Bayerisches Landessozialgericht vom 08.09.2020, L 13 R 102/18
Aktenzeichen: L 13 R 102/18
Spruchkörper: 13. Senat
Instanzenaktenzeichen: S 12 R 600/15
Instanzgericht: Sozialgericht Landshut
Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungstyp: Urteil
Entscheidungsdatum: 08.09.2020
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1965 geborene Klägerin hat den Beruf einer Erzieherin erlernt. Am 21.07.2014 beantragte sie bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Zur Begründung des Rentenantrags gab die Klägerin an, dass sie an einer Elektrosensibilität, an einer Schlafstörung und an Bandscheibenschäden leide. Seit August 2013 sei sie arbeitsunfähig erkrankt.
Nach Beiziehung von Befundberichten der behandelnden Ärzte der Klägerin, holte die beklagte Deutsche Rentenversicherung bei der Fachärztin für und Psychiatrie B ein medizinisches Gutachten ein. In dem Sachverständigengutachten vom 12.12.2014 stellte Frau B bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen fest:
- Nichtorganische Insomnie.
- Vordiagnostizierte Elektrosensibilität.
Die Sachverständige hielt in ihrem Gutachten fest, dass der Tagesablauf der Klägerin weitgehend unauffällig sei. Es bestehe kein sozialer Rückzug. Im Vordergrund würde für die Klägerin immer wieder ihre Schlaflosigkeit stehen. Die Klägerin sei allerdings nicht willens, an dieser Störung durch empfohlene Maßnahmen eine Veränderung herbeizuführen. Die Sachverständige wies darauf hin, dass die Schwere dieser Störung nicht von einer Art sei, dass sie eine quantitative Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit der Klägerin habe. Objektiv gesehen, und das stehe nach B sicherlich in Divergenz zum subjektiven Erleben, müsse man feststellen, dass die Klägerin sowohl ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Erzieherin, als auch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig ausüben könne.
Mit Bescheid vom 09.01.2015 lehnte die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung ab, da die Klägerin noch über ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich verfüge. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.06.2015 zurück.
Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut erhoben. Sie hat auf schwerwiegende Einschränkungen auf Grund der bestehenden Elektrosensibilität hingewiesen. Das Sozialgericht hat zum Zweck der medizinischen Sachaufklärung weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte beigezogen und anschließend die Fachärztin für und Psychiatrie A mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 10.05.2016 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
- Chronische Schlafstörungen und Erschöpfungssyndrom bei anamnestisch angegebener Elektrosensibilität.
- Depressive Anpassungsstörung, derzeit leicht ausgeprägt.
- Migräne.
Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit, ohne anhaltendem Zeitdruck und ohne Nacht- und Wechselschichtarbeit vollschichtig ausüben.
Auf Antrag der Klägerin nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wurde sodann der Facharzt für Allgemeinmedizin und Homöopathie B1 mit der Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens beauftragt. In seinem Gutachten vom 21.01.2017 hat der Sachverständige bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Es bestehe eine stark ausgeprägte Multisystemerkrankung, beginnend mit der phasenweisen Wahrnehmung eines Summtones als erstes Zeichen einer Resonanz mit einer Stress-energie und fehlender Kompensationskraft gegenüber dieser Belastung. Mit beginnender ersten Reaktion auf eine derartige Belastung (Summton) trete regelmäßig eine ganze Kaskade von Beschwerden auf, die eine Dekompensation der eigenen Regulationsfähigkeit (Homöostasefähigkeit) widerspiegeln würden. Bis zu der Erkrankung sei die Klägerin eine gesunde, aktive und vitale Frau gewesen, die einem Beruf nachgegangen sei und für die Familie gesorgt habe. Durch die Erkrankung komme es zu einer Unfähigkeit sich zu konzentrieren, zu Wortfindungsstörungen, zur Übermüdung und extremer Schwäche. Ferner bestehe eine bedrohliche Herzrhythmusstörung. Die Klägerin sei seit 2013 krankgeschrieben. Seither sei sie nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, weder vollschichtig noch teilschichtig.
