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Bayerisches Landessozialgericht 18.05.2017, L 4 P 59/13

  • Spruchkörper: 4. Senat
  • Aktenzeichen: L 4 P 59/13
  • Instanzenaktenzeichen: S 8 P 73/12
  • Instanzgericht: Sozialgericht Regensburg
  • Gericht: Bayerisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 18.05.2017
  • Rechtskraft: rechtskräftig 

Tatbestand:

Der Kläger und Berufungskläger, der seit 1. Februar 2009 Pflegegeld nach der Pflegestufe I und seit 1. Juli 2011 nach der Pflegestufe II bezieht, beantragte am 10. Mai 2012 bei der Beklagten für die Zeit ab Beginn der Leistungen die Zahlung einer Pauschale von 31.- EUR einschließlich Zinsen für beschaffte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Einem Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 8. August 2011 und einem Gutachten des Dr. E. vom 21. Dezember 2009, erstellt für das Sozialgericht Regensburg in dem Verfahren Az.: S 2 P 55/09, sei zu entnehmen, dass für seine Pflege Hilfsmittel in Form von Einlagen zum Verbrauch benötigt würden. Dr. E. hatte in der Anamnese angegeben, dass der Kläger wegen blutender Hämorrhoiden täglich eine Einlage benutze. Der MDK empfahl in dem Gutachten die Pflegestufe II bei pflegebegründenden Diagnosen einer Polyarthrose besonders der Schulter-, Hand- und Fingergelenke, beidseits mit zunehmender Einsteifung der Gelenke, sonstigen Deformitäten der Wirbelsäule und des Rückens mit schmerzhaften Bewegungseinschränkungen sowie den weiteren Diagnosen: Harnnachtröpfeln, Hämorroidalleiden. Aus dem Gutachten geht ebenfalls hervor, dass bei Neigung zu Hämorroidenblutung eine Versorgung mit kleinen Einlagen und Papiervorlagen erfolge. Für das Wechseln kleiner Vorlagen setzte der MDK einen notwendigen zeitlichen Hilfebedarf von siebenmal täglich und 7 Minuten pro Tag an.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2012 teilte die beigeladene Krankenkasse mit, dass es sich bei den Einlagen um Inkontinenzvorlagen handele, die Hilfsmittel darstellten und in den Zuständigkeitsbereich der Gesetzlichen Krankenversicherung fielen. Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2012 bot sie - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - eine Erstattung in Höhe von 288,75 EUR (Festbetrag von 0,35 EUR je Stück, bei 30 Tagen: 10,50 EUR/Monat abzüglich Zuzahlung in Höhe von 1,05 EUR/Monat) an. Für die Zeit ab Juni 2012 empfahl sie, die Inkontinenzvorlagen im Rahmen einer Pauschale über einen der Vertragslieferanten der Krankenkasse zu beziehen.

Auf die Einwendungen des Klägers erklärte sich die Beigeladene mit Schreiben vom 19. Juli 2012 bereit, auch für die Zeit vom Februar bis November 2009 die monatlichen Erstattungsbeträge für die Inkontinenzvorlagen nachzuzahlen. Zinsansprüche wurden nicht anerkannt. Bei den Aufwendungen für zum Verbrauch bestimmter PflegehilfsmittelVerbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel könne der Versicherte wählen, ob er diese als Sachleistung (im Rahmen der zwischen dem Spitzenverband Bund der Pflegekassen geschlossenen Verträge) oder in Form der Kostenerstattung für selbst beschaffte Pflegehilfsmittel in Anspruch nehmen wolle. Wähle der Versicherte die Kostenerstattung, würde aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Fällen, in denen ein monatlicher Bedarf an zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln in Höhe von mindestens 31,- EUR nachgewiesen sei, auf die monatliche Vorlage von entsprechenden Belegen verzichtet werden. In diesen Fällen könne ohne weitere Prüfung der monatliche Höchstbetrag ausgezahlt werden. Die Krankenkasse könne für die Zukunft nicht von einem monatlichen Bedarf von mindestens 31.- EUR ausgehen, sodass auf die monatliche Vorlage von entsprechenden Belegen derzeit nicht verzichtet werden könne. Auch für die Vergangenheit werde um Vorlage dieser Belege gebeten.

Mit Fax vom 30. Juli 2012 hielt der Kläger gegenüber der Krankenkasse an seiner Forderung einer Pauschale von monatlich 31.- EUR für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettschutzeinlagen, Inkontinenzmaterial) fest.

Mit Bescheid jeweils vom 9. August 2012 lehnten sowohl die Krankenkasse als auch die Beklagte den Antrag ab. Letztere führte aus, dass nach den vorliegenden Gutachten der Umfang der erforderlichen, zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nicht eindeutig hervorgehe. Weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft könne auf die Vorlage der entsprechenden Belege verzichtet werden. Die Krankenkasse wies darauf hin, dass die Erstattung für den Zeitraum vom Februar 2009 bis Mai 2012 aus Kulanzgründen erfolgt sei.

Bereits am 20. August 2012 hat der Kläger im Rahmen eines beim Sozialgericht Regensburg eingegangenen Antrags auf einstweilige Verfügung und einer Klage die Zahlung einer monatlichen Pauschale in Höhe von 31.- EUR für die Zukunft und einer Nachzahlung für die bisherigen Leistungen seit Februar 2009 beantragt. Der Gesetzgeber sehe eine Pauschale ohne Nachweis und ohne ärztliche Verordnung vor. Mit Beschluss vom 14. September 2012 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (Az.: S 8 P 71/12 ER). Es seien weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Zum einen fielen Inkontinenzvorlagen und Katheter samt Zubehör, auch wenn sie zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel seien und bei der Pflege behinderter oder gebrechlicher Menschen häufig eingesetzt würden, in die Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung; § 40 Abs. 1 des Elften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XI) greife nicht ein. Zum anderen sei für einen Kostenerstattungsanspruch nach § 40 Abs. 2 S. 2 SGB XI entscheidend, ob der Versicherte den monatlichen Bedarf nachweise. Ein solcher Nachweis sei vom Antragsteller nicht geführt worden. Die Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht ist mit Beschluss vom 23. Oktober 2012 zurückgewiesen worden (Az.: L 2 P 69/12 B ER). Dem Kläger sei es zumutbar, ggf. den Anspruch als Sachleistung nach § 40 Abs. 2 SGB XI bzw. einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 40 Abs. 2 S. 2 SGB XI geltend zu machen. Die Beklagte habe vorliegend erkennbar nicht die Kostenerstattung generell, sondern lediglich die nachweislose Pauschalierung mit dem Höchstbetrag von 31.- EUR abgelehnt. Zumindest die Krankenkasse habe mit Bescheid vom 24. Mai 2012 vorgeschlagen, die Inkontinenzvorlagen im Rahmen einer Pauschale über einen ihrer Vertragslieferanten zu beziehen. Im Übrigen sei dem Kläger zumutbar, den Ausgang des Hauptverfahrens abzuwarten.

Im Klageverfahren (Az.: S 8 P 73/12) ist zunächst die Durchführung des Widerspruchsverfahrens abgewartet worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2012 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 9. August 2012 zurück. Die Kostenerstattung nach § 40 Abs. 2 SGB XI erfordere grundsätzlich einen Nachweis über die angefallenen Kosten. Im Gemeinsamen Rundschreiben des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des Pflegeversicherungsgesetzes (RdSchr. 08f) sei zu § 40 SGB XI geregelt, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität in Fällen, in denen ein monatlicher Bedarf an zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmitteln in Höhe von mindestens 31.- EUR nachgewiesen sei, auf die monatliche Vorlage von entsprechenden Belegen verzichtet werden könne. Aus den vorliegenden Gutachten zur Pflegebedürftigkeit vom 21. Dezember 2009 und 8. August 2011 und dem bisher geführten Schriftwechsel sei aber kein Nachweis über die angefallenen Kosten für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel zu entnehmen. Eine pauschale Zahlung des monatlichen Höchstbetrages von 31.- EUR sei daher nicht möglich. Zunächst sei der tatsächliche Verbrauch noch durch entsprechende Belege nachzuweisen. Da kein vollständiger Leistungsantrag vorliege, sei auch kein Anspruch auf Verzinsung gegeben.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 2. August 2013 die Krankenkasse notwendig beigeladen. Die hiergegen gerichtete Anhörungsrüge des Klägers hat die Kammer mit Beschluss vom 20. August 2013 verworfen.

