Berechnung der Entgeltpunkte für FZR-Zeiten

Bei der Berechnung der gesetzlichen Rente werden auch Beiträge, welche im Rahmen der „Freiwilligen Zusatzrentenversicherung“ (kurz: FZR) in der ehemaligen DDR geleistet wurden, berücksichtigt. Aus diesen Beiträgen bzw. aus der zugrundeliegenden Bemessungsgrundlage werden Entgeltpunkte errechnet, die sich rentenerhöhend auswirken.

Allgemeines zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR)

Die Freiwillige Zusatzrentenversicherung gab es in der ehemaligen DDR. Die Möglichkeit für die FZR wurde mit der „Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung“ vom 10.02.1971 geschaffen. Danach konnten in der Zeit vom 01.03.1971 bis 30.06.1990 freiwillige Zusatzbeiträge geleistet werden. Voraussetzung hierfür war, dass es sich um einen Pflichtversicherten handelte und mit dem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) überschritten wurde.

Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) lag in dem Zeitraum, in dem die Beitragszahlung im Rahmen der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung möglich war, bei 7.200 Mark jährlich bzw. 600 Mark monatlich.

Durch die Möglichkeit der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung konnten die Betroffenen damit ihre Rentenansprüche auf freiwilliger Basis erhöhen.

Die Beitragszahlungen bzw. die zugrunde liegende Bemessungsgrundlage müssen im Rentenversicherungskonto ersichtlich sein bzw. vom „Ausweis für Sozialversicherung“ (SV-Ausweis) in das Rentenversicherungskonto aufgenommen worden sein. Die rentenrechtlichen Zeiten sind in einer Anlage zum Rentenbescheid – Anlage „Versicherungsverlauf“ – in der Spalte „Art der Zeit, Anmerkungen“ unter der Abkürzung „FZR“ aufgeführt.

Für Zeiträume vor dem 01.03.1971 konnten freiwillige Beiträge im Rahmen der „Freiwilligen Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung“ (kurz: FVZR) geleistet werden. Dies war für die Zeit ab dem 01.07.1968 möglich. Von der FVZR konnten nicht nur pflichtversicherte Personen Gebrauch machen, sondern auch nicht berufstätige Personen. Die Mitgliedschaft in der FVZR kam durch einen Vertragsabschluss zustande. Bei einem entsprechenden Vertragsabschluss wurde ein Versicherungsschein über die FVZR ausgestellt.

Aus der FZR werden Entgeltpunkte ermittelt

Wurden im Rahmen der FZR freiwillige Beiträge geleistet, werden hieraus Entgeltpunkte ermittelt. Dies erfolgt, indem zunächst die Bemessungsgrundlage von jährlich 7.200 Mark bzw. bei einem Teilzeitraum eine entsprechend geringere Bemessungsgrundlage auf das Verdienstniveau des Rechtskreises West (alte Bundesländer) hochgerechnet wird. Hierzu wird die Bemessungsgrundlage mit dem Umrechnungsfaktor (Umrechnungswert nach Anlage 10 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch) hochgerechnet.

Die hochgerechnete Bemessungsgrundlage wird im Anschluss daran durch das Durchschnittsentgelt nach § 69 Abs. 2 SGB VI dividiert. Das Ergebnis hieraus sind dann die Entgeltpunkte, welche im Rahmen der FZR erreicht wurden und die sich rentenerhöhend auswirken.

Berechnungsbeispiel

Ein Beschäftigter in der ehemaligen DDR hat von der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung Gebrauch gemacht und freiwillige Beiträge (aus einer Bemessungsgrundlage von jährlich 7.200 Mark) geleistet.

Das folgende Berechnungsbeispiel zeigt, wie die Entgeltpunkte aus den freiwilligen Beiträgen im Kalenderjahr 1986 errechnet werden.

Der Umrechnungsfaktor nach Anlage 10 zum SGB VI beträgt für das Kalenderjahr 1986 3,2968, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr 1986 beträgt 36.627 DM.

1. Berechnungsschritt – Hochwertung Bemessungsgrundlage

7.200 Mark x 3,2968 = 23.736,96 DM

2. Berechnungsschritt – Ermittlung der Entgeltpunkte

23.736,96 DM / 36.627 DM = 0,6481 Entgeltpunkte

Damit hat der Versicherte durch die FZR im Jahr 1986 0,6481 Entgeltpunkte erzielt (neben den Entgeltpunkten, welche sich aus dem beitragspflichtigen Entgelt gesondert berechnen).

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