Landessozialgericht Hessen 20.11.2014, L 5 R 129/14

Urteil über den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente bei begangener Straftat.

  • Aktenzeichen: L 5 R 129/14
  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 4 R 158/12
  • Instanzgericht: Sozialgericht Gießen
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 20.11.2014

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Erwerbsminderungsrente. Umstritten ist dabei insbesondere, ob die Beklagte berechtigt war, die Rentengewährung unter Hinweis auf § 104 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu versagen, weil die Erwerbsminderung des Klägers auf einer von ihm begangenen Straftat beruht.

Der 1985 geborene Kläger verfügt über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Koch. Er arbeitete seit 2006 im erlernten Beruf. Vom 27. Mai 2010 an war er arbeitslos und bezog Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe. Für Ende 2011 hatte er eine neue Arbeitsstelle in Aussicht.

Am 11. März 2011 erlitt der Kläger gegen 22:30 Uhr ohne Fremdbeteiligung bei Regen einen Autounfall, bei welchem er sich eine dreifache Fraktur des rechten Oberschenkels, eine Fraktur des linken Ellenbogens sowie eine Fraktur des linken Oberarms mit dauerhafter Schädigung der Armnerven (Armplexus- und Nervus radialis) zuzog. Im Anschluss an den Autounfall war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt.

Die Beklagte gewährte dem Kläger in der Zeit vom 14. April 2011 bis zum 12. Mai 2011 eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der Wirbelsäulenklinik Bad Homburg. Im Entlassungsbericht vom 16. Juni 2011 diagnostizierte der Arzt für Innere Medizin - Rheumatologie - Dr. med. C. bei dem Kläger eine traumatische hochgradige obere und mittlere Armplexus- und Nervus-radialis-Läsion links bei erhaltener Kontinuität, einen Zustand nach multisegmentaler Femurfraktur rechts (12. März 2011) mit Versorgung durch einen Expert-Nagel des rechten Femurs, einen Zustand nach Implantation eines Humerusnagels links (12. März 2011) wegen Humerusfraktur links und Zuggurtung des Olecranons (12. März 2011) wegen Olecranonfraktur links sowie eine gemischte Hyperlipidämie. Zum Leistungsvermögen führte er aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen derzeit weder im bisherigen Beruf noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar sei. Es sei zu empfehlen, nach vollständig abgeschlossener Rekonvaleszenz eine erneute Einschätzung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen.
Am 12. September 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte einen Befundbericht der Ärztin für Allgemeinmedizin X. vom 22. September 2011 nebst weiteren, insbesondere auch den Autounfall vom 11. März 2011 betreffenden Krankenunterlagen vor. Nach Auswertung dieser Unterlagen vertrat der Arzt - Sozialmedizin - Dr. med. D. in einer beratungsärztlichen Stellungnahme vom 29. September 2011 die Auffassung, dass bei dem Kläger bis auf weiteres von einem aufgehobenen Leistungsvermögen auszugehen sei. Eine Besserung sei in der Zeit bis April 2012 wahrscheinlich.

Nach Abschluss der medizinischen Ermittlungen gelangte die Beklagte zu dem Ergebnis, dass von einem Eintritt des Leistungsfalls der vollen Erwerbsminderung am 11. März 2011 auszugehen sei (Aktenvermerk vom 15. Oktober 2011). Ausgehend vom Eintritt des Leistungsfalls am 11. März 2011 seien an Pflichtbeiträgen 74 Monate auf die Wartezeit und 51 Monate auf die sog. Vorversicherungszeit anrechenbar (Aktenvermerk vom 23. Dezember 2011).

Aufgrund weiterer Ermittlungen zum Unfallhergang brachte die Beklagte sodann in Erfahrung, dass bei dem Kläger zum Zeitpunkt des Autounfalls vom 11. März 2011 eine Blutalkoholkonzentration von 1,39 Promille vorlag. Aus den daraufhin beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft Darmstadt ergibt sich, dass der Kläger von der Autobahn A5 kommend versucht hatte, auf einen Autobahnparkplatz zu fahren. Dabei hatte er infolge überhöhter Geschwindigkeit (ca. 120 bis 160 km/h) die Ausfahrt verfehlt und war ungebremst frontal in einen dort wegen Bauarbeiten aufgeschütteten, durch eine Baustellenabsperrung ordnungsgemäß gesicherten Sandhügel gefahren.

In den Akten der Staatsanwaltschaft findet sich außerdem eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister, welche die folgenden Vorstrafen des Klägers ausweist:

1. Urteil Amtsgericht Gießen vom 9. Januar 2009
Trunkenheit im Verkehr
Tatzeit 30. November 2008
§§ 316 Abs. 1, Abs. 2, § 69, § 69 a Strafgesetzbuch (StGB)
35 Tagessatze zu je 10,00 EUR Geldstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis zum 8. November 2009

2. Strafbefehl Amtsgericht Darmstadt vom 30. Dezember 2010
Trunkenheit im Straßenverkehr
Tatzeit 24. Oktober 2010
§ 316 Abs. 1 StGB, § 69a, § 69 StGB
70 Tagessätze zu je 20,00 EUR Geldstrafe
Sperre für die Fahrerlaubnis bis 29. Dezember 2011

Ferner enthalten die Akten der Staatsanwaltschaft ein Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau vom 8. September 2011, durch welches der Kläger bezüglich des Vorfalls vom 11. März 2011 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), §§ 316 Abs. 1 und 2, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (Aussetzung der Vollstreckung auf 3 Jahre zur Bewährung) verurteilt worden ist.

Ausgehend von diesen Ermittlungen lehnte die Beklagte den Rentenantrag schließlich durch Bescheid vom 23. Dezember 2011 und Widerspruchsbescheid vom 3. April 2012 mit der Begründung ab, dass der Kläger zwar außer Stande sei, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts erwerbstätig zu sein. Gleichwohl sei gemäß § 104 SGB VI der Rentenanspruch zu versagen, weil der Kläger dem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau zufolge ohne Fahrerlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe und außerdem infolge Alkoholgenusses nicht in der Lage gewesen sei, das Fahrzeug mit der erforderlichen Sicherheit zu führen. In einem solchen Fall sei das Interesse des Versicherten an der Auszahlung von Rentenleistungen abzuwägen gegen das Interesse der Solidargemeinschaft der Versicherten an einer Versagung von Rentenleistungen im Falle einer durch eigenes schuldhaftes Verhalten herbeigeführten Leistungsminderung. Dabei sei vorliegend zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Klägers eine grobe Selbstgefährdung dargestellt habe. Der Kläger habe sich eigenmächtig über anerkannte Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft hinweggesetzt, indem er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt habe, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Er habe gröblich gegen Vorschriften verstoßen, die der Gefahrenabwehr dienen. Es habe auf der Hand gelegen, dass dieses Verhalten zu einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung führen könne. Wer bewusst und gewollt gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadensereignisses verhindern wollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen. Bei Abwägung der beiderseitigen Interessen gebühre deshalb dem Interesse der Versichertengemeinschaft – die Rente zu versagen – der Vorrang.

Der Kläger hob daraufhin am 16. April 2012 Klage vor dem Sozialgericht Gießen und machte geltend, dass die Entscheidung der Beklagten gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Die Vorschrift des § 104 SGB VI sei als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, welche weit reichenden Auswirkungen sich für ihn aufgrund der Rentenversagung ergäben. Grundlage der Ermessensentscheidung der Beklagten könne im Übrigen allein sein Verstoß gegen § 21 StVG sein, weil nur das Fahren ohne Fahrerlaubnis vorsätzlich begangen worden sei. Bis zum 11. März 2011 habe er jahrelang einen Führerschein gehabt, er besitze die erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse für das Führen eines Fahrzeugs, und das Fahren ohne Fahrerlaubnis sei nicht kausal für den Unfall vom 11. März 2011 gewesen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Unfall auch ohne Alkoholisierung ebenso eingetreten sein würde. Deshalb könne auch nicht von einer erheblichen Selbstgefährdung die Rede sein. Es sei nicht ausreichend, wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung lediglich bei Gelegenheit der strafbaren Handlung eingetreten sei (Hinweis auf BSG vom 24. August 1966 - 2 RU 176/65 = BSGE 25, 161,163 = SozR Nr. 1 zu § 557 RVO a.F.).

Die Beklagte wiederholte demgegenüber ihre bereits in den angefochtenen Bescheiden vertretene Rechtsauffassung. Es gehe nicht um die Frage, ob sich der Verkehrsunfall vom 11. März 2011 auch ohne die Alkoholisierung ereignet haben würde. Tatsache sei, dass der Kläger durch seine Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis ein vorsätzliches Vergehen begangen habe. Hiervon ausgehend sei das dem Rentenversicherungsträger eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt worden.

Das Sozialgericht hat die den Autounfall vom 11. März 2011 betreffenden Akten der Staatsanwaltschaft Darmstadt (Az. ) beigezogen und die Klage schließlich durch Urteil vom 26. Februar 2014 mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung habe, weil die Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VI dem entgegen stehe. Danach könne eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen hat, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist.

Vorliegend beruhe die Erwerbsminderung des Klägers unstreitig auf den Folgen des Unfalls vom 11. März 2011. Dieser Unfall sei bei einer vom Kläger begangenen Handlung eingetreten, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichem Urteil des Amtsgerichts Groß-Gerau ein vorsätzliches Vergehen ist. Der Kläger habe zwar zu Recht darauf hingewiesen, dass zwischen der Vorsatztat und der gesundheitlichen Beeinträchtigung ein Ursachenzusammenhang bestehen müsse, wohingegen es nicht ausreichend sei, dass "bei Gelegenheit" einer strafbaren Handlung sich gleichzeitig ein Versicherungsfall ereignet, ohne dass ein Zusammenhang zwischen der strafbaren Handlung und dem Versicherungsfall besteht.

Hier sei der Unfall aber nicht "bei Gelegenheit" einer vorsätzlichen Straftat entstanden, sondern stehe mit der vorsätzlich begangenen Straftat in einem unmittelbaren Ursachenzusammenhang. Zu dem Unfall würde es nicht gekommen sein, wenn der Kläger nicht ohne Fahrerlaubnis gefahren sein würde. Es komme noch hinzu, dass der Kläger durch ein und dieselbe Handlung zwei Straftaten (Fahren ohne Fahrerlaubnis und fahrlässige Trunkenheit im Verkehr) begangen habe. Allein hierdurch verbiete sich schon eine Differenzierung hinsichtlich der Kausalität zwischen der vorsätzlich begangenen und der fahrlässig begangenen Straftat. Der Straftatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr habe nur dadurch verwirklicht werden können, dass der Kläger ohne Fahrerlaubnis gefahren sei. Der Unfall sei durch die Verwirklichung beider Straftatbestände entstanden. Es möge zwar sein, dass der Kläger die theoretischen und praktischen Kenntnisse für das Autofahren besitze. Zum Zeitpunkt des Unfalls habe er diese aber alkoholbedingt gerade nicht besessen. Die beiden Taten stünden daher in einem ganz engen Zusammenhang. Dies reiche aus, um hier eine Kausalität zwischen dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis und dem Unfall zu begründen.

Die Beklagte habe auch das ihr gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VI eingeräumte Ermessen, die Leistung ganz oder teilweise zu versagen, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Soweit ein Leistungsträger ermächtigt sei, nach seinem Ermessen zu handeln, sei dessen Handeln rechtswidrig, wenn die gesetzlichen Grundlagen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke des Ermessens nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wird (§ 54 Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sowie § 39 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I)). Umgekehrt habe der Versicherte Anspruch auf eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I), nicht aber einen Rechtsanspruch auf einen bestimmten Betrag – bei einem Leistungsbegehren – oder auf den Verzicht auf jegliche Leistungsbegrenzung – bei einem Streit wie dem vorliegenden ‚ sofern nicht eine "Ermessensreduzierung auf Null" eingetreten ist. Derartiges habe der Kläger nicht behauptet. Er habe sich neben Angriffen gegen das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen vor allem gegen das Ergebnis der Ermessensausübung der Beklagten gewandt.

Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall der Ermessensreduzierung auf Null, in dem es nur ein ermessensgerechtes Ergebnis gibt, habe der Gesetzgeber dem Leistungsträger mit Einräumung von Ermessen eine Auswahlbefugnis hinsichtlich mehrerer gleichermaßen rechtmäßiger Entscheidungsmöglichkeiten auf der Rechtsfolgenseite eröffnet, einschließlich der Möglichkeit von einer Leistungsversagung ganz oder teilweise abzusehen. Zur Sicherung dieser Entscheidungsfreiheit des Leistungsträgers sei die Überprüfung seiner Ermessensentscheidung durch das Gericht nur eingeschränkt dahingehend zulässig, ob die gesetzlichen Grundlagen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGG). Wenn der Bescheid rechtswidrig ist, dürfe das Gericht daher auch nur den Bescheid aufheben und den Träger zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts verurteilen, nicht aber eigene Ermessenserwägungen anstellen und sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Leistungsträgers setzen.

Ausgangspunkt bei der Prüfung der Ermessensausübung des Leistungsträgers seien neben dieser allgemeinen Grundregel einerseits die jeweilige Norm, die zur Ermessensausübung ermächtigt, hier also § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, sowie andererseits der Bescheid des Leistungsträgers in der Gestalt des Widerspruchsbescheides (§ 95 SGG), weil dieser die Gesichtspunkte erkennen lassen müsse, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen sei, § 35 Abs. 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X).

Vorliegend sei ein Ermessensfehler der Beklagten nicht zu erkennen. Die Beklagte habe ihre Ermessensentscheidung im Wesentlichen damit begründet, das Verhalten des Klägers habe eine grobe Selbstgefährdung dargestellt und der Kläger habe sich eigenmächtig über anerkannte Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft hinweggesetzt, indem er in alkoholisiertem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt habe, ohne die erforderliche Erlaubnis zu besitzen. Dem Interesse der Versichertengemeinschaft habe die Beklagte das Interesse des Klägers an der Auszahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gegenüber gestellt und letztlich dem Interesse der Versichertengemeinschaft (die Rente zu versagen) den Vorrang eingeräumt. Diese Abwägung stehe in Einklang mit dem Normzweck des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB Vl. Die Vorschrift solle einen Ausgleich schaffen zwischen dem Grundsatz, dass das Sozialrecht keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen hat und dem sozialethisch kaum tolerierbaren Ergebnis, dass schwere Strafverstöße auch noch durch Sozialversicherungsleistungen "belohnt" werden. Letztlich ziele § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ähnlich wie § 101 Abs. 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sowie die vergleichbaren Vorschriften in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 52 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) auf die Versagung von sozialem Schutz bzw. sozialer Sicherheit ab, weil der Betreffende durch sein strafrechtlich als Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen zu bewertendes Verhalten sozialethische Mindeststandards verletzt hat (vgl. BSG vom 18. März 2011 - B 2 U 1/07 R = BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr. 1 mit Hinweis auf Hänlein, Moral Hazard und Sozialversicherung - Versicherungsverhalten und Versicherungsfall im Sozialversicherungsrecht, Zeitschrift für Versicherungswissenschaft 2002, 579 ff.). Dies sei auch die zutreffende rechtliche Grundhaltung der Beklagten, wie sie von ihr in ihrem Widerspruchsbescheid wiedergegeben worden sei. Ein Leistungsträger müsse zudem nicht auf alle Umstände des Einzelfalles eingehen, vielmehr genüge es, wenn er die maßgebenden tragenden Gesichtspunkte in der Begründung des Bescheides mitteilt. Die Ausführungen der Beklagten in dem angefochten Widerspruchsbescheid genügten diesen Anforderungen. Das Vorbringen des Klägers, die Versagung der Erwerbsminderungsrente habe für ihn erhebliche wirtschaftliche Folgen, sei demgegenüber nicht geeignet, einen Ermessensfehler zu begründen. Die Beklagte habe das Interesse des Klägers an der Auszahlung einer Rente ausdrücklich in ihre Überlegungen mit einbezogen. Die Entscheidung der Beklagten sei daher frei von Ermessensfehlern.

Der Kläger hat gegen das ihm am 20. März 2014 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 27. März 2014 Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Rentenbegehren weiter.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2012 zu verurteilen, ihm unter Zugrundelegung eines am 11. März 2011 eingetretenen Leistungsfalls Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit in gesetzlichem Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die Beklagte reicht ein sozialärztliches Gutachten des Arztes für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin - Sozialmedizin, Röntgendiagnostik, Chirotherapie, Sportmedizin, spezielle Schmerztherapie - Dr. med. E. vom 31. Juli 2014 zu den Gerichtsakten, in welchem auf der Grundlage einer ambulanten Untersuchung vom 28. Juli 2014 bei dem Kläger eine deutliche Kraft- und Muskelminderung im linken Arm und Schultergürtel nach Nervenlösung C5- C7 und vom Truncus superior (oberes Körperstammnervengeflecht) im Oktober 2011 nach in kompletter traumatischer Armplexusläsion links im März 2011 im Rahmen eines selbst verursachten Autounfalls, ein operativ versorgter und jetzt knöchern konsolidierten Zustand nach Oberschenkelschaftbruch rechts, Oberarmschaftbruch links, Ellenhakenbruch links mit inkompletter Schädigung des radialen Armnerven sowie ein leichtes Übergewicht diagnostiziert werden. Ausgehend von diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen mutet Dr. med. E. dem Kläger nach zwischenzeitlich eingetretener Besserung wieder leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen für die Dauer von arbeitstäglich 6 Stunden und mehr zu.

Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 1. August 2014 und vom 26. August 2014 darauf hingewiesen, dass das Landessozialgericht die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Versicherten betreffenden Rentenakten der Beklagten und die Akten der Staatsanwaltschaft Darmstadt (Az. ) Bezug genommen.

II.

Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 SGG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 26. Februar 2014 ist nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2012 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Gemäß § 43 Abs. 1 und 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser bzw. voller Erwerbsminderung, wenn sie

  1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
  2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
  3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Teilweise erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI demgegenüber Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Der Kläger war den Feststellungen der Beklagten zufolge zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung am 12. September 2011 unstreitig voll erwerbsgemindert im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmungen, weil er unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nur weniger als 3 Stunden täglich einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen konnte. Ob auch zum jetzigen Zeitpunkt noch ein dementsprechend aufgehobenes Leistungsvermögen anzunehmen ist, muss mit Blick auf die Feststellungen im sozialärztlichen Gutachten des Arztes für Orthopädie sowie für Physikalische und Rehabilitative Medizin - Sozialmedizin, Röntgendiagnostik, Chirotherapie, Sportmedizin, spezielle Schmerztherapie - Dr. med. E. vom 31. Juli 2014 zumindest fraglich erscheinen.

Der Senat konnte insoweit von weiteren Ermittlungen auf medizinischem Gebiet allerdings schon bereits deshalb absehen, weil es letztlich nicht darauf ankommt, ob und gegebenenfalls wie lange der Kläger in rentenberechtigendem Ausmaß erwerbsgemindert gewesen ist. Denn gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VI können Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt der Vorschrift des § 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VI zufolge auch dann, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht.

Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte eine Rentengewährung im Falle des Klägers unter Hinweis auf diese gesetzliche Bestimmung versagt hat.

Aufgrund der Vorschrift des § 104 SGB VI sind die Rentenversicherungsträger gemäß § 20 SGB X verpflichtet, von Amts wegen festzustellen, ob die Erwerbsminderung bei der Ausübung einer strafbaren Handlung eingetreten ist. Voraussetzung für die Anwendung des § 104 SGB VI ist das Vorliegen eines rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteils im Sinne des § 260 Strafprozessordnung (StPO) oder eines rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts nach § 407 StPO. Die Begriffe "Verbrechen" und "Vergehen" werden in § 12 Strafgesetzbuch (StGB) definiert, wonach es sich bei einem "Verbrechen" um die Ausübung einer rechtswidrigen Tat handelt, die im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und mehr bedroht ist. Ein "Vergehen" ist demgegenüber eine rechtswidrige Tat, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe (unter 1 Jahr) oder mit einer Geldstrafe bestraft wird. Bei einem Vergehen ist die Versagung der Rentenzahlung nach § 104 SGB VI ausgeschlossen, wenn es lediglich aus Fahrlässigkeit begangen wurde, da § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ausdrücklich ein vorsätzliches Vergehen fordert.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger durch Urteil des Amtsgericht Groß-Gerau vom 8. September 2011 bezüglich des Geschehens vom 11. März 2011 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (§§ 2, 21 Abs. 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), §§ 316 Abs. 1 und 2, 52 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten (Aussetzung der Vollstreckung auf 3 Jahre zur Bewährung) verurteilt worden ist. Da es sich bei beiden Delikten um ein Vergehen handelt, kann nur das vorsätzliche Fahren ohne Fahrerlaubnis als Anknüpfungspunkt für eine Rentenversagung nach § 104 SGB VI herangezogen werden. Es liegt allerdings auf der Hand, dass die unmittelbar durch den Autounfall vom 11. März 2001 verursachten Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht entstanden wären, wenn der Kläger sich an diesem Tage nicht ans Steuer gesetzt und ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hätte. Da die rentenberechtigende Erwerbsminderung ausschließlich auf diesen Unfallverletzungen beruht, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VI ganz offenkundig erfüllt.