Das Sozialgericht hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. September 2013 unter Verweis auf die Begründung des Widerspruchsbescheides abgewiesen. Wie das Bayer. Landessozialgericht im Übrigen in seiner Beschwerdeentscheidung nochmals dargelegt habe, entbinde die Vorschrift des § 40 Abs. 2 SGB XI den Kläger nicht, Nachweise über die bezogenen Inkontinenzvorlagen abzugeben. Zudem habe die beigeladene Krankenkasse mit Bescheid vom 24. Mai 2012 dem Kläger empfohlen, die Inkontinenzvorlagen über den Vertragslieferanten im Rahmen einer Pauschale zu beziehen. Damit habe die Beklagte alles Erforderliche getan, um dem Kläger entgegen zu kommen.

Im hiergegen gerichteten Berufungsverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz vom 21. September 2013, eingegangen am 25. September 2013, beantragt, dass die Beklagte die von ihm benötigten Hilfsmittel bzw. zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel in Form eines persönlichen Budgets in Höhe von 31.- EUR monatlich zu erbringen habe ("Zeitraum: Februar 2009 bis aktuell") und dass die Beklagte eine verzinste Nachzahlung für die bislang vorenthaltenen Leistungen zu erbringen habe. Zusammenfassend hat er ausgeführt, dass der Bedarf für diese Hilfsmittel durch die beiden Pflegegutachten zweifelsfrei festgestellt sei. Der Pflegebedarf habe seit 2009 zugenommen, so dass er seit 1. Juli 2011 Leistungen der Pflegestufe II beziehe. Auch der Grad der Behinderung (GdB) habe sich erhöht. Gemäß Bescheid des Zentrums Bayern Familie und Soziales vom 5. Juli 2013 betrage der GdB wie bisher 100, zusätzlich würden die gesundheitlichen Voraussetzungen der Merkzeichen G (ab 1. August 2010) sowie B (ab 1. August 2011) und H erfüllt. Er benötige vor allem Inkontinenzartikel, Vorlagen, Betteinlagen und Hygieneartikel. Er habe einen rechtlichen Anspruch auf das persönliche Budget. Die Leistungsgewährung sei nach einem Jahr plötzlich ohne Begründung eingestellt worden. Die Hygieneartikel würden in der Regel von der Pflegeperson eingekauft; nach Begleichung der Rechnung habe sich der Fall für ihn erledigt. Ferner wolle er seine gewohnten Artikel verwenden, nicht mit seiner Krankheitsgeschichte hausieren gehen und nicht auf völlig überteuerte Lieferanten verwiesen werden. Außerdem hat er eine eidesstattliche Versicherung vom 21. September 2013 vorgelegt, in der er u.a. versichert, auf Hilfsmittel/zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel dringend angewiesen zu sein. Es sei ihm finanziell nicht mehr möglich, in der Angelegenheit weiterhin einen Vorschuss zu leisten.

Die Beklagte hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und nochmals betont, dass der notwendige Nachweis der verauslagten Kosten bislang nicht erbracht worden sei. Aus den Gutachten zur Pflegebedürftigkeit seien keine Angaben zum tatsächlichen Bedarf der geltend gemachten, zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel Einmalhandschuhe, Hände- und Flächendesinfektionsmittel sowie der Bettschutzeinlagen oder seit wann diese eingesetzt würden, zu entnehmen. Sie hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat darauf hingewiesen, dass sie als Krankenkasse für die Versorgung mit Hilfsmitteln zuständig sei. Da sich der Antrag vom 10. Mai 2012 auf Inkontinenzvorlagen bezogen habe, sei er entsprechend von der Krankenkasse bearbeitet worden. Für den Zeitraum vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 2012 seien - kulanterweise und obwohl keine Verordnungen vorlägen - aufgrund der Angaben im Pflegegutachten (eine Vorlage pro Tag) für jeden Tag eine Vorlage zum Festbetrag (0,35 EUR) abzüglich der gesetzlich vorgesehenen Zuzahlungen, insgesamt 383,25 EUR, erstattet worden. Für die Zukunft sei auf die Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung sowie die Sachleistungserbringung über zugelassene Leistungserbringer hingewiesen worden. Außerdem sei angeboten worden, weiterhin die Kosten zu erstatten, soweit entsprechende Verordnungen und Kostennachweise vorgelegt würden. Bislang sei dies nicht geschehen.

Soweit der Kläger im Anschluss vorgebracht hat, dass die Beklagte das persönliche Budget unterschlage, auf das er rechtlich unbestreitbar einen Anspruch habe, hat die Beklagte erwidert, dass Leistungen in Form eines persönlichen Budgets bislang nicht beantragt und somit nicht streitgegenständlich seien. Beantragt seien bislang lediglich Leistungen nach § 40 Abs. 2 SGB XI. Unabhängig davon erfordere auch die Leistungserbringung in Form eines persönlichen Budgets nach § 17 Abs. 2 ff des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IX) die Feststellung entsprechend dem individuellen Bedarf durch die einzelnen Träger. Eine solche Feststellung habe bislang nicht getroffen werden können, da sich der konkrete Bedarf weder aus den Pflegegutachten ermitteln lasse noch durch entsprechende Nachweise verauslagter Kosten belegt worden sei.

Der Kläger hat im Einzelnen auf das Pflegegutachten des MDK vom 8. August 2011 verwiesen und vorgebracht, die Beklagte habe es versäumt, ihn gemäß ihrer gesetzlichen Pflicht über das persönliche Budget zu informieren. Sie hätte seinen Antrag problemlos sinngemäß bearbeiten können.

Auf gerichtlichen Hinweis hat der Kläger "beispielhaft" "sporadische Rechnungen in Kopie für selbst beschaffte Hilfsmittel" zugesandt: - 2 Belege vom Juni 2014, wohl Inkontinenzvorlagen, 14 Stück, jeweils 1,99 EUR (bei Netto) - 2 Belege vom Mai und Juli 2013, wohl Desinfektionsmittel, jeweils 13,36 EUR (Apotheke S.) - 1 Beleg vom April 2013, Einmalhandschuhe mittel, 4,99 EUR (bei Netto) - 1 Beleg vom April 2013, Flächendesinfektionsmittel, 1,95 EUR (bei EDEKA) Die Beklagte hat sich bereit erklärt, aufgrund der nun vorgelegten Nachweise den Betrag von 33,66 EUR für Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Flächendesinfektionsmittel zu erstatten. Ein monatlicher Bedarf in Höhe von mindestens 31.- EUR werde hierdurch jedoch nicht nachgewiesen, da die Rechnungen in einem Zeitraum von 17 Monaten bezahlt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 10. September 2014 hat der Kläger in Anlage weitere, "exemplarische" Kassenbelege vorgelegt. Es handelt sich um vier Belege vom September 2014 in Höhe von insgesamt 37,75 EUR. Er hat darauf hingewiesen, dass der Betrag von 31.- EUR monatlich tatsächlich weit überschritten werde. Zwei weitere Kassenbelege über Hygieneartikel vom September 2014 in Höhe von 3,90 EUR und 21,54 EUR für Bettschutzeinlagen wurden nachgereicht.

Mit Schriftsatz vom 31. März 2015 hat der Kläger - eine verzinste Nachzahlung in Form eines persönlichen Budgets für Inkontinenzeinlagen für den Zeitraum seit Februar 2009 bis heute sowie künftig eine monatliche Leistung als persönliches Budget und - eine Nachzahlung in Höhe von 2.325 EUR (31.- EUR x 75 Monate) zzgl. Zinsen für die Zeit von Februar 2009 bis einschließlich April 2015 und künftig ein persönliches Budget in Höhe von monatlich 31.- EUR für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel beantragt. Beigefügt hat er u.a. ein Attest der praktischen Ärzte Dres. W./H. vom 31. März 2015. Danach leidet der Kläger an Hämorrhoiden III. Grades mit nahezu täglichen Schmierblutungen und zeitweiligen extremen Blutabgängen über Stunden. Zudem liege eine Harninkontinenz I. Grades mit Nachträufeln vor. Aus diesen Gründen sei die tägliche Versorgung mit Inkontinenzeinlagen notwendig. Zudem benötige der Kläger im Rahmen der Pflegestufe die dazu notwendigen, zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel (Einmalhandschuhe, Desinfektionsspray, Bettschutzeinlagen). Als Anlage beigefügt hat der Kläger ferner die Kassenbelege für Bettschutzeinlagen, Desinfektionsmittel, Flächen-Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe und Hygiene-Einlagen vom März 2015; es ergeben sich Auslagen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel in Höhe von 41,69 EUR und für Einlagen (Vorlagen) in Höhe von 31,84 EUR.

