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Landessozialgericht Hessen 07.12.2010, L 2 R 329/08

  • Aktenzeichen: L 2 R 329/08
  • Spruchkörper: 2. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 4 RA 2779/03
  • Instanzgericht: Sozialgericht Frankfurt/Main
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 07.12.2010

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Eingruppierung der von der Klägerin in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten in die gesetzliche Rentenversicherung vom 27.07.1965 bis zum 25.06.1984 und – mittlerweile – die Höhe der ab dem 01.03.2007 bewilligten Altersrente für Frauen im Streit.

Die 1943 in Polen geborene Klägerin zog am 09.04.1990 von Polen dauerhaft in die Bundesrepublik Deutschland; sie ist Inhaberin des Bundesvertriebenenausweises A vom 10.09.1990. In Polen war die Klägerin als Grundschullehrerin tätig. Nach ihren eigenen Angaben und den von ihr vorgelegten Unterlagen besuchte sie von 1957 bis zum 04.06.1962 das Pädagogische Lyzeum in C. und bestand am 16.04.1962 die Reifeprüfung vor der durch das Kuratorium des Schulbezirkes D. berufenen staatlichen Prüfungskommission. Das ihr vom pädagogischen Lyzeum in C. am 04.06.1962 ausgestellte Prüfungszeugnis verlieh der Klägerin die Qualifizierung zur Unterrichtserteilung an Grundschulen und berechtigte sie, sich um die Aufnahme zum Studium an Hochschulen zu bewerben. Im Anschluss besuchte die Klägerin die Lehrerbildungsanstalt in D., die ihr am 27.07.1965 bescheinigte, die Diplomprüfung erfolgreich abgelegt und damit die Lehrerbildungsanstalt abgeschlossen zu haben (Bl. 25 ff. und Bl. 29 Verwaltungsakte). Mit Datum vom 18.05.1967 (Bl. 170 f. VA) stellte das "Präsidium des Stadtrates - Bildungsinspektor - in E." fest, dass die Klägerin nach Ausbildungsabschluss am Lehrerstudium in D. sowie nach Erfüllung anderer Bedingungen, die in § 7 der Verordnung des Ministers für Bildung vom 12.04.1962 über die Qualifizierung der Lehrer und der Schulerzieher und Erzieher in anderen Bildungs- und Erziehungsstellen sowie Bildungs- und Vormundschaftsstellen, die dem Bildungsminsterium untergeordnet sind, festgelegt sind und zwar: Zweijähriges, ununterbrochenes Praktikum in der Grundschule sowie positive Bewertung der Berufstätigkeit; die Klägerin habe hiernach am 18.05.1967 mit positivem Ergebnis die Qualifizierungsprüfung bestanden, so dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse für die Unterrichtserteilung an Grundschulen besitze. Die Urkunde ist mit "Qualifizierungsdiplom des Lehrers" überschrieben (Art der Schule bzw. anderer Stelle: Grundschule Nr. 17 in E.). Mit Datum vom 02.02.1975 (Bl. 19 VA) stellte die Stadtverwaltung, Amt für Bildung, Erziehung, Kultur, Körperkultur und Touristik in E. fest, dass die Klägerin im Einklang mit dem im Gesetz zitierten Beschluss zum 01.05.1972 auf Dauer als Lehrerin ernannt wurde. Hierin wird der Klägerin der Diensttitel "Diplomierte Lehrerin" zuerkannt. Am 26.11.1984 (Bl. 31 VA) bescheinigte die Schlesische Universität D. der Klägerin, am 25.06.1984 nach Erfüllung der in den geltenden Vorschriften bestimmten Anforderungen den Titel Magister der Geographie erlangt zu haben. Die Klägerin habe das Magister–Fernstudium an der Fakultät Erdwissenschaften im Bereich Geographie mit dem Schwerpunkt Lehramt mit dem Prädikat sehr gut bestanden. Unter dem 03.06.1991 erkannte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst der Klägerin zu, den Titel "Magister Geografii" in Deutschland zu führen (Bl. 12 VA).

