Der Arbeitsunfall als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung

Nach § 8 SGB VII ist ein Arbeitsunfall ein Unfall eines Versicherten der Gesetzlichen Unfallversicherung, der infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit erlitten wird.

Ein Unfall ist ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereingis, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt.

In die Rechtsvorschrift des § 8 SGB VII wurden die aus der Rechtsprechung entwickelten Merkmale des Unfalls übernommen.

Ein Unfall lässt sich in zwei Phasen einteilen. Die erste Phase ist die Ursache, die zweite Phase ist die Wirkung. Unter Ursache ist jede Bedingung zu verstehen, die nicht weggedacht werden kann, ohne dass damit ein bestimmter Erfolg wegfallen würde

Kausalitäten des Arbeitsunfalls

Haftungsbegründende Kausalität

Zusammenfassend müssen zwei Kausalitäten vorliegen, dass ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis muss ein Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang ist die haftungsbegründende Kausalität.

Haftungsausfüllende Kausalität

Darüber hinaus muss zwischen dem Unfallereignis und der Gesundheitsschädigung ein Zusammenhang bestehen. Dieser Zusammenhang ist die haftungsausfüllende Kausalität. Werden beide Kausalitäten erfüllt, liegt ein Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung vor.

Begriffsbestimmungen

„Zeitlich begrenzt“

Dass als Unfall nur ein zeitlich begrenztes Ereignis in Frage kommt, bedeutet nicht, dass sich dieses in Sekundenschnelle ereignet. Es ist daher nicht notwendig, dass es sich um ein plötzliches Geschehen handelt. Andererseits darf sich das Unfallgeschehen auch nicht über einen längeren Zeitraum als eine Arbeitsschicht hinziehen. Sollte dies der Fall sein, kann unter Umständen das Vorliegen einer Berufskrankheit geprüft werden.

Ein Arbeitsunfall liegt auch dann vor, wenn durch eine Häufung kleinerer Schädigungen innerhalb einer Arbeitsschicht ein Gesundheitsschaden verursacht wird.

„Von außen auf den Körper einwirkend“

Durch die gesetzliche Regelung, dass ein Unfall nur ein Ereignis ist, das von außen auf den Körper einwirkt, wird eine klare Abgrenzung zu einer inneren Ursache vorgenommen. Wenn eine Schädigung bei äußeren Ereignissen durch körperliche Vorschäden oder krankhaften Veranlagungen eintritt, gilt das äußere Ereignis als rechtlich unwesentliche Ursache.

Ein äußeres Ereignis liegt somit immer dann nicht vor, wenn sich eine krankhafte Erscheinung ohne äußeres Zutun zeigt und auf innere Ursachen zurückzuführen ist.

Innere Ursache

Ereignet sich der Unfall nicht durch ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, liegt kein Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung vor. Ein Unfall der aus innerer Ursache, also vom inneren, körpereigenen krankhaften Geschehen ausgelöst wird, ist somit nicht gesetzlich unfallversichert. Als typische Beispiele werden hier meist epileptische Anfälle oder Kreislaufkollapse genannt.

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