Berücksichtigung von Schul- und Ausbildungszeiten bei Berechnung gesetzlicher Rente
Schul- und Ausbildungszeiten werden bei der Berechnung einer gesetzlichen Rente grundsätzlich berücksichtigt. Hierbei gab es allerdings – insbesondere durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz – einige gesetzliche Änderungen. Im Laufe der Jahre und Jahrzehnte kam es bei den Zeiten einer Schulausbildung oder beruflichen Ausbildung zu einigen Änderungen, welche aufgrund von Sparmaßnahmen gesetzlich umgesetzt wurden.
Folgend ist beschrieben, wie die Zeiten einer Schulausbildung – untergliedert in die allgemeine Schulausbildung, die Fachschulausbildung und die Hochschulausbildung – und die Zeiten einer beruflichen Ausbildung rentenrechtlich bei der Berechnung einer gesetzlichen Rente berücksichtigt werden.
Inhaltsverzeichnis
Bewertung Schulausbildung
Zeiten einer allgemeinbildenden Schulausbildung werden ab Vollendung des 17. Lebensjahres als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Bei diesen Zeiten handelt es sich um sogenannte unbewertete Anrechnungszeiten, da diesen Zeiten bei der Rentenberechnung keine Entgeltpunkte gutgeschrieben werden.
Bis zum Jahr 2004 wurden die Zeiten der Schulausbildung noch mit 75 Prozent des berechneten Wertes der Gesamtleistungsbewertung bewertet, wobei sich pro Jahr ein Wert von höchstens 0,75 Entgeltpunkten ergeben konnte. Die Bewertung erfolgte für bis zu drei Jahre. Im Zuge der Neuregelungen im Rahmen des „Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung“ (kurz: RV-Nachhaltigkeitsgesetz) wurde die Bewertung in den Jahren 2005 bis 2008 schrittweise abgeschmolzen, sodass ab Januar 2009 die Zeiten der Schulausbildung nicht mehr bewertet werden. Der Abbau erfolgte deshalb schrittweise, damit für die damals rentennahen Jahrgänge eine Vertrauensschutzregelung geschaffen wurde.
Der schrittweise Abbau der Bewertung von Schulausbildung erfolgte nach § 263 Abs. 3 SGB VI wie folgt:
Beginn der Rente | Höhe begrenzter Gesamtleistungswert | Maximale Entgeltpunkte/Monat |
Januar 2005 | 75,00 | 0,0625 |
Februar 2005 | 73,44 | 0,0612 |
März 2005 | 71,88 | 0,0599 |
April 2005 | 70,31 | 0,0586 |
Mai 2005 | 68,75 | 0,0573 |
Juni 2005 | 67,19 | 0,0560 |
Juli 2005 | 65,63 | 0,0547 |
August 2005 | 64,06 | 0,0534 |
September 2005 | 62,50 | 0,0521 |
Oktober 2005 | 60,94 | 0,0508 |
November 2005 | 59,38 | 0,0495 |
Dezember 2005 | 57,81 | 0,0482 |
Januar 2006 | 56,25 | 0,0469 |
Februar 2006 | 54,69 | 0,0456 |
März 2006 | 53,13 | 0,0443 |
April 2006 | 51,56 | 0,0430 |
Mai 2006 | 50,00 | 0,0417 |
Juni 2006 | 48,44 | 0,0404 |
Juli 2006 | 46,88 | 0,0391 |
August 2006 | 45,31 | 0,0378 |
September 2006 | 43,75 | 0,0365 |
Oktober 2006 | 42,19 | 0,0352 |
November 2006 | 40,63 | 0,0339 |
Dezember 2006 | 39,06 | 0,0326 |
Januar 2007 | 37,50 | 0,0313 |
Februar 2007 | 35,94 | 0,0299 |
März 2007 | 34,38 | 0,0286 |
April 2007 | 32,81 | 0,0273 |
Mai 2007 | 31,25 | 0,0260 |
Juni 2007 | 29,69 | 0,0247 |
Juli 2007 | 28,13 | 0,0234 |
August 2007 | 26,56 | 0,0221 |
September 2007 | 25,00 | 0,0208 |
Oktober 2007 | 23,44 | 0,0195 |
November 2007 | 21,88 | 0,0182 |
Dezember 2007 | 20,31 | 0,0169 |
Januar 2008 | 18,75 | 0,0156 |
Februar 2008 | 17,19 | 0,0143 |
März 2008 | 15,63 | 0,0130 |
April 2008 | 14,06 | 0,0117 |
Mai 2008 | 12,50 | 0,0104 |
Juni 2008 | 10,94 | 0,0091 |
Juli 2008 | 9,38 | 0,0078 |
August 2008 | 7,81 | 0,0065 |
September 2008 | 6,25 | 0,0052 |
Oktober 2008 | 4,69 | 0,0039 |
November 2008 | 3,13 | 0,0026 |
Dezember 2008 | 1,56 | 0,0013 |
Januar 2009 | 0,00 | 0,0000 |
Die rentensteigernde Bewertung von Schulzeiten nach dem vollendeten 17. Lebensjahr ist damit ab Januar 2009 entfallen.