Wie bereits das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, kann der Kläger nicht damit gehört werden, dass die rentenberechtigenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nur "bei Gelegenheit" des strafrechtlichen Vergehens entstanden seien und nicht unmittelbar kausal darauf beruhen würden. Es geht nicht darum, ob der Kläger am 11. März 2011 "eigentlich" über die praktischen Fähigkeiten und über die theoretischen Kenntnisse zum Führen eines Kraftfahrzeugs verfügte. Dass er zu diesem Zeitpunkt nicht über eine Fahrerlaubnis verfügte, beruht nämlich allein darauf, dass er sich zuvor durch die (wiederholte) Trunkenheitsfahrt vom 24. Oktober 2010 als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeuges erweisen hatte und dass ihm deshalb durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Darmstadt vom 30. Dezember 2010 gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis (bis zum 29. Dezember 2011) entzogen worden war. Zielrichtung dieser Maßregel war es, den Kläger (als rückfälligen Trunkenheitsfahrer) vom Führen eines Kraftfahrzeugs im allgemeinen Straßenverkehr fernzuhalten, und genau wegen des Verstoßes gegen diese Maßregel konnte es überhaupt nur zu dem Unfallereignis vom 11. März 2011 kommen. Es ist nicht etwa so, dass der Kläger ohne Fahrerlaubnis (aber den Verkehrsregeln entsprechend "unauffällig") gefahren ist und bei Gelegenheit dieses Vergehens aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden ist, sondern in dem alkoholbedingten Autounfall vom 11. März 2011 hat sich (ohne jegliche Fremdbeteiligung) genau jene Gefahr realisiert, deretwegen der Kläger zuvor durch den Entzug der Fahrerlaubnis "aus dem Verkehr gezogen" werden sollte. Hätte der Kläger sich an das strafbewehrte Verbot zum Führen eines Fahrzeugs gehalten, so hätte der Verkehrsunfall vom 11. März 2011 nicht entstehen können.

Die sich in einem solchen Fall aus der Vorschrift des § 104 SGB VI ergebenden Rechtsfolgen sind nicht allerdings zwingend. Vielmehr ist seitens des Rentenversicherungsträgers bei der Entscheidung über die Versagung der Rente nach pflichtgemäßem Ermessen eine Abwägung der Gesamtumstände vorzunehmen, wobei einerseits das Prinzip der sozialen Vorsorge und andererseits das Eigenverschulden auf Seiten des Versicherten zu berücksichtigen sind.

Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, zielt die gesetzliche Regelung in § 104 SGB VI nicht darauf ab, eine – nicht im Sozialversicherungsrecht zu regelnde – kriminalpolitische Prävention zu bewirken oder eine schuldhafte Verletzung der öffentlichen Rechtsordnung zu sanktionieren (vgl. Voelzke, Die Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sozialversicherungsrecht, 2004, S. 69). Auch wenn das Sozialrecht grundsätzlich keine strafrechtlichen Funktionen wahrzunehmen und daher auch keine "Nebenstrafe" auszusprechen hat, widerspräche es andererseits aber doch der Einheit der Rechtsordnung, wenn ein strafbares Verhalten leistungsrechtlich "belohnt" werden würde (vgl. BSG vom 16. Dezember 2004 - B 9 VS 1/04 R = BSGE 94, 133 = SozR 4-3200 § 81 Nr. 2). Die Versichertengemeinschaft in jedem Falle für die auf einer Straftat beruhenden Gesundheitsschäden eintreten zu lassen, wäre – trotz der grundsätzlichen Wertneutralität des Rentenversicherungsrechts – nicht gerechtfertigt. Indem eine Versagung von sozialem Schutz bzw. sozialer Sicherheit nur in den Fällen in Betracht kommen kann, in denen der der Betreffende durch sein strafrechtlich als Verbrechen oder als vorsätzliches Vergehen zu bewertendes Verhalten grundlegende sozialethische Mindeststandards verletzt, hat der Gesetzgeber andererseits zum Ausdruck gebracht, dass nicht jedes gänzlich unbedeutende Eigenverschulden auf Seiten des Versicherten bereits eine Leistungsversagung zur Folge haben soll (vgl. BSG vom 18. März 2008 B 2 U 1/07 R = BSGE 100, 124 = SozR 4-2700 § 101 Nr. 1).

