Der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI
Mit § 106 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird ein Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt, den die Gesetzliche Rentenversicherung für Rentenbezieher leistet, die entweder freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind.
Die Rechtsvorschrift des § 106 SGB VI befindet sich im Zweiten Kapitel, Dritten Abschnitt im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch. In diesem Abschnitt sind die Zusatzleistungen geregelt, welche die Gesetzliche Rentenversicherung erbringen kann.
Allgemeines zum Zuschuss nach § 106 SGB VI
Grundsätzlich sind Rentenbezieher bei Erfüllung der erforderlichen Vorversicherungszeit in der sogenannten „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert. In diesem Fall behält der zuständige Rentenversicherungsträger bei der Auszahlung der Rente die Versichertenanteile zur Krankenversicherung und den vollen Pflegeversicherungsbeitrag ein; eine Beteiligung an den Pflegeversicherungsbeiträgen – wie dies bei Beschäftigten durch die Arbeitgeber der Fall ist – erfolgt für Rentenbezieher durch die Rentenkasse nicht. Die einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden dann mit dem Beitragsanteil, den die Rentenkasse übernimmt (halber Krankenversicherungsbeitrag berechnet aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag der zuständigen Krankenkasse) an die Krankenkasse abgeführt.
Näheres kann unter: Krankenversicherung der Rentner nachgelesen werden.
Besteht für einen Rentenbezieher keine Versicherungspflicht in der KVdR, muss sich dieser im System der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen krankenversichern. In diesem Fall sieht § 106 SGB VI die Zahlung eines Zuschusses für die Beitragsaufwendungen vor, womit die Betroffenen in etwa mit in der KVdR pflichtversicherten Rentnern gleichgestellt werden.
Der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI ist eine Leistung, für die ein entsprechender Antrag gestellt werden muss, sofern diese ein Rentenbezieher beziehen möchte. Damit dem zuständigen Rentenversicherungsträger die erforderlichen Daten vorliegen, wird für den Antrag ein Formular vorgehalten; es handelt sich hierbei um das Formular „R820“.
Sollte ein Rentenbezieher mehrere Renten beziehen (z. B. eine Altersrente und eine Hinterbliebenenrente), wird der Zuschuss aus beiden Rentenleistungen gewährt. Es erfolgt jedoch die Auszahlung des Zuschusses zu einer Rente in einer Summe. Grundsätzlich wird der Zuschuss zusammen mit der Hinterbliebenenrente ausgezahlt. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt in der Art und Weise, dass zusätzlich zur Brutto-Rente die Auszahlung des Zuschusses erfolgt.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Damit ein Anspruch auf den Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI besteht, muss der Rentenbezieher freiwilliges Mitglied der Gesetzlichen Krankenversicherung, alternativ bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, welches der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert sein. Folgend sind die einzelnen Voraussetzungen näher beschrieben.
Rentenbezug
Für die Gewährung eines Zuschusses zur Krankenversicherung muss ein Bezug einer Rente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen. Hierbei kommen sämtliche Renten in Betracht, welche das Leistungsrecht der Gesetzlichen Rentenversicherung vorsieht (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten).
Leistungen für Kindererziehung nach den §§ 294 ff SGB VI sind keine Renten, welche eine Zuschussgewährung nach sich ziehen.
Renten, welche von der Gesetzlichen Unfallversicherung (Verletzten-/Unfallrenten bzw. Hinterbliebenenrenten) geleistet werden, führen nicht zu einer Zuschussgewährung nach § 106 SGB VI.
Kommt eine Rente aufgrund der Einkommensanrechnung oder aufgrund Zusammentreffens mit Arbeitslosengeld nicht zur Auszahlung, besteht der Anspruch auf den Zuschuss nur dem Grunde nach. Eine tatsächliche Auszahlung erfolgt in diesen Fällen nicht.
Krankenversicherung
Eine weitere Voraussetzung für die Zuschussgewährung nach § 106 SGB VI ist, dass der Rentenbezieher entweder freiwillig in der GKV oder privat krankenversichert ist.
Eine freiwillige Krankenversicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung liegt vor, wenn die Versicherung nach § 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) durchgeführt wird. Als Gesetzliche Krankenversicherung kommen alle in § 4 SGB V aufgeführten Träger der Gesetzlichen Krankenversicherung in Frage. Sollte der Rentenbezieher nach § 10 SGB V familienversichert sein, kann kein Zuschuss nach § 106 SGB VI gewährt werden, da im Rahmen einer Familienversicherung keine Beiträge entstehen.
Ist der Rentenbezieher nicht im System der Gesetzlichen Krankenversicherung versichert, kann die Zuschussgewährung auch dann erfolgen, wenn ein Krankenversicherungsschutz durch ein privates Krankenversicherungsunternehmen abgedeckt wird. Hierfür ist Voraussetzung, dass das private Krankenversicherungsunternehmen der deutschen Aufsicht unterliegt. Alternativ ist es auch ausreichend, wenn die Aufsicht durch einen Staat erfolgt, im dem das Europarecht gilt.
Beginn der Zuschussgewährung
Der Zuschuss zur Krankenversicherung nach § 106 SGB VI wird frühestens ab Beginn der Rente gewährt. Damit die Gewährung des Zuschusses erfolgen kann, muss die Antragstellung rechtzeitig erfolgen. Eine rechtzeitige Antragstellung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Antrag auf den Zuschuss innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Wird der Antrag erst nach Ablauf der Drei-Monatsfrist gestellt, wird der Zuschuss zur Krankenversicherung ab dem Monat der Antragstellung geleistet.
