Landessozialgericht Hessen 15.04.2011, L 5 R 331/09
- Aktenzeichen: L 5 R 331/09
- Spruchkörper: 5. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 4 R 56/09
- Instanzgericht: Sozialgericht Marburg
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 15.04.2011
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem 6. Buch – Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Der 1949 geborene Kläger absolvierte eine Berufsausbildung zum Metallbauschlosser von 1963 bis 1966 erfolgreich und bestand im Jahre 1977 die Meisterprüfung im erlernten Beruf. Zuletzt war der Kläger als Kundendienstarbeiter und –monteur bei einer Metallbaufirma langjährig beschäftigt, bis am 9. November 2007 Arbeitsunfähigkeit eintrat.
Mit seinem Antrag vom 22. Juli 2008 begehrte der Kläger von der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, da nach seinen Angaben bei ihm erhebliche orthopädische Bewegungs- und Funktionsbeeinträchtigungen, insbesondere in der Wirbelsäule, Schulter und Kniegelenken bestünden. Nach Hinzuziehung eines Rehabilitations-Entlassungsberichtes der Klinik UR. vom 1. Juli 2008, nach stationärer medizinischer Rehabilitation des Klägers vom 22. April bis 13. Mai 2008, nach welchem dem Kläger noch körperlich leichte Tätigkeiten unter qualitativen – insbesondere orthopädischen – Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zugemutet worden waren, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. August 2008 den Rentenantrag des Klägers ab, da er nicht erwerbsgemindert sei. Seinen hiergegen gerichteten Widerspruch vom 26. August 2008 begründete der Kläger damit, dass er wegen schwerer Hebe- und Tragetätigkeiten und Lendenwirbelsäulen-Zwangshaltungen bzw. Überkopfarbeiten nicht mehr in der Lage sei, seine zuvor ausgeübte Beschäftigung als Metallbauschlosser auszuüben. Weder in einem Verweisungsberuf als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie noch in anderen Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei bei seinem multimorbiden Krankheitsbild eine Leistungsfähigkeit gegeben. Die Beklagte forderte einen ärztlichen Befundbericht des behandelnden Arztes für Allgemeinmedizin Dr. H. vom 22. August 2008 an, dem diverse medizinische Unterlagen seit dem Jahre 2000 beigefügt waren. Die Beklagte veranlasste ferner eine Untersuchung des Klägers durch den Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. HX. am 3. Dezember 2008; in seinem Gutachten vom 10. Dezember 2008 gelangte Dr. HX. zu den Diagnosen eines Lumbalsyndroms bei degenerativen Veränderungen, einer Migräne und einer weitgehend remittierten Anpassungsstörung, wonach dem Kläger noch leichte bis punktuell mittelschwere Tätigkeiten in einem zeitlichen Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich unter Beachtung qualitativer Einschränkungen zuzumuten seien. Die Beklagte veranlasste zudem eine Untersuchung des Klägers durch ihren Sozialmedizinischen Dienst (Dipl.-Med. P.) am 24. November 2008; im Gutachten vom 6. Januar 2009 gelangte der Sozialmedizinische Dienst zu der Einschätzung eines wenigstens sechsstündigen Leistungsvermögens des Klägers für leichte bis mittelschwere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen. An Diagnosen wurden chronische Lendenwirbelsäulen-Beschwerden bei fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen ohne Wurzelirritation, eine schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung am rechten Schultergelenk, belastungsabhängig auftretende Kniebeschwerden beidseits ohne Funktionsdefizite, eine weitgehend remittierte depressiv gefärbte Anpassungsstörung, eine Migräne und ein Hüftgelenksverschleiß beidseits ohne Funktionsdefizite und ohne Beschwerden gestellt. Eine Auskunft der Arbeitgeberin des Klägers an die Beklagte am 3. Februar 2009 ergab, dass der Kläger dort von 1977 bis zum 14. März 2008 in einer Tätigkeit der Metallbau-Konstruktionstechnik mit überwiegenden Kundendienst-Reparaturen als Facharbeiter mit einer Ausbildungsdauer von 3,5 Jahren mit leichten Montagearbeiten, Tür- und Fensterbau und Kundendienstreparaturen im Metallbau beschäftigt gewesen ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2009 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück, da ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung nicht bestünde. Der Kläger sei nicht erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen. Zur Abwendung von Berufsunfähigkeit müsse sich der Kläger auf Verweisungstätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie, eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde und eines Warenaufmachers bzw. Versandfertigmachers zumutbar verweisen lassen.
