Das Durchschnittsentgelt nach § 69 Abs. 2 SGB VI

Eine bedeutende Rechengröße bei der Berechnung der gesetzlichen Renten ist das Durchschnittsentgelt. Das Durchschnittsentgelt ist in § 69 Abs. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelt. Nach dieser Rechtsvorschrift bestimmt die Bundesregierung am Ende des Kalenderjahres sowohl das endgültige Durchschnittsentgelt des vorhergehenden Kalenderjahres als auch das vorläufige Durchschnittsentgelt für das kommende Kalenderjahr. Die Durchschnittsentgelte werden durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats bestimmt.

Durch § 69 Abs. 2 SGB VI wird die Bundesregierung ermächtigt, aber auch verpflichtet, das endgültige und vorläufige Durchschnittsentgelt mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen.

Die Durchschnittsentgelte, welche für die jeweiligen Jahre maßgebend sind, sind in der Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, aufgeführt.

Die Entgeltpunkte, welche sich aus den individuellen beitragspflichtigen Einnahmen eines Versicherten berechnen, werden ermittelt, indem diese (individuellen beitragspflichtigen Einnahmen) durch das maßgebende (endgültige oder vorläufige) Durchschnittsentgelt des jeweiligen Jahres dividiert werden.

Erzielt ein Versicherter in einem Kalenderjahr beitragspflichtige Einnahmen genau in Höhe des Durchschnittsentgelts, wird hierfür genau ein Entgeltpunkt (1,0000 Entgeltpunkte) erzielt. Dementsprechend werden bei höheren beitragspflichtigen Einnahmen als das Durchschnittsentgelt mehr als 1,0000 Entgeltpunkte und bei geringeren beitragspflichtigen Einnahmen als das Durchschnittsentgelt weniger als 1,0000 Entgeltpunkte „erwirtschaftet“.

Das endgültige Durchschnittsentgelt

Bis spätestens 31.12. eines Jahres muss die Bundesregierung für das jeweils vergangene Kalenderjahr das endgültige (auf volle Euro gerundete) Durchschnittsentgelt bestimmen. Das endgültige Durchschnittsentgelt wird in die Anlage 1 zum SGB VI aufgenommen.

Das endgültige Durchschnittsentgelt wird nach der Entwicklung der Bruttolöhne und Bruttogehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI) ermittelt (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI).

Beispiel:

Bis zum 31.12.2020 muss durch die Bundesregierung das endgültige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019 (vergangene Kalenderjahr) bestimmt werden.

Das vorläufige Durchschnittsentgelt

Die Bundesregierung muss bis spätestens 31.12. eines Jahres auch das für das folgende Kalenderjahr auf volle Euro gerundete vorläufige Durchschnittsentgelt bestimmen. Das vorläufige Durchschnittsentgelt wird ermittelt, in dem das Durchschnittsentgelt für das vergangene Kalenderjahr um das Doppelte des Vomhundertsatzes verändert wird, um den sich das Durchschnittsentgelt des vergangenen Kalenderjahres gegenüber dem Durchschnittsentgelt des vorvergangenen Kalenderjahres verändert hat (vgl. § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI).

Das vorläufige Durchschnittsentgelt wird ebenfalls – wie auch das endgültige Durchschnittsentgelt – in die Anlage 1 zum SGB VI aufgenommen.

Beispiel:

Bis zum 31.12.2020 muss die Bundesregierung (neben dem endgültigen Durchschnittsentgelt für das Jahr 2019) das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2021 bestimmen.

Für das Jahr des Rentenbeginns und auch das davor liegende Kalenderjahr wurde das endgültige Durchschnittsentgelt im Regelfall noch nicht bestimmt und ist auch im Regelfall noch nicht bekannt. Daher wird durch § 70 Abs. 1 Satz 2 SGB VI geregelt, dass für das Kalenderjahr des Rentenbeginns und für das davor liegende Kalenderjahr als Durchschnittsentgelt der Betrag zugrunde gelegt wird, der für diese Kalenderjahre vorläufig bestimmt ist. Dies gilt auch dann, wenn die Rentenberechnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem das endgültige Durchschnittsentgelt bereits bekannt sein sollte.

Beispiel:

Einem Versicherten wird Mitte Januar 2020 die Altersrente für die Zeit ab 01.12.2019 bewilligt. Zum Zeitpunkt der Rentenbewilligung bzw. Rentenberechnung hat die Bundesregierung bereits das endgültige Durchschnittsentgelt für das Jahr 2018 bekannt gegeben (Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist erfolgt).

Konsequenz:

Obwohl das endgültige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr 2018 bereits bekannt ist, werden die Entgeltpunkte für das Kalenderjahr 2018 noch aus dem vorläufigen Durchschnittsentgelt berechnet.

Übersicht der Durchschnittsentgelte seit dem Jahr 1970

Werte aus Anlage 1 zum SGB VI

Jahr endgültiges Durchschnittsentgelt vorläufiges Durchschnittsentgelt
2025 noch nicht bekannt 50.493 Euro
2024 noch nicht bekannt 45.358 Euro
2023 44.732 Euro 43.142 Euro
2022 42.053 Euro 38.901 Euro
2021 40.463 Euro 41.541 Euro
2020 39.167 Euro 40.551 Euro
2019 39.301 Euro 38.901 Euro
2018 38.212 Euro 37.873 Euro
2017 37.077 Euro 37.103 Euro
2016 36.187 Euro 36.267 Euro
2015 35.363 Euro 34.999 Euro
2014 34.514 Euro 34.857 Euro
2013 33.659 Euro 34.071 Euro
2012 33.002 Euro 32.446 Euro
2011 32.100 Euro 30.268 Euro
2010 31.144 Euro 32.003 Euro
2009 30.506 Euro 30.879 Euro
2008 30.625 Euro 30.084 Euro
2007 29.951 Euro 29.488 Euro
2006 29.494 Euro 29.304 Euro
2005 29.202 Euro 29.569 Euro
2004 29.060 Euro 29.428 Euro
2003 28.938 Euro 29.230 Euro
2002 28.626 Euro 28.518 Euro
2001 55.216 DM 54.684 DM
2000 54.256 DM 54.513 DM
1999 53.507 DM 53.082 DM
1998 52.925 DM 53.745 DM
1997 52.143 DM 53.806 DM
1996 51.678 DM 51.108 DM
1995 50.665 DM 50.972 DM
1994 49.142 DM 51.877 DM
1993 48.178 DM 49.663 DM
1992 46.820 DM 45.889 DM
1991 44.421 DM 43.917 DM
1990 41.946 DM  
1989 40.063 DM  
1988 38.896 DM  
1987 37.726 DM  
1986 36.627 DM  
1985 35.286 DM  
1984 34.292 DM  
1983 33.293 DM  
1982 32.198 DM  
1981 30.900 DM  
1980 29.485 DM  
1979 27.685 DM  
1978 26.242 DM  
1977 24.945 DM  
1976 23.335 DM  
1975 21.808 DM  
1974 20.381 DM  
1973 18.295 DM  
1972 16.335 DM  
1971 14.931 DM  
1970 13.343 DM  

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