Die Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI

Ab dem 01.01.2024 besteht für Versicherte, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen, eine neue Möglichkeit, wieder in das Erwerbsleben zurückzukehren, ohne dass sofort der Anspruch auf die Rente gefährdet wird. Die betroffenen Rentenbezieher können seit Jahresbeginn 2024 eine Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit aufnehmen, ohne dass es für bis zu sechs Monaten zum Wegfall des Rentenanspruchs kommt.

Hintergrund

Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente sind grundsätzlich nicht mehr in der Lage, täglich mindestens drei Stunden erwerbstätig zu sein. Bei Beziehern einer teilweisen Erwerbsminderungsrente liegt das Restleistungsvermögen nur noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich (für Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt).

Üben die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente eine Erwerbstätigkeit aus, kann dies der zuständige Rentenversicherungsträger zum Anlass nehmen, den grundsätzlichen Rentenanspruch zu überprüfen. Routinemäßig wird durch die Rentenversicherungsträger bei einem Hinzuverdienst geprüft, ob es durch diesen ggf. zu einer Rentenkürzung kommen muss. Wird der Hinzuverdienst in einem Ausmaß erzielt, welcher nicht mit der festgestellten Erwerbsminderung im Einklang stehen könnte, kann es zu einer neuen Beurteilung und in der Folge zu einem Wegfall des Rentenanspruchs kommen.

Damit die betroffenen Erwerbsgeminderten die Möglichkeit haben, wieder in das Erwerbsleben einzusteigen – ohne dass es sofort zu einer Überprüfung oder sogar Wegfall der Rente kommt – wurde der § 43 Abs. 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ab dem 01.01.2024 eingeführt.

Diese neue Rechtsvorschrift (§ 43 Abs. 7 SGB VI) wurde mit dem „Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“, welches am 28.12.2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 408) verkündet wurde, eingeführt.

Arbeit auf Probe bis zu sechs Monate möglich

Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 43 Abs. 7 SGB VI haben Bezieher einer teilweisen oder einer vollen Erwerbsminderungsrente für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten weiterhin einen Anspruch auf ihre Rente, auch wenn sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausüben, deren Umfang das der Rente zugrundeliegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet. Dies gilt auch für Versicherte, die eine Arbeitsmarktrente beziehen.

Der Zeitraum von sechs Monaten beginnt ab dem Beginn der Ausübung der Erwerbstätigkeit zu laufen.

Die Rechtsvorschrift des § 43 Abs. 7 SGB VI geht von einer Arbeit auf Probe von „regelmäßig sechs Monaten“ aus. Im Einzelfall kann dieser Zeitraum auch geringfügig überschritten werden. So kann der Erprobungszeitraum auch sieben oder acht Monate betragen. Dies muss dann jedoch im Voraus oder während der Arbeitserprobung mit dem Rentenversicherungsträger abgeklärt werden.

Die „Arbeit auf Probe“ besteht für die Dauer von sechs Monaten und kann unter Umständen auch mehrmals erfolgen. Sollte die Arbeitserprobung jedoch mehrmals scheitern, wird im Regelfall der Rentenversicherungsträger spätestens nach dem dritten Mal des Scheiterns die Gründe erfragen.

Die Art des Arbeitsverhältnisses ist für die „Arbeit auf Probe“ im Sinne des § 43 Abs. 7 SGB VI ohne Bedeutung. Das heißt, dass es irrelevant ist, ob es sich bei dem Arbeitsverhältnis um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ggf. um eine kurzfristige Beschäftigung handelt oder ob die Beschäftigung befristet oder unbefristet ist.

