Die Renten wegen Todes von der Gesetzlichen Rentenversicherung

Die Leistungsvorschriften der Gesetzlichen Rentenversicherung sehen eine Reihe an Renten vor, die nach dem Tod eines Versicherten geleistet werden können. Man unterscheidet dabei unter Hinterbliebenenrenten und Versichertenrenten. Die Hinterbliebenenrenten werden aus der Versicherung bzw. dem Versicherungskonto des Verstorbenen berechnet. Die Versichertenrente, die wegen Todes gezahlt werden kann, ist die Erziehungsrente, welche aus der eigenen Versicherung bzw. dem eigenen Versicherungskonto des Anspruchsberechtigten geleistet wird.

Sinn und Zweck

Die Renten, die der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung wegen Todes vorsieht, haben den Sinn und Zweck, die Unterhaltsverluste, die durch den Tod des Verstorbenen entstehen, auszugleichen. Eine Zahlung einer Rente wegen Todes kommt dann in Frage, wenn der Ehegatte bzw. Lebenspartner, der vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatte oder mindestens ein Elternteil verstorben ist. Die Erziehungsrente, also die Rente aus eigener Versicherung, kommt dann in Frage, wenn ein nach dem 30.06.1977 geschiedener Ehegatte verstorben ist.

Den Renten wegen Todes kommt zusammenfassend entweder eine Unterhaltsersatzfunktion oder eine Unterhaltszuschussfunktion zu.

Die Renten wegen Todes

Folgende Renten können wegen Todes – sofern hierfür die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, geleistet werden:

  • Kleine Witwenrente bzw. kleine Witwerrente
  • Große Witwenrente bzw. große Witwerrente
  • Kleine Witwenrente bzw. Witwerrente an überlebende Lebenspartner
  • Große Witwenrente bzw. Witwerrente an überlebende Lebenspartner
  • Kleine Witwenrente bzw. Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
  • Große Witwenrente bzw. Witwerrente nach dem vorletzten Ehegatten
  • Kleine Witwenrente bzw. Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten
  • Große Witwenrente bzw. Witwerrente an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten
  • Kleine Witwenrente bzw. Witwerrente nach dem vorletzten – vor dem 01.07.1977 – geschiedenen Ehegatten
  • Große Witwenrente bzw. Witwerrente nach dem vorletzten – vor dem 01.07.1977 – geschiedenen Ehegatten
  • Halbwaisenrente
  • Vollwaisenrente
  • Erziehungsrente

Beratung durch Rentenberater

Registrierte Rentenberater stehen für alle Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung kompetent zur Verfügung. Die Rentenberater arbeiten unabhängig von den Versicherungsträgern und stehen für ein Beratungsgespräch – auch bezüglich der Renten wegen Todes – zur Verfügung.

Rentenbescheide prüfen lassen

Rentenbescheide, welche der Rentenversicherungsträger erlässt, sollten dringend durch einen unabhängigen, registrierten Rentenberater geprüft werden. Nur dann haben die Rentenberechtigten die Gewissheit, dass die Rente in der korrekten Höhe berechnet wurde. Kontaktieren Sie mit Ihrem Anliegen den registrierten Rentenberater Helmut Göpfert.

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