Landessozialgericht Hessen 07.12.2010, L 2 R 329/08

  • Aktenzeichen: L 2 R 329/08
  • Spruchkörper: 2. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 4 RA 2779/03
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt/Main
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2010

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Eingruppierung der von der Klägerin in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung vom 27.07.1965 bis zum 25.06.1984 und – mittlerweile – die Höhe der ab dem 01.03.2007 bewilligten Altersrente für Frauen im Streit.

Die 1943 in Polen geborene Klägerin zog am 09.04.1990 von Polen dauerhaft in die Bundesrepublik Deutschland; sie ist Inhaberin des Bundesvertriebenenausweises A vom 10.09.1990. In Polen war die Klägerin als Grundschullehrerin tätig. Nach ihren eigenen Angaben und den von ihr vorgelegten Unterlagen besuchte sie von 1957 bis zum 04.06.1962 das Pädagogische Lyzeum in C. und bestand am 16.04.1962 die Reifeprüfung vor der durch das Kuratorium des Schulbezirkes D. berufenen staatlichen Prüfungskommission. Das ihr vom pädagogischen Lyzeum in C. am 04.06.1962 ausgestellte Prüfungszeugnis verlieh der Klägerin die Qualifizierung zur Unterrichtserteilung an Grundschulen und berechtigte sie, sich um die Aufnahme zum Studium an Hochschulen zu bewerben. Im Anschluss besuchte die Klägerin die Lehrerbildungsanstalt in D., die ihr am 27.07.1965 bescheinigte, die Diplomprüfung erfolgreich abgelegt und damit die Lehrerbildungsanstalt abgeschlossen zu haben (Bl. 25 ff. und Bl. 29 Verwaltungsakte). Mit Datum vom 18.05.1967 (Bl. 170 f. VA) stellte das "Präsidium des Stadtrates - Bildungsinspektor - in E." fest, dass die Klägerin nach Ausbildungsabschluss am Lehrerstudium in D. sowie nach Erfüllung anderer Bedingungen, die in § 7 der Verordnung des Ministers für Bildung vom 12.04.1962 über die Qualifizierung der Lehrer und der Schulerzieher und Erzieher in anderen Bildungs- und Erziehungsstellen sowie Bildungs- und Vormundschaftsstellen, die dem Bildungsminsterium untergeordnet sind, festgelegt sind und zwar: Zweijähriges, ununterbrochenes Praktikum in der Grundschule sowie positive Bewertung der Berufstätigkeit; die Klägerin habe hiernach am 18.05.1967 mit positivem Ergebnis die Qualifizierungsprüfung bestanden, so dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse für die Unterrichtserteilung an Grundschulen besitze. Die Urkunde ist mit "Qualifizierungsdiplom des Lehrers" überschrieben (Art der Schule bzw. anderer Stelle: Grundschule Nr. 17 in E.). Mit Datum vom 02.02.1975 (Bl. 19 VA) stellte die Stadtverwaltung, Amt für Bildung, Erziehung, Kultur, Körperkultur und Touristik in E. fest, dass die Klägerin im Einklang mit dem im Gesetz zitierten Beschluss zum 01.05.1972 auf Dauer als Lehrerin ernannt wurde. Hierin wird der Klägerin der Diensttitel "Diplomierte Lehrerin" zuerkannt. Am 26.11.1984 (Bl. 31 VA) bescheinigte die Schlesische Universität D. der Klägerin, am 25.06.1984 nach Erfüllung der in den geltenden Vorschriften bestimmten Anforderungen den Titel Magister der Geographie erlangt zu haben. Die Klägerin habe das Magister–Fernstudium an der Fakultät Erdwissenschaften im Bereich Geographie mit dem Schwerpunkt Lehramt mit dem Prädikat sehr gut bestanden. Unter dem 03.06.1991 erkannte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst der Klägerin zu, den Titel "Magister Geografii" in Deutschland zu führen (Bl. 12 VA).

Auf Antrag der Klägerin vom 24.10.2000 stellte die Beklagte mit Vormerkungsbescheid vom 29.06.2001 (Bl. 81 Verwaltungsakte) Pflichtbeitragszeiten für die in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten fest. Die Beklagte berücksichtigte im Zeitraum vom 16.08.1962 bis zum 16.1.1969 glaubhaft gemachte und im Zeitraum vom 17.1.1969 bis zum 08.04.1990 nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten in Polen. Die Eingruppierung der Zeiten erfolgte vom 16.2.1963 bis zum 25.06.1984 in die Qualifikationsgruppe 2 und ab dem 26.06.1984 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zu § 256 b Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin - gerichtet allein auf Anerkennung ihrer polnischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 16. Februar 1963 bis 16. Januar 1969 als nachgewiesene und nicht nur als glaubhaft gemachte rentenrechtlichen Zeiten - sowie auf ihre zwischenzeitlich erhobene Klage nach zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 30.10.2001, half die Beklagte dem Anliegen der Klägerin mit Bescheid vom 21.01.2002 (Bl. 133 Verwaltungsakte) ab und erkannte die von der Klägerin in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 17. Januar 1963 bis 16. Januar 1969 als nachgewiesene Zeiten an.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit weiterem Widerspruch vom 22. Februar 2002 und trug vor, sie habe in der Zeit vom 01.09.1986 bis zum 08.04.1990 einerseits eine Mehrfachbeschäftigung ausgeübt, andererseits sei sie durchgängig bereits ab Juli 1965, spätestens jedoch ab der Qualifizierungsprüfung vom 18.5.1967, in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI einzustufen, da ihre Tätigkeit als Grundschullehrerin in Polen auch in dieser Zeit bereits der Tätigkeit einer Person mit Hochschulstudium entsprochen habe. Mit Bescheid vom 13.03.2002 (Bl. 162 Verwaltungsakte) stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten der Klägerin erneut fest, wobei nunmehr antragsgemäß die Zeiten ab dem 01.09.1986 sowohl bezüglich der vorliegenden Haupt- als auch der von der Klägerin geltend gemachten Nebenbeschäftigung berücksichtigt wurden. Dem Begehren der Klägerin, ihre in Polen zurückgelegten Zeiten bereits ab Juli 1965 in die Qualifikationsgruppe 1 einzugruppieren, kam die Beklagte nicht nach.

