Landessozialgericht Hessen 29.05.2015, L 5 R 420/11
- Aktenzeichen: L 5 R 420/11
- Spruchkörper: 5. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 1 LW 4/06
- Instanzgericht: Sozialgericht Fulda
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 29.05.2015
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig. Dabei ist insbesondere die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen streitig.
Der 1953 geborene Kläger hat von Oktober 1967 bis März 1970 eine Ausbildung zum Schreiner absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Im Anschluss arbeitete er im erlernten Beruf bis zum 31. März 1989. Ab dem 1. April 1989 war der Kläger als selbstständiger Landwirt tätig. Durch Pachtvertrag vom 18. Juli 2005 verpachtete er seinen in der Gemarkung C. liegenden landwirtschaftlichen Betrieb für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 31. Dezember 2015, wobei der Pachtvertrag die Angabe enthält, das Pachtjahr laufe vom 1. Oktober bis zum 30. September. Eine Verlängerung des Pachtvertrages bis zum 31. Dezember 2017 erfolgte durch Vertrag vom 10. November 2006.
Am 30. November 2004 stellte der Kläger bei der Beklagten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung und gab an, er halte sich für erwerbsgemindert, weil beide Hüften geschädigt seien. Zeitgleich, am 29. November 2004, stellte der Kläger auch Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen (seinerzeit LVA Hessen).
Die Beklagte wertete zunächst den Entlassungsbericht der Röhn-Klinik in Gersfeld (Abteilung Orthopädie) vom 15. Oktober 2004 aus, in der sich der Kläger in der Zeit vom 27. September bis 15. Oktober 2004 zur Durchführung einer medizinischen Rehabilitationsmaßnahme (Kostenträger Beklagte) aufgehalten hatte. Dr. D. führte darin bei den Diagnosen einer fortgeschrittenen Coxarthrose rechtes Hüftgelenk, versorgt mit zementfreier TEP am 17. September 2004, sowie eines chronischen LWS-Syndroms aus, der Kläger könne die letzte berufliche Tätigkeit als Landwirt noch sechs Stunden und mehr ausüben. Darüber hinaus sei er in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit Einschränkungen (ohne Zwangshaltungen, ohne Heben von Gewichten über 20 kg, nicht auf unebenem Boden, nicht an rüttelnden Geräten) sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten.
Sodann zog die Beklagte das im Rentenantragsverfahren der LVA Hessen erstellte Gutachten des sozialmedizinischen Dienstes (Dr. E.) vom 26. Januar 2005 bei. Der Gutachter stellte die Diagnosen
- verstärkter unterer LWS-Verschleiß, wiederkehrend ausstrahlende Beschwerden rechtsbetont, geringe bis mäßige Bewegungseinschränkung,
- Restbeschwerden mit mäßiger Bewegungseinschränkung nach künstlichem Hüftgelenksersatz/TEP rechts 09/2004 wegen Gelenkverschleiß, fragliche geringe Beinverkürzung rechts - gutes Ergebnis nach Hüft-TEP-OP links 1997,
- Übergewicht,
- Bluthochdruck
und führte sozialmedizinischerseits aus, als Vollerwerbslandwirt könne der Kläger nur noch unter drei Stunden täglich tätig sein. Leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes seien ihm jedoch im Umfang von sechs Stunden täglich und mehr zumutbar. Dabei seien die folgenden qualitativen Einschränkungen zu beachten: überwiegend sitzende Tätigkeit, kein ständiger/häufiger Wechsel der Arbeitshaltung, ebenerdig, ohne häufiges Klettern/Steigen, vor allem ohne notwendiges Herunterbringen/Steigen, ohne Ganzkörpererschütterung, in normtemperierten Verhältnissen, ohne stärker verdrehte Arbeitshaltung bzw. stärkere Körperdrehung aus dem Stand heraus.
Durch Bescheid vom 16. Februar 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit der Begründung ab, nach den vorliegenden ärztlichen Unterlagen bestehe bei dem Kläger zwar eine Minderung der Erwerbsfähigkeit, sie sei aber noch nicht aufgehoben. Nach ärztlichem Urteil seien auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte körperliche Arbeiten sechs Stunden und mehr täglich zumutbar.
Der Kläger erhob Widerspruch am 22. Februar 2005 und machte geltend, er sei seit dem 14. Juni 2005 wieder in ärztlicher Behandlung und bis auf Weiteres krankgeschrieben. Darüber hinaus bat der Kläger, unabhängig von dem bei der LVA Hessen geführten Verfahren eigene medizinische Ermittlungen durchzuführen. Im Übrigen sei die in dem Entlassungsbericht der Röhn-Klinik enthaltene Leistungsbeurteilung bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt offensichtlich unzutreffend.
In der Zeit vom 12. April bis 10. Mai 2005 hielt sich der Kläger erneut in der Rhön-Klinik zur medizinischen Rehabilitation auf (Kostenträger LVA Hessen bzw. Deutsche Rentenversicherung Hessen). Dr. D. stellte in dem Entlassungsbericht vom 10. Mai 2005 nunmehr die Diagnosen
- chronisch-rezidivierende tendomyotische Cervikalblockierung ohne Neurologie,
- Impingement-Syndrom beidseits, Schultern mit Kapselmuster,
- chronisch-rezidivierende Lumbalgie bei Spondylarthrose und Osteochondrose L4/L5 und L5/S1 mit gelegentlicher Wurzelsymptomatik,
- Zustand nach TEP beider Hüftgelenke,
- Adipositas
und gelangte zu der sozialmedizinischen Beurteilung, hinsichtlich der Tätigkeit als Landwirt bestehe ein unter dreistündiges Leistungsvermögen. Leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne Zwangshaltungen, ohne ständiges Heben, Tragen und Bücken (zumutbare Hebebelastung bis 5 kg) und ohne Überkopfarbeiten könne der Kläger noch sechs Stunden und mehr verrichten. Die Entlassung aus der Maßnahme erfolgte im Übrigen als arbeitsfähig.
Die Beklagte wies durch Widerspruchsbescheid vom 29. Juni 2006 den Widerspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung aus, nach den Feststellungen der Deutschen Rentenversicherung könne der Kläger mit dem vorhandenen Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichte körperliche Arbeiten vollschichtig, d.h. sechs Stunden und mehr täglich verrichten. Die entsprechenden medizinischen Unterlagen seien übersandt worden. Auf etwaige Schwierigkeiten bei der Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes komme es für die Frage einer Erwerbsminderung nicht an.
Mit der am 10. Juli 2006 erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. Er verwies auf einen Bescheid des Versorgungsamtes Fulda vom 15. März 2005, mit dem ein GdB von 50 sowie die Voraussetzungen des Merkzeichens "G" festgestellt worden seien, und trug weiter vor, unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem Reha-Entlassungsbericht vom 10. Mai 2005 sei keine Verweisungstätigkeit denkbar, die er noch ausüben könne. Im weiteren Verlauf des Verfahrens machte der Kläger geltend, er sei nach der Aufgabe der Landwirtschaft zu weiteren Beitragsleistungen nicht in der Lage gewesen. Würden die Voraussetzungen des § 13 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte ((ALG) auch unter Berücksichtigung seiner freiwilligen Beiträge an die Deutsche Rentenversicherung Hessen) nicht als erfüllt angesehen, werde er als Versicherter bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse gegenüber Versicherten bei der Deutschen Rentenversicherung ungleich behandelt, was verfassungswidrig sei.
Im Rahmen der Beweiserhebung zog das Sozialgericht die Leistungsakte des Landkreises Fulda - Amt für Arbeit und Soziales - sowie die medizinischen Unterlagen des gegen die Deutsche Rentenversicherung Hessen parallel geführten sozialgerichtlichen Verfahrens (S 3 R 218/05) bei. Im dortigen Verfahren hatte das Sozialgericht zunächst ein orthopädisches Gutachten bei dem Sachverständigen Dr. F. in Auftrag gegeben. Der Sachverständige stellte im Gutachten vom 11. Juli 2007 nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 9. Juli 2007 die Diagnosen
- statisch degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit rezidivierenden pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts mehr als links,
- Gonarthrose beidseits,
- Schultereckgelenksarthrose rechts und Verkalkung der Infraspinatussehne,
- Hüftendoprothese beidseits mit Bewegungseinschränkung und Ansatztendinose des Musculus gluteus medius beidseits,
- mäßige Bewegungseinschränkung beider unterer Sprunggelenke,
- statisch degeneratives Cervikalsyndrom mit funktionellen Einschränkungen.
Dr. F. führte zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung aus, der Kläger sei aus orthopädischer Sicht noch in der Lage, auch vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten auszuführen. Dies gelte für Tätigkeiten überwiegend im Sitzen unter Vermeidung von Arbeiten über der Horizontalen und Bewegen von Lasten ohne technische Hilfsmittel sowie ohne längere Zwangshaltungen. Grundsätzlich sei der Kläger in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Die üblichen Fußwege von 4 x 500 m seien zumutbar und möglich. Betriebsunübliche Arbeitspausen müsse der Kläger orthopädischerseits nicht einhalten. Als Landwirt sei der Kläger dagegen nicht mehr leistungsfähig. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe seit der Rentenantragstellung im November 2004.
Sodann veranlasste das Sozialgericht im parallel geführten Verfahren gegen die Deutsche Rentenversicherung Hessen auf Antrag des Klägers gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Erstellung eines orthopädischen Gutachtens vom 29. Januar 2008 durch die Sachverständige Prof. Dr. G., Direktorin der Klinik für Orthopädie und Rheumatologie des Universitätsklinikums Gießen und Marburg. Die Sachverständige stellte nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 29. Januar 2008 die Diagnosen
- beginnende Gonarthrose des linken Kniegelenkes,
- altersentsprechender Verschleiß der unteren Hals- und Lendenwirbelsäule
und führte weiter aus, hinsichtlich der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule hätten sich altersentsprechende Befunde mit degenerativen Veränderungen ergeben, die keineswegs über das altersentsprechende Maß hinausgingen. Die klinische Untersuchung habe eine geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit beider Hüftendoprothesen sowie eine O Bein-Fehlstellung beider Kniegelenke gezeigt. Ansonsten sei der klinische Befundstatus absolut altersentsprechend. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten unter Beachtung von qualitativen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Bezüglich des Weges zur Arbeitsstelle gebe es keine Einschränkungen. Ebenso seien keine betriebsunüblichen Pausen erforderlich. Verweisungstätigkeiten als Telefonist, Mitarbeiter in einer Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, Büro- und Verwaltungsfachkraft etc. seien vollschichtig möglich. Die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit sowie psychische Belastbarkeit seien nicht eingeschränkt. Wesentliche Gesundheitsstörungen auf anderem Fachgebiet gebe es nicht. Zur Frage, seit welchem Zeitpunkt die Leistungsbeurteilung gelte, gab die Sachverständige an, eine Minderung des Leistungsvermögens habe nicht festgestellt werden können. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. Juni 2008 führte die Sachverständige Prof. Dr. G. bei Berücksichtigung u.a. von Unterlagen des Dr. H. betreffend eine Wirbelsäulenoperation des Klägers vom 20. Mai 2008 aus, sie bleibe bei ihrer Beurteilung, wonach der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig zu arbeiten, wie dies auch der Sachverständige Dr. F. festgestellt habe. Allerdings sollten schwere körperliche Arbeiten vermieden werden bzw. beschränke sich das Leistungsvermögen des Klägers auf leichte Arbeiten. Verweisungstätigkeiten, insbesondere als Telefonist, Mitarbeiter in einer Poststelle etc, seien durchaus möglich und stellten keine Einschränkung für die Gesundheit des Klägers dar.
Auch im vorliegenden Verfahren holte das Sozialgericht auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG ein orthopädisches Gutachten bei dem Sachverständigen Dr. J. vom 11. März 2009 bzw. 6. April 2009 ein, der bei den Diagnosen
- mehretagige degenerative Veränderung der Lendenwirbelsäule ohne funktionelles oder neurogenes Defizit, fraglich funktionelle Stenose,
- leichte Residuen einer im Jugendalter abgelaufenen Scheuermann’schen Erkrankung der BWS mit tendenzieller Rundrückenbildung,
- diskrete Einengung der Halswirbelsäulenbeweglichkeit nach Fusionsoperation C5/6,
- funktionstüchtige und fest einliegende Kunsthüften beidseits,
- mäßiger, links betonter Kniegelenkverschleiß beidseits,
- diskrete Schwellneigung der rechten Hand unklarer Genese,
- erhebliches Übergewicht,
- vermehrtes Schmerzerleben, möglicherweise bereits gefördert durch eine Opioideinnahme
und gelangte zu der Beurteilung, der Kläger könne überwiegend nur leichte, nur punktuell im Arbeitsalltag verteilt gelegentlich auch mittelschwere Tätigkeiten, ohne zeitliche Begrenzung und damit ganztags bzw. mindestens sechs Stunden und eventuell auch mehr verrichten. Vermindert sei das Leistungsvermögen durch folgende qualitative Einschränkungen: nicht ausschließlich im Gehen und Stehen, nicht ausschließlich auf unebenem Gelände mit besonderen Beinbelastungen, ohne kniebelastende Tätigkeiten wie häufiges Knien, Hocken und Kriechen, ohne gehäuftes Bücken sowie Heben und Tragen von schweren Lasten (10 kg und mehr), ohne gehäufte Überkopfarbeiten, ohne Tätigkeiten mit erhöhten Bewegungsanforderungen an die Halswirbelsäule (z.B. Baumaschinenfahrer), ohne das Erfordernis von kraftvollen Greiftätigkeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten. Orthopädischerseits bestehe nicht das Erfordernis von zusätzlichen Pausen. Die Fußwegstrecke sei nicht eingeschränkt, der Kläger könne 500 m 4 x täglich ohne unzumutbare Beschwerden zurücklegen. Unter Berücksichtigung der vorausgegangenen gutachtlichen Untersuchungen mit sehr ähnlichen Befundermittlungen sei davon auszugehen, dass das jetzt festgestellte Leistungsvermögen rückblickend für die Zeit seit Rentenantrag im Dezember 2004 anzunehmen sei. Im Übrigen sei ein weiteres Gutachten auf anderem medizinischen Fachgebiete nicht zu empfehlen.
Im gegen die deutsche Rentenversicherung Hessen mittlerweile vor dem erkennenden Senat geführten Berufungsverfahren (L 5 R 243/09) wurde ein weiteres Gutachten auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG bei dem Facharzt für Neurologie K. (Chefarzt Dr. L.), Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Klinikums Bad Hersfeld, eingeholt. Im Gutachten vom 17. Dezember 2009 führte der Sachverständige nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 16. Dezember 2009 zu den Diagnosen aus, bei dem Kläger würden auf psychiatrischem Gebiet eine schwere, chronifizierte, reaktive Depression mit existenziellen Sorgen und eine ernst zu nehmende Suizidalität und auf körperlichem Gebiet eine Gangstörung mit begleitender Muskelsteifigkeit, ein Schmerzsyndrom bei cervikaler und lumbaler Spinalkanalstenose, ein HWS- und LWS-Syndrom mit multiplen degenerativen Veränderungen mit Osteophyten-Bildung und Osteochondrose, eine Coxarthrose beidseits, eine Gonarthrose beidseits, sensible Störungen in den Füßen sowie eine Cervikobrachialgie und Lumboischialgie beidseits vorliegen. Infolge des Schweregrades der festgestellten Leiden, insbesondere infolge der Depression, der Gangstörung und des Schmerzsyndroms, sei der Kläger erwerbsunfähig. Selbst zu leichten Arbeiten im Umfang von zwei Stunden täglich sei der Kläger nicht in der Lage. Er könne keine 500 m am Stück ohne Schmerzen und Pausen zurücklegen, selbstständige Wege zur Arbeitsstelle seien undenkbar. Aufgrund der Schmerzsymptomatik könne der Kläger auch nicht mehr Auto fahren. Aufgrund der chronifizierten, schweren Depression sei die Anpassungsfähigkeit auch für einfachste alltägliche Dinge gestört. Eine Anpassung im Erwerbsleben sei aufgrund des Leidens nicht möglich. Das festgestellte Leistungsvermögen bestehe mindestens seit der Begutachtung in Marburg im Januar 2008 (gemeint orthopädisches Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. G.). Im Übrigen sei es mehr als unwahrscheinlich, dass die Erwerbsunfähigkeit sich zurückbilde. Eine Zusatzbegutachtung auf einem anderen ärztlichen Fachgebiet hielt der Sachverständige nicht für erforderlich.
