Landessozialgericht Hessen 27.03.2012, L 3 U 112/08
- Aktenzeichen: L 3 U 112/08
- Spruchkörper: 3. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 8 U 48/05
- Instanzgericht: Sozialgericht Fulda
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Urteil
- Entscheidungsdatum: 27.03.2012
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Hinterbliebenenleistungen. Sie macht geltend, ihr Vater, der Versicherte B. A., sei 2004 infolge von mittelbaren Arbeitsunfallfolgen, einem Bewegungsmangel und einem Übergewicht, verstorben.
Der 1949 geborene Versicherte erlitt am 10. August 1985 auf dem Weg zu seiner Arbeit als Fachwerker im Hochbau bei einem Verkehrsunfall eine traumatische Hüftgelenkluxation links mit Trümmerfraktur des Acetabulum und schwerste Verletzungen des linken Armes, die eine sofortige Oberarmamputation erforderlich machten. Vom 10. August 1985 bis 24. November 1985 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung der Chirurgischen Klinik II des Stadtkrankenhauses AM. Währenddessen wurde am 16. August 1985 das Hüftgelenk repositioniert, die Hüftpfannentrümmerfraktur mit einer Plattenosteosynthese versorgt und das Hüftgelenk bis zum 22. Oktober 1985 entlastet. Es erfolgten physikalische Maßnahmen wie Bewegungsbäder, Krankengymnastik und Gehübungen. Laut Nachschaubericht vom 24. Oktober 1985 konnte der Versicherte an diesem Tag "gut laufen". In einem Bericht vom 26. November 1985 wurde mitgeteilt, es sei eine Vollbelastung des linken Hüftgelenkes, das relativ gut bewegt werden könne, erlaubt worden. Bei Entlassung habe der Versicherte mit Hilfe einer Unterarmgehstütze selbständig laufen können. Die Weiterbehandlung erfolgte ambulant in der chirurgischen Abteilung des Kreiskrankenhauses AP., wo sich der Versicherte erstmals am 3. Dezember 1985 vorstellte (siehe Behandlungsbericht vom 28.02.1986). Dabei klagte er noch über starke Schmerzen im linken Hüftgelenk, besonders bei Wetterwechsel und beim Belasten. Beim Laufen musste er einen Gehstock benutzen. Es erfolgte eine krankengymnastische Behandlung, die der Versicherte konsequent durchführte. Am 4. Februar 1986 wurde in der Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes ein auf 10 Grad vermindertes Streckdefizit und eine sich verschlechternde Abduktion und Adduktion auf jeweils nur 15 Grad festgestellt. Die Beugung wurde mit 65 Grad gemessen und insoweit eine geringfügige Verbesserung festgestellt. Die Drehbewegung im linken Hüftgelenk war praktisch aufgehoben. Am linken Unterschenkel bestand ein prätibiales Ödem. Es wurde eine stationäre Aufnahme in einer Rehabilitationsklinik empfohlen, um durch tägliche Krankengymnastik eine Verbesserung in der Beweglichkeit des linken Hüftgelenkes zu erzielen. Das Gewicht des 186 cm großen Versicherten wurde am 4. Februar 1986 mit 97 kg angegeben. Vom 16. April 1986 bis 5. Juni 1986 befand sich der Versicherte in stationärer Behandlung der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik JQ. zur Durchführung eines krankengymnastischen Übungsprogramms. Zum Ende der stationären Behandlung am 4. Juni 1986 erfolgte eine Untersuchung zur ersten Rentenbegutachtung durch den Oberarzt der Klinik Dr. QQ. und den Assistenzarzt Dr. WW. Dabei klagte der Versicherte über ein immer noch deutlich behindertes Laufen, das ihm ohne Stock nur über ein paar Meter möglich sei. Zum Gangbild stellten die Untersucher fest, dieses sei in konfektionsüblichen Schuhen unter Benutzung eines rechts geführten Fritz-Stockes mit links betontem Hinken erfolgt. Ohne Stock sei das Gangbild deutlicher linksbetont hinkend. Die Entkleidung der unteren Extremitäten geschah sehr mühsam aufgrund der Oberarmamputation. An beiden Unterschenkeln fanden sich Zeichen einer venösen Insuffizienz. Das Körpergewicht betrug am 4. Juni 1986 100 kg.
Durch Bescheid vom 7. August 1986 wurde dem Versicherten eine vorläufige Rente nach einer MdE von 70 v.H. gewährt.