In einem ebenfalls nach § 109 SGG in Auftrag gegebenen neurologischen Zusatzgutachten vom 28.02.2017 hat die Sachverständige G bei der Klägerin folgende neurologische Diagnosen festgestellt:
- Leichtgradige, autonome Dysfunktion ICD 10: G 31.2 induziert durch akute Exposition von elektromagnetischen Feldern.
- Elektrosensibilität, Z 58 Kontaktanlässe mit Bezug auf die physikalische Umwelt, Strahlung.
Die Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass die Elektrosensibilität noch nicht als Berufskrankheit oder Invalidität anerkannt sei. Nichtsdestotrotz sei diese Erkrankung real. Ärzte, die mit dieser Erkrankung und mit diesen Patienten Erfahrung hatten, wüssten über den Ernst und die wachsende Inzidenz des Krankheitsbildes Bescheid.
Mit Schriftsatz vom 20.03.2017 hat die Beklagte zu dem Sachverständigengutachten B1 Stellung genommen. Dem Gutachten könne bereits nicht entnommen werden, ob der Sachverständige eine eigenständige Untersuchung durchgeführt habe. Was an Beeinträchtigungen bei der Klägerin durch den Gutachter geschildert werde, scheine anamnestischen Angaben entnommen worden zu sein und spiegle also reine Subjektivität wider.
Das Sozialgericht hat bei der Ärztin für Psychiatrie und Psychotherapie M ein weiteres Sachverständigengutachten in Auftrag geben. Die Sachverständige hat unter dem 25.10.2017 ausgeführt, dass ein für den 04.09.2017 anberaumter Untersuchungstermin von der Klägerin wegen schlechten Gesundheitszustandes abgesagt worden sei. Einen weiteren Untersuchungstermin für den 17.10.2017 hat die Klägerin pünktlich in Begleitung ihres Ehemannes wahrgenommen. Die Exploration hat Frau M jedoch nicht zu Ende führen können, da die Klägerin die Untersuchung nach 50 Minuten abgebrochen hat. Die Sachverständige hat ausgeführt, dass während der durchgeführten Exploration mehrmals die Aussage durch die Klägerin getätigt worden sei, dass die Referentin ja nichts von ihrem Krankheitsbild verstehen würde. Im Rahmen der begonnenen Exploration sei für die Sachverständige der Eindruck entstanden, dass die Klägerin stark krankheitsfixiert und überzeugt davon sei, unter extremer elektromagnetischer Empfindlichkeit zu leiden und dass dies wissenschaftlich nachweisbar sei. Die Sachverständige hielt die in Auftrag gegebene Begutachtung nicht - mehr - für sinnvoll und wurde auf eigenen Wunsch vom Gutachtensauftrag entbunden.
Mit gerichtlicher Verfügung vom 27.12.2017 hat das Sozialgericht die Sachverständige A um ergänzende Stellungnahme zu ihrem Gutachten vom 10.05.2016 unter Berücksichtigung der Gutachten von B1 und G gebeten. Die Sachverständige A hat in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 23.12.2017 darauf hingewiesen, dass der Sachverständige B1 keine feststellbaren pathologischen Untersuchungsbefunde bei der Klägerin erhoben habe. Es sei deshalb davon auszugehen, dass die von B1 beschriebene Kaskade von Beschwerden sich auf die anamnestischen Angaben der Klägerin stütze. Jedenfalls habe Herr B1 im klinischen Befund fassbare Auswirkungen der Schlafstörungen (zB erhöhte Tagesmüdigkeit) oder klinisch auffällige vegetative Dysregulationen nicht beschrieben. Auch aus den Ergebnissen der von B1 veranlassten Laboruntersuchungen lasse sich keine klinisch und zeitlich leistungsmindernde Funktionseinschränkung ableiten. Somit beruhe die Leistungsbeurteilung von B1 wesentlich auf den anamnestischen Angaben der Klägerin, aber nicht auf nachvollziehbaren pathologischen Untersuchungsbefunden und daraus ableitbaren Funktionseinschränkungen. Auch die Sachverständige G habe einen im Wesentlichen unauffälligen neurologischen Befund beschrieben und im psychischen Befund keine pathologischen Befunde dokumentiert. Eine eigene sozialmedizinische Leistungsbeurteilung bei der Klägerin sei durch die Sachverständige G nicht erfolgt. In Zusammenschau des Gutachtens von Herrn B1 und des neurologischen Zusatzgutachtens von Frau G sei festzuhalten, dass vermutlich von beiden Gutachtern bei der jeweiligen Untersuchung der Klägerin trotz der anamnestisch erheblich ausgeprägten Beschwerden keine im klinischen, körperlichen und psychischen Befund fassbaren relevanten und pathologischen Auffälligkeiten erhoben worden seien.
Mit Gerichtsbescheid vom 26.01.2018 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Gericht hat sich dem Gutachten der Sachverständigen A und deren ergänzender Stellungnahme angeschlossen, wonach sich trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen (chronische Schlafstörungen und Erschöpfungssyndrom bei anamnestisch angegebener Elektrosensibilität, depressive Anpassungsstörung, Migräne) quantitative Leistungseinschränkungen nicht hinreichend belegen lassen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Nach Beiziehung weiterer Befundberichte der behandelnden Ärzte hat der Senat ein Sachverständigengutachten bei der Internistin L eingeholt. Die Sachverständige hat in ihrem Gutachten vom 19.11.2018 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
- Chronische Schlafstörung - Ausschluss einer organischen Insomnie.
- Gerinnungsstörung bei Von-Willebrand-Jürgens-Syndrom Typ I.
- Verdauungsprobleme bei Zustand nach Divertikulitis im Enddarm September 2017.
Die Sachverständige hat ausgeführt, dass die festgestellten Gesundheitsstörungen im Einzelnen und auch in ihrer Gesamtheit aus internistischer Sicht keine qualitativen oder quantitativen Leistungseinschränkungen medizinisch begründen lassen.
Der Senat hat weiter ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten bei W in Auftrag gegeben. Der Sachverständige hat in seinem Sachverständigengutachten vom 05.03.2019 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
- Neurasthenie mit mittelschwerer depressiver Episode.
- Anamnestisch eine chronische Schlafstörung bei Ausschluss einer organischen Insomnie.
- Internistisch ein Von-Willebrand-Jürgens-Syndrom sowie Verdauungsprobleme bei Zustand nach Divertikulitis im Enddarm.
- Migräne.
Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen, in geschlossenen Räumen, ohne schweres Heben und Tragen von Lasten, ohne häufiges Bücken, ohne Zeitdruck, ohne Akkord-, Schicht- und Nachtarbeit und ohne Zwangshaltungen in einem Zeitraum von mindestens sechs Stunden arbeitstäglich ausüben.
Auf Antrag der Klägerin wurde der Sachverständige H (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) mit der Erstellung eines weiteren Sachverständigengutachtens nach § 109 SGG beauftragt. Der Sachverständige hat unter dem 24.07.2019 ausgeführt, dass er wegen Arbeitsüberlastung nicht in der Lage sei, zeitnah ein Sachverständigengutachten im vorliegenden Rechtsstreit zu erstatten. Daraufhin hat der Klägerbevollmächtigte den Internisten und Sozialmediziner S als weiteren Sachverständigen nach § 109 SGG benannt. Der Sachverständige S hat in seinem Sachverständigengutachten vom 09.11.2019 bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
- Chronisches Müdigkeits- bzw. Erschöpfungssyndrom.
- Chronifiziertes Schmerzsyndrom einschließlich Migräne-Kopfschmerz.
- Chronifizierte Schlafstörung.
- Hochgradige Elektrosensibilität.
- Verdauungsbeschwerden bei Sigmadivertikulose,
- Willebrand-s-Syndrom Typ I.
Es sei aus Sicht des Sachverständigen festzustellen, dass die Klägerin aufgrund des nicht erholsamen Nachtschlafes über nun viele Jahre sich in einem dermaßen ausgeprägten Müdigkeits- bzw. Erschöpfungszustand befinde, dass eine erwerbsmäßige Belastbarkeit bis auf Weiteres nicht mehr gegeben erscheine. Auch eine zwischenzeitlich erfolgte Einstufung im Pflegegrad 2 seitens des MDK Bayern bestätige diese Leistungseinschätzung. Das bedeute, dass auch eine zustandsangepasste Tätigkeit von der Klägerin täglich nur weniger als drei Stunden ausgeübt werden könne.
