Entgeltpunkte für geringfügige Beschäftigungen

Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer aus einer Beschäftigung ein Arbeitsentgelt von (seit dem 01.10.2022) maximal 520,00 Euro monatlich erzielt. Hierbei handelt es sich um die sogenannten Minijobs.

In der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung haben die Minijobs die Besonderheit, dass diese grundsätzlich nicht zur Versicherungspflicht führen. So sind für einen Beschäftigten, der eine geringfügige Beschäftigung ausübt, keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abzuführen. In der Gesetzlichen Krankenversicherung muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag in Höhe von 11 Prozent; für Beschäftigte in Privathaushalten in Höhe von 5 Prozent entrichten.

In der Gesetzlichen Rentenversicherung werden die geringfügig Beschäftigten grundsätzlich von der Rentenversicherungspflicht erfasst. Das heißt, dass aus dem Arbeitsentgelt Beiträge zu entrichten sind, welche Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufbringen müssen. Hier gilt die Besonderheit, dass die Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht jeweils zur Hälfte getragen werden. Die Arbeitgeber übernehmen 15 Prozent, die geringfügig Beschäftigten 3,6 Prozent. Als Mindest-Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Beiträge kommt ein Betrag von 175,00 Euro zum Tragen. Durch die Entrichtung von Pflichtbeiträgen werden im Rentenversicherungsverlauf auch Pflichtbeitragszeiten aufgebaut, welche (als wertvollste rentenrechtliche Zeiten) für die Erfüllung der verschiedenen Wartezeit angerechnet werden.

Verzicht auf Rentenversicherungspflicht möglich

Bei geringfügigen Beschäftigungen kann der Arbeitnehmer jedoch von der Opt-out-Option Gebrauch machen. Das bedeutet, dass der geringfügig Beschäftigte die Rentenversicherungspflicht abwählen kann, sodass keine Rentenversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt einbehalten und diese vom Arbeitgeber abgeführt werden.

Macht ein geringfügig Beschäftigter von seinem Recht der Opt-out-Option Gebrauch, werden dennoch Entgeltpunkte für den späteren Rentenanspruch aufgebaut. Das bedeutet, dass auch ein rentenversicherungsfreier Minijob den Rentenanspruch erhöht. Aus dem Arbeitsentgelt der geringfügigen Beschäftigung werden Zuschläge an Entgeltpunkten errechnet. Die Rechtsgrundlagen, nach der die Zuschläge errechnet werden, ist § 76b Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Historie

Die Entgeltgrenze, bis zu der eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, wurde in der Vergangenheit – insbesondere aufgrund der erforderlichen Anpassungen an die Lohn- und Gehaltsentwicklung – mehrmals geändert bzw. erhöht.

Zum 01.04.1999 wurde die bis dahin geltende Hinzuverdienstgrenze, die sich immer an der Bezugsgröße orientiert hat (ein Siebtel der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV) auf einen festen Wert von 630,00 DM monatlich festgeschrieben. Dieser Wert galt ab April 1999 auch einheitlich für die alten und neuen Bundesländer (Rechtskreis West und Rechtskreis Ost). In der Folgezeit kam es zu folgenden Anpassungen:

  • ab 01.01.2002: 325,00 Euro
  • ab 01.04.2003: 400,00 Euro
  • ab 01.01.2013: 450,00 Euro
  • ab 01.10.2022: 520,00 Euro

Liegt eine rentenversicherungsfreie geringfügige Beschäftigung vor, entrichtet der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Die Pauschalbeiträge betragen seit dem 01.07.2006 15 Prozent aus dem Arbeitsentgelt; bis 30.06.2006 lag der Beitragsanteil bei 12 Prozent.

Sofern es sich um Beschäftigte in Privathaushalten handelt, liegt der Beitragsanteil seit dem 01.04.2003 bei 5 Prozent.

Berechnung der Entgeltpunkte

Die Entgeltpunkte aus einer geringfügigen Beschäftigung werden bei einer Rentenversicherungspflicht und einer Rentenversicherungsfreiheit unterschiedlich berechnet.

