Landessozialgericht Hessen 15.04.2011, L 5 R 331/09
Urteil über den Anspruch auf Erwerbsminderungsrente für Kundendienstmonteur.
- Aktenzeichen: L 5 R 331/09
- Spruchkörper: 5. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 4 R 56/09
- Instanzgericht: Sozialgericht Marburg
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 15.04.2011
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem 6. Buch – Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1949 geborene Kläger absolvierte eine Berufsausbildung zum Metallbauschlosser von 1963 bis 1966 erfolgreich und bestand im Jahre 1977 die Meisterprüfung im erlernten Beruf. Zuletzt war der Kläger als Kundendienstarbeiter und –monteur bei einer Metallbaufirma langjährig beschäftigt, bis am 9. November 2007 Arbeitsunfähigkeit eintrat.
Mit seinem Antrag vom 22. Juli 2008 begehrte der Kläger von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da nach seinen Angaben bei ihm erhebliche orthopädische Bewegungs- und Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere in der Wirbelsäule, Schulter und Kniegelenken bestünden. Nach Hinzuziehung eines Rehabilitations-Entlassungsberichtes der Klinik UR. vom 1. Juli 2008, nach stationärer medizinischer Rehabilitation des Klägers vom 22. April bis 13. Mai 2008, nach welchem dem Kläger noch körperlich leichte Tätigkeiten unter qualitativen – insbesondere orthopädischen – Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zugemutet worden waren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2008 den Rentenantrag des Klägers ab, da er nicht erwerbsgemindert sei. Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch vom 26. August 2008 begründete der Kläger damit, dass er wegen schwerer Hebe- und Tragetätigkeiten und Lendenwirbelsäulen-Zwangshaltungen bzw. Überkopfarbeiten nicht mehr in der Lage sei, seine zuvor ausgeübte Beschäftigung als Metallbauschlosser auszuüben. Weder in einem Verweisungsberuf als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie noch in anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei bei seinem multimorbiden Krankheitsbild eine Leistungsfähigkeit gegeben. Die Beklagte forderte einen ärztlichen Befundbericht des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 22. August 2008 an, dem diverse medizinische Unterlagen seit dem Jahre 2000 beigefügt waren. Die Beklagte veranlasste ferner eine Untersuchung des Klägers durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. HX. am 3. Dezember 2008; in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2008 gelangte Dr. HX. zu den Diagnosen eines Lumbalsyndroms bei degenerativen Veränderungen, einer Migräne und einer weitgehend remittierten Anpassungsstörung, wonach dem Kläger noch leichte bis punktuell mittelschwere Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich unter Beachtung qualitativer Einschränkungen zuzumuten seien. Die Beklagte veranlasste zudem eine Untersuchung des Klägers durch ihren Sozialmedizinischen Dienst (Dipl.-Med. P.) am 24. November 2008; im Gutachten vom 6. Januar 2009 gelangte der Sozialmedizinische Dienst zu der Einschätzung eines wenigstens sechsstündigen Leistungsvermögens des Klägers für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen. An Diagnosen wurden chronische Lendenwirbelsäulen-Beschwerden bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen ohne Wurzelirritation, eine schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung am rechten Schultergelenk, belastungsabhängig auftretende Kniebeschwerden beidseits ohne Funktionsdefizite, eine weitgehend remittierte depressiv gefärbte Anpassungsstörung, eine Migräne und ein Hüftgelenksverschleiß beidseits ohne Funktionsdefizite und ohne Beschwerden gestellt. Eine Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers an die Beklagte am 3. Februar 2009 ergab, dass der Kläger dort von 1977 bis zum 14. März 2008 in einer Tätigkeit der Metallbau-Konstruktionstechnik mit überwiegenden Kundendienst-Reparaturen als Facharbeiter mit einer Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren mit leichten Montagearbeiten, Tür- und Fensterbau und Kundendienstreparaturen im Metallbau beschäftigt gewesen ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht bestünde. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Zur Abwendung von Berufsunfähigkeit müsse sich der Kläger auf Verweisungstätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie, eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde und eines Warenaufmachers bzw. Versandfertigmachers zumutbar verweisen lassen.
