Kinderzuschlag bei Witwen- und Witwerrenten nach § 78a SGB VI

§ 78a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VI – beschreibt für Hinterbliebene, die einen Anspruch auf eine Witwen- bzw. Witwerrente haben, einen Anspruch auf einen Zuschlag wegen Kindererziehung. Der Zuschlag wird in Form eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten gewährt. Die Rechtsvorschrift trat zum 01.01.2002 in Kraft; mit dieser sollte erreicht werden, dass die Kindererziehung bei der Witwen-/Witwerrente honoriert wird und ein Ausgleich der zum 01.01.2002 reduzierten Hinterbliebenenrente erfolgt. Für alle Todesfälle ab dem 01.01.2002 wurde die große Witwenrente von 60 Prozent (Rentenartfaktor 0,6) auf 55 Prozent (Rentenartfaktor 0,55) reduziert, vgl. § 255 Abs. 1 SGB VI. Damit ist die Rechtsvorschrift des § 78a SGB VI an das neue, ab 01.01.2002 geltende, Hinterbliebenenrecht gekoppelt.

Besteht auf eine Witwenrente bzw. Witwerrente ab dem 01.01.2002 ein Anspruch, ist diese entsprechend der §§ 46 und 67 SGB VI in der Fassung ab 01.01.2002 festzustellen. Bei Ehen, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurde, gilt dies jedoch nur dann, wenn beide Ehegatten nach dem 01.01.1962 geboren wurden. In diesen Fällen kommt § 78a SGB VI zur Anwendung. Damit hat eine Witwe/ein Witwer einen Anspruch auf einen Zuschlag an Entgeltpunkten, wen in deren/dessen Rentenversicherungskonto Kinderberücksichtigungszeiten gutgeschrieben sind.

Berechtigter Personenkreis und Höhe Kinderzuschlag

Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird für Erziehungszeiten in den ersten drei Lebensjahren eines Kindes berücksichtigt. Für Kindererziehungszeiten, welche vor dem 01.01.1992 lagen, wurden nur zwölf Kalendermonate dem Rentenversicherungskonto gutgeschrieben. Daher wird bei der Bestimmung des Zuschlags auf die ersten 36 Kalendermonate nach Geburt des Kindes abgestellt. Wurde ein Kind am Monatsersten geboren, wird dieser Monat in die 36-Monatsfrist mit eingerechnet.

Ob die Erziehungszeit hinsichtlich des Zuschlags an Entgeltpunkten anerkannt werden kann, ist danach zu beurteilen, ob dem Hinterbliebenen die Erziehungszeit entsprechend § 56 Abs. 2 SGB VI auch zugeordnet wurde. Nach dieser Rechtsvorschrift wird die Erziehungszeit dem Elternteil zugeordnet, der sein Kind erzogen hat. Die Erziehungszeit wird nur einem Elternteil zugeordnet, auch wenn das Kind von mehreren Elternteilen gemeinsam erzogen wurde.

Zur Berechnung des Kinderzuschlags wird für jeden Monat der anzurechnenden Erziehungszeit für die ersten 36 Kalendermonate ein monatlicher Zuschlag von 0,1010 persönlichen Entgeltpunkten (PEP) gewährt. Für die weiteren – über 36 Kalendermonate hinausgehenden – Monate der Kindererziehung werden 0,0505 persönliche Entgeltpunkte berücksichtigt. Diese Entgeltpunkte werden mit dem entsprechenden Rentenartfaktor multipliziert. Sie werden als bei einer großen Witwen-/Witwerrente mit 55 Prozent (Rentenartfaktor 0,55) bzw. bei einer kleinen Witwen-/Witwerrente mit 25 Prozent (Rentenartfaktor 0,25) berücksichtigt.

Werden mehrere Kinder vor deren vollendeten dritten Lebensjahr gleichzeitig erzogen, ist auf den jeweiligen Umfang der anerkannten Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung für jedes einzelne Kind abzustellen. Entsprechend § 57 SGB VI kommt es zu keiner Verlängerungszeit, wenn mehrere Kindererziehungszeiten von mehreren Kindern zusammentreffen. Da die Berücksichtigungszeiten zeitgleich nebeneinander herlaufen, ist auf die Summe der Berücksichtigungszeiten abzustellen.

Beispiel:

  • Kind 1 wurde am 14.02.1995 geboren
  • Kind 2 wurde am 12.04.1996 geboren

Beide Kinder hat die Witwe erzogen

Konsequenz:

Für das erste Kind gilt als Berücksichtigungszeit die Zeit vom 01.03.1995 bis 28.02.1998. Für das zweite Kind gilt die Zeit vom 01.05.1996 bis 30.04.1999 als Berücksichtigungszeit.

Der Zuschlag an Entgeltpunkten wird errechnet, indem für das erste Kind 36 Kalendermonate mit 0,1010 Entgeltpunkten multipliziert werden (= 3,6360 Entgeltpunkte). Für das zweite Kind werden nochmals 36 Kalendermonate x 0,0505 Entgeltpunkte (= 1,1810 Entgeltpunkte) hinzuaddiert, so dass sich ein Zuschlag an PEP von 5,4540 ergibt.

Wurde das Kind lediglich in einem Teilzeitraum vor Vollendung dessen dritten Lebensjahres vom Hinterbliebenen erzogen, reduziert sich der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten entsprechend. Gleiches gilt auch, wenn das Kind vor Vollendung seines dritten Lebensjahres und vor dem Tod des Versicherten verstirbt. Der maßgebende Zeitraum, für den aufgrund der Kinderkomponente der Witwe bzw. dem Witwer persönliche Entgeltpunkte gutgeschrieben werden, endet damit mit dem Todesmonat des Kindes. Eine andere Berechnung ergibt sich allerdings, wenn das Kind erst nach dem Tod des Versicherten, aus dessen Rentenversicherungskonto die Witwen-/Witwerrente berechnet wird, verstirbt. In diesen Fällen verläuft der Zeitraum, für den der Kinderzuschlag gewährt wird, bis zu dem Kalendermonat, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hätte. Dies gilt auch dann, wenn das Kind noch vor der Rentenfeststellung verstirbt.

Der Zuschlag nach § 78 SGB VI wird erst dann ausgezahlt, wenn der Rentenartfaktor nicht mehr 1,0 beträgt (vgl. § 78a Abs. 1 Satz 4 SGB VI). Das bedeutet, dass der Zuschlag erst nach Ablauf des Sterbevierteljahres gewährt wird.

Begrenzung des Zuschlags nach § 78a SGB VI

§ 88a SGB VI beschreibt eine Begrenzung des Kinderzuschlags nach § 78a SGB VI. Danach darf der Monatsbetrag der Witwenrente bzw. der Witwerrente nicht den Monatsbetrag überschreiten, den der verstorbene Versicherte als Vollrente wegen Alters oder bei voller Erwerbsminderung erhalten hätte. Diese Fallkonstellation könnte sich ergeben, wenn es für mehrere Kinder einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten nach § 78a SGB VI geben wird. In diesen Fällen wäre dann die errechnete Witwen-/Witwerrente zu verringern.

Berücksichtigungsfähige Kinder

Als Kinder im Sinne des § 78a SGB VI werden leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder der Witwe bzw. des Witwers berücksichtigt.

Geburt des Kindes nach Tod des Versicherten

Wird das Kind erst nach dem Tod des Versicherten geboren, wird dieses hinsichtlich der Kinderkomponente ebenfalls berücksichtigt. In diesen Fällen wird allerdings unterschieden, ob das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten oder mehr als 300 Tage nach dem Tod des Versicherten geboren wird. In beiden Fällen muss dies allerdings dem Rentenversicherungsträger mitgeteilt bzw. dies beantragt werden, da der Geburtstag eines Kindes der Rentenkasse im Vorhinein nicht bekannt ist. Wird der Zuschlag beantragt, handelt es sich nicht um eine Neufeststellung der Witwenrente. Es verbleibt also bei der bisher berechneten Rente, die nur um den Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten aufgrund der Geburt des Kindes erhöht wird.

Wird das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten geboren, wird dieses hinsichtlich des Zuschlags nach § 78a SGB VI ab der Geburt berücksichtigt. Entsprechend § 100 Abs. 1 SGB VI kann die erhöhte Witwenrente erst ab dem Monat gewährt werden, der auf den Geburtsmonat des Kindes folgt. Der Zuschlag wird für 36 Kalendermonate berechnet; dies gilt auch dann, wenn das Kind vor Vollendung des dritten Lebensjahres verstirbt.

Wird das Kind hingegen erst nach Ablauf von 300 Tagen nach dem Tod des Versicherten geboren, besteht der Zuschlag entsprechend der Kinderkomponente nach § 78a SGB VI erst nach dem Ende der Kindererziehungszeit. Dies ist damit grundsätzlich der Tag, an dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet. Sollte die Kindererziehungszeit bereits vorzeitig enden, z. B. weil ein Wechsel in der Person des Erziehenden erfolgt oder nach § 56 Abs. 4 SGB VI ein Ausschlussgrund zum Tragen kommt, kann der Zuschlag auch schon vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes ausgezahlt werden.

Prüfung der Rentenbescheide

Wie alle anderen Rentenbescheide auch, sollten Rentenbescheide über die Bewilligung von Witwen- bzw. Witwerrenten von einem unabhängigen Rentenberater überprüft werden. Dadurch haben die Rentenberechtigten die Sicherheit, dass die Renten korrekt entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet wurden und keine finanziellen Nachteile in Kauf genommen werden müssen.

Wenden Sie sich daher vertrauensvoll an einen registrierten Rentenberater, der Ihren Rentenbescheid überprüft (s. auch: Jeder falsche Rentenbescheid ist einer zu viel). Der Rentenberater Helmut Göpfert steht Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

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