Berechnung der Entgeltpunkte in der GRV für Beitragszeiten

Der bedeutendste Faktor in der Formel zur Berechnung einer gesetzlichen Rente sind die persönlichen Entgeltpunkte. Die persönlichen Entgeltpunkte wiederum werden im Wesentlichen aus den Beitragszeiten, den beitragsfreien Zeiten und den beitragsgeminderten Zeiten berechnet.

Welche Faktoren bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden, kann unter Formel zur Berechnung der gesetzlichen Renten nachgelesen werden.

Folgend ist beschrieben, wie die Entgeltpunkte für Beitragszeiten berechnet werden.

Rechtsgrundlage

Die Berechnung der Entgeltpunkt für Beitragszeiten ist in § 70 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Danach werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten ermittelt, indem die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr dividiert wird. Für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ist das vorläufig bestimmte Durchschnittsentgelt maßgebend.

Damit ergibt sich folgende Formel zur Berechnung der Entgeltpunkte für Beitragszeiten:

Entgeltpunkte für Beitragszeiten = Beitragsbemessungsgrundlage / Durchschnittsentgelt

Die Beitragsbemessungsgrundlage ist mit dem Brutto-Arbeitsentgelt gleichzusetzen, welches Grundlage der Beitragsberechnung ist. Teilweise muss für bestimmte rentenrechtliche Zeiten erst das Brutto-Arbeitsentgelt bzw. die Beitragsbemessungsgrundlage berechnet werden; hier sind als Beispiele die Zeiten eines Wehr- und Zivildienstes oder die Kindererziehungszeiten zu nennen. Bei der Beitragsbemessungsgrundlage handelt es sich also um das Individualentgelt in der Gestalt von Pflichtbeiträge oder freiwilligen Beiträgen.

Das Durchschnittsentgelt ist in Anlage 1 zum SGB VI aufgeführt, welches jährlich aktualisiert wird. Mit der Verordnung über die maßgebenden Rechengrößen in der Sozialversicherung wird das Durchschnittsentgelt jährlich fortgeschrieben. Die neu hinzukommenden Durchschnittsentgelte erlangen durch die Veröffentlichung der genannten Verordnung im Bundesgesetzblatt Rechtskraft.

Beitragsbemessungsgrundlage

Versicherungspflichtige Beschäftigung

Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung ist die „klassische“ und mit Abstand häufigste Beitragszeit. Diese Beitragszeit wird durch den Arbeitgeber durch Bescheinigung des Brutto-Arbeitsentgelts (also des Arbeitsentgelts vor Abzug der Beiträge) dem Rentenversicherungsträger gemeldet. Da die Beiträge direkt vom Arbeitgeber vom Arbeitsentgelt einbehalten und abgeführt werden, spricht man vom sogenannten Lohnabzugsverfahren. Die Bescheinigung des Brutto-Arbeitsentgelts erfolgte bis zum Jahr 1972 durch die Eintragung in eine Versicherungskarte, in den Jahren von 1973 bis 1998 durch die Eintragung in das Sozialversicherungsnachweisheft und ab dem Jahr 1999 durch besondere Meldevordrucke.

Als beitragspflichtige Einnahme können nur Brutto-Arbeitsentgelte bescheinigt werden, welche maximal bis zur Beitragsmessungsgrenze berücksichtigt wurden. Die Beitragsbemessungsgrenzen sind in Anlage 2 zum SGB VI aufgeführt. Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Grenze, aus der maximal Rentenversicherungsbeiträge zu leisten sind.

In den Auszügen der Rentenversicherungskonten bzw. in den Rentenbescheiden (Anlage: „Versicherungsverlauf“) sind die Pflichtbeitragszeiten durch die Kennzeichnung „VK“; „SVN“, „DÜVO“ und „DEÜV“ zu erkennen.

Beispiel:

Ein Beschäftigter erzielte im Kalenderjahr 2015 ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt in Höhe von 38.000 Euro.

Das (endgültige) Durchschnittsentgelt beträgt für das Kalenderjahr 35.363 Euro.

