Rentenansprüche bei Verschollenheit

Im Regelfall wird dem Rentenversicherungsträger der Todeszeitpunkt über eine Sterbeurkunde nachgewiesen. Nach dieser Sterbeurkunde kann dann eine laufende Rentenzahlung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen beendet bzw. der Anspruch auf eine Rente wegen Todes an Hinterbliebene bzw. eine Erziehungsrente festgestellt werden.

In der Praxis treten allerdings Fälle auf, in denen der Tod bzw. der Todeszeitpunkt nicht klar nachgewiesen werden kann. Dies ist z. B. bei Verbrechen oder Flugzeugabstürzen der Fall. Wenn Menschen vermisst werden, muss der Rentenversicherungsträger nach den Sonderregelungen im Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung eine Entscheidung über den Rentenanspruch prüfen.

Rechtsgrundlage für die Berechtigung der Rentenversicherungsträger, den Tod eines Verschollenen festzustellen, ist § 49 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Ein Versicherter gilt nach dieser Rechtsvorschrift als verschollen, wenn die Umstände seinen Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über sein Leben nicht eingegangen sind. Der Rentenversicherungsträger kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind.

Feststellung des Todestages durch den Rentenversicherungsträger

Die Feststellung des Todestages durch den Rentenversicherungsträger richtet sich nach § 49 SGB VI. Der Rentenversicherungsträger darf den Todestag eines Verschollenen allerdings nur dann selbst fiktiv feststellen, wenn nach dem Verschollenheitsgesetz noch keine gerichtliche Todeserklärung vorliegt.

Das Verschollenheitsgesetz sieht für eine Todeserklärung die folgenden Fristen vor:

Allgemeine Verschollenheit 10 Kalenderjahre ab dem letzten Lebenszeichen (bei Personen über 80 Jahre: 5 Kalenderjahre)
Soldaten im Krieg (Kriegsverschollenheit) 1 Kalenderjahr ab Kriegsende
Schiffuntergang (Seeverschollenheit) 6 Monate ab Schiffuntergang
Flugzeugabsturz (Luftverschollenheit) 3 Monate ab Flugzeugabsturz

Sind die genannten Fristen für eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz noch nicht abgelaufen, wird der Rentenversicherungsträger nach § 49 SGB VI tätig, sofern eine Rente wegen Todes beantragt wird oder der Anspruch auf einen weiteren laufenden Rentenanspruch zu prüfen ist.

Der Rentenversicherungsträger kann nach § 49 SGB X von Ehegatten, geschiedenen Ehegatten oder Kindern nach pflichtgemäßem Ermessen die Abgabe einer Versicherung an Eides statt entsprechend § 23 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verlangen. Die Erklärung muss Angaben enthalten, wann Nachrichten über das Leben der verschollenen Person zum letzten Mal bekannt geworden sind.

Mit Urteil vom 20.03.1953 kam der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, dass als Todestag nicht zwingend der Tag festgestellt werden muss, mit dem die Verschollenheit begonnen hat. Vielmehr wird der Tag als Todestag festgestellt, der nach den Ermittlungsergebnissen am wahrscheinlichsten ist. So kann beispielsweise als Todestag auch das Ende eines Zeitraums festgestellt werden, wenn der Tod wahrscheinlich innerhalb eines gewissen Zeitraums eingetreten ist.

Einstellung laufender Rentenzahlungen

§ 49 SGB VI regelt nur die Feststellung des Todes durch den Rentenversicherungsträger, wenn Ansprüche auf Renten wegen Todes bei Verschollenheit beurteilt werden müssen. Diese Rechtsvorschrift wurde allerdings auch analog für die erforderliche Einstellung von Versichertenrenten herangezogen, was durch die Sozialgerichtsbarkeit beanstandet wurde. Letztendlich hätte der zuständige Rentenversicherungsträger die Möglichkeit gehabt, beim Amtsgericht eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz zu beantragen.

Hat ein verschollener Rentenbezieher einen Vertreter gehabt, musste nach dem Verschollenheitsgesetz die Rente bis zur Todesfeststellung gezahlt werden. Es kam daher zu großen Überzahlungen, die auf die langen Fristen, die das Verschollenheitsgesetz vorsieht (s. oben), zurückzuführen sind. Ebenso musste ein Bescheid aufgehoben werden, wenn der Todestag durch den Rentenversicherungsträger nach § 49 SGB VI festgestellt wurde und in der Folgezeit eine Sterbeurkunde oder eine gerichtliche Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz mit einem abweichenden Todestag ausgestellt wurde.

Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) vom 15.04.2015 wurden zwei neue Regelungen geschaffen, welche die bislang unbefriedigende Situation aufgreifen.

§ 49 SGB VI

In § 49 SGB VI wurde mit Satz 4: „Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.“ ein weiterer Satz eingefügt, welcher am 22.04.2015 in Kraft getreten ist. Damit wird klargestellt, dass ein vom Rentenversicherungsträger festgestelltes Todesdatum auch dann maßgebend bleibt, wenn es in der Folgezeit zu einer gerichtlichen Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums kommt.

Die neue Regelung des § 49 SGB VI betrifft alle Fälle, welche ab dem 22.04.2015, dem Tag des Inkrafttretens der Rechtsänderung, gerichtlich festgestellt und beurkundet wurden. Der Zeitpunkt, wann der mutmaßliche Todestag durch den Rentenversicherungsträger festgestellt wurde, ist dabei nicht ausschlaggebend.

Nach der Rechtsvorschrift des § 49 SGB VI kann eine Rente wegen Todes frühestens nach Ablauf der Jahresfrist beendet werden. Die Rentenkassen werden daher, sofern kein Abwesenheitspfleger vorhanden ist, die Rentenzahlung zunächst unterbrechen und bis zum Ablauf der Jahresfrist für unterhalts- und hinterbliebenenberechtigte Angehörige des Verschollenen eine Abzweigung (entsprechend § 48 SGB X) vornehmen.

Vollständiger Gesetzestext des § 49 SGB VI

Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung kann von den Berechtigten die Versicherung an Eides statt verlangen, dass ihnen weitere als die angezeigten Nachrichten über den Verschollenen nicht bekannt sind. Der Träger der Rentenversicherung ist berechtigt, für die Rentenleistung den nach den Umständen mutmaßlichen Todestag festzustellen. Dieser bleibt auch bei gerichtlicher Feststellung oder Beurkundung eines abweichenden Todesdatums maßgeblich.

§ 102 Abs. 6 SGB VI

Ebenfalls mit Wirkung ab 22.04.2015 wurde in § 102 SGB VI ein neuer Absatz 6 eingefügt.

Vollständiger Gesetzestext des § 102 Abs. 6 SGB VI

Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

Mit dieser Regelung ist der Rentenversicherungsträger berechtigt, die Rentenzahlung an Versicherte zu beenden. Der Rentenversicherungsträger ist auch dann dazu berechtigt eine Rentenzahlung zu beenden, wenn die Fristen für eine gerichtliche Todesfeststellung bereits abgelaufen sind und damit eine Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz beantragt werden könnte. Der Rentenversicherungsträger ist zur Einstellung der Rentenzahlung bereits dann berechtigt, wenn er von der Verschollenheit des Rentenbeziehers Kenntnis erlangt und kein weiterer Empfangsberechtigter (z. B. Abwesenheitspfleger) vorhanden ist.

Da ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, kann die Rentenzahlung sofort nach Erlass des Bescheides über die Feststellung des mutmaßlichen Todestages eingestellt werden. Die Rechtkraft des Bescheides muss also nicht abgewartet werden.

Der Rentenanspruch lebt bei Rückkehr des Verschollenen mit Beginn des Monats, der dem Einstellungszeitpunkt der Rente folgt, wieder auf. Eine gesonderte Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich, ebenso sind keine besonderen Antragsfristen zu beachten. Auch die Einrede der Verjährung nach § 45 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) kann in diesen Fällen vom Rentenversicherungsträger nicht geltend gemacht werden. Sollte es bereits zu einer Leistung von Hinterbliebenenrenten oder einer Erziehungsrente gekommen sein, werden diese auf die nachzuzahlende Versichertenrente angerechnet. Damit werden Doppelzahlungen vermieden.

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