In der Folge erkannte die Deutsche Rentenversicherung Hessen vergleichsweise das Vorliegen von voller Erwerbsminderung des Klägers seit dem 16. Dezember 2009 mit Rentengewährung ab dem 1. Januar 2010 an. Einen entsprechenden Ausführungsbescheid erteilte die Deutsche Rentenversicherung Hessen unter dem 8. Juli 2010 (laufender monatlicher Rentenzahlbetrag 490,45 EUR). Auch die Beklagte des vorliegenden Verfahrens erkannte nunmehr mit Schriftsatz vom 1. Juni 2010 das Vorliegen von Erwerbsminderung des Klägers seit dem 16. Dezember 2009 an, verneinte jedoch weiterhin einen Rentenanspruch mangels Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Im Übrigen vertrat die Beklagte die Auffassung, dass die von dem Sachverständigen Dr. L. gemachte Aussage, die volle Erwerbsminderung liege bereits seit Januar 2008 vor, jeglicher Grundlage entbehre.
Schließlich wies das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom 26. August 2011 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 13 Abs. 1 S. 2 ALG), da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse (§ 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ALG) aufweisen könne. Zwar sei der Kläger, jedenfalls für den Zeitraum ab dem 16. Dezember 2009, unstreitig voll erwerbsgemindert. Im danach maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 17. Dezember 2004 bis 16. Dezember 2009 seien lediglich 10 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt. Zu Gunsten des Klägers greife auch kein Verlängerungstatbestand gemäß § 13 Abs. 2 ALG. Insbesondere sei entgegen der Auffassung des Klägers die Voraussetzung für eine Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 ALG nicht gegeben. Ausweislich des dem Rentenbescheid der Deutschen Rentenversicherung Hessen vom 8. Juli 2010 beigefügten Versicherungsverlaufs habe der Kläger dort vom 1. April 1989 bis zum 31. Dezember 2004 freiwillige Beiträge geleistet. Damit fehle es für den hier streitbefangenen Zeitraum ab dem 1. Oktober 2005 an jeglicher Beitragszahlung. Aber auch bei Unterstellung der Zahlung freiwilliger Beiträge an die Beklagte werde die Voraussetzung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 ALG nicht erfüllt. Eine zu beanstandende Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Rentenempfängern aus der gesetzlichen Rentenversicherung sehe das Gericht nicht. Die Alterssicherung der Landwirte unterliege als eigenständiges soziales Sicherungssystem einer eigenen Sachgesetzlichkeit (Hinweis auf BSG, Urteil vom 16. Juni 2005, B 10 LW 1/03 R). Der Ausfall von Pflichtbeiträgen nach dem ALG beruhe letztendlich auf der Entscheidung des Landwirts. Sofern pflichtversicherte Landwirte die Alterssicherung der Landwirte verließen, so hätten sie insgesamt zwei Jahre Zeit, sich wegen einer außerlandwirtschaftlichen Tätigkeit einem anderen sozialen Sicherungssystem, insbesondere der gesetzlichen Rentenversicherung, anzuschließen, um mit den dann entrichteten Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung die Anwartschaft auf eine Rente wegen Erwerbsminderung nach dem ALG aufrecht zu erhalten, wie dies § 13 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative ALG vorsehe. Würden sie jedoch vollständig aus einem gesetzlichen Alterssicherungssystem ausscheiden und verrichteten auch sonst keine hauptberufliche Tätigkeit, ende der nachgehende Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbsminderung mit dem Beginn des 25. Kalendermonats nach dem Wegfall der Versicherungspflicht in der Alterssicherung für Landwirte endgültig. An dem Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen würde sich im Übrigen auch nichts ändern, wenn man mit dem Kläger von einem Leistungsfall vom Januar 2008 ausgehe. In dem dann maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007 seien lediglich 33 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt.
Gegen diesen dem Kläger am 30. August 2011 mittels Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich seine am 20. September 2011 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegte Berufung. Er trägt im Wesentlichen vor, Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente von Landwirten gemäß § 11 ALG seien geleistete Pflichtbeiträge bzw. freiwillige Beiträge. Dies müsse konsequent auch für die Rente wegen Erwerbsminderung gemäß § 13 ALG gelten, so dass auch freiwillige Beiträge in Anwendung von § 13 Abs. 2 Nr. 2 ALG zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus macht der Kläger erneut geltend, die Zahlung von weiteren freiwilligen Beiträgen sei ihm aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht möglich gewesen. Im Übrigen hält er an seiner Auffassung fest, dass eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Versicherten der Deutschen Rentenversicherung vorliege.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Fulda vom 26. August 2011 sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Juni 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. Dezember 2004 Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Gerichtsakten S 3 R 218/05 (Sozialgericht Fulda) und L 5 R 243/09 (Hessisches Landessozialgericht), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.