Berechnung:

38.000 Euro / 35.363 Euro = 1,0746 Entgeltpunkte

In diesem Fall hat der Beschäftigte im Kalenderjahr 2015 insgesamt 1,0746 Entgeltpunkte „erwirtschaftet“.

Freiwillige Beiträge

Bis zum Jahr 1976 wurden freiwillige Rentenversicherungsbeiträge geleistet, indem man bei der Post Beitragsmarken gekauft hat. Diese Beitragsmarken wurden in eine Quittungs- oder Versicherungskarte eingeklebt und entwertet. Da die Höhe der Beitragsbemessungsgrundlage nicht auf den Marken enthalten ist, muss dieses nach dem in § 256 Abs. 5 Satz 2 SGB VI in Verbindung mit Anlage 4 zum SGB VI genannten Verfahren ermittelt werden.

Ab dem 01.01.1977 wurden die Beitragsklassen abgeschafft. Seitdem ist es möglich, jeden freiwilligen Beitrag als freiwillige Beiträge zu entrichten – sofern die Voraussetzungen für eine freiwillige Rentenversicherung gegeben sind – der aus einem Betrag zwischen der Mindest- und Höchstbeitragsbemessungsgrenze berechnet wird. Die Beitragsbemessungsgrundlage wird errechnet, indem der geleistet Betrag mit 100 multipliziert und durch den gelten Beitragssatz zum Zeitpunkt der Beitragszahlung dividiert wird.

Kindererziehungszeiten

Nach § 70 Abs. 2 SGB VI erhalten Kindererziehungszeiten für jeden Kalendermonat 0,0833 Entgeltpunkte. Dies entspricht für ein volles Kalenderjahr 0,9996 Entgeltpunkte. Der Wert von monatlich 0,0833 Entgeltpunkten entspricht dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten.

Sofern Kindererziehungszeiten in einem Kalendermonat mit sonstigen Beitragszeiten zusammentreffen, ist eine additive Bewertung vorzunehmen. Dies bedeutet, dass für die sonstigen/weiteren Beitragszeiten die Entgeltpunkte zu ermitteln und schließlich um weitere 0,0833 Entgeltpunkte für die Kindererziehung je Kalendermonat zu erhöhen sind. Jedoch dürfen dann die addierten Entgeltpunkte nicht die Höchstwerte der Anlage 2b zum SGB VI übersteigen. Sollte dies der Fall sein, sind die Entgeltpunkte auf den Höchstwert zu begrenzen.

Als Kindererziehungszeit werden bei Kindern, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, zwei Jahre und für Kinder, die ab dem 01.01.1992 geboren wurden, drei Jahre berücksichtigt.

Entgeltpunkte für Berücksichtigungs- und Pflegezeiten

Nach § 70 Abs. 3a SGB VI werden für nach dem 31.12.1991 liegende Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes bis zu dessen vollendeten 18. Lebensjahr zusätzlich Entgeltpunkte ermittelt und dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben. Dies gilt dann, wenn mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind.

Bei den Berücksichtigungszeiten wird auf die Anerkennung dieser Zeiten wegen Kindererziehung abgestellt. Bei den Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes wird auf die Pflegebedürftigkeit abgestellt. Dies ist im Regelfall dann erfüllt, wenn eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgestellt wurde. Aber auch andere Vorschriften, nach denen Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, können diesen Tatbestand erfüllen (z. B. wenn für das Kind Pflegeleistungen durch die Gesetzliche Unfallversicherung nach dem SGB VII oder Entschädigungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) geleistet werden.

Für jeden Kalendermonat mit Pflichtbeiträgen werden zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt. Die zusätzlichen Entgeltpunkte betragen nach § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe a SGB VI die Hälfte der für die Pflichtbeiträge ermittelten Entgeltpunkte, maximal jedoch 0,0278 Entgeltpunkte.