Auf Antrag der Klägerin vom 24.10.2000 stellte die Beklagte mit Vormerkungsbescheid vom 29.06.2001 (Bl. 81 Verwaltungsakte) Pflichtbeitragszeiten für die in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten fest. Die Beklagte berücksichtigte im Zeitraum vom 16.08.1962 bis zum 16.1.1969 glaubhaft gemachte und im Zeitraum vom 17.1.1969 bis zum 08.04.1990 nachgewiesene Pflichtbeitragszeiten in Polen. Die Eingruppierung der Zeiten erfolgte vom 16.2.1963 bis zum 25.06.1984 in die Qualifikationsgruppe 2 und ab dem 26.06.1984 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zu § 256 b Sozialgesetzbuch (SGB) VI. Auf den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin - gerichtet allein auf Anerkennung ihrer polnischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 16. Februar 1963 bis 16. Januar 1969 als nachgewiesene und nicht nur als glaubhaft gemachte rentenrechtlichen Zeiten - sowie auf ihre zwischenzeitlich erhobene Klage nach zurückweisendem Widerspruchsbescheid vom 30.10.2001, half die Beklagte dem Anliegen der Klägerin mit Bescheid vom 21.01.2002 (Bl. 133 Verwaltungsakte) ab und erkannte die von der Klägerin in Polen zurückgelegten Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 17. Januar 1963 bis 16. Januar 1969 als nachgewiesene Zeiten an.

Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit weiterem Widerspruch vom 22. Februar 2002 und trug vor, sie habe in der Zeit vom 01.09.1986 bis zum 08.04.1990 einerseits eine Mehrfachbeschäftigung ausgeübt, andererseits sei sie durchgängig bereits ab Juli 1965, spätestens jedoch ab der Qualifizierungsprüfung vom 18.5.1967, in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI einzustufen, da ihre Tätigkeit als Grundschullehrerin in Polen auch in dieser Zeit bereits der Tätigkeit einer Person mit Hochschulstudium entsprochen habe. Mit Bescheid vom 13.03.2002 (Bl. 162 Verwaltungsakte) stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten der Klägerin erneut fest, wobei nunmehr antragsgemäß die Zeiten ab dem 01.09.1986 sowohl bezüglich der vorliegenden Haupt- als auch der von der Klägerin geltend gemachten Nebenbeschäftigung berücksichtigt wurden. Dem Begehren der Klägerin, ihre in Polen zurückgelegten Zeiten bereits ab Juli 1965 in die Qualifikationsgruppe 1 einzugruppieren, kam die Beklagte nicht nach.

Mit weiterem Bescheid vom 11.03.2003 (Bl. 213 Verwaltungsakte) überprüfte die Beklagte erneut ihre zuvor ergangenen Vormerkungsbescheide auf den Vortrag der Klägerin, sie sei bereits ab Juli 1965 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI einzugruppieren und lehnte dieses Anliegen der Klägerin ab. Vielmehr sei die Klägerin zutreffend ab Juli 1965 mit dem Abschluss der Lehrerbildungsanstalt in Polen in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI eingruppiert worden, woran auch die im Mai 1967 erworbene Qualifizierung nichts ändere. Vor der erfolgreichen Ablegung der Magisterprüfung an der Schlesischen Universität in D. am 25.06.1984 lägen die Voraussetzungen für die Anerkennung der Qualifikationsgruppe 1, die ausschließlich Hochschulabsolventen umfasse, zweifelsfrei nicht vor. Denn die in den Jahren 1963 bis 1965 erfolgreich absolvierte Lehrerbildungsanstalt in D. berechtigte, wie auch der Abschluss des Pädagogischen Lyzeums 1962 nur zu einer Einstufung in die Qualifikationsgruppe 2 für Fachschulabsolventen, da diese Ausbildungen auf Fachschulniveau erfolgt seien. Eine Aufwertung des Lehrerbildungssystems in Polen Ende der 1960-er Jahre habe dazu geführt, dass Lehrer in Mittel- und Grundschulen, die zuvor lediglich eine Ausbildung in Lehrerbildungsanstalten durchlaufen hätten, eine weitere Qualifizierung hätten erwerben müssen, um (weiterhin) Unterricht erteilen zu dürfen. Einer solchen Qualifikation habe sich die Klägerin nach 2 Jahren als "hospitierende Praktikantin" mit Abschluss vom 18.05.1967 unterzogen. Damit habe die Klägerin eine gleichwertige Lehrberechtigung wie ihre Kollegen mit Hochschulstudium erhalten, nicht aber deren Status. Ein Hochschuldiplom oder eine entsprechende Gleichstellungsurkunde sei der Klägerin am 08.05.1967 nicht ausgestellt worden. Entscheidend sei hierfür erst die Erlangung eines akademischen Grades auf der Grundlage des Magisterdiploms vom 26.11.1984. Somit seien die von der Klägerin erst ab diesem Zeitpunkt zurückgelegten Zeiten in die Qualifikationsgruppe 1 einzugruppieren. Mit ihrem gegen diese Entscheidung der Beklagten erhobenen Widerspruch vom 04.04.2003 machte die Klägerin geltend, dass sie bereits spätestens seit Mai 1967 die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 erfülle, wobei sie Bezug nahm auf eine Veröffentlichung in der Deutschen Angestellten Versicherung 9/95 (Müller, Qualifikation und Leistung, in Deutsche Angestellten Versicherung 1995, Heft 9, Seite 305 ff.). Zutreffend stelle die Beklagte zwar fest, dass sich die Klägerin am 18.05.1967 einer Qualifizierungsprüfung unterzogen und damit eine gleichwertige Lehrerberechtigung erlangt habe. Damit sei ihr jedoch die Lehrbefähigung attestiert und ein Titel verliehen worden. Mit dem Erwerb des Qualifizierungsdiploms im Jahre 1967 werde der Besitz ihrer Lehrqualifikation attestiert. In diesem Diplom sei nichts anderes als eine Gleichstellungsurkunde zu erkennen, so dass sie entsprechend der Qualifikationsgruppe 1 einem Hochschulabsolventen gleichzustellen sei, zumal ihr die Zuerkennung des Diensttitels "Diplomlehrer" rückwirkend im Jahre 1975 zum 01.05.1972 zuteil geworden sei. Das absolvierte Magisterstudium, das für die Beklagte die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 nach dem Abschluss am 26.11.1984 darstelle, sei hierfür nicht erforderlich.