Ende der Zuschussgewährung
Die Zuschussgewährung nach § 106 SGB VI endet mit dem Wegfall der Rente. Der Grund für den Wegfall ist dabei irrelevant. Dies kann beispielsweise sein, wenn die Rente durch Fristablauf (z. B. befristet gewährte Erwerbsminderungsrente) oder durch Tod entfällt.
Ebenfalls endet die Zuschussgewährung, wenn die freiwillige Krankenversicherung in der GKV oder der Versicherungsschutz in der privaten Krankenversicherung endet.
Tritt eine Krankenversicherungspflicht ein, endet die Gewährung des Beitragszuschusses ebenfalls.
Höhe des Zuschusses
Ab dem 01.01.2019 wurde (mit dem GKV-VEG) wieder die vollständige paritätische Tragung der Krankenversicherungsbeiträge eingeführt. Das heißt, dass die Krankenversicherungsbeiträge, welche sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem Zusatzbeitrag errechnen, jeweils zur Hälfte von den Rentenbeziehern und den Rentenversicherungsträgern getragen werden. Bis zum 31.12.2018 beteiligten sich die Rentenversicherungsträger nicht am Zusatzbeitrag.
Höhe des Zuschusses für freiwillig krankenversicherte Rentner
Die Höhe des Zuschusses für freiwillig krankenversicherte Rentner ist in § 106 Abs. 2 SGB VI geregelt. Danach wird der Zuschuss aus der Hälfte des Beitrages berechnet, der sich aus der Anwendung des:
- allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V und des
- kassenindividuellen Zusatzbeitrages nach § 242 SGB V
errechnet.
Der allgemeine Beitragssatz liegt – bundesweit identisch für alle gesetzlichen Krankenkassen – bei 14,6 Prozent.
Beispiel:
Ein Rentenbezieher erhält eine Rente in Höhe von 1.500,00 Euro monatlich. Der Rentner ist bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert, die einen Zusatzbeitrag von 1,2 Prozent erhebt. Weitere Einnahmen als die Rente hat der Rentenbezieher nicht.
Berechnung:
Der gesamte Krankenversicherungsbeitrag beträgt (1.500,00 Euro x 14,6 Prozent + 1.500,00 Euro x 1,2 Prozent) 237,00 Euro. An diesem Beitrag beteiligt sich der Rentenversicherungsträger mit 50 Prozent, sodass der Zuschuss nach § 106 SGB VI (237,00 Euro x 50 Prozent) 118,50 Euro beträgt.
Eine Besonderheit gilt für Rentenbezieher, wenn sich der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ändert. § 106 Abs. 2 Satz 2 SGB V gibt vor, dass § 247 Satz 3 SGB V entsprechend anzuwenden ist. § 247 Satz 3 SGB V regelt, dass Veränderungen des Zusatzbeitrages erst vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats an gelten. Das bedeutet beispielsweise, dass ein neuer Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse zum 01.01. erhebt/geändert hat, für die Rentenbezieher erst ab dem 01.03. zur Anwendung kommt. Für Januar und Februar kommt in diesem Fall noch der bisherige Zusatzbeitrag zur Anwendung. Diese Sonderregelung wurde geschaffen, damit die Rentenversicherungsträger eine entsprechende Vorlaufzeit haben, einen neuen Zusatzbeitrag in der Praxis umzusetzen.
Höhe des Zuschusses für privat krankenversicherte Rentner
Die Höhe des Zuschusses für privat krankenversicherte Rentenbezieher wird in § 106 Abs. 3 SGB VI geregelt. Danach wird der monatliche Zuschuss in Höhe des halben Betrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der Gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitrages nach § 242a SGB V aus der Rente errechnet. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises durch das Bundesgesundheitsministerium jährlich neu festgelegt.
Der monatliche Zuschuss wird allerdings maximal auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung begrenzt.
Beziehen Rentner mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhen der Renten geleistet. Er kann auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
Beispiel:
Ein Rentenbezieher erhält eine Rente in Höhe von 1.500,00 Euro monatlich. Der Rentner ist bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen (das der deutschen Rechtsaufsicht unterliegt) versichert.
Im Jahr 2023 beträgt der durchschnittliche Zusatzbeitrag 1,6 Prozent.
Für die private Krankenversicherung entsteht ein monatlicher Beitrag von:
A: 400,00 Euro
B: 200,00 Euro
Berechnung:
Der grundsätzliche Zuschuss beträgt ([1.500,00 Euro x 14,6 Prozent + 1.500,00 Euro x 1,6 Prozent] x 50 Prozent) 121,50 Euro.
Variante A: Der Zuschuss beträgt 121,50 Euro.
Variante B: Der Zuschuss beträgt 100,00 Euro. In diesem liegt der errechnete Zuschuss ebenfalls bei 121,50 Euro. Nachdem die Hälfte der tatsächlichen Beitragsaufwendungen allerdings bei (200,00 Euro x 50 Prozent) 100,00 Euro liegt, muss eine Begrenzung erfolgen.
Hinweis
An den Pflegeversicherungsbeiträge beteiligt sich der Rentenversicherungsträger nicht bzw. nicht mehr. Dies erfolgte lediglich für die Zeit bis 31.03.2004. Die Rechtsgrundlage für die Zuschussgewährung zur Pflegeversicherung war damals in § 106a SGB VI geregelt. Diese Rechtsvorschrift wurde mit dem „Zweiten Gesetz zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ vom 27.12.2003 aufgehoben.