Beitragssatz im Jahr 2024 zur allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung
Im Kalenderjahr 2024 beträgt der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent. Damit ergeben sich keine Veränderungen im Vergleich zu den Vorjahren. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz im Kalenderjahr 2024 24,7 Prozent. Auch in diesem Rentenversicherungszweig ergibt sich ab Jahresbeginn 2024 keine Änderung.
Die Festsetzung des Beitragssatzes in der Gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt in der Regel aufgrund verschiedener Faktoren. Dazu zählen beispielsweise die demografische Entwicklung, die wirtschaftliche Lage und gesetzliche Vorgaben. Durch die Rechtsvorschrift des § 160 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird geregelt, dass der Beitragssatz durch Rechtsverordnung von der Bundesregierung und mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt wird. Der Beitragssatz gilt dann für Gesamt-Deutschland.
Die Beitragssätze wurden für das Kalenderjahr 2024 vom Bundesministerium für Justiz mit der „Bekanntmachung der Beitragssätze in der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung für das Jahr 2024“ (kurz: RVBeitrSBek) bekanntgegeben (Bekanntmachung vom 14.11.2023, BGBl. 2023 I Nr. 312).
Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen
Durch den unveränderten Beitragssatz ergibt sich für die Versicherten ab dem Jahr 2024 grundsätzlich keine Veränderung bei der Beitragslast. Eine Änderung ergibt sich jedoch für Besserverdiener. Ebenfalls wird es zu einer Erhöhung des Mindestbeitrags für freiwillig Rentenversicherte kommen, da die Mindest-Bemessungsgrundlage von bislang 520 Euro auf 538 Euro angehoben wird.
Obwohl der Beitragssatz zur Rentenversicherung im Kalenderjahr 2024 unverändert ist, ergibt sich für Versicherte eine höhere Beitragslast, deren Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt.
Die Beitragsbemessungsgrenze ist ein festgelegter Betrag, bis zu dem das Einkommen eines Versicherten für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen wird. Übersteigt das Einkommen diese Grenze, werden die Beiträge nur bis zu diesem Höchstbetrag berechnet. Alles, was darüber hinausgeht, bleibt von der Beitragspflicht unberührt.
Zum 01.01.2024 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung von bislang 87.600 Euro auf 90.600 Euro in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) und von 85.200 Euro auf 89.400 Euro in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost).
In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze von bislang 107.400 Euro auf 111.600 Euro in den alten Bundesländern und von 104.400 Euro auf 110.400 Euro in den neuen Bundesländern.
Ausgewählt Beiträge für das Jahr 2024
Folgend sind einige ausgewählte Beiträge, die für die Gesetzliche Rentenversicherung maßgebend sind:
Mindestbeitrag für freiwillig Versicherte (538,00 Euro x 18,6%): | 100,07 Euro |
Höchstbeitrag für freiwillig Versicherte (7.550,00 Euro x 18,6%): | 1.404,30 Euro (gilt für West und Ost) |
Regelbeitrag für versicherungspflichtige Selbstständige: (Bezugsgröße: 3.535,00 Euro x 18,6%) | 657,51 Euro |
Höchstbeitrag Versicherungspflichtige (West): | 1.404,30 Euro |
Höchstbeitrag Versicherungspflichtige (Ost): | 1.385,70 Euro |