Gegen den ihren Widerspruch zurückweisenden Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 14.07.2003 (Bl. 226 Verwaltungsakte) hat die Klägerin am 05.08.2003 Klage zum Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und ihr Begehren weiter verfolgt.

Im laufenden Klageverfahren bewilligte die Beklagte der Klägerin auf ihren Antrag mit Bescheiden vom 28.03.2007 und 17.07.2007 ab dem 01.03.2007 Altersrente für Frauen (Bl. 81 und 111 Klageakte).

Die Klägerin machte im Klageverfahren geltend, sie habe die Qualifikation für die Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI mit dem Abschluss der Diplomlehrer-Bildungsanstalt am 27.07.1965 erworben, spätestens jedoch aufgrund des Qualifizierungsdiploms des Lehrers vom 18.05.1967. Zudem sei ihr am 02.02.1975 der Diensttitel als diplomierte Lehrerin durch die Stadtverwaltung rückwirkend zum 01.05.1972 verliehen worden. Die Beklagte hingegen vertrat die Auffassung, die von der Klägerin erfolgreich abgeschlossene Ausbildung am Pädagogischen Lyzeum und der Lehrerbildungsanstalt vermittelten ihr eine Berufsqualifikation als Lehrerin lediglich im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 zum SGB VI. Eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 vor Verleihung des Magistergrades am 26.06.1984 aufgrund ihres Fernstudiums sei hingegen nicht möglich, da die entsprechende Qualifikation erst in diesem Zeitpunkt mit Abschluss des Hochschulstudiums erworben worden sei. Mit Urteil vom 26.08.2008 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Hierbei hat es die Auffassung vertreten, dass die Voraussetzungen des § 44 Abs. 2 und 1 des Sozialgesetzbuches (SGB) X nicht vorlägen, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme der Vormerkungsbescheide der Beklagten vom 29.06.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2001 und der Bescheide der Beklagten vom 21.01.2002 und 13.03.2002 habe, so dass auch die Rentenbescheide der Beklagten vom 28.03.2007 und 17.07.2007, die gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zum Gegenstand des laufenden Klageverfahrens geworden seien, rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden seien. Denn die Beklagte habe zu Recht die von der Klägerin in Polen als Grund- und Hauptschullehrerin zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten erst ab dem 26.06.1984 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zu § 256 b SGB VI eingestuft. Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.01.1991 begründet habe, unterliege dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1975 (DPSVA 75). Nach Art. 4 Abs. 4 DPSVA 75 würden vom Träger des jeweiligen Wohnsitzstaates bei der Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären, berücksichtigt. Auf die Klägerin finde hierzu das Fremdrentengesetz (FRG) Anwendung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG in der seit Januar 1992 im Wesentlichen unverändert geltenden Fassung würden für Zeiten der in den §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 52 b Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz und Satz 8 SGB VI ermittelt. Die Ermittlung der Entgeltpunkte für die jeweiligen Jahre erfolge anhand von Durchschnittsverdiensten in einem ersten Schritt nach Einstufung der Beschäftigten in eine der in Anlage 13 zum SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und in einem zweiten Schritt nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 zum SGB VI genannten Bereiche. Auch wenn die Merkmale der in Anlage 13 zu SGB VI genannten fünf Qualifikationsgruppen die Berufswelt der DDR widerspiegelten, könne mit Blick auf Sachverhalte in den Herkunftsgebieten, hier im Vertragsstaat Polen, letztlich eine analoge Anwendung erfolgen. Die Bestimmung der maßgeblichen Qualifikationsgruppe der Anlage 13 zum SGB VI erfolge deshalb ausgehend von der im Herkunftsgebiet erworbenen beruflichen Ausbildung und Qualifikation unter Beachtung des dort geltenden beruflichen, schulischen und universitären Bildungssystems, übertragen auf die Verhältnisse in der DDR. Unter der Berücksichtigung der Vorgaben der in der Anlage 13 zum SGB VI dargestellten fünf Qualifikationsgruppen, wovon im vorliegenden Fall lediglich die Qualifikationsgruppe 1 (Hochschulabsolventen) und die Qualifikationsgruppe 2 (Fachschulabsolventen) von Bedeutung seien, sei die Beklagte nicht verpflichtet gewesen, die Pflichtbeitragszeiten der Klägerin auf der Grundlage des Reifezeugnisses des Pädagogischen Lyzeums vom 04.06.1962 oder des Abschlussdiploms der Lehrerbildungsanstalt vom 27.07.1965 in der Fachrichtung Geographie mit Russisch in die Qualifikationsgruppe 1 einzustufen, denn in den dort jeweils vermittelten Berufsabschlüssen handele es sich