Anhebung der Regelaltersgrenze nach § 235 SGB VI

Die Regelaltersrente ist die Altersrente, die die geringsten Anspruchsvoraussetzungen aller Altersrenten fordert – s. Regelaltersrente.

Während die gesetzliche Regelung des § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – bereits die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 67. Lebensjahres beschreibt, sieht § 235 SGB VI noch eine Übergangsregelung vor. Bisher lag die Regelaltersgrenze bei Vollendung des 65. Lebensjahres, wurde jedoch aufgrund des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes auf das 67. Lebensjahr hochgesetzt. Die Anhebung der Regelaltersgrenze erfolgt schrittweise.

Nach § 235 Abs. 2 Satz 1 SGB VI ist festgelegt, dass für Versicherte, die vor dem 01.01.1947 (also bis zum 31.12.1946) geboren wurden, weiterhin die Regelaltersgrenze des vollendeten 65. Lebensjahres gilt.

Schrittweise Anhebung

Für die Geburtsjahrgänge 1947 bis 1964 wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Dies hat zur Folge, dass die Geburtsjahrgänge 1964 und später die Regelaltersrente erst ab dem vollendeten 67. Lebensjahr in Anspruch nehmen können. Konkret bedeutet dies, dass die Regelaltersgrenze ab dem Jahr 2012 – also ab dem Geburtsjahrgang 1947 – bis zum Jahr 2029 zunächst um einen Monat pro Jahrgang, später dann um zwei Monate pro Jahrgang angehoben wird.

Geburtsjahrgang Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10
1964 24 67 0

Vertrauensschutz

Versicherte, die vor dem 01.01.1955 geboren wurden und mit ihrem Arbeitgeber vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 Altersteilzeitgesetz verbindlich vereinbart haben, genießen nach § 235 Abs. 2 Satz 3 SGB VI noch einen besonderen Vertrauensschutz. Für diese Versicherten wird die Altersgrenze nicht angehoben. Dies bedeutet, dass die Regelaltersrente noch mit Vollendung des 65. Lebensjahren in Anspruch genommen werden kann.

Ein weiterer Vertrauensschutz besteht zudem auch für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben. Auch für diese Versicherten wird die Altersgrenze nicht angehoben. Mit der Regelung wurde aus strukturpolitischen Gründen dem Personenkreis Rechnung getragen, der aus dem Bergbau ausscheidet.

Rentenbescheide prüfen lassen

Altersrenten werden lebenslang, also bis zum Tod ausgezahlt. Daher wird durch registrierte Rentenberater dringend empfohlen, die Rentenbescheide von registrierten Rentenberatern, die unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeiten, überprüfen zu lassen. Dadurch können evtl. fehlerhafte bzw. lückenhafte Rentenbescheide korrigiert werden, sodass keine finanziellen Nachteile entstehen – s. auch: Jeder dritte Rentenbescheid ist lückenhaft.

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