Mit weiterem Bescheid vom 11.03.2003 (Bl. 213 Verwaltungsakte) überprüfte die Beklagte erneut ihre zuvor ergangenen Vormerkungsbescheide auf den Vortrag der Klägerin, sie sei bereits ab Juli 1965 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI einzugruppieren und lehnte dieses Anliegen der Klägerin ab. Vielmehr sei die Klägerin zutreffend ab Juli 1965 mit dem Abschluss der Lehrerbildungsanstalt in Polen in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI eingruppiert worden, woran auch die im Mai 1967 erworbene Qualifizierung nichts ändere. Vor der erfolgreichen Ablegung der Magisterprüfung an der Schlesischen Universität in D. am 25.06.1984 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Qualifikationsgruppe 1, die ausschließlich Hochschulabsolventen umfasse, zweifelsfrei nicht vor. Denn die in den Jahren 1963 bis 1965 erfolgreich absolvierte Lehrerbildungsanstalt in D. berechtigte, wie auch der Abschluss des Pädagogischen Lyzeums 1962 nur zu einer Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 für Fachschulabsolventen, da diese Ausbildungen auf Fachschulniveau erfolgt seien. Eine Aufwertung des Lehrerbildungssystems in Polen Ende der 1960-er Jahre habe dazu geführt, dass Lehrer in Mittel- und Grundschulen, die zuvor lediglich eine Ausbildung in Lehrerbildungsanstalten durchlaufen hätten, eine weitere Qualifizierung hätten erwerben müssen, um (weiterhin) Unterricht erteilen zu dürfen. Einer solchen Qualifikation habe sich die Klägerin nach 2 Jahren als "hospitierende Praktikantin" mit Abschluss vom 18.05.1967 unterzogen. Damit habe die Klägerin eine gleichwertige Lehrberechtigung wie ihre Kollegen mit Hochschulstudium erhalten, nicht aber deren Status. Ein Hochschuldiplom oder eine entsprechende Gleichstellungsurkunde sei der Klägerin am 08.05.1967 nicht ausgestellt worden. Entscheidend sei hierfür erst die Erlangung eines akademischen Grades auf der Grundlage des Magisterdiploms vom 26.11.1984. Somit seien die von der Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt zurückgelegten Zeiten in die Qualifikationsgruppe 1 einzugruppieren. Mit ihrem gegen diese Entscheidung der Beklagten erhobenen Widerspruch vom 04.04.2003 machte die Klägerin geltend, dass sie bereits spätestens seit Mai 1967 die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 erfülle, wobei sie Bezug nahm auf eine Veröffentlichung in der Deutschen Angestellten Versicherung 9/95 (Müller, Qualifikation und Leistung, in Deutsche Angestellten Versicherung 1995, Heft 9, Seite 305 ff.). Zutreffend stelle die Beklagte zwar fest, dass sich die Klägerin am 18.05.1967 einer Qualifizierungsprüfung unterzogen und damit eine gleichwertige Lehrerberechtigung erlangt habe. Damit sei ihr jedoch die Lehrbefähigung attestiert und ein Titel verliehen worden. Mit dem Erwerb des Qualifizierungsdiploms im Jahre 1967 werde der Besitz ihrer Lehrqualifikation attestiert. In diesem Diplom sei nichts anderes als eine Gleichstellungsurkunde zu erkennen, so dass sie entsprechend der Qualifikationsgruppe 1 einem Hochschulabsolventen gleichzustellen sei, zumal ihr die Zuerkennung des Diensttitels "Diplomlehrer" rückwirkend im Jahre 1975 zum 01.05.1972 zuteil geworden sei. Das absolvierte Magisterstudium, das für die Beklagte die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nach dem Abschluss am 26.11.1984 darstelle, sei hierfür nicht erforderlich.

Gegen den ihren Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.07.2003 (Bl. 226 Verwaltungsakte) hat die Klägerin am 05.08.2003 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.

Im laufenden Klageverfahren bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheiden vom 28.03.2007 und 17.07.2007 ab dem 01.03.2007 Altersrente für Frauen (Bl. 81 und 111 Klageakte).

Die Klägerin machte im Klageverfahren geltend, sie habe die Qualifikation für die Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI mit dem Abschluss der Diplomlehrer-Bildungsanstalt am 27.07.1965 erworben, spätestens jedoch aufgrund des Qualifizierungsdiploms des Lehrers vom 18.05.1967. Zudem sei ihr am 02.02.1975 der Diensttitel als diplomierte Lehrerin durch die Stadtverwaltung rückwirkend zum 01.05.1972 verliehen worden. Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, die von der Klägerin erfolgreich abgeschlossene Ausbildung am Pädagogischen Lyzeum und der Lehrerbildungsanstalt vermittelten ihr eine Berufsqualifikation als Lehrerin lediglich im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 vor Verleihung des Magistergrades am 26.06.1984 aufgrund ihres Fernstudiums sei hingegen nicht möglich, da die entsprechende Qualifikation erst in diesem Zeitpunkt mit Abschluss des Hochschulstudiums erworben worden sei. Mit Urteil vom 26.08.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hierbei hat es die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 und 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) X nicht vorlägen, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der Vormerkungsbescheide der Beklagten vom 29.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2001 und der Bescheide der Beklagten vom 21.01.2002 und 13.03.2002 habe, so dass auch die Rentenbescheide der Beklagten vom 28.03.2007 und 17.07.2007, die gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden seien, rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden seien. Denn die Beklagte habe zu Recht die von der Klägerin in Polen als Grund- und Hauptschullehrerin zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten erst ab dem 26.06.1984 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI eingestuft. Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.01.1991 begründet habe, unterliege dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1975 (DPSVA 75). Nach Art. 4 Abs. 4 DPSVA 75 würden vom Träger des jeweiligen Wohnsitzstaates bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären, berücksichtigt. Auf die Klägerin finde hierzu das Fremdrentengesetz (FRG) Anwendung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der seit Januar 1992 im Wesentlichen unverändert geltenden Fassung würden für Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 52 b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt. Die Ermittlung der Entgeltpunkte für die jeweiligen Jahre erfolge anhand von Durchschnittsverdiensten in einem ersten Schritt nach Einstufung der Beschäftigten in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und in einem zweiten Schritt nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche. Auch wenn die Merkmale der in Anlage 13 zu SGB VI genannten fünf Qualifikationsgruppen die Berufswelt der DDR widerspiegelten, könne mit Blick auf Sachverhalte in den Herkunftsgebieten, hier im Vertragsstaat Polen, letztlich eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolge deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems, übertragen auf die Verhältnisse in der DDR. Unter der Berücksichtigung der Vorgaben der in der Anlage 13 zum SGB VI dargestellten fünf Qualifikationsgruppen, wovon im vorliegenden Fall lediglich die Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) und die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) von Bedeutung seien, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Pflichtbeitragszeiten der Klägerin auf der Grundlage des Reifezeugnisses des Pädagogischen Lyzeums vom 04.06.1962 oder des Abschlussdiploms der Lehrerbildungsanstalt vom 27.07.1965 in der Fachrichtung Geographie mit Russisch in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen, denn in den dort jeweils vermittelten Berufsabschlüssen handele es sich zumindest bis zum Beginn der 1970-er Jahre um einen mittleren Bildungsabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 und gerade nicht um eine Ausbildung auf Hochschulniveau. Auch könne entgegen der Auffassung der Klägerin das Qualifizierungsdiplom des Lehrers, erteilt durch Grundschule Nr. 17 nach zweijährigem ununterbrochenem Praktikum in der Grundschule sowie positiver Bewertung der Berufstätigkeit, nach bestandener Qualifizierungsprüfung am 18.05.1967 ebenfalls nicht zu einer Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 ab dem 19.05.1967 führen. Denn durch die Verleihung des Diploms werde die Klägerin nicht einer Lehrkraft mit Hochschulabschluss gleichgestellt. Dies ergebe sich einerseits durch die Tatsache, dass die Klägerin nach Verlassen der Lehrerbildungsanstalt im Jahre 1965 gerade erst ihren mittleren Bildungsabschluss erhalten habe. Vielmehr weise die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Absolvieren eines zweijährigen erfolgreichen Praktikums mit Abschlussprüfung erneut den Titel einer Diplomlehrerin verliehen bekam, daraufhin, dass es sich bei der im Anschluss an die theoretische Ausbildung erfolgten praktischen Bewährung vielmehr um eine zweite Diplomprüfung gehandelt habe, die die praktischen Fähigkeiten der Klägerin im erlernten Beruf bestätigen sollte. Auch wenn die Klägerin damit vollwertige Grundschullehrerin entsprechend den in Polen geltenden Vorschriften gewesen sei, so ergebe sich hieraus keineswegs, dass sie mit diesem Titel auch einem Hochschulabsolventen gleichgestellt worden sei, denn - wie sich aus einem beigezogenen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.06.2003 (Az.: L 2 RJ 457/02, juris) ergebe - sei nach den dortigen Ermittlungen die Lehrerausbildung in Polen erst zu Beginn der 1970iger Jahre auf Hochschulniveau angehoben worden. Dies ergebe sich aus einer im Verfahren des Hessischen Landessozialgerichts eingeholten Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 10.02.2003. In dem dort zugrunde liegenden Verfahren habe es sich um eine Berufsschullehrerin gehandelt, die in Polen zunächst ohne Hochschulqualifikation tätig gewesen und am 25.11.1978 erfolgreich ein Diplom des Instituts für Lehrerbildung in Warschau über den Erwerb von Fähigkeiten, die höheren Berufsfachstudien glichen, abgelegt hatte. Nach der eingeholten Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sei die Lehrerausbildung in Polen zu Beginn der 1970iger Jahre auf Hochschulniveau angehoben worden. Hiernach sollten bereits ohne Hochschulqualifikationen im Schuldienst tätige Lehrkräfte nachträglich eine Hochschulqualifikation erlangen. Dementsprechend seien in Polen trotz der Umstellung Anfang der 1970iger Jahre nicht alle Lehrer ohne weitere Qualifizierung als Hochschulabsolventen angesehen worden; vielmehr sei von ihnen erwartet worden, dass sie sich weiter qualifizieren und nachträglich Examina ablegen. Genau dieses treffe auf die weitere Qualifikation der Klägerin zu, die sich mit dem Abschluss des Magister-Fernstudiums an der Schlesischen Universität in D. am 25.06.1984 erfolgreich als Magister der Geographie anerkannt worden sei. Auch durch die Diensttitelverleihung als diplomierte Lehrerin durch die Stadtverwaltung am 02.02.1975 sei eine Gleichstellung der Klägerin mit Hochschulabsolventen nicht möglich. Denn bereits die Bezeichnung einer Diensttitelverleihung spreche gegen die Annahme, es könne sich um die Verleihung eines akademischen Grades handeln. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es nicht auf die bloße Verleihung eines Titels an, sondern auf die tatsächliche Qualifikation zur vollwertigen Ausübung eines Berufes. Aus diesem Grund sei auch nach Satz 2 der Anlage 13 zu § 256b SGB VI keine Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum § 256b SGB VI möglich, da die Klägerin die Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen, nicht durch langjährige Berufsausübung bzw. Berufserfahrung erworben habe. Zwar habe die Klägerin ab Anfang der 1970iger Jahre eine Tätigkeit ausgeübt, die im Herkunftsland grundsätzlich nach dem dort geltenden neuen System eine Ausbildung auf Hochschulniveau vorausgesetzt habe. Da jedoch im Herkunftsgebiet trotz der Anhebung der Lehrerausbildung auf Hochschulniveau von den noch nach dem alten System ausgebildeten und eingestellten Lehrern eine Qualifizierung erwartet worden sei, könne die Klägerin nicht nach mehrjähriger volljähriger Ausübung dieses Berufes Anspruch auf Berücksichtigung dieser Tätigkeit in Qualifikationsgruppe 1 haben. Maßgeblich sei nämlich die Qualifizierung der Tätigkeit im Herkunftsland.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt hat die Klägerin am 06.11.2008 Berufung eingelegt.

Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre mittlere Berufsausbildung als Lehrerin nicht in einer Lehrer-Bildungsanstalt oder in einer Bildungsanstalt erworben bzw. nachgeholt, sondern bereits durch das 4-jährige pädagogische Gymnasium im Jahre 1962. Aufgrund dieser 4-jährigen pädagogischen Berufsausbildung und den Besuch des 2-jährigen Berufsstudiums für Lehrer (also berufstätige Lehrkräfte) habe die Klägerin das bereits genannte Examen ablegen können, sodass sie bereits ab dem Jahre 1967 die Voraussetzungen für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe I erreicht habe. Die Klägerin habe ihren gesamten Ausbildungs- und Werdegang zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gehabt. Das in Polen zum 01.05.1972 in Kraft getretene Gesetz, wonach die Lehrerausbildung in Polen auf Hochschulniveau angehoben worden sei, beziehe sich demnach auf Lehrkräfte, die zuvor ohne entsprechende Ausbildung (anders also als die Klägerin) unterrichtet hätten. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass der Klägerin der Titel des Dipl.-Lehrers verliehen worden sei. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Kuratoriums für Bildung in D. vom 11.01.2010 vor. Hierin werde der Klägerin bestätigt, dass sie während ihrer gesamten Beschäftigungszeit in der Volksschule in den Jahren 1965 bis 1984 berechtigt gewesen sei, die gleiche Stelle zu belegen wie ein Lehrer mit Hochschulausbildung in der gleichen Richtung. In der Bescheinigung wird ausgeführt, die Klägerin habe bereits im Jahre 1963 die Qualifikationsanforderung erfüllt, um in einer Volksschule beschäftigt zu werden, analog einer Person, die ein Hochschulstudium in Fachrichtung Pädagogik absolviert habe. Mit dem polnischen Gesetz vom 27.04.1972, in Kraft ab dem 01.05.1972, seien die Qualifikationen der Lehrer festgelegt worden. Aus ihm sei hervorgegangen (Art. 109 Abs.1 des Gesetzes), dass Lehrer, die im Dienst als Lehrer am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes verbleiben oder in der Schulverwaltung beschäftigt sind und die aufgrund der bisherigen Vorschriften die wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen zum Lehren oder zum Führen erzieherischer Beschäftigungen in Schulen bestimmter Art und Grades erworben hätten, als im Besitz der Qualifikationen zum Innehaben eines Lehrerpostens oder eines Erziehers in den Schulen zu betrachten seien. Der Klägerin habe am 18.05.1967 der Diensttitel Dipl.-Lehrer erhalten. Dieser Diensttitel sei ihr "auf der Grundlage des Artikels 109 Abs. 1 des Gesetzes vom 27.4.1972 erteilt" worden. Ferner seien mit einer Verordnung vom 24.08.1982 des Ministers für Bildung und Erziehung ab dem 28.09.1982 die Qualifikationen für Lehrer festgelegt worden. Da die Klägerin das Lehrerstudium in der Richtung Geographie und Russisch absolviert gehabt habe, habe sie die nötigen Qualifikationen zum Lehren dieser Fächer aufgewiesen und daher an einer Volksschule mit den gleichen Rechten wie andere Lehrer, die ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Geographie und Russisch beendet hätten und eine pädagogische Vorbereitung dazu hatten, unterrichten dürfen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2003 sowie unter Abänderung ihrer Rentenbewilligungsbescheide vom 28. März 2007 und 17. Juli 2007 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01. März 2007 höhere Altersrente für Frauen unter Zuordnung der in Polen zurückgelegten Beschäftigungen vom 19. Mai 1967 bis zum 25. Juni 1984 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Einschätzung im angefochtenen Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren fest, wonach die Qualifikationsgruppe 1 bei der Klägerin frühestens ab dem Zeitpunkt festzustellen sei, ab dem sie den Magistergrad erlangt hatte, somit mit der Verleihung des Magister-Grades vom 25.06.1984 durch die Schlesische Universität in D ... Zutreffend habe das Sozialgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 26.08.2008 ausgeführt, dass die festgestellte Befähigung der Klägerin zur Ausübung des Lehrerberufes vor diesem Zeitpunkt aufgrund der ihr verliehenen Titel lediglich der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung als Bestandslehrerin gedient habe, jedoch keine Zuerkennung eines Abschlusses im Sinne der Anlage 13 zum SGB VI hinsichtlich der drei Alternativen zur Qualifikationsgruppe 1 darstellte. Durch die Anhebung der Lehrertätigkeit auf Hochschulniveau sei nicht automatisch auch ein akademischer Abschluss zuerkannt worden, dementsprechend habe die Klägerin selbst auch das Magisterstudium nachgeholt. Die nunmehr von Seiten der Klägerin eingereichte Stellungnahme des Kuratoriums für Bildung in D. vom 11.01.2010 erörtere nochmals die Wandelung der Qualifikationskriterien für die Bestandslehrkräfte im Rahmen der Umstrukturierung anhand der erfolgten Ausbildungen der Klägerin. Ergebnis dieser Stellungnahme sei, dass die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildungen und ihrer Berufserfahrung zu jederzeit die Befähigung gehabt habe, ihr Lehramt im ausgeübten Umfang fortzuführen. Dabei werde jedoch lediglich auch die Erlaubnis zur Bekleidung einer äquivalenten Stelle eines Akademikers abgestellt (Analogieschluss hinsichtlich der Unterrichtung der Fächer und der generellen Unterrichtungsgenehmigung). Die Zuerkennung eines akademischen Abschlusses oder eines analogen Abschlusses im Sinne der Anlage 13 zum SGB VI sei dieser Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen, die vielmehr die Urteilsbegründung des Sozialgerichts Frankfurt am Main unterstreiche. Neue Gesichtspunkte für eine Zuordnung der begehrten Zeiten in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI ergäben sich damit nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Die zulässige und statthafte Berufung der Klägerin ist zum Teil begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Klägerin vom 01.05.1972 bis zum 25.06.1984 ebenso wie die bereits nachfolgend ab dem 26.06.1984 in Polen zurückgelegten Zeiten der Klägerin der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zuzuordnen und die Rente der Klägerin unter Berücksichtigung dieser Vorgabe neu zu berechnen. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2008 war aufzuheben, da die Klägerin Anspruch auf höhere Berechnung ihrer Altersrente hat. Die Zeiten vor dem 01.05.1972 sind von der Beklagten jedoch zutreffend der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI zugeordnet worden, weil die Klägerin weder eine entsprechende Qualifikation aufgewiesen noch durch langjährige Berufserfahrung erworben hat; weder das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2008 noch die angefochtenen Bescheide der Beklagten erweisen sich für die Zeiten vor dem 01.05.1972 als rechtswidrig, so dass die Klägerin insoweit nicht in ihren Rechten verletzt ist.

Ursprüngliches Klagebegehren der Klägerin war im Rahmen von § 44 Abs. 1, Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) X die Aufhebung des Überprüfungsbescheides der Beklagten vom 11.03.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2003, mit dem die Beklagte es abgelehnt hatte, ihre zuvor ergangenen Feststellungsbescheide vom 29.06.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2001, vom 21.01.2002 und vom 13.03.2002 teilweise zurückzunehmen und der Klägerin – in begehrtem Ausmaß – die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 1 zu gewähren. Nach Klageerhebung vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main am 05.08.2003 hat die Beklagte mittlerweile der Klägerin mit Bescheiden vom 28.03.2007 und 17.07.2007 ab dem 01.03.2007 Altersrente für Frauen bewilligt. Diese Bescheide sind gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des Rechtsstreits geworden und haben in Ansehung von § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI, nach dem über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden wird, die zuvor ergangenen Feststellungsbescheide der Beklagten vom 29.06.2001, 21.01.2001 und 13.03.2002 ersetzt. Denn die Rentenbewilligungsbescheide vom 28.03.2007 und 17.07.2007 stehen aufgrund desselben Sachverhaltes mit demselben Ziel der Zuordnung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten in die Qualifikationsgruppe 1 im Streit. Die feststellenden Verwaltungsakte der Beklagten, stellen nach bindender Zuerkennung der Altersrente für Frauen hingegen den Klagegegenstand nicht mehr dar. Im Übrigen ist daher der von der Klägerin im Klageverfahren und auf eine höhere Leistung gerichtete Sachantrag von der ursprünglich erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1, Abs. 2 SGG) nach Erlass der Rentenbewilligungsbescheide auf eine in Kombination erhobene Anfechtungs- und Leistungsklagen (§ 54 Abs. 4 SGG) umgestellt (§ 54 Abs. 4 SGG) (vgl. insoweit Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2003, Az.: B 4 RA 26/02 R, zitiert nach juris, Rdnr. 17 ff.).

In der Sache selbst hat die Klägerin Anspruch auf Neufeststellung ihrer ab dem 01.03.2007 bewilligten Altersrente für Frauen unter Zugrundelegung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten in Polen vom 01.05.1972 bis zum 25.06.1984 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI. Für die Zeiten vor dem 01.05.1972 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main zutreffend mit dem angefochtenen Urteil vom 26.08.2008 entschieden, dass eine Eingruppierung der zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in die Qualifikationsgruppe 2 durch die Beklagte rechtmäßig gewesen ist. Insoweit ist die Klägerin in ihren Rechten nicht verletzt.

Die von der Klägerin in Polen zurückgelegten Beitragszeiten sind in Anwendung des Fremdrentengesetzes (FRG) und des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG) zu berücksichtigen. Durch das FRG werden bestimmte außerhalb des alten Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) zurückgelegte Beitrags- und Beschäftigungszeiten den nach Reichsrecht oder Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichgestellt mit dem Ziel, die durch Kriegs- und Nachkriegseinwirkungen außerhalb des Bundesgebietes einschließlich Berlin (West) in ihrer rentenrechtlichen Absicherung betroffenen Personen so zu stellen, als ob sie ihr Arbeitsleben und damit auch ihr Rentenversicherungsleben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht hätten. Dementsprechend bestimmt § 15 Abs. 1 FRG, dass die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten bei dem fremdrentenberechtigten Personenkreis so behandelt werden, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Der von dieser Vorschrift erfasste Personenkreis soll nach dem Willen des Gesetzgebers in der Rentenversicherung so gestellt werden, wie ein nach Ausbildung und ausgeübtem Beruf vergleichbarer Versicherter, der die Beitragszeiten tatsächlich im Bundesgebiet zurückgelegt hat (sog. Eingliederungsprinzip; vgl. dazu BSG vom 4. Juni 1986, GS 1/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 32 und BSG vom 25. November 1987, GS 2/85 = SozR 5050 § 15 FRG Nr. 35). Die Abgeltung derartiger Fremdrentenzeiten in der bundesdeutschen gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt nicht nach der Höhe des erzielten Lohnes oder Gehaltes. Bei der Ermittlung der persönlichen Rentenbemessungsgrundlage für Fremdrentenzeiten wird nicht auf den wirklichen Arbeitsverdienst im Herkunftsland, sondern auf den Durchschnittsverdienst der gleichen Berufsgruppe im Reichs- oder Bundesgebiet abgestellt. Die jeweilige Festlegung der für den einzelnen Versicherten im Rahmen der Rentenberechnung maßgebenden Beitragswerte bzw. Entgeltpunkte erfolgt gemäß § 22 FRG im Rahmen von Verdienstgruppen (Leistungsgruppen bzw. Qualifikationsgruppen), deren Gliederung sich an Durchschnittswerten orientiert und aus der Amtlichen Verdienststatistik des Statistischen Bundesamtes übernommen worden ist. Für die Fremdrentenzeiten ist die für glaubhaft gemachte DDR-Beitragszeiten konzipierte Bewertung auf das Fremdrentenrecht übertragen worden. Die Vorschrift des § 22 FRG verweist insoweit auf § 256 b SGB VI, wonach die Ermittlung der maßgeblichen Entgeltpunkte anhand von Tabellenwerten erfolgt, die sich nach Einstufung in eine Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI und nach Zuordnung zu einem (Wirtschafts-) Bereich der Anlage 14 zum SGB VI ergeben (Hessisches LSG, Urteil vom 23. Mai 2003, Az.: L 13 RJ 1086/00, juris, Rn. 27 f).

Die Anlage 13 zum SGB VI enthält zwei Rechtsnormen im Sinne eines Grundtatbestandes und eines Ergänzungstatbestandes für ein Tatbestandsmerkmal des § 256b Abs. 1 SGB VI. Sie enthält zwei vorangestellte Sätze und daran anschließend fünf Qualifikationsgruppen. Die folgenden fünf Qualifikationsgruppen enthalten zwar Tatbestandsmerkmale, ordnen diesen aber keine Rechtsfolge zu. Sie umschreiben allgemein, welche tatsächlichen Merkmale kennzeichnend für die jeweilige Gruppe sind, d. h. nach welchen tatsächlichen Kriterien diese gebildet worden sind. Relevanz gewinnen die Gruppenumschreibungen erst durch ihre Einordnung als Bestandteile des Tatbestandes des Satzes 1. Hierzu regelt Satz 2 der Anlage ergänzend, dass eine höhere Qualifikationsgruppe als die nach Satz 1 gegebene maßgeblich ist, wenn Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung höhere Fähigkeiten erworben und gemäß Satz 1 – diese höherwertigen Tätigkeiten auch ausgeübt haben. Satz 2 ist also ein Ergänzungstatbestand zum Grundtatbestand (Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2003, Az.: B 4 RA 26/02 R, zitiert nach juris, Rdnr. 32 ff.).

Die (höchste) Qualifikationsgruppe 1 ist vorgesehen für Hochschulabsolventen, d.h. für

  1. Personen, die in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter ein Diplom erworben oder ein Staatsexamen abgelegt haben,
  2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden ist (z. B. Attestation im Bereich Volksbildung, Dr. h. c., Professor),
  3. Inhaber gleichwertiger Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten.

Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem verkürzten Sonderstudium (z. B. Teilstudium), das nicht mit dem Erwerb eines Diploms oder Staatsexamens abschloss. In die Qualifikationsgruppe 2 sind einzustufen Fachschulabsolventen, d.h.

  1. Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist,
  2. Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist,
  3. Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechendes Zeugnis besitzen,
  4. Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topograph, Grubensteiger) führten.

Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.

Fremdrentenzeiten müssen hiernach unter die konkreten Tatbestandsmerkmale der Qualifikationsgruppen, die dem System der beruflichen Bildung der DDR entnommen sind und die in dieser Form in den verschiedenen FRG-Herkunftsgebieten nicht (immer) anzutreffen sind, subsumiert werden. Es müssen also die Merkmale der Qualifikationsgruppen sinngemäß und vor allem sinnvoll auf die Verhältnisse in den Herkunftsländern der Fremdrentenberechtigten übertragen werden, wobei für die Bestimmung der Qualifikationsgruppe jeweils im Einzelfall zu fragen ist, welcher DDR-Qualifikation die im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikation entsprochen hat. Das ergibt sich für die Qualifikationsgruppen 1 und 2 ausdrücklich aus der jeweils unter der Ziffer 3 getroffenen Regelung zur Behandlung fremder Berufsqualifikationen. Danach ist eine Einstufung in diese Qualifikationsgruppen vorzunehmen, wenn die fremden Ausbildungsabschlüsse den DDR-Abschlüssen "gleichwertig" waren bzw. "den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprachen". Es ist demgemäß generell erforderlich, die fremden Berufsqualifikationen und ihr Niveau festzustellen, um sie dann mit den DDR-Qualifikationen vergleichen zu können, wobei ein derartiger Vergleich vielfach dadurch erleichtert wird, dass die Systeme der Berufsbildung in der DDR und in den FRG-Herkunftsgebieten in weiten Bereichen vergleichbare Grundzüge aufwiesen (vgl. im Übrigen Müller, Die Qual mit den Qualifikationsgruppen, in DAngVers. 1995, 354 ff mit Darstellung der länderspezifischen Gesichtspunkte; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.5.2003, L 13 RJ 1086/00, juris, Rn. 49).

Die Hochschulbildung in Polen war grundsätzlich zweigeteilt, wobei unterschieden wurde zwischen einem stark praxisorientierten Berufsstudium und einem wissenschaftlichen Magisterstudium. Das Berufsstudium wurde im Laufe der Zeit immer häufiger - seit 1975 fast ausschließlich - als Abend- oder Fernstudium betrieben, wofür in Polen der Begriff "Berufstätigenstudium" geprägt wurde. Das im Vergleich zum Berufsstudium stärker wissenschaftlich orientierte Magisterstudium baute zunächst auf dem abgeschlossenen Berufsstudium (Studium 1. Stufe) auf und wurde dementsprechend als Studium 2. Stufe bezeichnet. Ab 1952 begann der Abbau der Zweistufigkeit; auch in allen anderen Fachrichtungen konnte nun ein Magisterstudium ohne vorangegangenes Berufsstudium aufgenommen werden. Auch das Magisterstudium konnte in Form eines Berufstätigenstudiums, also als Abend- oder Fernstudium, betrieben werden (Müller, a.a.O., S. 356). Nach Ziffer 3 der Definition der Qualifikationsgruppe 1 gehören Inhaber ausländischer Abschlusszeugnisse staatlich anerkannter höherer Schulen und Universitäten zu den Hochschulabsolventen, wenn die Abschlusszeugnisse einem DDR-Hochschulabschluss gleichwertig sind. Die Zweiteilung des Hochschulsystems in Polen war dem DDR-System zwar fremd, doch machte das zwischen Polen und der DDR vereinbarte Äquivalenz-Abkommen vom 24.2.1977 insoweit keine Unterschiede - hiernach wurde sowohl das polnische Berufsstudium als auch das polnische Magisterstudium einem Hochschulabschluss in der DDR als gleichwertig angesehen (Müller, a.a.O., S. 363).

Hiervon zu unterscheiden war die mittlere Berufsbildung in Polen. Diese Ausbildung erfolgte an Berufslyzeen bzw. beruflichen Lyzeen, z. B. Pädagogisches Lyzeum, Medizinisches Lyzeum. Sie dauerte vier Jahre und baute auf dem Abschluss der siebenklassigen Grundschule auf. Die Berufslyzeen bildeten mittleres Personal für alle Bereiche aus (Industrie, Landwirtschaft, Handel, Verwaltung, Transportwesen, Gesundheitswesen, Bildung, Kunst); die Bezeichnung Berufslyzeum blieb zuletzt nur in einigen Fachbereichen erhalten, wie z. B. für das Pädagogische Lyzeum. Eine Sonderform dieser Berufslyzeen betraf Absolventen des allgemeinbildenden Lyzeums, die kein Hochschulstudium aufnahmen. Hierzu gehörten u. a. die Lehrerbildungsanstalt und die Bildungsanstalt für Primarstufenunterricht. Diese anfangs nur als Ergänzung des "normalen" Ausbildungsweges gedachte Form entwickelte sich im Laufe der Zeit für einige Berufe (z. B. für Hebammen oder Grundschullehrer) zum allein möglichen Ausbildungsweg (Müller, a.a.O., S. 357).

Ausgehend von diesen Vorgaben erfüllt die Klägerin für die zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten vor dem 26.06.1984 nicht die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 zu Ziffer 3. Denn die Klägerin hat vor dem 25.06.1984 einen der Hochschulausbildung in der DDR nach der Qualifikationsgruppe 1 zu Ziffer 1 oder 2 entsprechenden gleichwertigen Hochschulabschluss im Sinne von Ziffer 3 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI nicht erworben. Vor ihrem Magister-Abschluss des Fernstudiums an der Fakultät Erdwissenschaften an der Schlesischen Universität in D. vom 26.11.1984, der ihr mit Wirkung zum 25. Juni 1984 verliehen worden ist, hat sie in Form eines Direkt-, Fern-, Abend- oder externen Studiums an einer Universität, Hochschule, Ingenieurhochschule, Akademie oder an einem Institut mit Hochschulcharakter weder ein Diplom erworben noch ein Staatsexamen abgelegt, wie es die Qualifikationsgruppe 1 in ihrer Ziffer 1 verlangt. Die Berufsausbildung der Klägerin zur Lehrerin in den 1960er-Jahren ist einem solchen Abschluss nicht gleichwertig im Sinne der Ziffer 3 zu Qualifikationsgruppe 1. Denn für die Zuordnung zu den Qualifikationsgruppen kommt es auf den tatsächlich oder gleichwertig zuerkannten Ausbildungsabschluss an (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.05.2003, Az.: L 13 RJ 1086/00, juris, Rdnr. 50), den die Klägerin vor dem benannten Zeitpunkt nicht aufweist. Hierbei ist von der Berufsqualifikation auszugehen, die die Klägerin in Polen nach dem dortigen Berufsbildungssystem tatsächlich erworben hat. Im Polen wurde zwischen einem stark praxisorientierten Berufsstudium und dem wissenschaftlichen Magisterstudium unterschieden; beide konnten an allen Hochschuleinrichtungen durchgeführt werden und führen zur Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 1, da nach dem zwischen der DDR und Polen geschlossenen Äquivalenzabkommen beide Studienformen in der DDR der dortigen Hochschulausbildung gleichgestellt waren. Jedoch hat die Klägerin weder ein Berufsstudium noch ein Magisterstudium vor dem Jahre 1984 erfolgreich absolviert, denn mit ihrer Berufsausbildung zur Lehrerin war die Klägerin nicht Teilnehmerin des zweigeteilten polnischen Hochschulbildungssystems. Ihre Ausbildung in der Lehrerbildungsanstalt erfolgte vielmehr in einer Einrichtung zum Erwerb einer mittleren Berufsbildung, zu der die Lehrerbildungsanstalt und die Bildungsanstalt für den Primärunterricht rechneten (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.06.2003, Az.: L 2 RJ 457/02, zitiert nach Juris, Rdnr. 34). Wie vom Sozialgericht Frankfurt zutreffend ausgeführt und vom Hessischen Landessozialgericht im Urteil vom 17.06.2003 (Az.: L 2 RJ 457/02, zitiert nach Juris) nach den dortigen Ermittlungen festgestellt, wurde die Lehrerausbildung in Polen zu Beginn der 1970er Jahre auf Hochschulniveau angehoben. Auch bereits ohne Hochschulqualifikation im Schuldienst tätige Lehrkräfte sollten nachträglich eine Hochschulqualifikation erlangen. So konnten sich auch ältere Lehrkräfte nach einer bestimmten Vorbereitungszeit dem Examen zur Erlangung von gleichwertigen Qualifikationen einem Berufsstudium für Lehrer unterziehen. Das erfolgreiche Bestehen des Examens führte zur rechtlichen Gleichstellung mit den Absolventen eines 3-jährigen Berufshochschulstudiums für Lehrer in Polen. Vor Verleihung ihres Magister-Abschlusses mit Wirkung ab 25.06.1984 weist die Klägerin jedoch weder einen solch gleichzustellenden Hochschulabschluss auf, weil sie eine hierfür erforderliche Hochschulausbildung nicht absolviert hat, noch ist ihr nach Ziffer 2 der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder wissenschaftlicher Leistungen ein wissenschaftlicher Grad oder Titel zuerkannt worden.

Das Reifezeugnis des pädagogischen Lyzeums in C. vom 04.06.1962, das Abschluss-Diplom der Lehrerbildungsanstalt vom 27.07.1965 und das Qualifizierungsdiplom des Lehrers vom 18. Mai 1967 verleihen offenkundig keinen akademischen Abschluss im Sinne einer Hochschulausbildung, wie ihn die Klägerin erst im Jahre 1984 tatsächlich mit dem Magisterabschluss erworben hat. Gleiches gilt für die Diensttitelverleihung als diplomierte Lehrerin durch die Stadtverwaltung vom 02.02.1975 mit Wirkung ab dem 01.05.1972. Die Diensttitelverleihung als diplomierte Lehrerin gestattete der Klägerin lediglich, weiterhin als Lehrerin mit dem von ihr erworbenen mittleren Berufsbildungsabschluss tätig sein zu können; eine Verleihung eines akademischen Abschlusses ohne Durchlaufen einer hierfür erforderlichen höheren Hochschulbildung war damit nicht verbunden. Wie sich aus den vorgelegten Urkunden, aber auch aus dem eigenen Vortrag der Klägerin ergibt, war die Klägerin damit Absolventin des mittleren Bildungsweges in Polen, der allein die Anforderungen der Qualifikationsgruppe 2 zu Ziffer 3, nicht jedoch die Voraussetzungen der Qualifikationsgruppe 1 Ziffer 3 im Sinne des Satzes 1 der Anlage 13 zum SGB VI erfüllt. Dass die Klägerin aufgrund des Diplomes der Lehrerbildungsanstalt ebenso wie Absolventen eines Hochschulstudiums berechtigt gewesen ist, an Volksschulen zu unterrichten, wie es ihr vom Kuratorium für Bildung in D. am 11.1.2010 bescheinigt worden ist, bedeutet nicht, dass sie die gleiche Qualifikation wie eine Hochschulabsolventin aufwies.