Mit seiner am 6. April 2009 bei dem Sozialgericht Marburg erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiter. Das Sozialgericht forderte von Amts wegen Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 11. Mai 2009, des Facharztes für Orthopädie Dr. R. vom 8. Mai 2009, des Facharztes für Urologie Dr. K. vom 19. Mai 2009 sowie der X. Kliniken G. vom 3. Juni 2009 (Dr. M.) an und gab sodann ein medizinisches Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. S. vom 5. August 2009 in Auftrag; der Sachverständige gelangte nach Untersuchung des Klägers am 31. Juli 2009 bei den Diagnosen einer Funktions- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, von Reizerscheinungen im Bereich beider Kniegelenke und Funktionsstörungen des rechten Schultergelenkes zu der Einschätzung, der Kläger könne unter Beachtung qualitativer Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest sechs Stunden arbeitstäglich leichte körperliche Tätigkeiten ausüben. Das Sozialgericht zog die Akte der Berufsgenossenschaft Metall Nord-Süd und die von dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Q-Stadt geführte Schwerbehindertenakte hinzu.
Mit Urteil vom 13. Oktober 2009 hat das Sozialgericht Marburg ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen, da eine Erwerbsminderung des Klägers nicht nachgewiesen sei. Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 und 2 Satz 2 SGB VI seien nicht erfüllt, da der Kläger noch in der Lage sei, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Dies ergäbe sich zur Überzeugung des Gerichtes schlüssig aus dem Rehabilitations-Entlassungsberichts der Klinik UR. im Jahre 2008 sowie dem rentenärztlichen Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten und schließlich aufgrund des vom Sozialgericht selbst von Amts wegen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens des Dr. S., nach welchem dem Kläger leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen zumutbar seien. Im Übrigen bestünde kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da der als Facharbeiter einzustufende Kläger zumutbar auf Tätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie, eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde und eines Warenaufmachers bzw. Versandfertigmachers verweisbar sei.
Gegen das ihm am 23. Oktober 2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 5. November 2009 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Er wiederholt seine Einschätzung, wonach ihm bereits aufgrund seiner orthopädischen Einschränkungen selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr in einem Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar seien. Im Übrigen hätten sich seine Gesundheitsstörungen verschlechtert, insbesondere im Bereich der beiden Schultergelenke. Hierzu überreicht der Kläger eine Verordnung über Krankengymnastik des Dr. D. vom 1. Februar 2010, einen Therapiebericht der Praxis für Physiotherapie L. vom März 2010 und einen Bericht des Kreiskrankenhauses I. vom 19. April 2010 über eine ambulante Behandlung des Klägers am 16. April 2010.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 13. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. August 2008 unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung,
hilfsweise,
wegen teilweiser Erwerbsminderung,
hilfsweise,
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit,
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung bestätigt, wonach ein rentenmaßgeblich vermindertes Leistungsvermögen des Klägers nicht nachgewiesen sei und der Kläger zur Abwendung von Berufsunfähigkeit auf die bereits benannten Verweisungstätigkeiten zumutbar zu verweisen sei. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestünde daher nicht.
Der Senat hat von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. C. in Auftrag gegeben. Nach körperlicher und ambulanter Untersuchung des Klägers am 23. September 2010 hat der Sachverständige sein Gutachten am 10. Dezember 2010 erstellt, in dem er zu der Einschätzung gelangte, der Kläger sei unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch in der Lage, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zumindest leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Der Senat hat den Beteiligten am 20. Dezember 2010 schriftliche Auskünfte der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit vom 19. Januar 2009 und 28. Februar 2010 zu den Tätigkeitsprofilen Telefonisten, eines Poststellenmitarbeiters in Betrieben und Behörden, eines Warenaufmachers und Versandfertigmachers sowie eines Montierers und Gerätezusammensetzers zur Stellungnahme übersandt. Der Senat hat den Beteiligten ferner am 29. März 2011 eingeholte Auskünfte des Verbandes Großhandel, Aussenhandel, Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. vom 25. Januar 2011 und des Unternehmerverbandes Hessischer Einzelhandel Mitte-Süd e.V. vom 7. Februar 2011 zur tarifvertraglichen Eingruppierung der Tätigkeiten zur Stellungnahme übersandt. Die Auskünfte wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. April 2011.