In dem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage vom 15. April 2015 ist der Kläger entschuldigt nicht erschienen. Die damalige Berichterstatterin hat auf den Streitgegenstand nach § 40 Abs. 2 SGB XI hingewiesen. Ein Anspruch auf ein persönliches Budget nach § 17 SGB IX sei nicht Gegenstand der angegriffenen Verwaltungsakte. Dem Kläger ist die Möglichkeit eingeräumt worden, alle Kostenbelege für die von ihm geltend gemachten Pflegehilfsmittel seit Februar 2009 und eine Aufstellung vorzulegen, welche Kosten konkret geltend gemacht werden, aufgeschlüsselt nach Zeitraum, Art und Menge des Hilfsmittels. Ferner hat die Berichterstatterin den Kläger angefragt: "Liegen bzw. lagen ärztliche Verordnungen für die hier geltend gemachten Hilfsmittel vor, insbesondere zu den Inkontinenzvorlagen? Welcher Arzt hat diese Verordnungen ausgestellt (Name, Anschrift)?" Um Vorlage der Verordnung wurde gebeten. Aus dem vorgelegten Attest gehe nicht Art und Menge hervor. Gemäß § 106 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat die Berichterstatterin eine Frist bis 28. Mai 2015 gesetzt und auf die Folgen der Nichtbeachtung dieser Frist hingewiesen.

Der Kläger hat am 21. Mai 2015 Fristverlängerung bis 30. Juni 2015 beantragt und mit Schriftsatz vom 5. Juni 2015 ein weiteres Attest des Dr. H. vom 26. Mai 2015 vorgelegt. * Zu den Inkontinenzartikeln hat er ausgeführt, dass im Hinblick auf dieses Attest und die Pflegegutachten nunmehr unstreitig sein dürfte, dass die Inkontinenzartikel seit 2009 medizinisch notwendig seien. Hinsichtlich der benötigten Menge von sieben Stück/Tag hat er auf das MDK-Gutachten verwiesen. Derzeit betragen die Kosten für sieben Stück bei 30 Tagen: 29,85 EUR. Mit einer pauschalen Leistung von 25.- EUR/Monat sei er einverstanden. * Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln sei der Bedarf durch ärztliches Attest und durch die Vorlage von Rechnungen über einen längeren Zeitraum hinweg bereits nachgewiesen. Er benötige an Hilfsmitteln: o Bettschutzeinlagen, tägl. mind. 1 Stück, Kosten 25 Stück 10,77 EUR o Flächendesinfektionsmittel, ca. 500-750 ml/Monat, Kosten 250 ml á 1,95 EUR o Desinfektionsmittel, ca. 250 ml/Monat, Kosten 250 ml á 13,36 EUR o Einmalhandschuhe, ca. 200-250 Stück/Monat, Kosten 100 Stück á 4,99 EUR Monatlich ergäben sich somit Kosten in Höhe von 40,16 EUR. Die Kosten lägen somit über der pauschalen Leistung von 31.- EUR, mit der Einverständnis bestünde. Die Beklagte habe ab Februar 2009 nur einen Betrag von 288,75 EUR für Inkontinenzartikel erbracht.

Die Dres. W./H. haben mit Attest vom 16. September 2015 nochmals bestätigt, dass der Kläger an einer Harninkontinenz mit spontanem Urinabgang, schon bei leichter Erhöhung des abdominellen Drucks, leide. Inkontinenzeinlagen habe sich der Kläger immer selbst besorgt.

Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass es vorliegend nicht um die Erstattung der Kosten bei Rezept-Verordnung gehe, sondern um den weitaus geringeren Pauschalbetrag.

Kläger und Beklagte haben sich mit Schriftsatz jeweils vom Februar 2016 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt, die Beigeladene mit Schriftsatz vom 10. Mai 2017.