Treffen Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung oder Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Kindes für ein Kind mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammen, werden nach § 70 Abs. 3a Satz 2 Buchstabe b SGB VI 0,0278 Entgeltpunkte gutgeschrieben. Hiervon wird jedoch der Wert der zusätzlichen Entgeltpunkte nach Buchstabe a abgezogen. Hier entstehen Beitragszeiten, wenn

  • Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung von (mindestens) zwei Kindern,
  • Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung eines Kindes mit Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes oder
  • Zeiten der nicht erwerbsmäßigen Pflege von (mindestens) zwei pflegebedürftigen Kindern

zusammentreffen.

Insgesamt dürfen die zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte monatlich maximal 0,0833 Entgeltpunkte betragen.

Beispiel:

  • Geburt des Kindes: 14.04.2012
  • Während der Erziehung des Kindes wurden unter anderem im Jahr 2014 Pflichtbeiträge aus einem Arbeitsentgelt in Höhe von 25.200 Euro aufgrund einer Beschäftigung geleistet.

Berechnung:

Entgeltpunkte für Pflichtbeitragszeit: 25.200 / 34.514 Euro = 0,7301 Entgeltpunkte

Zusätzliche Entgeltpunkte: 0,7301 / 2 = 0,3651 Entgeltpunkte.

Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden begrenzt auf 12 Monate x 0,0278 = 0,3336 Entgeltpunkte.

Für das Jahr 2014 wurden damit grundsätzlich (0,7301 + 0,3336) 1,0637 Entgeltpunkte erreicht. Hier kommt es allerdings zu der Begrenzung auf (12 x 0,0833) 0,9996 Entgeltpunkte.

Insgesamt werden dem Rentenversicherungskonto somit für das Kalenderjahr 2014 0,9996 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Beispiel:

Eine Versicherte hat zwei Kinder im Kalenderjahr 2014 erzogen. Weitere rentenrechtliche Zeiten liegen nicht vor.

Berechnung:

Für das Kalenderjahr 2014 werden aufgrund der zeitgleichen Erziehung der zwei Kinder (12 Monate x 0,0278 Entgeltpunkte) 0,3336 Entgeltpunkte dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben. Dadurch ist im Jahr 2014 auch eine Beitragszeit entstanden.

Wehr- und Zivildienst

Entgeltpunkte werden auch für Zeiten gutgeschrieben, in denen der Versicherte einen Wehr- oder Zivildienst für die Dauer von mehr als drei Tagen abgeleistet hat. Diese Zeiten sind seit dem 01.04.1957 Pflichtbeitragszeiten, welche im Laufe der Zeit allerdings unterschiedlich bewertet wurden. Die Rechtsgrundlage für die Gutschrift von Entgeltpunkten für einen Wehr- oder Zivildienst für Zeiten bis 31.12.1991 ist § 256 Abs. 3 SGB VI.

Die Bewertung kann der folgenden Tabelle entnommen werden:

Zeitraum Bewertung
01.04.1957 - 30.04.1961 Pflichtbeiträge aus tatsächlichem Wehrsold einschließlich Sachbezüge.
Auf Antrag sind jedoch 0,750 Entgeltpunkte/Kalenderjahr zu berücksichtigen.
01.05.1961 - 31.12.1981 Ein Entgeltpunkt/Kalenderjahr bzw.
0,0833 Entgeltpunkte je vollen Kalendermonat.
01.01.1982 - 31.12.1991 0,750 Entgeltpunkte/Kalenderjahr bzw.
0,0625 Entgeltpunkte je vollen Kalendermonat.
01.01.1992 - 31.12.1999 Bemessungsgrundlage sind 80 Prozent der Bezugsgröße.
01.01.2000 - 31.12.2019 Bemessungsgrundlage sind 60 Prozent der Bezugsgröße.
01.01.2020 - lfd. Bemessungsgrundlage sind 80 Prozent der Bezugsgröße. *

* Ab 01.01.2020 erfolgte eine Änderung des § 166 Abs. 1 SGB VI durch Artikel 28 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147). Hierdurch wird die Bemessungsgrundlage von bislang 60 Prozent auf 80 Prozent der monatlichen Bezugsgröße erhöht.