Mit seiner am 6. April 2009 bei dem Sozialgericht Marburg erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein Ziel der Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiter. Das Sozialgericht forderte von Amts wegen Befundberichte des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. D. vom 11. Mai 2009, des Facharztes für Orthopädie Dr. R. vom 8. Mai 2009, des Facharztes für Urologie Dr. K. vom 19. Mai 2009 sowie der X. Kliniken G. vom 3. Juni 2009 (Dr. M.) an und gab sodann ein medizinisches Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Chirurgie und Sozialmedizin Dr. S. vom 5. August 2009 in Auftrag; der Sachverständige gelangte nach Untersuchung des Klägers am 31. Juli 2009 bei den Diagnosen einer Funktions- und Belastungseinschränkung der Lendenwirbelsäule, von Reizerscheinungen im Bereich beider Kniegelenke und Funktionsstörungen des rechten Schultergelenkes zu der Einschätzung, der Kläger könne unter Beachtung qualitativer Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest sechs Stunden arbeitstäglich leichte körperliche Tätigkeiten ausüben. Das Sozialgericht zog die Akte der Berufsgenossenschaft Metall Nord-Süd und die von dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales in Q-Stadt geführte Schwerbehindertenakte hinzu.
Mit Urteil vom 13. Oktober 2009 hat das Sozialgericht Marburg ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen, da eine Erwerbsminderung des Klägers nicht nachgewiesen sei. Die Vorschriften des § 43 Abs. 1 und 2 Satz 2 SGB VI seien nicht erfüllt, da der Kläger noch in der Lage sei, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich erwerbstätig zu sein. Dies ergäbe sich zur Überzeugung des Gerichtes schlüssig aus dem Rehabilitations-Entlassungsberichts der Klinik UR. im Jahre 2008 sowie dem rentenärztlichen Gutachten des Sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten und schließlich aufgrund des vom Sozialgericht selbst von Amts wegen in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens des Dr. S., nach welchem dem Kläger leichte körperliche Tätigkeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen zumutbar seien. Im Übrigen bestünde kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da der als Facharbeiter einzustufende Kläger zumutbar auf Tätigkeiten eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie, eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde und eines Warenaufmachers bzw. Versandfertigmachers verweisbar sei.
Gegen das ihm am 23. Oktober 2009 zugestellte Urteil des Sozialgerichts hat der Kläger am 5. November 2009 Berufung bei dem Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Er wiederholt seine Einschätzung, wonach ihm bereits aufgrund seiner orthopädischen Einschränkungen selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr in einem Umfang von wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zumutbar seien. Im Übrigen hätten sich seine Gesundheitsstörungen verschlechtert, insbesondere im Bereich der beiden Schultergelenke. Hierzu überreicht der Kläger eine Verordnung über Krankengymnastik des Dr. D. vom 1. Februar 2010, einen Therapiebericht der Praxis für Physiotherapie L. vom März 2010 und einen Bericht des Kreiskrankenhauses I. vom 19. April 2010 über eine ambulante Behandlung des Klägers am 16. April 2010.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 13. Oktober 2009 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. August 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 2009 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. August 2008 unbefristete Rente wegen voller Erwerbsminderung,
hilfsweise,
wegen teilweiser Erwerbsminderung,
hilfsweise,
wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit,
zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung bestätigt, wonach ein rentenmaßgeblich vermindertes Leistungsvermögen des Klägers nicht nachgewiesen sei und der Kläger zur Abwendung von Berufsunfähigkeit auf die bereits benannten Verweisungstätigkeiten zumutbar zu verweisen sei. Ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bestünde daher nicht.
Der Senat hat von Amts wegen ein medizinisches Sachverständigengutachten bei dem Facharzt für Orthopädie Dr. C. in Auftrag gegeben. Nach körperlicher und ambulanter Untersuchung des Klägers am 23. September 2010 hat der Sachverständige sein Gutachten am 10. Dezember 2010 erstellt, in dem er zu der Einschätzung gelangte, der Kläger sei unter Beachtung qualitativer Einschränkungen noch in der Lage, wenigstens sechs Stunden arbeitstäglich zumindest leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten. Der Senat hat den Beteiligten am 20. Dezember 2010 schriftliche Auskünfte der Regionaldirektion Hessen der Bundesagentur für Arbeit vom 19. Januar 2009 und 28. Februar 2010 zu den Tätigkeitsprofilen Telefonisten, eines Poststellenmitarbeiters in Betrieben und Behörden, eines Warenaufmachers und Versandfertigmachers sowie eines Montierers und Gerätezusammensetzers zur Stellungnahme übersandt. Der Senat hat den Beteiligten ferner am 29. März 2011 eingeholte Auskünfte des Verbandes Großhandel, Aussenhandel, Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V. vom 25. Januar 2011 und des Unternehmerverbandes Hessischer Einzelhandel Mitte-Süd e.V. vom 7. Februar 2011 zur tarifvertraglichen Eingruppierung der Tätigkeiten zur Stellungnahme übersandt. Die Auskünfte wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Wegen der weiteren Einzelheiten und des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15. April 2011.