Zeiten einer schulischen Ausbildung, zu denen auch die Zeiten einer Fach- und Hochschulausbildung und einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme zählen, werden bis zu acht Jahre bzw. 96 Monate als Anrechnungszeiten berücksichtigt (vgl. § 58 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Damit ergeben sich durch diese Schulausbildungszeiten keine rentenrechtlichen Lücken, da diese Anrechnungszeiten auch auf die Wartezeit von 35 Jahren (ist für die „Altersrente für langjährig Versicherte“ von Bedeutung) angerechnet werden.
Bis zum Jahr 1996 wurden Zeiten einer Schulausbildung bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr rentenrechtlich berücksichtigt und bewertet. Diese Altersgrenze wurde durch die Neuregelungen des Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) auf das vollendete 17. Lebensjahr angehoben. Wurde eine Schulzeit vom Rentenversicherungsträger bereits ab dem 16. Lebensjahr anerkannt, kommt es – solange sich der Versicherte noch nicht im Rentenbezug befindet – zu einer Aufhebung dieser Entscheidung.
Zusammenfassung
Zeiten der Schulausbildung:
- sind Anrechnungszeiten ab dem vollendeten 17. Lebensjahr,
- erhalten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung keine Entgeltpunkte,
- sind Anrechnungszeiten für bis zu acht Jahre, sodass keine bzw. keine größeren rentenrechtlichen (zeitlichen) Lücken entstehen.
Bewertung Fachschulausbildung
Zeiten einer Fachschulausbildung – hierbei handelt es sich um Schulen mit überwiegend berufsbildendem Charakter – werden mit 75 Prozent des aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes bewertet. Maximal werden einem Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte gutgeschrieben (vgl. § 74 SGB VI). Das heißt, dass pro Jahr einer Fachschulausbildung maximal 0,75 Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung berücksichtigt werden. Diese Bewertung gilt analog für die Zeiten der Teilnahme an berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen.
Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme werden insgesamt für höchstens drei Jahre bewertet. Vorrangig werden die beitragsfreien Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme bewertet.
Bei der Fachschulausbildung kam es – anders als bei den allgemeinbildenden Schulen und den Hochschulen – zu keinen negativen Änderungen, was die rentenrechtliche Bewertung dieser Zeiten betrifft. Der Gesetzgeber hat in diesem Bereich deshalb keine Änderung vorgenommen, weil bei dieser Ausbildung nicht davon ausgegangen werden kann, dass im späteren Erwerbsleben die Rentenanwartschaften im selben Umfang wie nach einer akademischen Ausbildung aufgebaut werden können. Ein weiterer Grund, weshalb es bei den Fachschulzeiten zu keinen einschneidenden Änderungen bei der Rentenberechnung kam ist, dass es sonst zu einer sozialpolitisch bedenklichen Ungleichbehandlung in Bezug auf Zeiten der beruflichen Ausbildung gekommen wäre. Bei Zeiten der beruflichen Ausbildung kommt es nämlich weiterhin zu einer Höherbewertung der Pflichtbeiträge auf bis zu 75 Prozent des Durchschnittsentgelts (s. unten).
Zusammenfassung
Zeiten der Fachschulausbildung:
- sind Anrechnungszeiten ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.
- erhalten im Rahmen der Rentenberechnung 75 Prozent des aus der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Wertes, maximal 0,0625 Entgeltpunkte/Monat,
- werden für maximal drei Jahre bewertet.
Rechtsprechung und gesetzliche Klarstellung
Mit Urteil vom 19.04.2011 hatte das Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 13 R 79/09 R ein Urteil gesprochen und in einem Klagefall entschieden, dass Fachschulzeiten nicht als Anrechnungszeiten zu werten sind, wenn gleichzeitige Pflichtbeitragszeiten aufgrund eines Bezugs von Übergangsgeld vorliegen. Durch die Berücksichtigung dieser Anrechnungszeiten kann sich unter Umständen eine geringere Rente ergeben, da dann evtl. andere Zeiten der Schulausbildung (durch die Begrenzung der Schul- und Ausbildungszeiten auf 96 Monate) geringer bewertet werden.
Der Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung hat aufgrund des Urteils des Bundessozialgerichts im Januar 2012 (veröffentlicht in RVaktuell Mai/Juni 2012) eine verbindliche Entscheidung getroffen, dass bei gleichzeitigem Bezug einer Sozialleistung die Vormerkung von Anrechnungszeittatbeständen im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4 und Nr. 5 SGB VI sowie § 252 Abs. 1 SGB VI aufgehoben wird.
Mit dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz (dem „Gesetz zur Verbesserung der Leistungen bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und zur Änderung anderer Gesetze“), das am 17.07.2017 in Kraft getreten ist, wurde eine gesetzliche Klarstellung vorgenommen. Nach dieser neuen gesetzlichen Regelung (§ 58 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 74 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) handelt es sich nur dann um keine Anrechnungszeiten bei einem versicherungspflichtigen Sozialleistungsbezug, wenn eine grds. Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit, einer Arbeitslosigkeit oder des Bezugs von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben vorliegt.
Mit dieser gesetzlichen Änderung im Rahmen des EM-Leistungsverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber klargestellt, dass Fachschulzeiten bei einem gleichzeitigen Bezug von versicherungspflichtigen Sozialleistungen als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind. Aufgrund dessen wurde die verbindliche Entscheidung des Bundesvorstands der Deutschen Rentenversicherung von Januar 2012 am 30.09.2019 wieder aufgehoben. Die Aufhebung erfolgte durch den Bundesvorstand der Deutschen Rentenversicherung auf Vorschlag der „Arbeitsgruppe des Fachausschusses für Versicherung und Rente“ (AGFAVR).
Die zwischenzeitliche umgesetzte Aufhebung der genannten Fachschulzeiten wird daher nicht mehr erfolgen.
Bewertung Hochschulausbildung
Bei den Zeiten einer Hochschulausbildung handelt es sich seit dem 01.01.2009 – wie auch bei den Zeiten des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule – um Anrechnungszeiten, welche nicht bewertet werden (unbewertete Anrechnungszeiten).
Die Zeiten der Hochschulausbildung werden zusammen mit den Zeiten einer beruflichen Ausbildung, Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme für höchstens acht Jahre berücksichtigt. Sollten auch Zeiten einer Fachschulausbildung und Zeiten der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme vorliegen, werden diese Zeiten vorrangig berücksichtigt (vgl. § 74 SGB VI). Die Zeiten der Hochschulausbildung werden nach dieser gesetzlichen Regelung also nachrangig bewertet.
Dass die Hochschulausbildung rentenrechtlich nicht bewertet werden, gilt erst seit dem 01.01.2009. Bis zum Jahr 2004 wurden auch die Zeiten der Hochschulausbildung als Anrechnungszeiten mit 75 Prozent des sich aus der Gesamtleistungsbewertung ergebenden Wertes, maximal mit 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat bewertet. Im Zuge des RV-Nachhaltigkeitsgesetz wurde auch für die Zeiten der Hochschulausbildung die Bewertung in den Jahren 2005 bis 2008 schrittweise abgebaut (s. oben: Bewertung Schulausbildung).
Dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen verfassungskonform sind, hat das Bundesverfassungsgericht in mehreren Verfahren bestätigt (Az.: 1 BvR 2217/11, 1 BvR 2218/11, 1 BvR 2219/11, 1 BvR 2430/11). Mit Beschlüssen vom 18.05.2016 wurde bestätigt, dass die unterschiedliche Bewertung von Hochschulzeiten im Vergleich zu Fachschulzeiten nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (in dieser Rechtsvorschrift ist der Gleichheitssatz beschrieben) verstößt.
Zusammenfassung
Zeiten der Hochschulausbildung:
- sind Anrechnungszeiten ab dem vollendeten 17. Lebensjahr.
