Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI

Mit § 70 Abs. 3a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) wird geregelt, dass Versicherte für Kinderberücksichtigungszeiten Entgeltpunkte erhalten. Die Entgeltpunkte werden entweder für die (ausschließlichen) Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben oder für bereits selbst „erwirtschaftete“ Entgeltpunkte werden zusätzliche Entgeltpunkte gewährt.

Die Kinderberücksichtigungszeiten

Die Kinderberücksichtigungszeiten kennt das gesetzliche Rentenrecht ab dem 01.01.1992. Diese rentenrechtlichen Zeiten wurden mit dem Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) eingeführt und im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, welches am 01.01.1992 in Kraft getreten ist, aufgenommen.

Nach § 57 SGB VI ist die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem 10. Lebensjahr eine Kinderberücksichtigungszeit. Diese Kinderberücksichtigungszeit ist einem Elternteil zuzuordnen. Voraussetzung für die Anerkennung einer Kinderberücksichtigungszeit ist, dass das Kind in der Bunderepublik Deutschland erzogen wurde. Darüber hinaus darf der Elternteil nicht von der Anrechnung der Kinderberücksichtigungszeit ausgeschlossen sein.

Die Kinderberücksichtigungszeit beginnt mit der Geburt des Kindes und verläuft bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr des Kindes. Sofern mehrere Kinder gleichzeitig erzogen werden, wird die Kindererziehungszeit nicht verlängert. Das heißt, dass die Kinderberücksichtigungszeit mit der Geburt des jüngsten Kindes beginnt und mit der Vollendung des zehnten Lebensjahres des ältesten Kindes endet (sofern zwischen den Geburten der Kinder nicht mehr als zehn Jahre liegen).

Nicht zu verwechseln mit der Kindererziehungszeit!

Die Kinderberücksichtigungszeiten dürfen nicht mit den Kindererziehungszeiten verwechselt werden. Hier handelt es sich um zwei unterschiedliche rentenrechtliche Zeiten, welche auch bei der Rentenberechnung komplett unterschiedlich mit Entgeltpunkten bewertet werden. Bei den Kindererziehungszeiten handelt es sich um die ersten drei Jahre (bzw. bei Kindern, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, um die ersten zweieinhalb Jahre) nach der Geburt und werden mit 0,9996 Entgeltpunkten je Jahr bewertet. Näheres hierzu kann unter Rentenberechnung | Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten nachgelesen werden.

Gutschrift von Entgeltpunkten

Unter den folgenden Voraussetzungen, welche in § 70 Abs. 3a SGB VI definiert sind, werden für eine Kinderberücksichtigungszeit Entgeltpunkte gutgeschrieben oder zusätzliche Entgeltpunkte gewährt:

  • Die bzw. der Versicherte hat rentenrechtliche Zeiten im Umfang von mindestens 25 Jahren bzw. 300 Monaten.
  • Die Zeiten liegen nach dem 31.12.1991.
  • Es liegen Kalendermonate vor, für die Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt wurden.

Bei den Entgeltpunkten für die Kinderberücksichtigungszeiten wird danach unterschieden, ob die Zeit zeitgleich mit Pflichtbeiträgen vorhanden ist oder ob eine zeitgleiche Erziehung mehrerer Kinder bis zum zehnten Lebensjahr erfolgt ist.

Kinderberücksichtigungszeiten mit Pflichtbeiträgen

Liegen Kinderberücksichtigungszeiten zeitgleich mit Pflichtbeiträgen vor, werden die aus den Pflichtbeiträgen errechneten Entgeltpunkte um die Hälfte, höchstens um 0,0278 Entgeltpunkte je Kalendermonat erhöht (§ 70 Abs. 3a Satz 2 Nr. 1 SGB VI). Für ein (volles) Jahr werden damit die Entgeltpunkte maximal um (0,0278 x 12 Monate) 0,3336 Entgeltpunkte erhöht.

Das heißt, dass bei einem Zusammentreffen von Pflichtbeiträgen mit einer Kinderberücksichtigungszeit zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt werden.

Zusammentreffen von Kinderberücksichtigungszeiten

Für jeden Kalendermonat, in dem eine Kinderberücksichtigungszeit für ein Kind mit einer Kinderberücksichtigungszeit für ein anderes Kind zusammentrifft, werden je Kalendermonat 0,0278 Entgeltpunkte gutgeschrieben (§ 70 Abs. 3a Satz 2 Nr. 2 SGB VI).

Sollten Kinderberücksichtigungszeiten für zwei (oder auch mehr) Kinder zudem noch mit Pflichtbeiträgen zusammentreffen (für die zusätzlich bis zu 0,0278 Entgeltpunkte /Monat gutgeschrieben werden), werden die für die Pflichtbeitragszeiten zusätzlich gewährten Entgeltpunkte bei den nach § 70 Abs. 3a Satz 2 Nr. 2 SGB VI gutgeschriebenen Entgeltpunkten in Abzug gebracht.

Begrenzung auf Maximalwert von 0,0833 Entgeltpunkten/Monat

Mit § 70 Abs. 3a Satz 3 SGB VI wird geregelt, dass durch die zusätzlich gewährten oder gutgeschriebenen Entgeltpunkte zusammen mit den Beitragszeiten ermittelten Entgeltpunkte auf 0,0833 Entgeltpunkte je Monat begrenzt sind. Das heißt, dass je Kalenderjahr durch die zusätzlich gewährten/gutgeschriebenen Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI nicht mehr als 0,9996 Entgeltpunkte/Jahr erreicht werden können.

Beispiel 1:

Eine Versicherte erhält im Jahr 2014 aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung 0,6000 Entgeltpunkte. Das Jahr 2014 ist zudem voll mit einer Kinderberücksichtigungszeit belegt.

Konsequenz:

Die Entgeltpunkte aus der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung werden um die Hälfte aufgestockt, also um (0,6000 x 0,5) 0,3000 Entgeltpunkte. Die maximalen (0,0278 x 12 Monate) 0,3336 Entgeltpunkte werden nicht überschritten.

Insgesamt erhält die Versicherte damit im Jahr 2014 (0,6000 + 0,3336) 0,9336 Entgeltpunkte.

Da der Maximalwert von 0,9996 Entgeltpunkten nach § 70 Abs. 3a Satz 3 SGB VI nicht überschritten wird, kommt es zu keiner Kürzung der aufgrund der Kinderberücksichtigungszeiten gewährten zusätzlichen 0,3336 Entgeltpunkte.

Beispiel 2:

Die Kinder der Versicherten sind im Jahr 2001 und 2003 geboren. Sie übt während der ersten Jahre keine versicherungspflichtige Beschäftigung aus.

Konsequenz:

Aufgrund des Zusammentreffens (ab Geburt des zweiten Kindes) der Kinderberücksichtigungszeiten werden pro Jahr 0,3336 Entgeltpunkte gewährt.

Beispiel 3:

Die Kinder der Versicherten sind im Jahr 2001 und 2003 geboren. Im Jahr 2009 übt sie die Versicherte eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung aus, aus deren Arbeitsentgelt sich 0,6000 Entgeltpunkte errechnen.

Konsequenz:

Die Entgeltpunkte aus der rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung werden im ersten Schritt um die Hälfte aufgestockt, also um (0,6000 x 0,5) 0,3000 Entgeltpunkte. Die maximalen (0,0278 x 12 Monate) 0,3336 Entgeltpunkte werden nicht überschritten. Damit erhält die Versicherte (0,5000 + 0,3336) 0,8336 Entgeltpunkte.

Aufgrund der Kinderberücksichtigungszeiten wegen der Erziehung von zwei Kindern werden im zweiten Schritt je Monat grds. weitere 0,0278 bzw. für das Jahr 0,3336 Entgeltpunkte gewährt. Da allerdings im ersten Schritt eine Aufstockung um 0,3000 Entgeltpunkte erfolgte, müssen diese in Abzug gebracht werden. Damit werden aufgrund der Erziehung der zwei Kindern „nur“ noch weitere (0,3336 – 0,3000) 0,0336 Entgeltpunkte gewährt.

Insgesamt erhält die Versicherte damit für das Jahr 2009 (0,6000 + 0,3000 + 0,0336) 0,9336 Entgeltpunkte gutgeschrieben.

Der Maximalwert nach § 70 Abs. 3a Satz 3 SGB VI von 0,9996 Entgeltpunkten wird nicht überschritten. Daher kommt es zu keiner Kürzung der aufgrund der Kinderberücksichtigungszeiten gewährten zusätzlichen 0,3336 Entgeltpunkte.

Zusammentreffen von Kindererziehungszeiten mit Kinderberücksichtigungszeiten

Treffen Kindererziehungszeiten – hierbei handelt es sich um die ersten drei Lebensjahre des Kindes (bzw. die ersten zweieinhalb Lebensjahres des Kindes, wenn dieses vor dem 01.01.1992 geboren wurde) mit Kinderberücksichtigungszeiten zusammen, kommen keine zusätzlichen Entgeltpunkte nach § 70 Abs. 3a SGB VI für die Kinderberücksichtigungszeiten in Betracht. Nach § 70 Abs. 3a Satz 2 SGB VI ist die Summe der zusätzlich ermittelten und gutgeschriebenen Entgeltpunkte zusammen mit den für Beitragszeiten und Kindererziehungszeiten ermittelten Entgeltpunkten auf einen Wert von höchstens 0,0833 Entgeltpunkte begrenzt.

Nachdem für die Kindererziehungszeit bereits 0,0833 Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, können sich für diese Zeit daher keine weiteren Entgeltpunkte ergeben.

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