Rentenversicherungspflicht (keine Opt-out-Option gewählt)

Ist die geringfügige Beschäftigung rentenversicherungspflichtig, da von der Möglichkeit des Opt-out kein Gebrauch gemacht wurde, sind aus dem vollen Arbeitsentgelt Pflichtbeiträge zu entrichten. Dementsprechend errechnen sich bei der Rentenberechnung die Entgeltpunkte wie folgt:

Entgeltpunkte = beitragspflichtiges Arbeitsentgelt / Durchschnittsentgelt

S. hierzu auch: Rentenberechnung | Entgeltpunkte für Beitragszeiten

Rentenversicherungsfreiheit (von Opt-out-Option Gebrauch gemacht)

Bei einer rentenversicherungsfreien geringfügigen Beschäftigung schreibt § 76b SGB VI die Berechnung eines Zuschlages an Entgeltpunkten vor. Die Zuschläge werden nach § 76 Abs. 2 SGB VI ermittelt, indem das Arbeitsentgelt, das beitragspflichtig wäre, wenn die Beschäftigung versicherungspflichtig wäre, durch das Durchschnittsentgelt geteilt und mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, das dem vom Arbeitgeber gezahlten Beitragsanteil und dem Beitrag entspricht, der zu zahlen wäre, wenn das Arbeitsentgelt beitragspflichtig wäre.

Diese genannte gesetzliche Regelung bedeutet, dass – wie bei einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung – das Arbeitsentgelt zunächst durch das Durchschnittsentgelt dividiert wird. Danach erfolgt ein weiterer Rechenschritt, indem das Ergebnis (nach § 121 Abs. 1 und 2 SGB VI auf vier Nachkommastellen) mit dem Beitragssatz der geringfügigen Beschäftigung (15 Prozent bzw. im Privathaushalt 5 Prozent) multipliziert und durch den allgemeinen Beitragssatz (zurzeit 18,6 Prozent) dividiert wird.

Zuschlag an Entgeltpunkten = Arbeitsentgelt / Durchschnittsentgelt x 15 Prozent / allgemeinen Beitragssatz

Beispiel:

Ein geringfügig Beschäftigter hat im Kalenderjahr 2021 ein Arbeitsentgelt von (450,00 Euro x 12 Monate) 5.400,00 Euro erzielt. Die geringfügige Beschäftigung ist rentenversicherungsfrei, da von der Opt-out-Option Gebrauch gemacht wurde.

Im Kalenderjahr 2021 lag der allgemeine Beitragssatz bei 18,6 Prozent. Das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr 2021 beträgt 40.463,00 Euro.

Berechnung:

  1. Rechenschritt: 5.400,00 Euro / 40.463,00 Euro = 0,1335
  2. Rechenschritt: 0,1335 x 15 Prozent / 18,6 Prozent = 0,1077 Entgeltpunkte.

Bei der späteren Rentenberechnung erhält der Versicherte für das Kalenderjahr 2021 aufgrund der geringfügigen Beschäftigung 0,1077 Entgeltpunkte gutgeschrieben, obwohl von ihm keine Beiträge (sondern ausschließlich vom Arbeitgeber der Pauschalbeitrag) entrichtet wurden.

Beispiel – Beschäftigung im Privathaushalt:

Beispiel wie oben, jedoch handelt es sich um einen geringfügig Beschäftigten in einem Privathaushalt.

Bei einem geringfügig Beschäftigten im Privathaushalt ergibt sich – aufgrund des niedrigeren Beitragssatzes – folgende Berechnung:

Berechnung:

  1. Rechenschritt: 5.400,00 Euro / 40.463,00 Euro = 0,1335
  2. Rechenschritt: 0,1335 x 5 Prozent / 18,6 Prozent = 0,0359 Entgeltpunkte.

Der Beschäftigte im Privathaushalt bekommt für das Kalenderjahr 2021 damit einen Zuschlag von 0,0359 Entgeltpunkten.

Ausgeschlossene Personen

Für bestimmte Personen wird kein Zuschlag an Entgeltpunkten aus der geringfügigen rentenversicherungsfreien Beschäftigung nach § 76b SGB VI errechnet. Die Personenkreise werden in § 76b Abs. 4 SGB VI genannt. Es handelt sich um Personen, die ihr Versicherungsleben bereits grundsätzlich abgeschlossen haben.

Folgende Personen – Beschäftigte, die rentenversicherungsfrei sind – werden in § 76b Abs. 4 SGB VI genannt:

  • Personen, die eine Vollrente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen
  • Personen, die eine Versorgung beziehen
  • Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben
  • Personen, die eine Beitragserstattung erhalten haben

Nach dieser Regelung können damit insbesondere geringfügig Beschäftigte ab Erreichen der Regelaltersgrenze keinen Zuschlag an Entgeltpunkten nach § 76b SGB VI mehr erhalten, auch wenn sie auf die Versicherungsfreiheit verzichten. In diesen Fällen kommt dann jedoch ein Zuschlag nach § 76d SGB VI (Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters) zum Tragen.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung