Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 1 SGB VI

§ 43 Abs. 1 SGB VI regelt den Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Danach besteht für Versicherte der Gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf die Rente bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze, wenn

  • eine teilweise Erwerbsminderung vorliegt,
  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen und
  • vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt wird.

Im April 2023 bzeogen 73.609 Versicherte die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Regelaltersgrenze

Die Regelaltersrente liegt für Versicherte bis zum Geburtsjahrgang 1946 beim vollendeten 65. Lebensjahr. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge von 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben; die jeweils geltende Regelaltersgrenze kann unter Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt dann die einheitliche Regelaltersgrenze vom vollendeten 67. Lebensjahr.

Da der Anspruch auf die teilweise Erwerbsminderungsrente durch § 43 Abs. 1 SGB VI bis längstens zur Regelaltersgrenze gewährt wird, wird mit Erreichen dieser Altersgrenze die Rentenzahlung eingestellt. Die betroffenen Versicherten können dann eine Altersrente beantragen und beziehen.

Begriff der teilweisen Erwerbsminderung

Eine teilweise Erwerbsminderung liegt bei Versicherten dann vor, wenn es ihnen aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr möglich ist, auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Krankheit und Behinderung

Eine Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher, geistiger oder seelischer Zustand, durch den die Erwerbsfähigkeit gemindert wird. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, wodurch die Krankheit entstanden ist. Eine eindeutige Abgrenzung einer Krankheit zu einer Behinderung ist nicht möglich. Vielmehr sind hier die Grenzen fließend. Denn unter einer Behinderung wird ein körperlicher oder geistiger Zustand beschrieben, der von der Regel abweicht und dessen Beseitigung auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten ist.

Mit der Definition, dass die Erwerbminderung wegen Krankheit oder Behinderung eingetreten sein muss, stellt der Gesetzgeber klar, dass andere Gründe keinen Rentenanspruch rechtfertigen. So kann die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung z. B. nicht wegen des hohen Lebensalters oder fehlender Wettbewerbsfähigkeit hergeleitet werden.

Erwerbstätigkeit

Eine Erwerbstätigkeit ist nach der laufenden Rechtsprechung eine auf Gewinn abzielende Verrichtung von Arbeit. Das bedeutet, dass die Arbeit dem Zweck dienen muss, durch die Erzielung von Entgelt den Lebensunterhalt zu bestreiten. Damit ist z. B. die Tätigkeit einer Hausfrau keine Erwerbstätigkeit im Sinne der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung.

Erwerbsminderung muss mindestens sechs Monate vorliegen

Eine nur vorübergehende Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt keinen Rentenanspruch wegen teilweiser Erwerbsminderung. Hier bestimmt der Gesetzgeber klar, dass die Erwerbsminderung auf nicht absehbare Zeit vorliegen muss. Dies ist dann der Fall, wenn die Erwerbsminderung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten ununterbrochen besteht. Ist der Zeitraum kürzer, ist lediglich von einer Arbeitsunfähigkeit auszugehen, die in den Risikobereich der Gesetzlichen Krankenversicherung fällt und ggf. einen Anspruch auf Krankengeld begründet.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist nur bei Erfüllung von versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gegeben.

Als versicherungsrechtliche Voraussetzungen ist die Erfüllung sowohl

  • der allgemeinen Wartezeit, als auch
  • die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen

notwendig.

Allgemeine Wartezeit

Die allgemeine Wartezeit beträgt nach § 50 Abs. 1 SGB VI fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate.

Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung

Die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung ist in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI definiert. Um diese zu erfüllen müssen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.

Durch den Rentenversicherungsträger ist bei einem Antrag auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ein Fünfjahreszeitraum zu bestimmen. Da der Monat des Eintritts der Erwerbsminderung mitgerechnet wird (vgl. § 26 SGB X), umfasst der Fünfjahreszeitraum insgesamt 61 Kalendermonate.

Innerhalb des berechneten Fünfjahreszeitraumes müssen drei Jahre bzw. 36 Monate mit Pflichtbeiträgen nachgewiesen werden, wobei hier § 122 SGB VI regelt, dass Teilmonate als volle Monate zählen.

Als Pflichtbeitragszeiten gelten nach § 55 SGB VI alle Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge gezahlt wurden oder als gezahlt gelten. Hierunter zählen Zeiten mit

  • Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit,
  • freiwillig gezahlten Rentenversicherungsbeiträgen, die als Pflichtbeiträge gelten,
  • Pflichtbeiträgen, die aus den in § 3 oder § 4 SGB VI aufgezählten Gründen gezahlt wurden oder als gezahlt gelten und
  • Beiträgen, die für Anrechnungszeiten gezahlt und von einem Leistungsträger mitgetragen wurden.

Eine in der Praxis bedeutende Regelung zur Erfüllung der Vorversicherungszeit stellt der § 241 Abs. 2 SGB VI dar. Danach muss die genannte besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung von drei Jahren Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung nicht erfüllt werden, wenn die allgemeine Wartezeit vor dem 01.01.1984 erfüllt wird und jeder Monat ab Januar 1984 bis zum Eintritt der Erwerbsminderung mit Beitragszeiten, Berücksichtigungszeiten, beitragsfreien Zeiten oder Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit belegt ist. Durch diese Regelung können Versicherte ihren Versicherungsschutz – in der Praxis handelt es sich hier meist um Selbstständige – durch freiwillige Beitragszahlungen aufrecht erhalten.

Höhe der Rente

Der Rentenartfaktor für die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt nach § 67 Nr. 2 SGB VI 0,5. Das bedeutet, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung die Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt. Da das Restleistungsvermögen bei einem Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung noch mehr als drei Stunden täglich beträgt, soll diese Rente nur einen Teil des ehemaligen Arbeitseinkommens ersetzen. Die andere Hälfte kann noch mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen mit Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwirtschaftet werden.

Verbesserung ab Juli 2014

Durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz haben sich bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten zum 01.07.2014 Verbesserungen ergeben. Von diesen Verbesserungen profitieren alle Rentner, deren Rente ab dem 01.07.2014 bewilligt wird. Bislang wurde bei den Erwerbsminderungsrenten eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr berücksichtigt. Die Zurechnungszeit wird mit den durchschnittlichen Entgeltpunkten bewertet, welche der Versicherte bislang erzielt hat. Ab Juli 2014 wird eine Zurechnungszeit bis zum vollendeten 62. Lebensjahr berücksichtigt, was zu einer höheren Rente führt. Durch die Verlängerung der Zurechnungszeit erhalten die Betroffenen eine im Durchschnitt um etwa 40 Euro höhere monatliche Rente.

Ab Juli 2014 wurde durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz auch eine sogenannte Günstigerprüfung bei der Berechnung der Rentenhöhe eingeführt. Diese besagt, dass die letzten vier Jahre vor Rentenbeginn bei der Bewertung der Zurechnungszeit unberücksichtigt bleiben, wenn sich hierdurch für die Versicherten eine höhere Rente errechnet. Diese Regelung wurde vor dem Hintergrund eingeführt, da im Regelfall bereits in den Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung gesundheitsbedingte finanzielle Einbußen zu verzeichnen sind, welche sich negativ auf die Rentenhöhe auswirken.

Verbesserung ab dem Jahr 2018

Ab dem Jahr 2018 kam es für die Versicherten zu einer weiteren Verbesserung, was die Rentenhöhe betrifft. Nachdem ab Juli 2017 die Zurechnungszeit bereits vom vollendeten 60. Lebensjahr auf das vollendete 62. Lebensjahr verlängert wurde, erfolgte im Kalenderjahr 2018 eine weitere Verlängerung auf 62 Jahre und drei Monate. Diese Verlängerung wurde im Rahmen des „Gesetzes zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ (kurz: EM-Leistungsverbesserungsgesetz) umgesetzt.

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wird ab dem Jahr 2019 bis zum Jahr 2031 die Zurechnungszeit schrittweise bis zum vollendeten 67. Lebensjahr verlängert. Damit wird künftig die Zurechnungszeit bis zur Regelaltersgrenze berücksichtigt. Die schrittweise Verlängerung erfolgt, wie in folgender Tabelle dargestellt:

Bei Beginn der
Rente im Jahr
Anhebung um Monate auf Alter
Jahre Monate
2019   65 8
2020 1 65 9
2021 2 65 10
2022 3 65 11
2023 4 66 0
2024 5 66 1
2025 6 66 2
2026 7 66 3
2027 8 66 4
2028 10 66 6
2029 12 66 8
2030 14 66 10
ab 2031   67 0

Hinzuverdienstgrenzen

Regelung ab Januar 2023

Damit die Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe ausgezahlt werden können, muss eine Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Ab Januar 2023 gibt es eine gesetzliche Änderung in Bezug auf die Hinzuverdienstgrenzen bei den Renten wegen Erwerbsminderung. Diese Änderung erfolgt im Rahmen des „Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (8. SGB IV-Änderungsgesetz).

Die Hinzuverdienstgrenze bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten wird individuell errechnet. Diese beträgt für die Zeit ab Januar 2023 das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Daneben gibt es noch eine sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenze, welche maßgebend ist, sollte diese höher sein (als das 9,72fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den höchsten Entgeltpunkten der letzten 15 Kalenderjahren). Diese liegt ab Januar 2023 bei sechs Achtel der 14fachen monatlichen Bezugsgröße. Mit dieser neuen Mindest-Hinzuverdienstgrenze wurden die Hinzuverdienstmöglichkeiten im Vergleich zum bisherigen Recht deutlich verbessert. Für das Kalenderjahr 2023 liegt diese Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei 35.647,50 Euro kalenderjährlich; für das Kalenderjahr 2024 bei 37.117,50 Euro.

Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, wird der übersteigende Betrag stufenlos zu 40 Prozent auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet; in diesen Fällen kommt es damit zu einer Rentenkürzung.

Regelung von Juli 2017 bis Dezember 2022

Die Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten wurden aufgrund der Änderungen durch das Flexirentengesetz ab Juli 2017 komplett neu geregelt.

Die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze betrug in der Zeit von Juli 2017 bis Dezember 2022 das 0,81fache der jährlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den Entgeltpunkten des Jahres, in dem innerhalb der letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn die höchsten Entgeltpunkte erzielt wurden. Da in dieser Berechnungsformel immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte zum Ansatz kamen, konnte eine sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenze bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten berechnet werden; diese lag im Kalenderjahr 2022 bei (0,81 x 39.480 Euro x 0,5 Entgeltpunkte) 15.989,40 Euro jährlich.

Kam es zu einer Überschreitung der (individuellen) Hinzuverdienstgrenze, wurde auch hier der überschreitende Betrag zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.

Mindest-Hinzuverdienstgrenzen seit dem Jahr 2017

Wie oben beschrieben, wird die Hinzuverdienstgrenze bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich individuell errechnet. Zugleich gibt es jedoch eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze, welche dann zum Ansatz kommt, wenn in den letzten 15 Jahren vor Rentenbeginn nur ein geringes Einkommen erzielt und damit nur geringe Entgeltpunkte „erwirtschaftet“ wurden.

Folgend sind die maßgebenden Mindest-Hinzuverdienstgrenzen bei den teilweisen Erwerbsminderungsrenten ersichtlich:

Kalenderjahr Mindest-Hinzuverdienstgrenze
2017 14.458,50 Euro
2018 14.798,70 Euro
2019 15.138,90 Euro
2020 15.479,10 Euro
2021 15.989,40 Euro
2022 15.989,40 Euro
2023 35.647,50 Euro
2024 37.117,50 Euro

Antrag auf Rente notwendig

Wenn die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vorliegen, ist ein Antrag beim zuständigen Rentenversicherungsträger notwendig. Dieser prüft dann die Voraussetzungen und erlässt hierüber einen positiven bzw. negativen Bescheid mit dem die Rente bewilligt bzw. abgelehnt wird.

Für das Antragsverfahren auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung sind registrierte Rentenberater gerne behilflich.

Sollte die beantragte Rente durch den Rentenversicherungsträger abgelehnt werden, führen Rentenberater ebenfalls das Widerspruchsverfahren kompetent durch. Hier sollten Sie die Spezialisten des Rentenrechts kontaktieren, die Ihre Leistungsansprüche – auch in Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichten) – professionell durchsetzen können.

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