Höhere Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner ab 01.01.2024
Erhalten Versicherte von der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente), müssen Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Sofern es zu einer Überschreitung der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze kommt, wird die Rentenzahlung gekürzt; im Extremfall – also bei einem sehr hohen Hinzuverdienst – kann die Rentenzahlung vollständig eingestellt werden.
Die Höhe der maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen wurde ab dem Jahr 2023 vollständig neu geregelt. Berechnet werden die Hinzuverdienstgrenzen mit einer Formel, in der die Bezugsgröße – eine bedeutende Rechengröße in der Sozialversicherung – berücksichtigt wird.
Nachdem es immer zum 01. Januar eines Jahres zu einer Anpassung bzw. Erhöhung der Bezugsgröße kommt, hat dies ab dem 01.01.2024 auch zur Folge, dass ab dem Jahr 2024 wieder angepasste Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten gelten. Die monatliche Bezugsgröße erhöht sich zum 01.01.2024 von bislang 3.395 Euro auf 3.535 Euro. Die Sozialversicherungsrechengrößen für das Kalenderjahr 2024, zu denen auch die Bezugsgröße zählt, wurden am 11.10.2023 vom Bundeskabinett beschlossen.
Durch die Kopplung der Hinzuverdienstgrenzen an die Bezugsgröße und die damit jährlich erfolgende Erhöhung, handelt es sich bei den Hinzuverdienstgrenzen für Erwerbsminderungsrentner um sogenannte dynamische Hinzuverdienstgrenzen.
Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderungsrente
Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten, wird errechnet, indem drei Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße multipliziert werden.
Damit errechnet sich ab dem 01.01.2024 folgende Hinzuverdienstgrenze:
3.535 Euro x 14 x 3 / 8 = 18.558,75 Euro
Das bedeutet, dass ein Hinzuverdienst eines vollen Erwerbsminderungsrentners im Kalenderjahr 2024 bis zu einem Betrag von 18.558,75 Euro keine Auswirkung auf die Höhe der Rentenzahlung hat. Bei Überschreiten des Betrages, kommt es zu einer Anrechnung. Angerechnet werden vom übersteigenden Betrag 40 Prozent.
Hinzuverdienstgrenze bei teilweiser Erwerbsminderungsrente
Die Hinzuverdienstgrenzen bei Rentnern, die eine teilweise Erwerbsminderungsrente erhalten, werden individuell errechnet. Jedoch wird auch in dieser Berechnungsformel die Bezugsgröße berücksichtigt, sodass sich die individuell errechnete Hinzuverdienstgrenze ab dem Jahr 2024 im Vergleich zum Vorjahr erhöht.
Errechnet wird die individuelle Hinzuverdienstgrenze, indem das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße mit den höchsten Entgeltpunkten multipliziert wird, die der Versicherte in den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt hat.
Als Hinzuverdienstgrenze gilt allerdings immer ein bestimmter Mindestwert, also eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze. Auch diese wird individuell errechnet, wobei in der Berechnungsformel ebenfalls die Bezugsgröße Berücksichtigung findet. Die Mindest-Hinzuverdienstgrenze wird errechnet, indem sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße multipliziert werden.
Damit errechnet sich ab dem 01.01.2024 folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenze:
3.535 Euro x 14 x 6 / 8 = 37.117,50 Euro
Sollte die individuell errechnete Hinzuverdienstgrenze unter dem Betrag von 37.117,50 Euro liegen, wird als Mindest-Hinzuverdienstgrenze die Grenze von 37.117,50 Euro berücksichtigt.
Beispiel:
Ein Versicherter bezieht eine teilweise Erwerbsminderungsrente. In den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung hatte der Versicherte im Jahr mit den höchsten Entgeltpunkten insgesamt 1,0200 Entgeltpunkte erzielt.
Berechnung:
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt für den Versicherten grundsätzlich (3.535,00 Euro x 9,72 x 1,0200) 35.047,40 Euro. Da mit der errechneten individuellen Hinzuverdienstgrenze die Mindest-Hinzuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2024 unterschritten wird, gilt für den Versicherten eine Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro.
Beispiel:
Eine teilweise Erwerbsminderungsrente wird von einem Versicherten bezogen, der in den letzten 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung im Jahr mit den höchsten Entgeltpunkten insgesamt 1,2500 Entgeltpunkte erzielt hatte.
Berechnung:
Die Hinzuverdienstgrenze beträgt für den Versicherten (3.535,00 Euro x 9,72 x 1,2500) 42.950,25 Euro. Da die Mindest-Hinzuverdienstgrenze im Kalenderjahr 2024 von 37.117,50 Euro überschritten wird, gilt die (höhere) individuelle Hinzuverdienstgrenze von 42.950,25 Euro.
Der Hinzuverdienst im Sinne der Hinzuverdienstgrenzen
Als Hinzuverdienst wird das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen der Rentenbezieher berücksichtigt. Zudem werden die versicherungspflichtigen Sozialleistungen berücksichtigt.
Bei den versicherungspflichtigen Sozialleistungen handelt es sich um das Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld. Die Sozialleistungen werden in Höhe der beitragspflichtigen Einnahme, die im Regelfall bei 80 Prozent des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens liegt, berücksichtigt.
Wichtiger Hinweis zu den Hinzuverdienstgrenzen
Der Gesetzgeber hat mit den o. g. Regelungen die Hinzuverdienstgrenzen für die Erwerbsgeminderten sehr großzügig gestaltet. Das heißt, dass ein relativ hoher Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente möglich ist.
Die großzügige Gestaltung der Hinzuverdienstgrenzen wurde unter anderem unter dem Aspekt geschaffen, dass dadurch eine Brücke zur Wiedereingliederung der Betroffenen in den Arbeitsmarkt geschaffen wird. Die Erwerbsgeminderten können allerdings eine Erwerbstätigkeit vom Umfang her nur in dem Maße ausüben, der dem festgestellten Restleistungsvermögen entspricht. Sollte der Hinzuverdienst in einem zeitlichen Rahmen erzielt werden, der über das festgestellte Restleistungsvermögen hinausgeht, können die Rentenversicherungsträger den grundsätzlichen Rentenanspruch überprüfen. Als Folge kann es – sofern die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht mehr in dem Umfang vorliegt, der einen Rentenanspruch begründet – zu einem Entzug der Rentenbewilligung kommen.