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 13. Oktober 2009 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 14. August 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) in hier maßgeblichen – ab 1. Januar 2001 geltenden – Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind nach § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VI auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. Erwerbsgemindert ist der Vorschrift des § 43 Abs. 3 SGB VI zufolge nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gegen die Beklagte, weil seine Erwerbsfähigkeit nicht in rentenberechtigendem Ausmaß auf einen zeitlichen Umfang von weniger als sechs Stunden oder gar weniger als drei Stunden arbeitstäglich herabgemindert ist, und damit die Voraussetzungen des § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, Satz 2 SGB VI nicht erfüllt sind. Vielmehr ist der Kläger im Sinne des § 43 Abs. 3 SGB VI nicht erwerbsgemindert, da er noch wenigstens arbeitstäglich zumindest leichte körperliche Tätigkeiten bis hin zu gelegentlich mittelschweren körperlichen Tätigkeiten verrichten kann. An qualitativen Einschränkungen hat der Kläger hierbei zu beachten, dass ihm ausschließliches, ununterbrochenes Sitzen oder Stehen über einen gesamten Arbeitstag nicht zuzumuten ist. Überkopfarbeiten sind ihm nur gelegentlich möglich, gleiches gilt für Hebe- und Bückbelastungen oder Tätigkeiten in sonstigen Zwangshaltungen. Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sind zu meiden.
Diese Einschätzung des Leistungsvermögens ergibt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sowohl des Sozialgerichtes als auch nach weiteren Beweiserhebungen durch den Senat selbst. Demnach ist die Erwerbsfähigkeit des Klägers insbesondere auf orthopädischem Fachgebiet in qualitativer Hinsicht beeinträchtigt. Dies ergibt sich bereits in schlüssiger Hinsicht aus dem vom Sozialgericht Marburg von Amts wegen angeforderten medizinischen Sachverständigengutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. S. vom 5. August 2009, der nach körperlicher Untersuchung des Klägers zu der Einschätzung gelangt ist, dem Kläger seien noch wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zumindest leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar, wobei bereits Dr. S. Tätigkeiten in Verbindung mit Hebe- und Trageleistungen und in ungünstiger Körperhaltung sowie überwiegend im Stehen und Gehen ausgeschlossen hat, auch Überkopfarbeiten sollten aufgrund der Funktionsstörungen des rechten Schultergelenkes vermieden werden. Insoweit ist das Sozialgericht nach zutreffender Beweiswürdigung und Auswertung der von ihm im Übrigen erhobenen Befundunterlagen zu der zutreffenden Einschätzung gelangt, dass bei dem Kläger eine Minderung des zeitlichen Erwerbsvermögens im rentenmaßgeblichen Umfang nicht eingetreten ist. Der Senat schließt sich der Einschätzung des Sozialgerichts an und nimmt im Übrigen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil vom 13. Oktober 2009 (§ 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz –SGG-).
Auch die weiteren Ermittlungen des Senates haben eine hiervon abweichende Einschätzung des Erwerbsvermögens des Klägers nicht ergeben. So haben sich die Angaben des Klägers, sein gesundheitliches Leistungsvermögen habe sich verschlechtert, nicht bestätigt. Eine Verschlechterung ergibt sich bereits nicht aus den von ihm selbst übersandten Bericht des Kreiskrankenhauses I. vom 19. April 2010, aus dem sich eine erhebliche Bewegungseinschränkung in orthopädischer Hinsicht, insbesondere der Schultergelenke, nicht entnehmen lässt, wobei jedoch die Beweglichkeit als schmerzhaft beschrieben wurde. Insbesondere nach der Erstellung des Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie Dr. C. im Rahmen der von Amts wegen ermittelten Befunde durch den Senat im Gutachten vom 10. Dezember 2010 ist für den Senat erwiesen, dass sich eine Änderung des qualitativen und quantitativen Leistungsvermögens des Klägers im Verhältnis zum Vorgutachten des Dr. S. nicht ergeben hat. Unter ausführlicher Befunderhebung in orthopädischer Hinsicht sowie unter Heranziehung aktueller bildgebender Materialien vom September 2010 und unter umfassender Würdigung der erhobenen Befunde ist der Gerichtssachverständige Dr. C. zu der Einschätzung eines wenigstens sechsstündigen Leistungsvermögens für leichte Tätigkeiten unter den bereits benannten qualitativen Einschränkungen gelangt. An dieser Leistungseinschätzung aufgrund des sorgfältigen Sachverständigengutachtens zweifelt der Senat nicht. Bei den Diagnosen einer geringen, nicht altersunüblichen Bandscheibenzermürbung zwischen dem 5. und 6. Halswirbel, einer dem Alter vorauseilenden Bandscheibenzermürbung an der unteren Lendenwirbelsäule, einer altersüblichen Verschleißumformung des rechten Schultereckgelenkes, einer geringen, nicht altersunüblichen Aufbrauchserscheinung des linken Schultereckgelenkes und der subjektiven Angabe des Klägers von Knieschmerzen rechts ist der Sachverständige Dr. C. auch zur Überzeugung des Senates zu einer zutreffenden Leistungseinschätzung gelangt. Zu weiteren Ermittlungen fühlt sich der Senat nicht gedrängt, da Gesundheitsstörungen auf anderen Gebieten offenbar geringgradig sind. Auf neurologischem bzw. psychiatrischem Fachgebiet bestehen keine weiteren Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer erneuten neurologisch/psychiatrischen Begutachtung. Weder der Kläger noch der Sachverständige Dr. C. haben relevante neue seelische Einschränkungen des Klägers beschreiben können. Die von Dr. C. beschriebenen Befunde rechtfertigen nach seiner schlüssigen Leistungsbeurteilung keine Einschränkung des zeitlichen Leistungsvermögens von weniger als sechs Stunden arbeitstäglich in sozialmedizinischer Hinsicht. Anhaltspunkte für das Vorliegen weitergehender Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zusätzlicher leistungsmindernder Bedeutung sind vom Kläger weder aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Das Vorbringen des Klägers, es sei eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten, hat sich somit nach den weiteren Ermittlungen des Senates nicht bewahrheitet.
Auch ist die Resterwerbsfähigkeit des Klägers im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt nicht praktisch unverwertbar. Denn es gab und gibt zur Überzeugung des Gerichtes auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten, die er trotz seines qualitativ eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben kann. Insbesondere besteht weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeeinträchtigungen bei dem Kläger noch eine spezifische Leistungsbeeinträchtigung; Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derart gravierenden Gesundheitsstörung ergibt sich aus dem vorliegenden Sachverständigengutachten nicht.
Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Berufsunfähigkeit. Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung hat gemäß § 240 Abs. 1 SGB VI - bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Vorversicherungzeit und Wartezeiterfüllung, vgl. § 43 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VI) - bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wer vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ist. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist (§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Der Kläger ist nicht im Sinne dieser Bestimmung berufsunfähig, selbst wenn er nicht mehr im erlernten Beruf des Metallbauschlossers tätig sein kann, da er der Arbeitsschwere nicht mehr gewachsen ist. Ausgangspunkt ist die Qualifikation des Klägers als Facharbeiter. Zwar hat der Kläger unstreitig die Meisterprüfung in seinem Handwerk abgelegt; seine letzte versicherungspflichtige Beschäftigung entspricht jedoch der Qualifikation eines (schlichten) Facharbeiters, wie es sich aus der Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers an die Beklagte am 3. Februar 2009 ergibt. Als Facharbeiter muss sich der Kläger objektiv und subjektiv zumutbar auf Tätigkeiten eines Telefonisten, eines Poststellenmitarbeiters, eines Warenaufmachers bzw. Versandfertigmachers oder Kommissionierers und eines Montierers bzw. Gerätezusammensetzers verweisen lassen.
Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit also nicht bereits dann ein, wenn sie ihren versicherungspflichtig ausgeübten - bisherigen Beruf bzw. ihre bisherige Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren bisherigen Beruf - einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf verweisen lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes. Zugemutet werden im Sinne des § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch berufsfremden Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung (Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb) dem bisherigen Beruf nicht sonderlich fern stehen (vgl. z.B. BSGE 38, 153; BSGE 41, 129, 132; BSG SozR 2200, § 1246, Nrn. 27, 29; - ständige Rechtsprechung). Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht auf Grund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie u.a. auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in mehrere nach ihrer Leistungsqualität (nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige) hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, sodann die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit sonstiger, nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), ferner die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, mit denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind (sog. "Mehr-Stufen-Schema", vgl. z.B. BSG SozR 2200, § 1246, Nrn. 16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132; - ständige Rechtsprechung). Als zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächst niedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstige Ausbildungsberufe) verwiesen werden, grds. jedoch nicht auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246; BSGE 55, 45). Ausschlaggebendes Merkmal für die Einstufung in das Mehr-Stufen-Schema ist der qualitative Wert der verrichteten Arbeit für den Betrieb, der wiederum abgesehen von der Ausbildung sich auch nach den anderen Merkmalen bemisst, wie z.B. nach der tariflichen Einstufung und damit der Höhe der Entlohnung, nach der Dauer der Berufsausübung und den Anforderungen an die Verantwortlichkeit sowie nach der Bedeutung der bisherigen Tätigkeit für den Betrieb. Es ist somit eine Gesamtschau aller in Betracht kommenden Gesichtspunkte anzustellen (vgl. BSGE 73, 159, 161).
Ausgehend von der Einstufung als Facharbeiter muss sich der Kläger nach den oben angegebenen Grundsätzen zur Verwertung des Restleistungsvermögens sozial zumutbar verweisen lassen auf all diejenigen Tätigkeiten, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören, oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern, wenn der Kläger dazu gesundheitlich im Stande und beruflich fähig ist. Ein Facharbeiter kann darüber hinaus auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verwiesen werden, wenn sich die Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes und dem Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl. BSG, SozR 2200, § 1246, Nr. 116 und Nr. 147; BSG SozR 3-2200, § 1246, Nr. 17; jeweils m.w.N.).
Als solche Tätigkeiten kommen bei dem Kläger nach den zum Gegenstand des Rechtsstreites und der mündlichen Verhandlung gemachten Auskünften der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit vom 19. Januar 2009 und 28. Februar 2010 aus gleichgelagerten Rechtsstreiten diejenigen eines Telefonisten, eines Poststellenmitarbeiters in Betrieben und Behörden, eines Warenaufmachers und Versandfertigmachers sowie eines Montierers und Gerätezusammensetzers in Betracht.
Die Tätigkeit eines Telefonisten umfasst die Bedienung von Telefon-/Fernsprechzentralen. Dazu gehört die Erteilung von Auskünften, die Weiterleitung und Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telefonnotizen, Telefaxen, E Mails u. ä. Die Anforderungen an Telefonisten sind aufgrund der Tatsache, dass diese in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig sind, recht unterschiedlich. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeiten in der Regel auf das Bedienen einer z. T. recht umfangreichen Telefonanlage beschränken, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskoppelung mit einfachen Bürotätigkeiten, Schreibtätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten. Oft sind allgemeine PC-Kenntnisse (Word, Excel, Outlook) erwünscht, im Einzelfall auch kaufmännische Grundkenntnisse. Es handelt sich um eine körperlich leichte Arbeit in geschlossenen temperierten Räumen. Die Tätigkeit kann in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen ausgeübt werden. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert gute Sprech- und Hörfähigkeit. Gelegentlich ist Zeitdruck nicht auszuschließen.
Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters umfasst die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost (Postsäcke, Postkörbe, Pakete, Briefsendungen, u.a.) sowie der Hauspost, die Entnahme des Inhaltes von Postsendungen, die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerkes, das Anklammern der Anlagen; das Auszeichnen, Sortieren und Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Poststellenmitarbeiter/innen bereiten die Ausgangspost vor. Dies geschieht durch Falzen und Kuvertieren, Wiegen und Feststellen des Brief-/Paketportos, Frankieren per Hand bzw. mit Frankiermaschinen, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen in Auslieferungsbücher. Üblich ist der Umgang mit Bürokommunikationsmitteln, wie PC, Scanner, Faxgeräte und Kopierer sowie Brieföffnungsmaschinen, Kuvertiermaschinen, Frankiermaschinen. Es handelt sich dabei um eine körperlich leichte, gelegentlich mittelschwere Arbeit in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, z. T. in Großraumbüros (Poststelle). Es wird überwiegend im Sitzen, zeitweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Eine wechselnde Arbeitshaltung ist durch den Einsatz ergonomisch gestalteter Arbeitsplatzausstattungen möglich. Die Tätigkeit erfordert keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen sowie die Feinmotorik der Hände. Die erforderlichen Lese- und Schreibkenntnisse sind als normal zu bewerten. Arbeiten unter gelegentlichem Stress und Zeitdruck sind nicht auszuschließen.
Die wesentlichen Aufgaben von Warenaufmachern bzw. Versandfertigmachern umfassen das verschönernde und zweckbedingte Aufmachen von Erzeugnissen der gewerblichen Wirtschaft und die vorbereitenden Arbeiten für deren Versand. Im Einzelnen wären hier zu nennen: Das Entfernen produktionsbedingter Verschmutzungen durch Blankreiben, Polieren, das Aufkleben, Einnähen oder Befestigen von Reklame-, Prüf-, Waren- oder Gütezeichen, Etiketten, Preisauszeichnungen, das Abzählen, Abwiegen, Abmessen oder Abfüllen von Waren, das Einwickeln bzw. Einlegen von Waren in Papp- oder Holzschachteln, Kisten oder sonstigen Behältnissen, verkaufsfördernden Zierhüllen oder Zierkartons, das Verschließen dieser Behältnisse, das Anbringen von Kennzeichen oder Versandhinweisen. Schließlich gehört zu ihren Aufgaben auch, die Waren in geeigneter Form manuell oder maschinell zu verpacken und für den Versand auszuzeichnen. Für diese Tätigkeiten sind in der Regel keine Lese- und Rechtschreibkenntnisse erforderlich. Warenaufmacher und Versandfertigmacher können in Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsbereiche tätig sein. Eine vollständige Auflistung ist nicht möglich (beispielhafte Auswahl: Handel, Nahrung und Genussmittel, Chemie, Pharmazie, Metall- und Elektroindustrie, Herstellung und Reparatur von Büromaschinen und Computern, Textil, Bekleidung, Leder, Kunststoff, Holz und Möbel, Glas, Keramik, Feinmechanik, Optik). Bei dieser Tätigkeit handelt es sich um körperlich leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen oder Lagerhallen, überwiegend sitzend mit gelegentlichem Gehen. Ein Wechsel zwischen Sitzen und Stehen ist meist möglich. Funktionstüchtigkeit beider Arme und Hände sollte gegeben sein (z.B. für beidhändiges Arbeiten).