Mithin kommt eine frühere Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 1 nur noch nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI in Betracht, wenn die Klägerin aufgrund langjähriger Berufserfahrung bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Qualifikation erlangt hätte, die der Qualifikationsgruppe 1 entspricht. Versicherte, die aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben haben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind in dieser Qualifikationsgruppe eingestuft. Der Ergänzungstatbestand des Satzes 2 der Anlage 13 zum SGB VI berücksichtigt, dass eine Einstufung in eine höhere Gruppe, nämlich in eine Gruppe oberhalb der 5. Qualifikationsgruppe, nach Satz 1 grundsätzlich nur erfolgt, wenn der jeweilige Ausbildungsgang erfolgreich absolviert und der erfolgreiche Abschluss in einem staatlichen (Zuerkennungs-) Akt dokumentiert worden ist (wie im Falle der Klägerin mit der Verleihung des Magisterabschlusses durch die schlesische Universität in D. am 25.06.1984). Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI begründet darüber hinaus die Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe dann, wenn die in der jeweiligen Gruppe umschriebenen formalen Kriterien nicht erfüllt sind. Er ersetzt damit die Qualifikationsmerkmale der Absolvierung eines formalen Ausbildungsganges mit formalem Abschluss durch das Qualifikationsmerkmal der Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, falls diese aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworben worden sind. Die höhere Qualifikationsgruppe ist also in diesen Fällen noch ohne die in den Definitionen der Qualifikationsgruppen für die jeweilige höhere Gruppe genannten formellen Voraussetzungen (Ausbildungswege und -Stellen, Abschlussprüfungen, Zertifikate etc.) maßgeblich (Bundessozialgericht, Urteil vom 14.05.2003, Az.: B 4 RA 26/02 R, zitiert nach Juris, RdNr. 44). Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI stellt auf die Fähigkeiten ab, die für die jeweilige höhere Gruppe erforderlich sind. Sie müssen durch langjährige Berufserfahrung in dem höherwertigen Beruf erworben worden sein, und setzen also eine Ausübung des höherwertigen Berufs während eines Zeitraumes voraus, der ausreicht, um die mangels formeller Ausbildung erforderlichen theoretischen und praktischen Befähigungen für eine vollwertige Berufsausübung zu vermitteln. Hierfür kommt es auf den jeweiligen ausgeübten Beruf an. Schon die in der Anlage 1 ff. zum FRG in der alten Fassung ausgestalteten Leistungsgruppen erlaubten eine Zuordnung allein aufgrund langjähriger Berufserfahrung ohne entsprechende qualifizierte Ausbildung. Nach der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung mussten die jeweiligen beruflichen Tätigkeiten mindestens für eine Dauer verrichtet worden sein, die der formalen Berufsausbildung entsprach (BSG a.a.O., juris, RdNr. 47; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.05.2003, Az.: L 13 RJ 1086/00, Juris, RdNr. 54 ff.). Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI selbst orientiert sich an diesen höchstrichterliche entwickelten Kriterien, die bei der Feststellung zugrunde zu legen sind, ob die vorhandenen und betätigten Fähigkeiten zur vollwertigen Ausübung eines höherwertigen Berufs aufgrund langjähriger Berufserfahrung erworben wurden. Dies bedeutet im vorliegenden Falle übertragen auf die Klägerin, dass zu entscheiden ist, ob die Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt als mit der Erlangung des Abschlusses des Magisterfernstudiums an der schlesischen Universität in D. im Jahre 1984 aufgrund langjähriger Berufserfahrung bereits die erforderlichen Fähigkeiten, die von einem Hochschulabsolventen zu erwarten sind, aufgewiesen hat.

Was unter dem unbestimmten Rechtsbegriff "langjähriger Berufserfahrung" zu verstehen ist, hat der Gesetzgeber zwar nicht weiter ausgeführt. Es lässt sich jedoch aus der Gesetzessystematik ableiten, dass für die Ausfüllung des Begriffs "langjährige Berufserfahrung" kein Rückgriff auf das Recht des Beitrittsgebietes vorgeschrieben ist, denn dies hätte der Gesetzgeber - wie beispielsweise im Text der Qualifikationsgruppe 4 - auch entsprechend (mit einem Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet) zum Ausdruck gebracht. Vielmehr bedarf die Ausfüllung dieses Merkmals nach der gesetzgeberischen Konzeption einer eigenständigen Wertung (Hessisches Landessozialgericht, a.a.O., juris, RdNr. 54). Im Falle der Klägerin erwächst hierbei der Diensttitelverleihung durch die Stadtverwaltung vom 02.02.1975 über den Titel der "Diplomierten Lehrerin" ab dem 1. Mai 1972 eine besondere Bedeutung. Hierbei legt der Senat auch die Bescheinigung des Kuratoriums für Bildung in D. vom 11.01.2010 zugrunde, nach welcher der Klägerin - auf der Grundlage des polnischen Gesetzes vom 27.04.1972, mit dem die Qualifikationen der Lehrer mit Wirkung ab dem 01.05.1972 festgelegt worden sind - rückwirkend ab dem 1. Mai 1972 unter Bezugnahme auf Art. 109 und 112 Abs. 1 des benannten Gesetzes vom 27.4.1972 ("Charta für Rechte und Pflichten der Lehrer") bestätigt worden ist, dass die Klägerin zum 1. Mai 1972 auf Dauer als Lehrerin ernannt worden ist. In Anbetracht der Umstrukturierung des polnischen Lehrer-Ausbildungs-Wesens Anfang der 1970iger Jahre ist mit der dauerhaften Ernennung der Klägerin als Lehrerin für den Senat zur Überzeugung in Ansehung auch der Bescheinigung des Kuratoriums für Bildung in D. vom 11.01.2010 erwiesen, dass die Klägerin nach diesem Termin am 1. Mai 1972 auf Dauer hinsichtlich ihrer Qualifikation als Lehrerin anerkannt worden ist. Dies enthält gleichzeitig die Zuerkennung, dass die Klägerin aufgrund ihrer vorgeleisteten Lehrertätigkeit nunmehr über die entsprechende Qualifikation verfügt. Da die Klägerin während ihres gesamten Berufslebens als Lehrerin tätig gewesen ist und der am 25.06.1984 im Fernstudium erlangte Studienabschluss eines Magisters an der schlesischen Universität in D. an Art, Inhalt und Umfang ihrer Tätigkeit letztlich nichts geändert hat, erscheint es unter Berücksichtigung der Änderungen im polnischen Schulwesen Anfang der 1970-er Jahre geboten, der Klägerin ab Zuerkennung der Diensttitelverleihung als diplomierte Lehrerin auf Dauer ab dem 1. Mai 1972 die entsprechende von Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI geforderte langjährige Berufserfahrung zuzuerkennen. Hierfür spricht im Übrigen auch, dass die Klägerin bis zum Mai 1972 seit Erlangung ihres Abschlussdiploms der Lehrerbildungsanstalt vom 27.07.1965 sieben Jahre als Lehrerin tätig gewesen ist, was die langjährige Berufserfahrung nach Satz 2 der Anlage 13 zum SGB VI unterstreicht. In Ansehung der üblichen Dauer des Hochschulstudiums auch in Polen ist unter Berücksichtigung des besonderen Qualifizierungsgrades im Rahmen der Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI somit von einer langjährigen Berufserfahrung nach Absolvierung einer 7-jährigen Lehrertätigkeit auszugehen.

Vor dem 1. Mai 1972 liegen hingegen – wie ausgeführt – die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI nicht vor. Anzumerken ist, dass in der Bescheinigung des Kuratoriums für Bildung in D. vom 11.01.2010 unter Ziffer II fälschlich ausgeführt wird, dass der Klägerin bereits mit dem Beschluss der Stadtverwaltung von 18.05.1967 der Diensttitel Diplomlehrer auf der Grundlage des bereits gelernten Gesetzes vom 27.04.1972 (Art. 109 Abs. 1) verliehen worden sei; zutreffend ist vielmehr, dass diese Diensttitelverleihung als diplomierte Lehrerin durch die Stadtverwaltung aufgrund des benannten Gesetzes erst am 02.02.1975 erfolgte, dies allerdings rückwirkend zum 01.05.1972.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil Revisionszulassungsgründe im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

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