Verläuft die Phase der Arbeitserprobung erfolgreich, entfällt der Anspruch auf die Erwerbsminderung erst für die Zukunft. Ein rückwirkender Entfall des Rentenanspruchs während der sechsmonatigen Erprobungsphase kann nicht erfolgen. Sollte die Phase der Arbeitserprobung nicht zum Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt geführt haben (also negativ verlaufen sein), hat dies keine negativen Auswirkungen auf den Rentenbezug. Das heißt, dass die Rentenzahlung – wie ursprünglich bewilligt – weiterläuft und auch kein neuer Rentenantrag hierfür erforderlich wird.

Meldung, aber keine Genehmigung

Möchte ein Bezieher eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sollte dies dem Rentenversicherungsträger gemeldet werden, auch wenn hierfür keine explizite Meldepflicht in den gesetzlichen Vorschriften verankert ist.

Die Rentenversicherungsträger müssen für eine beabsichtigte Arbeitserprobung auch keine gesonderte Zustimmung erteilen.

Hinzuverdienstgrenzen unverändert

Die ab dem 01.01.2024 bestehende Möglichkeit der „Arbeit auf Probe“ führt zu keiner Änderung bei der Anrechnung von Einkommen auf die Erwerbsminderungsrente. Diese Einkommensanrechnung bleibt weiterhin unverändert bestehen. Näheres hierzu kann unter: Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten nachgelesen werden. Das bedeutet, dass es durch die Neuregelung durch den § 43 Abs. 7 SGB VI zwar zu keinem Entfall des Rentenanspruchs kommt. Aufgrund des Hinzuverdienstes wird es bei einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen dennoch zu einer Rentenminderung (im Extremfall zu einer Null-Rentenzahlung) kommen.

Fazit

Mit der neuen Regelung ab 01.01.2024 wird Versicherten, die eine Rente wegen Erwerbsminderung beziehen ein Eingliederungsversuch in den allgemeinen Arbeitsmarkt erleichtert. Die Erleichterung besteht darin, dass für die Dauer von grundsätzlich bis zu sechs Monaten ein Arbeitsverhältnis in einem Umfang aufgenommen werden kann, welcher über dem festgestellten Restleistungsvermögen liegt. In den ersten sechs Monate wird es daher zu keinem Entfall des Rentenanspruchs mehr kommen können. Dennoch sind unverändert die Hinzuvierdienstgrenzen zu beachten, bei deren Überschreitung es zu einer Minderung der Rentenzahlung kommt.

Exkurs: Sozialversicherungspflicht beschäftigter EM-Rentner

Nehmen Erwerbsminderungsrentner eine mehr als geringfügige Beschäftigung auf, besteht in dieser grundsätzlich Sozialversicherungspflicht.

Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente

Ein Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrentner ist in der Beschäftigung Versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Im Zweig der Arbeitslosenversicherung besteht hingegen (nach § 28 Abs. 2 SGB III) Versicherungsfreiheit.

Da Versicherte, die eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, keinen Anspruch auf Krankengeld realisieren können, erfolgt in der Gesetzlichen Krankenversicherung die Beitragsberechnung nach dem ermäßigten Beitragssatz. Seitens des Arbeitgebers ist ein beschäftigter voller Erwerbsminderungsrentner daher mit dem Beitragsgruppenschlüssel 3101 und dem Personengruppenschlüssel 101 anzumelden.

Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente

Ein Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrentner ist in der Beschäftigung Versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Renten- und Arbeitslosenversicherung. Das bedeutet, dass sich durch den Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung keine Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung in der Beschäftigung ergeben.

Da der Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente im Krankheitsfall einen Anspruch auf Krankengeld hat (wenn die Arbeitsunfähigkeit nach Beginn der Erwerbsminderungsrente eingetreten ist), kommt in der Gesetzlichen Krankenversicherung zur Berechnung der Beiträge der allgemeine Beitragssatz zum Tragen.

Seitens des Arbeitgebers ist ein Beschäftigter, der eine teilweise Erwerbsminderungsrente bezieht, daher mit dem Beitragsgruppenschlüssel 1111 und dem Personengruppenschlüssel 101 anzumelden.

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