Während des sich anschließenden Widerspruchsverfahrens wurde der Versicherte am 26. August 1986 von dem Berufshelfer besucht. Dabei gab der Versicherte an, er habe starke Beschwerden, könne sich kaum bücken und nur ganz kurze Strecken laufen. Längere Zeit sitzen könne er auch nicht. Beim Laufen benötige er eine Stockhilfe. Der Versicherte wurde darauf hingewiesen, dass er seine Essgewohnheiten umstellen müsse, jetzt wo er keine schweren körperlichen Arbeiten mehr verrichte. Im Hinblick auf mögliche Hüftgelenksveränderungen mit Ersatz sei eine Gewichtsreduzierung unumgänglich.
Am 13. Dezember 1986 wurde der Versicherte von dem Orthopäden Dr. EE. erneut untersucht. In seinem Rentengutachten vom 7. Januar 1987 teilte der Sachverständige mit, der Versicherte klage über fast dauernde ziehende Beschwerden im amputierten Arm und fühle Ellenbogen und Hand. Zeitweise komme es zu krampfartigen, stechenden Schmerzen, die mehrere Minuten anhalten könnten. Beim Berühren des Stumpfes habe er ein elektrisches Gefühl in dem ganzen fehlenden Arm. Im linken Hüftgelenk habe er Schmerzen bis zum Knie ausstrahlend, immer dann, wenn er aufstehe und die ersten Schritte mache. Zeitweise bestünden die Schmerzen auch nachts beim Drehen im Bett, er könne auch das linke Bein oft nicht richtig anheben. Schmerzen im linken Hüft- und Beinbereich habe er eigentlich ständig. Diese würden bei Wetterwechsel zunehmen. Zum Gangbild führte der Sachverständige aus, mit Konfektionsschuhen sei der Gang im Zimmer relativ flüssig, jedoch müsse auch hier ein Handstock zu Hilfe genommen werden, sonst bestünde ein erhebliches Hüfthinken. Die Fußsohlenbeschwielung sei rechts stärker als links ausgeprägt. Über den Schienbeinvorderkanten bestehe auf Druck beidseits, links stärker als rechts, eine Dellenbildung. Dr. EE. gelangte zu der Beurteilung, der verbliebene Armstumpf sei als funktionslos zu betrachten und komme dem völligen Verlust des linken Armes gleich. Allein für die Armverletzung sei eine MdE von 70 v.H. gerechtfertigt. Die Beweglichkeit im linken Hüftgelenk habe gegenüber dem Untersuchungszeitpunkt vom 4. Juni 1986 weiter abgenommen. Es bestehe jetzt eine nahezu vollständige Versteifung des Hüftgelenkes, allerdings in funktionell guter Stellung, wobei aber auch noch Schmerzen glaubhaft seien. Der Befund rechtfertige eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 30 v.H. Zur Dauerrente empfahl er eine Zusammenzählung der MdE. Der Versicherte gab anlässlich der Untersuchung am 13. Dezember 1986 sein Gewicht mit 110-112 kg an.
Durch Bescheid vom 26. März 1987 gewährte die Beklagte dem Versicherten vom 9. Juni 1986 bis 12. Dezember 1986 Rente nach einer MdE von 90 v.H. und ab dem 13. Dezember 1986 auf Dauer nach einer MdE von 100 v.H. Als Arbeitsunfallfolgen wurden anerkannt: Oberarmamputation links mit verbliebenem kurzen Stumpf, Kalksalzminderung des gesamten Oberarmkopfes und Bewegungseinschränkung im linken Schultergelenk, Beugekontraktur (-Fehlstellung) im linken Hüftgelenk mit praktisch völliger Versteifung des linken Hüftgelenkes, Funktionsbeeinträchtigung beim Einnehmen der Hocke und Dauer des Einbeinstandes links, Gelenkkapselverkalkung des linken Hüftgelenkes, Muskelminderung am linken Bein, leichte Beugebehinderung des linken Kniegelenkes, Beeinträchtigung des Gangbildes. Das Übergewicht des Versicherten wurde ausdrücklich nicht als Arbeitsunfallfolge anerkannt.
