Änderungen bei Witwerrenten ab dem 01.01.1986

Mit dem 01.01.1986 wurde durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) der Anspruch auf die Witwenrenten und Witwerrenten neu geregelt. Da eine Ungleichbehandlung zwischen Männern und Frauen nach dem bis 31.12.1985 geltenden Rechts bestand, war dieser Schritt seitens des Gesetzgebers notwendig.

Anspruch auf Witwer-/Witwenrente bis 1985

Im Gegensatz zu den aktuellen gesetzlichen Vorschriften, die den Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente regeln (§ 46 SGB VI), bestand bis zum 31.12.1985 lediglich dann ein Anspruch auf eine Witwerrente, wenn die verstorbene Ehefrau zuletzt – vor ihrem Tod – den überwiegenden Familienunterhalt bestritten hatte. Fehlte es an dieser Voraussetzung, bestand kein Anspruch auf eine Witwerrente für den hinterbliebenen Ehemann.

Eine Ehefrau hatte hingegen immer einen Anspruch auf eine Witwenrente, wenn der Ehegatte verstorben ist (unbedingter Anspruch auf Witwenrente).

Übergangsregelung § 303 SGB VI

Nach den Bestimmungen des HEZG konnten Ehegatten gegenüber dem Rentenversicherungsträger bis 31.12.1988 gemeinsam erklären, sofern die Ehe vor dem 01.01.1986 geschlossen wurde und die Ehegatten vor dem 01.01.1936 geboren sind, dass für sie das bis zum 31.12.1985 geltende Hinterbliebenenrecht anzuwenden ist. Wurde eine solche Erklärung abgegeben, hat der Rentenversicherungsträger aufgrund der Übergangsbestimmung des § 303 SGB VI einen Anspruch auf die Witwen- bzw. Witwerrente noch nach dem bis 31.12.1985 geltenden Recht zu beurteilen.

Witwerrente

Sollte zuerst die Ehefrau versterben, besteht ein Anspruch auf die Witwerrente unter den Voraussetzungen des § 46 SGB VI lediglich dann, wenn diese den überwiegenden Familienunterhalt im letzten wirtschaftlichen Dauerzustand vor dem Tod geleistet hat.

Der letzte wirtschaftliche Dauerzustand wurde durch das Bundessozialgericht dahingehend definiert, dass dieser mit der letzten wesentlichen wirtschaftlichen Änderung der Familie beginnt. Grundsätzlich sollte der Dauerzustand mindestens ein Jahr umfassen, kann jedoch im Einzelfall auch kürzer sein. Bei der Beurteilung des geleisteten Familienunterhalts entsprechend § 1360a BGB seitens der Ehefrau sind alle verfügbaren Nettoeinnahmen, wie etwa Arbeitseinkommen, Miet- und Pachteinnahmen, Zinserträge u. s. w., mit denen der Familienunterhalt bestritten wurde, zu berücksichtigen. Ebenfalls ist der Wert der Haushaltsführung und der Wert der Kinderbetreuung bei der Beurteilung mit einzubeziehen.

Die Ehefrau hat dann den überwiegenden Unterhalt geleistet, wenn sie mit ihren Nettoeinkünften und den ihr zuzurechnenden Wert der Haushaltsführung und ggf. Kinderbetreuung mehr als die Hälfte des gesamten Familienunterhalts beigetragen hat.

Sofern der Rentenversicherungsträger in einschlägigen Fällen den überwiegenden Unterhalt der Ehefrau verneint, sollte die Berechnung und Beurteilung einem gerichtlich zugelassenen (jetzt: registrierte) Rentenberater zur Überprüfung vorgelegt werden.

Ein evtl. Anspruch auf die Witwerrente wird nicht durch einen möglichen Hinzuverdienst des Witwer beeinflusst. Besteht in diesen Fällen der Anspruch auf die Witwerrente, erfolgt gemäß § 314 Abs. 1 SGB VI keine Einkommensanrechnung, die eine evtl. Rentenkürzung oder gar den kompletten Entfall der Rente zur Folge haben könnte.

Witwenrente

Einen Anspruch auf die Witwenrente haben hinterbliebene Ehefrauen unter den Voraussetzungen des § 46 SGB VI auch dann, wenn die Ehegatten von ihrem gemeinsamen Erklärungsrecht Gebrauch gemacht haben. In diesen Fällen gilt die Besonderheit, dass auch hier gemäß § 314 Abs. 1 SGB VI keine Einkommensanrechnung – analog der Witwerrente - erfolgt.

Hinweis

Nach den Regelung des HEZG ist auch der Anspruch auf die Witwerrente nach dem bis 31.12.1985 geltenden Recht zu beurteilen, wenn die Ehefrau vor dem 01.01.1986 verstorben ist. Mit der Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch zum 01.01.1992 wurde diese Regelung mit § 303 Satz 1 1. Alternative SGB VI in das aktuell geltende Rentenrecht übernommen.

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