Die Erziehungsrente nach § 47 SGB VI
Die Erziehungsrente ist eine Rente, die wegen Todes geleistet wird. Bei dieser Rente handelt es sich jedoch um eine Versichertenrente, also um eine Rente, welche aus dem Versicherungskonto des Anspruchsberechtigten und nicht aus dem Versicherungskonto des Verstorbenen geleistet wird. Die Anspruchsgrundlage für die Erziehungsrente ist § 47 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Im April 2023 bezogen insgesamt 6.861 Versicherte die Erziehungsrente.
Hintergrund
In den Fällen, in denen eine Ehe nach dem 01.07.1977 geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, erfolgt im Regelfall ein Versorgungsausgleich in der Gesetzlichen Rentenversicherung. Analog gilt dies seit dem 01.01.2005 auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, die wieder aufgehoben werden. Mit dem 01.07.1977 wurde gleichzeitig auch die Erziehungsrente eingeführt. Mit dieser Rente wird das Ziel verfolgt, dass ein tatsächlicher oder fiktiver Unterhaltsanspruch, welcher aufgrund von Kinderziehung auch nach der Ehescheidung bzw. Aufhebung der Lebenspartnerschaft bestand, ausgeglichen wird.
Anspruchsvoraussetzungen für Erziehungsrente
Nach § 47 Abs. 1 SGB VI besteht ein Anspruch auf eine Erziehungsrente dann, wenn die folgenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden:
- Die/Der Versicherte hat die geltende Regelaltersgrenze noch nicht erreicht (bezüglich der Regelaltersgrenze wird auf den Beitrag: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze verwiesen).
- Die Ehe wurde nach dem 30.06.1977 geschieden. Nach § 47 Abs. 2 SGB VI stehen den geschiedenen Ehegatten auch Ehegatten gleich, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt wurde.
- Der geschiedene Ehegatte bzw. frühere Lebenspartner ist verstorben.
- Ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten wird erzogen.
- Es erfolgte keine Wiederheirat bzw. keine erneute Begründung einer Lebenspartnerschaft.
- Die allgemeine Wartezeit wird bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten/früheren Lebenspartners erfüllt.
Kindererziehung
Die Erziehungsrente soll einen Unterhaltsanspruch ersetzen, der seitens des verstorbenen geschiedenen Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartners tatsächlich oder fiktiv aufgrund von Kindererziehung bestand und durch den Tod entfallen ist. Das bedeutet, dass vom anspruchsberechtigten Versicherten ein eigenes Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten bzw. früheren Lebenspartners erzogen werden muss.
Als Kinder kommen die:
- eigenen Kinder (leibliche Kinder oder Adoptivkinder) des Versicherten,
- Kinder (leibliche Kinder oder Adoptivkinder) des geschiedenen Ehegatten bzw. des früheren Lebenspartners,
- Pflegekinder und Stiefkinder, welche im Haushalt des Versicherten aufgenommen sind,
- Geschwister und Enkel, die im Haushalt des Versicherten aufgenommen sind oder von diesem überwiegend unterhalten werden.
Der Erziehungstatbestand entfällt spätestens dann, wenn das jüngste Kind das 18. Lebensjahr vollendet. Sofern sich das Kind jedoch wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung nicht selbst unterhalten kann, gilt keine Altersgrenze.
Wartezeit wird erfüllt
Um einen Anspruch auf die Erziehungsrente zu realisieren, muss die allgemeine Warteilzeit erfüllt werden. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI beträgt die allgemeine Wartezeit fünf Jahre bzw. 60 Kalendermonate.
Auf die allgemeine Wartezeit sind Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1 SGB VI) und Kalendermonate mit Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 SGB VI) anzurechnen. Darüber hinaus werden Zeiten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich (§ 52 Abs. 1 SGB VI), Zeiten aus Zuschlägen, welche aufgrund einer geringfügigen versicherungsfreien Beschäftigung (§ 52 Abs. 2 SGB VI) „erwirtschaftet“ wurden. Zeiten aus einem Rentensplitting unter Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern (§ 52 Abs. 1a SGB VI) angerechnet.
Tod des geschiedenen Ehegatten/Ex-Lebenspartners
Der Tod des geschiedenen Ehegatten bzw. des früheren Lebenspartners löst den Anspruch auf die Erziehungsrente aus, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Der Tod ist dem zuständigen Rentenversicherungsträger entsprechend nachzuweisen. Dies erfolgt grundsätzlich durch Vorlage der Sterbeurkunde. Allerdings kann auch eine gerichtliche Todeserklärung bei Verschollenheit erfolgen bzw. der Rentenversicherungsträger kann ein Todesfeststellungsverfahren (§ 49 SGB VI) durchführen.
Keine Wiederheirat/erneute Lebenspartnerschaft
Eine weitere Anspruchsvoraussetzung für die Erziehungsrente ist, dass der Versicherte nicht wieder geheiratet bzw. erneut eine Lebenspartnerschaft begründet hat (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI). Um diese Anspruchsvoraussetzung zu erfüllen, darf seit der Scheidung bzw. Auflösung der Lebenspartnerschaft mit dem Verstorbenen ununterbrochen keine erneute Heirat/Lebenspartnerschaft erfolgt sein.
Für den Fall, dass ein Versicherter mehrmals verheiratet war oder mehrere Lebenspartnerschaften begründet hat, kann ein Anspruch auf eine Erziehungsrente nur nach dem Tod des letzten Ehegatten/Lebenspartners ausgelöst werden.
Beginn des Anspruchs auf Erziehungsrente
Die Erziehungsrente wird nach § 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) ab dem Kalendermonat geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt allerdings nur, wenn die Rente innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Anspruchsvoraussetzungen beantragt wird. Bei einer späteren Antragstellung beginnt die Erziehungsrente frühestens mit Beginn des Monats, in dem die Rente beantragt wird.
Kompetente Ansprechpartner
Für das Antragsverfahren einer Erziehungsrente stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und können die Rentenansprüche auch in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchsetzen. Mandatieren Sie daher mit Ihren Anliegen im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Rentenversicherung die Rentenberater Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein!