Abfindung von Witwen-/Witwerrenten nach § 107 SGB VI
Ein Anspruch auf eine kleine oder große Witwen-/Witwerrente besteht nach § 46 und § 243 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – nur, solange der Hinterbliebene (Witwe, Witwer, eingetragener Lebenspartner) nicht wieder geheiratet hat bzw. eine neue Lebenspartnerschaft begründet hat. Im Falle einer Wiederheirat bzw. neuen Lebenspartnerschaft entfällt der Anspruch auf die Witwen-/Witwerrente nach § 100 Abs. 3. SGB VI.
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§ 107 Abs. 1 Satz 1 SGB VI regelt, dass bei der ersten Wiederheirat die Witwen-/Witwerrenten abgefunden werden.
Bei der Wiederheirat muss die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft nach staatlichen Regelungen erfolgen, damit die Rente abgefunden werden kann. Liegt eine rein kirchliche Trauung vor, wie dies seit dem Jahr 2009 möglich ist, führt dies nicht zum Wegfall der Witwen-/Witwerrente und ermöglicht in der Folge auch keine Rentenabfindung.
Höhe der Rentenabfindung
Die Abfindung erfolgt mit dem 24fachen Monatsbetrag der Rente. Ein Monatsbetrag ist dabei der Durchschnittsbetrag der Hinterbliebenenrente, die in den letzten zwölf Monaten geleistet wurde. Hierbei wird der Zahlbetrag (Brutto-Betrag der Rente), also vor Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, berücksichtigt. Ebenfalls sind Steigerungsbeträge aus einer Höherversicherung bei der Abfindung zu berücksichtigten (vgl. § 269 Abs. 4 SGB VI).
In bestimmten Fällen ist der Abfindungsbetrag nicht anhand der letzten zwölf Monate zu errechnen. Erfolgt die Wiederheirat bzw. erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft vor Ablauf des 15. Kalendermonats nach dem Tod, wird der Abfindungsbetrag entsprechend § 107 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aus den Rentenbeträgen berechnet, die nach Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat (Sterbevierteljahr) gezahlt wurden. Durch diese Regelung ist gewährleistet, dass sich der Abfindungsbetrag nicht um die während des Sterbevierteljahres höher zu gewährende Rente erhöht.
Erfolgt die Wiederheirat bzw. Begründung einer neuen Lebenspartnerschaft bereits vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat (Sterbevierteljahr), wird die Rentenabfindung entsprechend § 107 Abs. 2 Satz 3 SGB VI nach der Rente berechnet, die ab dem vierten Kalendermonat nach dem Tod des Versicherten zu zahlen wäre.
Auf eine kleine Witwen-/Witwerrente besteht für längstens 24 Kalendermonate ein Anspruch. Sofern die Abfindung einer kleinen Witwen-/Witwerrente beantragt wird, wird der Gesamtanspruch von 24 Monatsrenten um die Anzahl der Renten reduziert, die bereits beansprucht wurden (vgl. § 107 Abs. 1 Satz 3 SGB VI). Somit kann im Falle einer Rentenabfindung kein höherer Renten-Gesamtbetrag geltend gemacht werden, als im Falle einer kleinen Witwen-/Witwerrente insgesamt den Hinterbliebenen zusteht.
Wird die kleine Witwen-/Witwerrente jedoch aufgrund der Übergangsregelung des § 242a Abs. 1 SGB VI geleistet, werden die Kalendermonate des bisherigen Rentenbezugs nicht angerechnet. Die Übergangsregelung des § 242 Abs. 1 SGB VI sieht vor, dass die kleine Witwen-/Witwerrente ohne Beschränkung auf 24 Kalendermonate geleistet wird, wenn der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben ist. Die 24-monatige Beschränkung gilt auch nicht, wenn die Ehe vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren wurde.
Beispiel: Berechnung der Rentenabfindung
Eine Witwe bezieht seit Jahren eine Witwenrente, welche ungekürzt geleistet wird. Am 29.08.2019 heiratet die Witwe wieder.
Aufgrund der Wiederheirat hebt der Rentenversicherungsträger den Bescheid über die Gewährung der bisher bezogenen Witwenrente mit Wirkung vom 01.09.2019 auf.
Maßgebend für die Berechnung der Rentenabfindung ist der durchschnittliche monatliche Rentenbetrag in der Zeit vom September 2018 bis August 2019.
Die Witwenrente betrug von September 2018 bis Juni 2019 monatlich 420,00 Euro (brutto) und von Juli 2019 bis August 2019 433,36 Euro. Der durchschnittliche monatliche Rentenbetrag für den o. g. Zeitraum beläuft sich damit auf ((10 Monate x 420,00 Euro + 2 Monate x 433,36 Euro) / 12 Monate) 422,23 Euro.
Der Abfindungsbetrag beträgt damit (24 Monate x 422,23 Euro) 10.133,52 Euro.
Antragstellung erforderlich
Sofern eine Wiederheirat erfolgt bzw. eine neue Lebenspartnerschaft eingetragen wird, ist der Rentenversicherungsträger von der/dem Rentenbezieher zu verständigen. In diesen Fällen zahlen die Rentenversicherungsträger allerdings die Abfindung der Witwen-/Witwerrente nicht von Amts wegen aus. Hierzu ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Für die Beantragung einer Rentenabfindung und zu allen Fragen der Gesetzlichen Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater kompetent zur Verfügung.
Für die Verständigung des Rentenversicherungsträgers und die Beantragung der Rentenabfindung sind registrierte Rentenberater behilflich. Hier können Sie sich ein Angebot für die Durchführung des Antragsverfahrens einholen.
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