Die wesentlichen Aufgaben eines Montierers bzw. Gerätezusammensetzers umfassen auf wenige Handgriffe beschränkte, leicht erlernbare Tätigkeiten beim Herstellen von Bauelementen, Modulen und Geräten aus Metall oder Kunststoff durch Zusammenfügen, Montieren oder Verbinden fertiger Einzelteile zu Halb- oder Fertigprodukten, z.B. durch Verschrauben, Löten, Schweißen, Nieten, Kleben, Stecken, Klemmen. Dies geschieht meist in der Serienfertigung. In der Großserienfertigung sind die Arbeitsabläufe in der Regel weitgehend automatisiert und arbeitsteilig organisiert. In verschiedenen Fertigungsbereichen erfolgt die Montage auch unter Einsatz von Fertigungsautomaten. Teilweise erfolgt eine Sichtkontrolle oder eine Funktionsprüfung. Arbeitsplätze dieser Art findet man in allen Bereichen der feinmechanischen, optischen, Metall- und Elektroindustrie sowie in der Kunststoffindustrie. Es handelt sich zumeist um körperliche leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen, überwiegend in sitzender Körperhaltung. Erforderlich sind ein gutes Sehvermögen, handwerkliches Geschick und Fingerfertigkeit. Gleichwohl wird ein gewisses Maß an Genauigkeit, Sorgfalt, Geduld, Ausdauer, Daueraufmerksamkeit und an das Konzentrationsvermögen gestellt. Abhängig vom Betrieb kann auch Zeitdruck sowie Schichtarbeit vorkommen.
Sämtliche der beim Kläger zu beachtenden qualitativen, vornehmlich auf orthopädischem Gebiet bestehenden körperlichen Einschränkungen sind in Ansehung der vorbeschriebenen leichten Tätigkeiten bei der Arbeitsausübung beachtet, so dass der Kläger in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung dieser Tätigkeiten wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich in der Lage ist.
Im Übrigen muss sich der Kläger auch subjektiv auf diese Tätigkeiten verweisen lassen. Dies ergibt sich aus den dem Senat vorliegenden Auskünften von Tarifvertragsparteien, die den Beteiligten zur Stellungnahme übersandt worden sind und die vom Senat zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind. Wie sich aus der den Beteiligten zur Stellungnahme übersandten Auskunft des Verbandes Großhandel, Außenhandel, Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. (AGH) vom 25. Januar 2011 und aus dem für diesen Verband geltenden Gehalts- und Lohntarifvertrag ergibt, werden Telefonisten in die Gehaltsgruppe II und III, Poststellenmitarbeiter in die Gehaltsgruppe II, Warenaufmacher, Versandfertigmacher und Kommissionierer in die Lohngruppe 2 und 3 sowie Montierer in die Lohngruppen 3 und 4 eingruppiert. Aus der gleichfalls den Beteiligten zur Stellungnahme übersandten Auskunft des Unternehmerverbandes Hessischer Einzelhandel Mitte-Süd e.V. vom 7. Februar 2011 ergeben sich die Eingruppierungen nach dem Lohn- und Gehaltstarifvertrag für den hessischen Einzelhandel. Hiernach werden Telefonisten und Poststellenmitarbeiter nach der Gehaltsgruppe I a zu § 3 B des Gehaltstarifvertrages, Montierer in der Lohngruppe II d des Lohntarifvertrages vergütet. Warenaufmacher und Versandfertigmacher werden nach der erteilten Auskunft in die Lohngruppe I c eingruppiert, die verwandte Tätigkeit des Kommissionierers in die Lohngruppe II a. Nach den übersandten Auskünften der Tarifvertragsparteien und den beigefügten Tarifverträgen ist der Senat davon überzeugt, dass die benannten Tätigkeiten nach ihrem Wert und ihrer Bedeutung für die Tarifvertragsparteien aufgrund ihrer Eingruppierung in den einschlägigen Gehalts- und Lohngruppen auch einem Facharbeiter zumutbar sind. Dies gilt umso mehr, als sich bei den einschlägigen Beispielen der Tarifverträge eine Durchmischung von ungelernten bzw. angelernten Tätigkeiten mit solchen Arbeiten ergibt, die eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. Es handelt sich somit um für Facharbeiter grundsätzlich sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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