Hinweis: Zum 01.07.2011 wurde die gesetzliche Wehrpflicht ausgesetzt. Stattdessen wurde ein freiwilliger Wehrdienst ermöglicht. Dadurch, dass die gesetzliche Wehrpflicht entfallen ist, besteht auch keine Grundlage mehr für den Zivildienst; dieser wurde durch einen Bundesfreiwilligendienst ersetzt. Sollte ein freiwilliger Wehrdienst geleistet werden, erfolgt die rentenrechtliche Absicherung wie damals bei den Grundwehrdienstleistenden.

Nachversicherung

Sind Beitragszeiten durch eine Nachversicherung nach § 8 Abs. 2 SGB VI entstanden, wird die Bemessungsgrundlage danach bestimmt, nach der die Nachversicherung durchgeführt wurde.

Sozialleistungen

Sozialleistungen unterliegen der Rentenversicherungspflicht, aus denen folglich auch Beiträge zu leisten sind. Als Sozialleistung kommen unter anderem das Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung, das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe von der Bundesagentur für Arbeit, das Verletztengeld von der Gesetzlichen Unfallversicherung, für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2001 das Arbeitslosengeld II oder das Übergangsgeld von der Gesetzlichen Rentenversicherung in Betracht.

Die Versicherungspflicht wurde ab Ende der 1970er Jahre für Leistungen der Arbeitslosigkeit eingeführt. Anfang der 1980er Jahre wurde – in unterschiedlicher Ausgestaltung – auch die Versicherungspflicht für Leistungen bei Krankheit und Rehabilitation eingeführt. Ab dem Jahr 1990 bzw. 1992 wurde dieses Recht auch auf die neuen Bundesländer übertragen.

Bei Zeiten des Sozialleistungsbezugs bis 31.12.1997 handelt es sich nach § 252 Abs. 2 und 3 SGB VI zudem um Anrechnungszeiten. Ebenfalls handelt es sich bei Zeiten des Bezugs vor Vollendung des 25. Lebensjahres um Anrechnungszeiten, wenn die Rente ab dem 01.01.1992 beginnt.

Ehrenamtliche Pflegetätigkeit

Unter bestimmten Voraussetzungen unterliegen nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen (ehrenamtliche Pflegepersonen) in ihrer Pflegetätigkeit der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Die Beiträge hierfür leistet die Soziale Pflegeversicherung (Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist).

Die Rentenversicherungspflicht wurde zum 01.04.1995 eingeführt. Bis zum 31.12.2016 wurden die zu entrichtenden Beiträge nach der Pflegestufe und dem zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit bemessen; hierfür wurden gesetzlich Prozentsätze von der Bezugsgröße festgelegt. Seit dem 01.01.2017 erfolgt die Beitragsbemessung in Abhängigkeit vom Pflegegrad und der Leistung, welche der Pflegebedürftige bezieht. Näheres hierzu unter: Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen

Die Bemessungsgrundlage, aus der die Pflegekasse die Rentenversicherungsbeiträge berechnen und abführen muss, ist Grundlage für die Berechnung der Entgeltpunkte. Allerdings gilt auch hier, dass insgesamt die Höchstwerte der Anlage 2b nicht überschritten werden dürfen, sofern die rentenversicherungspflichtige ehrenamtliche Pflegeperson noch weitere Beiträge – z. B. aufgrund einer parallel ausgeübten Beschäftigung (bis maximal 30 Stunden wöchentlich) – leisten muss.

Beiträge im Beitrittsgebiet

Durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) wurden die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ab dem 01.01.1992 auch auf das Beitrittsgebiet (Rechtskreis Ost) erstreckt. Übergangsregelungen sorgen dafür, dass bei der Rentenberechnung die damaligen Verhältnisse in der früheren DDR berücksichtigt werden.

Die individuellen Verdienste der Versicherten und die Entgelte im Beitrittsgebiet werden umgerechnet, sodass diese mit den Entgelten in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) vergleichbar sind. Die Umrechnungsfaktoren ergeben sich aus der Anlage 10 zum SGB VI.