zumindest bis zum Beginn der 1970-er Jahre um einen mittleren Bildungsabschluss im Sinne der Qualifikationsgruppe 2 und gerade nicht um eine Ausbildung auf Hochschulniveau. Auch könne entgegen der Auffassung der Klägerin das Qualifizierungsdiplom des Lehrers, erteilt durch Grundschule Nr. 17 nach zweijährigem ununterbrochenem Praktikum in der Grundschule sowie positiver Bewertung der Berufstätigkeit, nach bestandener Qualifizierungsprüfung am 18.05.1967 ebenfalls nicht zu einer Einstufung in die Qualifikationsgruppe 1 ab dem 19.05.1967 führen. Denn durch die Verleihung des Diploms werde die Klägerin nicht einer Lehrkraft mit Hochschulabschluss gleichgestellt. Dies ergebe sich einerseits durch die Tatsache, dass die Klägerin nach Verlassen der Lehrerbildungsanstalt im Jahre 1965 gerade erst ihren mittleren Bildungsabschluss erhalten habe. Vielmehr weise die Tatsache, dass die Klägerin nach dem Absolvieren eines zweijährigen erfolgreichen Praktikums mit Abschlussprüfung erneut den Titel einer Diplomlehrerin verliehen bekam, daraufhin, dass es sich bei der im Anschluss an die theoretische Ausbildung erfolgten praktischen Bewährung vielmehr um eine zweite Diplomprüfung gehandelt habe, die die praktischen Fähigkeiten der Klägerin im erlernten Beruf bestätigen sollte. Auch wenn die Klägerin damit vollwertige Grundschullehrerin entsprechend den in Polen geltenden Vorschriften gewesen sei, so ergebe sich hieraus keineswegs, dass sie mit diesem Titel auch einem Hochschulabsolventen gleichgestellt worden sei, denn - wie sich aus einem beigezogenen Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17.06.2003 (Az.: L 2 RJ 457/02, juris) ergebe - sei nach den dortigen Ermittlungen die Lehrerausbildung in Polen erst zu Beginn der 1970iger Jahre auf Hochschulniveau angehoben worden. Dies ergebe sich aus einer im Verfahren des Hessischen Landessozialgerichts eingeholten Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen vom 10.02.2003. In dem dort zugrunde liegenden Verfahren habe es sich um eine Berufsschullehrerin gehandelt, die in Polen zunächst ohne Hochschulqualifikation tätig gewesen und am 25.11.1978 erfolgreich ein Diplom des Instituts für Lehrerbildung in Warschau über den Erwerb von Fähigkeiten, die höheren Berufsfachstudien glichen, abgelegt hatte. Nach der eingeholten Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen sei die Lehrerausbildung in Polen zu Beginn der 1970iger Jahre auf Hochschulniveau angehoben worden. Hiernach sollten bereits ohne Hochschulqualifikationen im Schuldienst tätige Lehrkräfte nachträglich eine Hochschulqualifikation erlangen. Dementsprechend seien in Polen trotz der Umstellung Anfang der 1970iger Jahre nicht alle Lehrer ohne weitere Qualifizierung als Hochschulabsolventen angesehen worden; vielmehr sei von ihnen erwartet worden, dass sie sich weiter qualifizieren und nachträglich Examina ablegen. Genau dieses treffe auf die weitere Qualifikation der Klägerin zu, die sich mit dem Abschluss des Magister-Fernstudiums an der Schlesischen Universität in D. am 25.06.1984 erfolgreich als Magister der Geographie anerkannt worden sei. Auch durch die Diensttitelverleihung als diplomierte Lehrerin durch die Stadtverwaltung am 02.02.1975 sei eine Gleichstellung der Klägerin mit Hochschulabsolventen nicht möglich. Denn bereits die Bezeichnung einer Diensttitelverleihung spreche gegen die Annahme, es könne sich um die Verleihung eines akademischen Grades handeln. Entgegen der Auffassung der Klägerin komme es nicht auf die bloße Verleihung eines Titels an, sondern auf die tatsächliche Qualifikation zur vollwertigen Ausübung eines Berufes. Aus diesem Grund sei auch nach Satz 2 der Anlage 13 zu § 256b SGB VI keine Eingruppierung in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum § 256b SGB VI möglich, da die Klägerin die Fähigkeiten, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprächen, nicht durch langjährige Berufsausübung bzw. Berufserfahrung erworben habe. Zwar habe die Klägerin ab Anfang der 1970iger Jahre eine Tätigkeit ausgeübt, die im Herkunftsland grundsätzlich nach dem dort geltenden neuen System eine Ausbildung auf Hochschulniveau vorausgesetzt habe. Da jedoch im Herkunftsgebiet trotz der Anhebung der Lehrerausbildung auf Hochschulniveau von den noch nach dem alten System ausgebildeten und eingestellten Lehrern eine Qualifizierung erwartet worden sei, könne die Klägerin nicht nach mehrjähriger volljähriger Ausübung dieses Berufes Anspruch auf Berücksichtigung dieser Tätigkeit in Qualifikationsgruppe 1 haben. Maßgeblich sei nämlich die Qualifizierung der Tätigkeit im Herkunftsland.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt hat die Klägerin am 06.11.2008 Berufung eingelegt.

