Landessozialgericht Hessen 06.01.2011, L 5 R 486/10 B ER
- Aktenzeichen: L 5 R 486/10 B ER
- Spruchkörper: 5. Senat
- Instanzenaktenzeichen: S 3 R 250/10 ER
- Instanzgericht: Sozialgericht Fulda
- Gericht: Hessisches Landessozialgericht
- Entscheidungstyp: Beschluss
- Entscheidungsdatum: 06.01.2011
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistung zur medizinischen Rehabilitation (stationäre Drogentherapie) im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes streitig.
Der 1977 geborene Antragsteller hatte von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 22. Januar 2008 und Bescheid vom 4. Februar 2009 eine Kostenzusage (befristet für sechs Monate) für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erhalten. Zu einer Aufnahme in einer Therapieeinrichtung kam es nicht, da der Kläger ab 4. Mai 2008 in der Justizvollzugsanstalt – zuletzt B-Stadt – eine Freiheitsstrafe verbüßte.
Am 19. Juli 2010 beantragte der Antragsteller erneut die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Entwöhnungsbehandlung). Unterstützt wurde dieser Antrag von der Sucht- und HIV-Beratung der Justizvollzugsanstalt B-Stadt. Der Antragsteller gab an, diese stationäre Maßnahme im Anschluss an seine Haftzeit antreten zu wollen und behauptete, dass die Strafvollstreckungskammer C-Stadt die Entlassung von einer erteilten Kostenzusage abhängig machen würde.
Mit Bescheid vom 26. Juli 2010 lehnte die Antragsgegnerin unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes (SGB VI) eine Leistungsgewährung ab.
Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und trug vor, dass er seinerzeit die Therapie nicht habe antreten können, da sein Strafmaß nach § 35 Betäubungsmittelgesetz (BtmG) nicht zurückstellungsfähig gewesen sei. Nur unter Vorlage einer Kostenzusage für eine Therapie sei eine vorzeitige Haftentlassung im Dezember 2010 gemäß § 57 Strafgesetzbuch (StGB) möglich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27. September 2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück, der Antragsteller habe zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, aber nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI könnten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Versicherte nicht erbracht werden, die sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung befänden oder einstweilig nach § 126 a Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) untergebracht seien. Nach der Haftentlassung könne er einen neuen Antrag stellen.
Am 18. Oktober 2010 beantragte der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht Fulda und machte geltend, dass aufgrund der noch immer behandlungsbedürftigen Suchtproblematik eine positive Entscheidung "im 2/3-Termin" durch den erkennenden Richter der Strafvollstreckungskammer davon abhängig sei, dass er nahtlos in die stationäre Drogentherapieeinrichtung "Therapiedorf X." in VU. überstellt werde. Er sei deshalb gezwungen, aus der Haft heraus einen Antrag zu stellen. § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI finde keine Anwendung, da er die Leistung erst nach seiner Haftzeit antreten wolle.
Mit Beschluss vom 8. November 2010 hat das Sozialgericht Fulda die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller eine Zusage für eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation in Form einer stationären Drogentherapie zu erteilen, und im Übrigen den Antrag abgelehnt. In den Gründen hat das Sozialgericht u.a. ausgeführt, dass dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren sei, da ihm sonst eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Grundrechten drohe, welche in der Hauptsache nicht beseitigt werden könnte. Der Antragsteller erfülle unstrittig die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen. Die Kostenzusage scheitere auch nicht am Ausschlussgrund von § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI, weil der Antragsteller eindeutig klargestellt habe, dass er die Leistung nach Haftende antreten wolle. Die Ablehnung der Zusage sei auch ermessensfehlerhaft, weil die Antragsgegnerin kein Ermessen hinsichtlich des "Wie" ausgeübt habe, da sie bereits das "Ob" zu Unrecht verneint habe. Dem Gericht sei es in Fällen wie dem vorliegenden nicht nur erlaubt, sein Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens zu setzen, es sei geboten, dass das Gericht ein eigenes Ermessen ausübe. Die Entscheidung müsse unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG) erfolgen. Gerade bei einer Entscheidung über die vorzeitige Strafaussetzung zu Bewährung nach § 57 StGB komme Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG überragende Bedeutung zu. Es bestehe kein Zweifel, dass der Entscheidung über eine Drogentherapie eine maßgebliche Bedeutung zukomme bei der Strafaussetzung. In Anbetracht des bevorstehenden 2/3-Zeitpunkts im Dezember 2010 sei ein weiteres Abwarten für den Antragsteller nicht mehr zumutbar gewesen.
Gegen den am 9. November 2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 19. November 2010 Beschwerde beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass der Beschluss juristische Grundprinzipien missachte und die Verantwortung für das Wohlergehen von inhaftierten Menschen von der Strafvollstreckungsbehörde in die Rentenversicherung verlagere. Es liege kein Anordnungsgrund vor, denn nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI würden Leistungen zur Teilhabe u. a. nicht für sich im Vollzug einer Freiheitsstrafe befindlichen Versicherte erbracht. Die Möglichkeit einer bedingten Rehabilitationsgewährung bei Wegfall der Abschlussvoraussetzungen sei vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Entscheidung des Sozialgerichts beruhe allein auf der Grundlage, dass der erlassene Bescheid in der Zukunft rechtswidrig werden könne. Es werde vermutet, dass die Voraussetzungen des § 57 StGB einschließlich §§ 56 ff. StGB vorliegen und zwar alleine vor dem Hintergrund, dass der Leiter der Justizvollzugsanstalt B-Stadt erklärt habe, dass die Vollstreckungsbehörde bisher keine alternativen Schritte zur Haftentlassung eingeleitet habe. Das Sozialgericht verkenne dabei, dass Artikel 2 GG einem einfachen Gesetzesvorbehalt unterstellt sei. Es werde praktisch behauptet, dass die Antragsgegnerin die Entlassung des Antragstellers faktisch behindert habe. Damit verbinde das Sozialgericht in unzulässiger Weise Strafvollstreckungsrecht und Sozialrecht. Im Übrigen hätte das Vollstreckungsgericht die Weisung erteilen können, dass sich der Strafgefangene einer Heilbehandlung zu unterziehen habe. Letztlich seien die persönlichen Voraussetzungen bei dem Antragsteller nicht geprüft worden. Der Anordnungsgrund sei auch nicht gegeben, da der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht habe, dass ein weiteres Zuwarten für ihn mit besonderen, wesentlichen Nachteilen verbunden sei. Es fehle die Glaubhaftmachung, dass dem Antragsteller tatsächlich die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe gewährt werde. Die Entscheidung des Antragsgegners stelle keine gesetzliche Voraussetzung für die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde dar.
Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 8. November 2010 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in vollem Umfang abzuweisen.
Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Am 25. November 2010 ist der Antragsteller aus der Justizvollzugsanstalt B-Stadt mit dem Grund "311-Gnade Weihnachten + § 57/1 StGB" entlassen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (S 3 R 250/10 ER und S 3 R 251/10) und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.