Hinterbliebenenrenten Gesetzliche Rentenversicherung

Die Hinterbliebenenrenten nach dem Recht der GRV

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) sieht auch die Gewährung von Hinterbliebenenrenten vor. Hierzu gehören die Witwenrenten bzw. Witwerrenten, die Erziehungsrenten und die Waisenrenten.

Die Hinterbliebenenrenten werden zur finanziellen Absicherung der Hinterbliebenen geleistet, wenn ein Versicherter verstirbt. Bei den Witwen- bzw. Witwerrenten wird zwischen der großen und der kleinen Witwen-/Witwerrente unterschieden. Die große Witwen-/Witwerrente wird zu 55 bzw. 60 Prozent ab einem bestimmten Lebensalter geleistet; diese Altersgrenze wird derzeit vom vollendeten 45. Lebensjahr auf das vollendeten 47. Lebensjahr angehoben. Die kleine Witwen-/Witwerrente wird hingegeben befristet für zwei Jahre in Höhe von 25 Prozent geleistet.

Die Waisenrenten untergliedern sich in die Halbwaisenrente und die Vollwaisenrente. Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent.

Wichtig im Zusammenhang mit den Witwen- und Witwerrenten ist, dass bei diesen Renten eine Einkommensanrechnung erfolgt. Hat die bzw. der Hinterbliebene ein eigenes Einkommen, wird dieses – soweit der jeweils geltende Freibetrag überschritten wird – auf die Rentenzahlung angerechnet. Während des Sterbevierteljahres (dies sind die ersten drei Monate nach dem Tod des Versicherten) erfolgt keine Einkommensanrechnung. Bei den Waisenrenten hingegen gibt es seit Juli 2015 keine Einkommensanrechnung mehr.

Zu den Renten wegen Todes zählt auch die Erziehungsrente, wenngleich es sich bei dieser Rente der Gesetzlichen Rentenversicherung um keine „klassische“ Hinterbliebenenrente, sondern um eine Versichertenrente handelt.

Neben dem aktuellen Recht sind teilweise auch noch Besonderheiten zu beachten, welche die früheren Rechtsvorschriften vorsahen. So gibt es beispielsweise bei den Witwerrenten noch Besonderheiten zu beachten, welche die bis 31.12.1985 geltenden Rechtsvorschriften vorgesehen hatten.

Von Bedeutung ist im Zusammenhang mit den Hinterbliebenenrenten, dass es sich auch bei diesen Leistungen um eine Antragsleistung handelt. Das heißt, dass die bzw. der anspruchsberechtigte Hinterbliebene bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag stellen muss und die Renten nicht von Amts wegen ausgezahlt werden.

Die folgenden Beiträge befassen sich mit den einzelnen Anspruchsvoraussetzungen der Hinterbliebenenrenten der Gesetzlichen Rentenversicherung.

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