Die Klägerin macht geltend, sie habe ihre mittlere Berufsausbildung als Lehrerin nicht in einer Lehrer-Bildungsanstalt oder in einer Bildungsanstalt erworben bzw. nachgeholt, sondern bereits durch das 4-jährige pädagogische Gymnasium im Jahre 1962. Aufgrund dieser 4-jährigen pädagogischen Berufsausbildung und den Besuch des 2-jährigen Berufsstudiums für Lehrer (also berufstätige Lehrkräfte) habe die Klägerin das bereits genannte Examen ablegen können, sodass sie bereits ab dem Jahre 1967 die Voraussetzungen für die Einstufung in die Qualifikationsgruppe I erreicht habe. Die Klägerin habe ihren gesamten Ausbildungs- und Werdegang zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gehabt. Das in Polen zum 01.05.1972 in Kraft getretene Gesetz, wonach die Lehrerausbildung in Polen auf Hochschulniveau angehoben worden sei, beziehe sich demnach auf Lehrkräfte, die zuvor ohne entsprechende Ausbildung (anders also als die Klägerin) unterrichtet hätten. Hierfür spreche auch die Tatsache, dass der Klägerin der Titel des Dipl.-Lehrers verliehen worden sei. Die Klägerin legte eine Bescheinigung des Kuratoriums für Bildung in D. vom 11.01.2010 vor. Hierin werde der Klägerin bestätigt, dass sie während ihrer gesamten Beschäftigungszeit in der Volksschule in den Jahren 1965 bis 1984 berechtigt gewesen sei, die gleiche Stelle zu belegen wie ein Lehrer mit Hochschulausbildung in der gleichen Richtung. In der Bescheinigung wird ausgeführt, die Klägerin habe bereits im Jahre 1963 die Qualifikationsanforderung erfüllt, um in einer Volksschule beschäftigt zu werden, analog einer Person, die ein Hochschulstudium in Fachrichtung Pädagogik absolviert habe. Mit dem polnischen Gesetz vom 27.04.1972, in Kraft ab dem 01.05.1972, seien die Qualifikationen der Lehrer festgelegt worden. Aus ihm sei hervorgegangen (Art. 109 Abs.1 des Gesetzes), dass Lehrer, die im Dienst als Lehrer am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes verbleiben oder in der Schulverwaltung beschäftigt sind und die aufgrund der bisherigen Vorschriften die wissenschaftlichen und pädagogischen Qualifikationen zum Lehren oder zum Führen erzieherischer Beschäftigungen in Schulen bestimmter Art und Grades erworben hätten, als im Besitz der Qualifikationen zum Innehaben eines Lehrerpostens oder eines Erziehers in den Schulen zu betrachten seien. Der Klägerin habe am 18.05.1967 der Diensttitel Dipl.-Lehrer erhalten. Dieser Diensttitel sei ihr "auf der Grundlage des Artikels 109 Abs. 1 des Gesetzes vom 27.4.1972 erteilt" worden. Ferner seien mit einer Verordnung vom 24.08.1982 des Ministers für Bildung und Erziehung ab dem 28.09.1982 die Qualifikationen für Lehrer festgelegt worden. Da die Klägerin das Lehrerstudium in der Richtung Geographie und Russisch absolviert gehabt habe, habe sie die nötigen Qualifikationen zum Lehren dieser Fächer aufgewiesen und daher an einer Volksschule mit den gleichen Rechten wie andere Lehrer, die ein Hochschulstudium in der Fachrichtung Geographie und Russisch beendet hätten und eine pädagogische Vorbereitung dazu hatten, unterrichten dürfen.