- erhalten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung keine Entgeltpunkte,
- sind Anrechnungszeiten für bis zu acht Jahre, sodass keine rentenrechtlichen (zeitlichen) Lücken entstehen.
Bewertung berufliche Ausbildungszeiten
In der Vergangenheit (bereits seit dem Jahr 1957) wurden die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten stets als Ausbildungszeiten anerkannt und bei der Rentenberechnung höherbewertet. Das heißt, dass die ersten drei Jahre als beitragsgeminderte zusätzliche Entgeltpunkte erhielten, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen weniger als 75 Prozent des Gesamtleistungswertes betrugen. Es handelte sich damals also um sogenannte fingierte Berufsausbildungszeiten, da früher nicht geprüft wurde, ob tatsächlich eine berufliche Ausbildung absolviert wurde oder nicht.
Im Rahmen des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes hat der Gesetzgeber diese pauschale Anerkennung einer beruflichen Ausbildung aufgehoben. Von dieser Änderung ab dem Jahr 2005 waren häufiger die Frauen betroffen, da diese in der Vergangenheit seltener als Männer eine berufliche Ausbildung absolviert haben. Die Änderung hat der Gesetzgeber deshalb vorgenommen, da sich einerseits die Erwerbsbiografien von Frauen und Männern immer mehr angeglichen haben bzw. angleichen. Andererseits macht die Datenlage eine Pauschalregelung nicht mehr erforderlich. Die Aufhebung der pauschalen Anerkennung einer beruflichen Ausbildung erfolgte in der Zeit von 2005 bis 2008 ebenfalls schrittweise nach der oben eingefügten Tabelle (s. Abschnitt: Bewertung Schulausbildung). Dies ergibt sich aus § 263 Abs. 5 SGB VI und gewährleistet, dass der Wert, den die fingierten Zeiten der Berufsausbildung (also die Zeiten, in denen tatsächlich keine Berufsausbildung erfolgte) bewertungstechnisch von 75 Prozent auf null Prozent des individuellen Gesamtleistungswertes abgeschmolzen wurden.
Bei Kalendermonaten mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung) handelt es sich um eine beitragsgeminderte Zeit (§ 54 Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Eine Berufsausbildung ist eine Ausbildung im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien für einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf. Sollten diese Ausbildungsrichtlinien noch fehlen, ist es ausreichend, wenn die Ausbildung üblich und allgemein anerkannt ist. Ohne Bedeutung für die rentenrechtliche Berücksichtigung einer Ausbildungszeit ist, ob der Abschluss der Ausbildung erfolgt oder überhaupt vorgesehen ist.
Die Zeit einer beruflichen Ausbildung wird im Rentenversicherungskonto gesondert gekennzeichnet. Unter der Pflichtbeitragszeit mit dem tatsächlichen Entgelt wird eine zweite Zeile mit „berufliche Ausbildung“ ausgewiesen.
Liegt eine tatsächliche berufliche Ausbildung vor, wird das in der Regel niedrige Arbeitsentgelt im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung angehoben. Die Anhebung erfolgt auf 75 Prozent des (individuell) errechneten Gesamtleistungswertes, wobei ein Kalendermonat maximal 0,0625 Entgeltpunkt erhält.
Im Rahmen der Ermittlung des Gesamtleistungswertes wird für die Zeiten der beruflichen Ausbildung ein Entgelt in Höhe des Durchschnittsentgelts unterstellt. In diesem Zusammenhang werden immer die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen bis zum vollendeten 25. Lebensjahr als Zeiten der Berufsausbildung berücksichtigt, auch wenn kein Nachweis hierüber vorliegt.
Zusammenfassung
Zeiten der beruflichen Ausbildung:
- werden nur noch dann anerkannt, wenn tatsächlich eine Ausbildung absolviert wurde,
- erhalten als beitragsgeminderte Zeiten im Rahmen der Rentenberechnung Entgeltpunkte in Höhe von 75 Prozent des ermittelten Wertes der Gesamtleistungsbewertung, höchstens 0,0625 Entgeltpunkte/Monat,
- wird im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung das Durchschnittsentgelt unterstellt (im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung wird für die ersten drei Jahre das Durchschnittsentgelt unterstellt, auch wenn keine berufliche Ausbildung erfolgte).