Der Senat hat mit gerichtlichem Schreiben vom 3. April 2017 auf die Neufassung des § 40 Abs. 2 SGB XI seit 1. Januar 2015 und auf die fehlende Sachdienlichkeit einer Klageerweiterung im Hinblick auf die Geltendmachung eines persönlichen Budgets hingewiesen, die Beteiligten nach dem Umfang der im Zeitraum seit 1. Februar 2009 bereits tatsächlich erstatteten Kosten angefragt und einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dieser wurde vom Kläger, nicht jedoch von der Beklagten angenommen. Kleine Vorlagen zählten zu den aufsaugenden Inkontinenzhilfen und damit zu den Hilfsmitteln der Krankenversicherung nach dem SGB V und nicht zu den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln, die durch die Pflegekasse zur Verfügung gestellt würden. Zu den zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln würden saugende Bettschutzeinlagen zum einmaligen Gebrauch zählen. Die Verwendung dieser Bettschutzeinlagen werde aber weder im MDK-Gutachten erwähnt noch seitens des Klägers vorgetragen. Ein Nachweis, dass der Leistungsanspruch über ein halbes Jahr voll ausgeschöpft worden sei (gemäß dem Wortlaut des o.g. Rundschreibens), hierüber ein Nachweis durch entsprechende Belege erbracht worden sei und dies auch zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, läge nicht vor. Schließlich käme rechtlich gemäß § 33 Abs. 1 SGB XI eine Kostenerstattung vor der Antragsstellung mit Schreiben vom 10. Mai 2012 nicht in Betracht, zumal für diesen Zeitraum kein Nachweis über die monatlichen Ausgaben für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel erbracht worden sei. Nachgewiesen und erstattungsfähig seien nur Kosten für April 2013 (1,95 EUR), September 2014 (31.- EUR) und März 2015 (28,33 EUR).

Der Kläger beantragte sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 16. September 2013 und den Bescheid der Beklagten vom 9. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Oktober 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn - eine verzinste Nachzahlung in Form eines persönlichen Budgets für Inkontinenzeinlagen für den Zeitraum seit Februar 2009 sowie künftig eine monatliche Leistung als persönliches Budget und - eine Nachzahlung in Höhe von monatlich 31.- EUR seit Februar 2009 zzgl. Zinsen und künftig eine Zahlung von monatlich 31.- EUR bzw. 40.- EUR ab 1. Januar 2015 für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel zu zahlen.

Die Beklagte beantragte,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Beklagtenakten, die Gerichtsakten des Sozialgerichts (S 2 P 54/09 ER (Pflegestufe I); S 2 P 55/09 (Pflegestufe I); S 8 P 71/12 ER), die Gerichtsakten des Bayer. Landessozialgerichts (L 2 P 38/09 B ER (Pflegestufe II); L 2 P 69/12 B ER; L 4 KR 440/14 B ER und L 4 KR 9/15 RG (häusliche Krankenpflege); L 4 KR 356/16 B ER) sowie auf die Klage- und Berufungsakte verwiesen, die Gegenstand der Entscheidung waren.

Das Verfahren S 8 KR 360/14 ER bzw. L 4 KR 440/14 B ER betraf einen Antrag im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes auf Leistungen der häuslichen Krankenpflege. Am 26. Juni 2014 beantragte der Kläger bei der Beigeladenen die Übernahme der Kosten für Behandlungspflege im Rahmen eines persönlichen Budgets. Mit Bescheid vom 1. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. September 2014 lehnte die Beigeladene den Antrag ab. Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 8. Oktober 2014 ab. Die Beschwerde wies der Senat mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 zurück. Die Zuerkennung eines persönlichen Budgets als Erstattungsleistung für aufgewendete Kosten in der Vergangenheit (§ 17 Abs. 2 S. 4 SGB IX, § 37 SGB V) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes komme nicht in Betracht, da ein aktueller Bedarf hierdurch nicht mehr befriedigt werden könnte. Im Übrigen scheitere der Anspruch daran, dass nicht erkennbar sei, in welchem Umfang häusliche Krankenpflege erforderlich sei. Der Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 und 2 SGB V setze zwingend eine ärztliche Verordnung voraus, die gemäß § 3 Abs. 3 der Häuslichen Krankenpflegerichtlinie (HKP) nur dann entbehrlich wäre, wenn eine im Haushalt des Versicherten lebende Person die erforderlichen Maßnahmen durchführen könnte. Da der Kläger aber gerade das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts mit seiner als Pflegeperson benannten Tochter bestreite, müsse damit auch zur Feststellung der HKP-Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets zunächst eine ärztliche Verordnung ausgestellt werden. Unabhängig hiervon könne der Senat die bereits geäußerten Zweifel am Vorliegen getrennter Haushalte beim Kläger und seiner Tochter teilen. Die Anhörungsrüge wies der Senat mit Beschluss vom 25. Februar 2015 zurück (L 4 KR 9/15 RG).

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