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2008 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 11. März 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Juli 2003 sowie unter Abänderung ihrer Rentenbewilligungsbescheide vom 28. März 2007 und 17. Juli 2007 zu verurteilen, der Klägerin ab dem 01. März 2007 höhere Altersrente für Frauen unter Zuordnung der in Polen zurückgelegten Beschäftigungen vom 19. Mai 1967 bis zum 25. Juni 1984 in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält an ihrer Einschätzung im angefochtenen Widerspruchsbescheid und im Klageverfahren fest, wonach die Qualifikationsgruppe 1 bei der Klägerin frühestens ab dem Zeitpunkt festzustellen sei, ab dem sie den Magistergrad erlangt hatte, somit mit der Verleihung des Magister-Grades vom 25.06.1984 durch die Schlesische Universität in D ... Zutreffend habe das Sozialgericht Frankfurt am Main im Urteil vom 26.08.2008 ausgeführt, dass die festgestellte Befähigung der Klägerin zur Ausübung des Lehrerberufes vor diesem Zeitpunkt aufgrund der ihr verliehenen Titel lediglich der Möglichkeit der Weiterbeschäftigung als Bestandslehrerin gedient habe, jedoch keine Zuerkennung eines Abschlusses im Sinne der Anlage 13 zum SGB VI hinsichtlich der drei Alternativen zur Qualifikationsgruppe 1 darstellte. Durch die Anhebung der Lehrertätigkeit auf Hochschulniveau sei nicht automatisch auch ein akademischer Abschluss zuerkannt worden, dementsprechend habe die Klägerin selbst auch das Magisterstudium nachgeholt. Die nunmehr von Seiten der Klägerin eingereichte Stellungnahme des Kuratoriums für Bildung in D. vom 11.01.2010 erörtere nochmals die Wandelung der Qualifikationskriterien für die Bestandslehrkräfte im Rahmen der Umstrukturierung anhand der erfolgten Ausbildungen der Klägerin. Ergebnis dieser Stellungnahme sei, dass die Klägerin aufgrund ihrer Ausbildungen und ihrer Berufserfahrung zu jederzeit die Befähigung gehabt habe, ihr Lehramt im ausgeübten Umfang fortzuführen. Dabei werde jedoch lediglich auch die Erlaubnis zur Bekleidung einer äquivalenten Stelle eines Akademikers abgestellt (Analogieschluss hinsichtlich der Unterrichtung der Fächer und der generellen Unterrichtungsgenehmigung). Die Zuerkennung eines akademischen Abschlusses oder eines analogen Abschlusses im Sinne der Anlage 13 zum SGB VI sei dieser Stellungnahme jedoch nicht zu entnehmen, die vielmehr die Urteilsbegründung des Sozialgerichts Frankfurt am Main unterstreiche. Neue Gesichtspunkte für eine Zuordnung der begehrten Zeiten in die Qualifikationsgruppe 1 der Anlage 13 zum SGB VI ergäben sich damit nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

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