Der Senat hat daraufhin die Sachverständige L mit einer ergänzenden Stellungnahme beauftragt, insbesondere dazu, ob im Hinblick auf die Ausführungen von S eine Änderung der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung veranlasst sei. Die Sachverständige L hat unter dem 24.02.2020 zunächst ausdrücklich die Ausführungen des Sachverständigen S insoweit bestätigt, als dieser ausgeführt hat, dass nicht erneut das Phänomen der Elektrosensibilität mit all den konträren hierzu bisher vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen diskutiert werden solle. L hat darauf hingewiesen, dass es zur Feststellung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unerheblich sei, ob die von der Klägerin berichteten Beschwerden und Gesundheitsstörungen durch die Einwirkung elektromagnetischer Felder und der von ihr angenommenen Elektrosensibilität verursacht werden, oder eine andere Ursache haben. Entscheidend hinsichtlich der Einschätzung des Leistungsvermögens seien die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen und qualitativen und gegebenenfalls quantitativen Leistungseinschränkungen bei Ausübung einer beruflichen Tätigkeit. Aufgrund der fehlenden Relevanz hinsichtlich der Leistungsbeurteilung erfolgte in ihrem Gutachten keine ausführliche inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Krankheitsbild der Elektrohypersensibilität. L stellte aber fest, dass auch S ohne auf die vorliegenden objektivierbaren Befunde (Schlaflaborbefund der A1 vom 24.09.2014; Schlaflaborbefund der P Klinik für Schlafmedizin vom 28.08.2019) einzugehen, allein aufgrund der anamnestischen Angaben der Klägerin zu dem Ergebnis komme, dass eine erwerbsmäßige Belastbarkeit bis auf Weiteres nicht gegeben erscheine. Erläuterungen, auf welche objektivierbaren Befunden sich diese Leistungseinschätzung stütze, würden nicht gegeben. Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung durch S sei nach den Feststellungen L weder eine körperliche Untersuchung durchgeführt noch ein psychischer Befund erhoben worden, noch seien technische Untersuchungen durchgeführt worden.
Mit Schriftsatz vom 23.03.2020 hat der Klägerbevollmächtigte einen Befangenheitsantrag gegen die Sachverständige L gestellt, da diese trotz festgestellten Pflegegrades 2 durch den MDK weiterhin von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgehe. Auf Grund dieses Wertungswiderspruches würden begründete Zweifel an der Neutralität der Sachverständigen bestehen. Das Gericht hat daraufhin die Sachverständige L um Stellungnahme gebeten. L hat unter dem 06.04.2020 ausgeführt, dass der Vorwurf der Befangenheit für sie nicht nachvollziehbar sei. Die Leistungsbeurteilung sei alleine auf Basis von objektivierbaren Befunden erfolgt.
Der Berichterstatter hat mit Beschluss vom 27.04.2020 den Antrag der Klägerin auf Ablehnung der Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Bezüglich der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.
Nach Vorlage weiterer Befundberichte durch die Klägerin hat das Gericht erneut Frau L mit einer ergänzenden Stellungnahme beauftragt. Aus dem vorgelegten Bericht über eine schlafmedizinische Untersuchung im Schlaflabor vom 18.08.2019 bis 20.08.2019 würden sich nach L keine wesentlichen neuen Erkenntnisse ergeben. Im Epworth Schläfrigkeitstest sei wiederum ein unauffälliger Befund erhoben worden. Es sei keine erhöhte Einschlafneigung festgestellt worden. Auch sei in den Messnächten nur eine leicht verminderte Schlafeffizienz festgestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.01.2018 sowie den Bescheid der Beklagten vom 09.01.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.06.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung nach den gesetzlichen Bestimmungen zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 30.06.2020 (Beklagte) bzw. 03.07.2020 (Klägerin) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 124 Abs. 2 SGG erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakten der Beklagten und der Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.