Der Rentenversicherungsträger ist deshalb jeweils im Einzelfall gehalten, neben den grundsätzlichen Interessen der Versichertengemeinschaft insbesondere auch den Tathergang sowie die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten in seine Ermessenserwägungen mit einzubeziehen (vgl. Fichte in: Hauck/Noftz, SGB VI, § 104 Rdnr. 4). Letztlich ist bei der vom Rentenversicherungsträger vorzunehmenden Ermessensentscheidung darauf abzustellen, ob der soziale Unrechtsgehalt der Tat so groß ist, dass der Solidargemeinschaft die Berentung der dabei aufgetretenen Erwerbsminderung nicht zugemutet werden kann (in diesem Sinne Wagner in: BerlKomm, RRG 92, § 104 Rdnr. 9).

Ausgehend von diesen Erwägungen kann die seitens der Beklagten ausgesprochene (vollständige) Rentenversagung auch zur Überzeugung des Senats nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I haben die Leistungsträger das ihnen gesetzlich eingeräumte Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Zweck der entsprechenden Ermächtigung in § 104 SGB VI ist es, eine ansonsten mögliche Rentengewährung mit Blick auf den Unrechtsgehalt der für die Erwerbsminderung ursächlichen Straftat des Versicherten ganz oder teilweise zu versagen.

Ein seitens der Gerichte nach Maßgabe und in den Grenzen des § 54 Abs. 2 SGG zu beanstandender Ermessensfehlgebrauch ist insoweit weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst erkennbar. Der Wortlaut des versagenden Bescheides vom 23. Dezember 2011 lässt ebenso wie auch der Wortlaut des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2012 erkennen, dass die Beklagte sich ihres Ermessensspielraums bewusst gewesen ist und sich nach eingehender Auseinandersetzung mit allen (vom Kläger aufgezeigten) Umständen des Einzelfalles aus wohlerwogenen Gründen dafür entschieden hat, dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer Rentenversagung den Vorrang einzuräumen gegenüber dem Interesse des Klägers am Empfang einer Rentenleistung. Die Beklagte hat dabei insbesondere auch in zutreffender Weise tragend auf die hier maßgebliche vorsätzliche Straftat (das Fahren ohne Fahrerlaubnis im Sinne von § 21 StVG) abgestellt und nicht etwa in ermessenfehlerhafter Weise (auch) die nur fahrlässig begangene Trunkenheitsfahrt des Klägers in ihre Erwägungen mit einbezogen. Allein der Umstand, dass § 21 StVG als Gefährdungsdelikt seinem Normzweck nach eher die Abwendung der für die Allgemeinheit als der für den Fahrer selbst drohenden Gefahren beim Fahren ohne Fahrerlaubnis im Auge hat, lässt die Entscheidung über die Rentenversagung noch nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen. Denn es kann weder dem Wortlaut noch der Entstehungsgeschichte des § 104 SGB VI entnommen werden, dass dieser eine Rentenversagung nur dann zulassen will, wenn seitens des Versicherten gegen ein strafbewehrtes Verbot der Eigenschädigung verstoßen worden ist.

Da der Kläger im Übrigen keine im Vergleich zur I. Instanz neuen Gesichtspunkte vorzutragen vermochte, die den von ihm erhobenen Anspruch stützen könnten, sieht der Senat gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist bezüglich der sonstigen Einzelheiten auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil vom 26. Februar 2014.

Die Berufung konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.

 

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