Am 11. März 1993 wurde der Versicherte wieder von einem Berufshelfer besucht. Dabei gab der Versicherte an, er beschäftige sich mit leichten Haus- und Gartenarbeiten, außerdem kaufe er manchmal ein, bringe seine fünfjährige Tochter zum Kindergarten und hole sie auch wieder ab. Er könne nicht lange sitzen, weil er dann starke Schmerzen in der Hüfte bekomme. Der Versicherte wurde von dem Berufshelfer auf sein starkes Übergewicht hingewiesen. Der Versicherte teilte außerdem mit, er leide unter schweren Durchblutungsstörungen der Beine. Er bat um Prüfung, ob diese auf die Arbeitsunfallfolgen zurückzuführen seien. In einem von der Beklagten beigezogenen Bericht der XY.klinik vom 11. Oktober 1988 wurde ausgeführt, der Versicherte leide seit Juni 1987 unter Phlebo-Lymphödemen der Unterschenkel, ein arterieller Bluthochdruck sei seit ca. 10 Jahren bekannt. Bei stationärer Aufnahme am 2. August 1988 habe das Gewicht 129,8 kg betragen. Nach einer 1000-Kalorien-Reduktionskost sei es zusammen mit der Ödemabnahme zu einer Gewichtsreduktion von 13,3 kg gekommen. Der Versicherte sei auf die Notwendigkeit einer weiteren Gewichtsabnahme hingewiesen worden. Der Arzt für Chirurgie und Gefäßchirurgie Dr. RR., Gemeinschaftspraxis Klinik TT., gelangte in seinem angiologischen Gutachten vom 24. Januar 1994 zu dem Ergebnis, bei dem Versicherten bestünden Durchblutungsstörungen des linken Beines und eine chronisch venöse Insuffizienz beider Beine zweiten Grades. Es handele sich dabei nicht um Unfallfolgen, weil es keine eindeutigen Hinweise darauf gebe, dass die Minderdurchblutung des linken Beines durch den Unfall verursacht sein könnte. Zu dem am 19. November 1993 erhobenen Untersuchungsbefund wurde mitgeteilt, der Versicherte rauche ca. 15-17 Zigaretten pro Tag. Es bestehe ein medikamentös behandelter Bluthochdruck sowie eine erhebliche Adipositas von 130 kg. Die Blutfettwerte seien nach Angaben des Versicherten bei der letzten Untersuchung im Normbereich gewesen. Dr. RR. äußerte die Vermutung, die bestehende Hüftgelenkverletzung schränke die Gehleistung des Versicherten stärker ein als die verminderte Durchblutung infolge der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit des linken Beines. Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. ZZ. führte in einem Attest vom 30. Mai 1994 aus, die Lymphödeme beider Beine stünden zweifellos mit der Adipositas des Versicherten in ursächlichem Zusammenhang. Diese wiederum sei insofern teilweise als Unfallfolge anzusehen, als die Gehbehinderung und der sukzessive Bewegungsmangel zur Zunahme des Körpergewichts geführt hätten.
In ihrem Bescheid vom 4. Mai 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1995 stellte die Beklagte fest, die Durchblutungsstörung des linken Beines und die chronisch venöse Insuffizienz seien nicht Folge des Arbeitsunfalls vom 10. August 1985. Bei dem Unfall sei es nicht zu einer direkten traumatischen Einwirkung auf ein Gefäß gekommen. Außerdem seien die Durchblutungsstörungen erst drei Jahre nach dem Unfall aufgetreten. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den Unfallfolgen und den jetzigen Beschwerden an den Beinen sowie der Fettleibigkeit könne nicht wahrscheinlich gemacht werden. Schon zum Unfallzeitpunkt habe ein erhebliches Übergewicht bestanden. Bereits im Dauerrentenbescheid vom 26. März 1987 seien als unfallunabhängige Erkrankungen unter anderem eine Flüssigkeitsansammlung im Unterhautbereich beider Unterschenkel sowie ein bestehendes Übergewicht festgestellt worden.
Der Kläger gab anlässlich eines Besuchs des Berufshelfers am 26. März 1998 an, sein Gesundheitszustand sei eher etwas schlechter geworden. Nach wie vor habe er große Probleme, wenn er in der Nähe seiner Einkaufsstätte mit dem PKW keinen Parkplatz finde. Es sei ihm nicht möglich, eine längere Strecke, über 100 m, zu bewältigen. Unter dem 16. Februar 2001 vermerkte der Berufshelfer, der Versicherte sei nach wie vor stark übergewichtig. Er gebe an, er habe vor knapp zwei Jahren absichtlich stark abgenommen und dann an Schwindelanfällen gelitten. Daraufhin habe er wieder normal gegessen, jetzt sei sein Gesundheitszustand stabil. Am 7. März 2002 gab der Versicherte an, er habe zunehmende Beschwerden im rechten Hüftgelenk und im rechten Knie. In einem Bericht vom 2. Juli 2004 hielt der Berufshelfer fest, der Versicherte berichte, dass es ihm zur Zeit gesundheitlich schlecht gehe. Er habe Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes und des rechten Knies. Seit einiger Zeit bestünden nicht unerhebliche Wassereinlagerungen im Körper, hauptsächlich in beiden Beinen. Dadurch habe er Luftprobleme und die Gehfähigkeit sei erheblich eingeschränkt. Er habe zunehmend Probleme, die drei bis vier Stufen vor der Außenhaustüre zu bewältigen. Zum Laufen sei er auf die Benutzung einer Unterarmstützkrücke angewiesen. Er benötige zunehmend Hilfe und Unterstützung beim Anziehen und habe Probleme beim Baden.
Der Versicherte verstarb am 18. Juli 2004 in der UU. Klinik in DV. Der Internist und Kardiologe Dr. OO. teilte in einem Bericht vom 23. August 2004 mit, der Versicherte sei unter dem Bild einer kardialen Dekompensation (Lungenstauung aufgrund einer Herzschwäche) mit zunehmender Ödembildung und Luftnot stationär eingewiesen worden. Ursächlich seien in erster Linie eine Druckerhöhung im kleinen Blutkreislauf und eine Herzschwäche auf dem Boden einer bekannten koronaren Herzerkrankung. Wegen Verschlechterung der Atmungssituation sei eine Intubation und künstliche Beatmung notwendig geworden, im Rahmen der schwierigen Intubation sei der Versicherte nach erfolglosen Wiederbelebungsmaßnahmen verstorben. Als Todesursache komme differenzialdiagnostisch auch ein akuter Herzinfarkt infrage.
Die 1987 geborene Klägerin stellte am 26. Juli 2004 einen Antrag auf Hinterbliebenenleistungen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 16. September 2004 ab. Der Versicherte habe an einer unfallunabhängigen koronaren Herzerkrankung gelitten und sei an den Folgen eines Herzinfarktes verstorben. Mit ihrem am 17. September 2004 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, die zunehmende ödematöse Schwellung beider Beine und die Adipositas per magna seien Folge des durch den Unfall eingetretenen Bewegungsmangels. Auch der vorhandene Bluthochdruck sei auf den Bewegungsmangel zurückzuführen. Dies habe zu einer koronaren Herzerkrankung geführt.
Die Hausärzte des Versicherten Dipl. med. K. PP. und Dr. S. PP. teilten in einem Bericht vom 1. Februar 2005 der Beklagten mit, der Versicherte sei seit 8. November 1996 in ihrer Praxis behandelt worden. Er habe angegeben, seit 20 Jahren an arterieller Hypertonie zu leiden. Im Jahre 1997 seien erstmals pectanginöse Beschwerden geäußert worden. Durch die elefantiastischen Phlebo-Lymphödeme der Unterschenkel und ein posttrombotisches Syndrom, Stauungsekzeme beider Unterschenkel und die der Minderbeweglichkeit geschuldete Gewichtszunahme sei es im Laufe der Jahre zu einer verstärkten Herz-Kreislauf-Belastung gekommen. Der Versicherte sei immer mehr kardial dekompensiert. Zur Todesursache könnten keine Angaben gemacht werden, weil ein Krankenhausbericht nicht vorliege. Die Ärzte übersandten einen Bericht der Herz- und Gefäß-Klinik GmbH NA. vom 5. April 2003, wo sich der Versicherte im März und April 2003 in stationärer Behandlung befunden hatte. Als Diagnosen wurden eine dekompensierte Herzinsuffizienz bei tachykardem typischen Vorhofflattern, ein COPD und der Verdacht auf eine chronisch-venöse Insuffizienz angegeben. Als Risikofaktoren wurden eine Adipositas per magna, erhöhte Cholesterinwerte, ein arterieller Bluthochdruck und ein Nikotinabusus genannt. Über den körperlichen Untersuchungsbefund wurde unter anderem mitgeteilt, das Gewicht des 54jährigen Versicherten betrage 136 kg.
Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Bescheid vom 14. April 2005 zurück und führte aus, Todesursache sei eine Verkalkung der Herzkranzgefäße gewesen, die durch Risikofaktoren wie erhebliches Übergewicht, erhöhte Cholesterinwerte, Bluthochdruck und Rauchen begünstigt worden sei. Diese schwerwiegenden Risikofaktoren hätten nicht nur zu Durchblutungsstörungen am Herzen, sondern in Verbindung mit ungenügendem Blutrückfluss in den Beinen zu Durchblutungsstörungen der Beine geführt. Diese Risikofaktoren seien, soweit sie nicht ohnehin anlagebedingt seien, auf die Lebensführung zurückzuführen. Sie seien in der Bevölkerung weit verbreitet. Ein Zusammenhang mit den Unfallfolgen könne nicht wahrscheinlich gemacht werden. Bereits 10 Monate nach dem Unfall sei ein Übergewicht festgestellt worden. Es bestehe also nicht einmal ein zeitlicher Zusammenhang zwischen Unfall und Übergewicht sowie Fettstoffwechselstörung. Dem Bewegungsmangel komme dem gegenüber lediglich eine untergeordnete Bedeutung zu. Selbst dieser sei letztlich verhaltens- und nicht verletzungsbedingt, wie das Beispiel vieler sportlich aktiver Schwerverletzter zeige.
Die Klägerin hat hiergegen am 13. Mai 2005 beim Sozialgericht Fulda Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat von dem Arzt für Innere Medizin ÜÜ., Institut für medizinische Begutachtung in NW., ein internistisches Gutachten vom 14. Mai 2007 mit ergänzender Stellungnahme vom 23. Januar 2008 eingeholt. Der Sachverständige ist zu der Beurteilung gelangt, der Tod des Versicherten sei als Folge eines Herzversagens bei fortgeschrittener Herzschwäche eingetreten. Die Krankheit und der Tod seien durch das Zusammenwirken von Risikofaktoren entstanden, die anlagebedingt und verhaltensbedingt gewesen seien: metabolisches Syndrom mit Adipositas, erhöhte Blutfettwerte und Bluthochdruck, Nikotinkonsum, Überernährung, Bewegungsmangel. Das Unfallereignis sei annährend gleichwertig mitverursachend gewesen, weil die Fettleibigkeit und der Bewegungsmangel ohne den Unfall mit Wahrscheinlichkeit weniger als Risikofaktoren bedeutsam geworden wären. Durch die mittelbaren Unfallfolgen sei der Tod um mindestens ein Jahr früher eingetreten. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Versicherte vom 35. bis 38. Lebensjahr als körperlich schwer arbeitender Bauarbeiter ca. 30 kg an Gewicht zugenommen hätte, wenn er den Unfall nicht erlitten hätte. Für die drastische Gewichtszunahme ließen sich keine anderen plausiblen Gründe erkennen, als der Bewegungsmangel, die deutliche Verringerung des Energieumsatzes aufgrund der fehlenden körperlichen Arbeit und die psychische Beeinträchtigung aufgrund der Armamputation. Die extreme, durch den Unfall wesentlich teilverursachte Übergewichtigkeit habe die Risikokonstellation im Hinblick auf die Entstehung einer Arteriosklerose deutlich erhöht. Es sei wissenschaftlich erwiesen, dass extremes Übergewicht und Bewegungsmangel die Lebenserwartung verringerten.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 19. Mai 2008 die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufgehoben und die Beklagte verurteilt, "der Klägerin Hinterbliebenenleistungen aufgrund des Arbeitsunfalls ihres Vaters vom 10. August 1985 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren."
Gegen das ihr am 23. Juni 2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Juni 2008 am 1. Juli 2008 Berufung eingelegt und geltend gemacht, das Übergewicht habe nicht in einem rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall gestanden. Das Körpergewicht werde einzig und allein durch die Zuführung von Energie durch die Nahrungsaufnahme beeinflusst. Hierbei handele es sich um einen Bereich, der der privaten Lebensführung des Unfallverletzten zuzurechnen sei. Unter Berücksichtigung der fachärztlichen Berichterstattung aus der Zeit nach dem Unfall, insbesondere vom Dezember 1985, Februar 1986, März 1986 und Januar 1987, könne keinesfalls begründet werden, dass ein Bewegungsmangel durch die Unfallverletzungen begründet gewesen sei. Würden zudem die gutachterlichen Feststellungen aus der Gemeinschaftspraxis TT. vom 24. Januar 1994 zugrunde gelegt, so lasse sich auch nach diesen Feststellungen sowie den Eigenangaben des Versicherten kein relevanter Bewegungsmangel feststellen. Die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichtes, dass der Versicherte zum Unfallzeitpunkt höchstens leicht übergewichtig gewesen sei, lasse sich nicht beweisen. Über das Gewicht des Versicherten vor dem Unfallereignis gebe es keine Informationen. Ungeachtet der Frage, ob das Übergewicht tatsächlich in ursächlichem Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall bzw. den Arbeitsunfallfolgen gestanden habe, müsse nach der Theorie der rechtliche wesentlichen Ursache weiter differenziert werden, ob das Übergewicht die rechtlich wesentliche Ursache für den Eintritt des Todes darstelle. Das Übergewicht habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Wesentlicher seien die erhöhten Blutfettwerte, der Bluthochdruck und der Nikotinkonsum gewesen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 19. Mai 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.