Nachgezahlte Beiträge

Werden Beiträge nach den Vorschriften des Vierten Kapitels des SGB IV nachgezahlt, wird die Beitragsbemessungsgrundlage wie bei den Beiträgen ermittelt, welche nach der RV-Beitragszahlungsverordnung (RV-BZV) gezahlt wurden. Hier wird der Beitragssatz zugrunde gelegt, welcher zum Zeitpunkt der Beitragszahlung gegolten hat. Die so ermittelte Beitragsbemessungsgrundlage wird durch das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres der Beitragszahlung dividiert. In diesem Fall spricht man vom sogenannten „In-Prinzip“.

Beispiel:

Für das Kalenderjahr 1970 wurden im Kalenderjahr 2002 Beiträge in Höhe von 1.400 Euro nachgezahlt. Im Kalenderjahr 2002 galt ein Rentenversicherungsbeitrag von 19,1 Prozent. Das Durchschnittsentgelt beträgt für das Kalenderjahr 2002 28.626 Euro.

Berechnung:

1.400 Euro x 100 / 19,1 = 7.329,84 Euro

7.329,84 Euro / 28.626 Euro = 0,2561 Entgeltpunkte

Für das nachgezahlte Entgelt werden damit 0,2561 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Für außerhalb des Vierten Kapitals nachgezahlte Beiträge werden die Entgeltpunkte nach dem „Für-Prinzip“ ermittelt. Dies erfolgt in der Weise, dass die versicherte Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt des Kalenderjahres dividiert wird, für das die Nachzahlung der Beiträge erfolgte.

Behinderte Menschen

Für nach § 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI versicherungspflichtige behinderte Menschen gelten nach § 162 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ab dem 01.01.1992 als beitragspflichtiges Einnahme das gezahlte Arbeitsentgelt, mindestens jedoch 80 Prozent der Bezugsgröße.

Für die Zeit vor dem 01.01.1992 werden Behinderten nach § 256 Abs. 4 SGB VI auf Antrag jährlich 0,7500 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Entgeltpunkte für voraussichtliche beitragspflichtige Einnahmen

Bei der Berechnung einer Altersrente können die voraussichtlichen beitragspflichtigen Einnahmen für bis zu drei Monate nach § 194 SGB VI hochgerechnet werden (s. Hochrechnung der Rente). Dieses vom Rentenversicherungsträger hochgerechnete Entgelt ist die Beitragsbemessungsgrundlage, aus der die Entgeltpunkte ermittelt werden. Dies gilt auch dann, wenn das tatsächliche Entgelt vom hochgerechneten Entgelt abweicht.

Durchschnittsentgelt / vorläufiges Durchschnittsentgelt

Grundsätzlich wird die Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt dividiert. Beim Durchschnittsentgelt wird zwischen dem endgültigen und dem vorläufigen Durchschnittsentgelt unterschieden. Da für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und das unmittelbare Vorjahr im Regelfall das endgültige Durchschnittsentgelt noch nicht bekannt ist, wird im Dezember für das folgende Kalenderjahr ein vorläufiges Durchschnittsentgelt bestimmt; zu diesem Zeitpunkt wird dann auch das endgültige Durchschnittsentgelt für das vorangegangene Kalenderjahr bestimmt.

Bei der Rentenberechnung ist das vorläufige Durchschnittsentgelt auch dann heranzuziehen, wenn das tatsächliche Durchschnittsentgelt bereits bekannt war (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI).

Allgemeines zur Berechnung

In den §§ 121 bis 124 SGB VI sind die Berechnungsgrundsätze gesetzlich geregelt. Danach werden die Entgeltpunkte auf vier Dezimalstellen nach dem Komma berechnet. Es erfolgt eine kaufmännische Rundung. Das heißt, dass die vierte Nachkommastelle um eins erhöht, wenn in der fünften Stelle eine Zahl von 5 bis 9 berechnet wird.

Sollten mehrere Rechengänge erforderlich sein, erfolgt die Division als letzter Rechengang.

Euro-Beträge bzw. DM-Beträge werden auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma berechnet. Auch hier wird kaufmännisch gerundet.

Teilmonate werden mit der tatsächlichen Anzahl an Tagen berücksichtigt, volle Monate stets mit 30 Tagen.

Bildnachweis: © utah778 - stock.adobe.com

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung