Landessozialgericht Hessen 27.01.2012, L 5 R 395/10

  • Aktenzeichen: L 5 R 395/10
  • Spruchkörper: 5. Senat
  • Instanzenaktenzeichen: S 1 R 178/06
  • Instanzgericht: Sozialgericht Fulda
  • Gericht: Hessisches Landessozialgericht
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2012

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten noch um die (teilweise) Aufhebung der Entscheidung über die Gewährung von Witwenrente für die Zeit vom 1. August 1996 bis 30. September 2005 sowie um die Erstattung überzahlter Rentenleistungen in Höhe von 13.319,01 EUR.

Die 1960 geborene Klägerin ist deutsche Staatsangehörige philippinischer Herkunft. Sie ist die Witwe des 1913 geborenen und 1995 verstorbenen Versicherten B. A., mit dem sie seit dem 30. Juni 1982 verheiratet war. Der Versicherte bezog von der Beklagten seit dem 1. Juni 1976 Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres (Bescheid vom 26. Mai 1976).

Nach dem Tod des Versicherten stellte die Klägerin bei der Beklagten am 11. August 1995 einen Antrag auf Hinterbliebenenrente. Im laufenden Rentenverfahren bescheinigte ihr die Firma XY. MM. GmbH mit Datum vom 10. August 1995 Bruttoarbeitsentgelte in Höhe von 10.075 DM (1. Januar 1995 bis 31. März 1995) und 29.821 DM (1. April 1994 bis 31. Dezember 1994). Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass noch Angaben hinsichtlich ihres Einkommens für die Zeiträume Januar 1994 bis März 1994 und August 1995 fehlten. Die ihr hierfür übersandten Vordrucke ließ die Klägerin unter dem 25. September 1995 von der Firma XY. MM. GmbH ausfüllen. Den Eintragungen ist zu entnehmen, dass die Klägerin im August 1995 als Hausfrau kein Entgelt bezogen und sich in der Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. März 1994 ihr Bruttoarbeitsentgelt auf 8.155,63 DM belaufen habe.

Am 26. September 1995 nahm die Klägerin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf.

Mit bindend gewordenem Rentenbescheid vom 26. Oktober 1995 gewährte die Beklagte der Klägerin ab 1. August 1995 kleine Witwenrente mit einem Zahlbetrag von 539,76 DM monatlich, ohne dabei rentenmindernd Einkommen zu berücksichtigen. In den Abschnitten "Mitteilungspflichten" und "Hinweise" dieses Bescheides hieß es unter anderem:

"Erwerbseinkommen und Erwerbsersatzeinkommen können Einfluss auf die Rentenhöhe haben. Daher besteht die gesetzliche Verpflichtung, uns das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen, das sind

  • Arbeitsentgelt,
  • Einkommen aus selbständiger Tätigkeit,
  • vergleichbare Einkommen,

oder von Erwerbsersatzeinkommen unverzüglich mitzuteilen. (.)

Die Meldung von Veränderungen erübrigt sich bei Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit oder bei Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. (.)

Trifft diese Witwenrente mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen der Berechtigten zusammen, so ist auf diese Rente im ersten Jahr nach dem Tode des Ehegatten ein Einkommen nicht anzurechnen. (.)"

Auf Antrag der Klägerin vom 13. Mai 2005 gewährte ihr die Beklagte sodann mit Bescheid vom 7. Juni 2005 anstelle der bisherigen Rente ab dem 1. Juli 2005 große Witwenrente mit einem Zahlbetrag von monatlich 711,30 EUR. Mit Widerspruchsschreiben vom 7. Juli 2005 bat die Klägerin um Überprüfung der Rentenberechnung, da ihr von der Beratungsstelle der Beklagte eine deutlich höhere Rente probeberechnet worden sei als im Rentenbescheid ausgewiesen. Am 20. Juli 2005 fragte die Klägerin bei der Beklagten über deren Beratungsstelle MM. an, weshalb bei der Hinterbliebenenrente kein Einkommen angerechnet werde, obwohl sie laufend beschäftigt sei und ihr Einkommen über dem Freibetrag liege.

Daraufhin zog die Beklagte von der Landesversicherungsanstalt (LVA) Hessen einen Teilkontospiegel vom 4. August 2005 bei, aus dem hervorgeht, dass für die Klägerin seit dem 26. September 1995 durchgängig bis jedenfalls 31. Dezember 2004 Pflichtbeitragszeiten gemeldet worden waren.

Mit Schreiben vom 9. August 2005 setzte die Beklagte die Klägerin von ihrer Absicht in Kenntnis, den Bescheid vom 26. Oktober 1995 mit Wirkung ab 1. August 1995 zurückzunehmen und die Überzahlung für die Zeit vom 1. August 1995 bis 30. Juni 2006 in Höhe von 12.897,21 EUR zurückzufordern.

Mit Rentenbescheid vom 9. August 2005 berechnete die Beklagte die große Witwenrente der Klägerin ab 1. Juli 2005 neu und zahlte ab 1. Oktober 2005 nunmehr laufend monatlich 570,70 EUR. Für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2005 ergebe sich eine Überzahlung von 421,80 EUR, die zu erstatten sei. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch (Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 26. August 2005).

Von der ihr eingeräumten Möglichkeit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Rücknahme des Rentenbescheides vom 26. Oktober 2005 machte die Klägerin mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 21. September 2005 Gebrauch, indem sie im Wesentlichen ausführte, eine eventuelle Rechtswidrigkeit der Zahlung weder bewusst noch grob fahrlässig verschuldet zu haben. Sie habe keine falschen Angaben gemacht und insbesondere die von der Beklagten gezielt gestellten Fragen nach ihrem Einkommen für August 1995 und für Januar 1994 bis März 1994 zutreffend beantwortet. Von Seiten ihrer Krankenkasse sei ihr zugesichert worden, dass die Mitteilung über die Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung an die Beklagte weitergeleitet werde. Abgesehen davon handele es sich bei ihrer Beschäftigung um eine rentenversicherungspflichtige Tätigkeit, die sie deshalb gegenüber der Beklagten gar nicht habe anzeigen müssen. Der Beklagten sei aber spätestens seit dem Zugang des Schreibens ihres Arbeitgebers vom 28. November 1995 bekannt gewesen, dass sie wieder arbeite. Zumindest hätte dies der Beklagten bekannt sein müssen. Selbst wenn jedoch eine Mitteilungspflicht ihrerseits bestanden haben sollte, habe sie diese nicht grob fahrlässig verletzt, zumal der Rentenbescheid den ausdrücklichen Hinweis enthalten habe, dass Einkommen im ersten Jahr nach dem Tode des Ehegatten ohnehin nicht anzurechnen sei.

Mit Bescheid vom 26. Oktober 2005 nahm die Beklagte ihren Bescheid vom 26. Oktober 1995 mit Wirkung ab 1. August 1995 gemäß § 45 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) insofern zurück, als für den Zeitraum ab 26. Oktober 1995 das von der Klägerin erzielte Erwerbseinkommen bei der Berechnung der Witwenrente unberücksichtigt geblieben war, und forderte von der Klägerin die im Zeitraum vom 1. August 1995 bis 30. September 2005 entstandene Überzahlung in Höhe von insgesamt 13.319,01 EUR gemäß § 50 SGB X zurück. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht auf Vertrauen in den Bestand des ursprünglichen Rentenbescheides berufen, weil sie die Rechtswidrigkeit dieses Bescheides infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe.

Auch hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch (Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10. November 2005).

Durch Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2006 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin gegen den Bescheid vom 7. Juni 2005 in der Fassung des Bescheides vom 9. August 2005 sowie gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2005 zurück.

Am 8. Juni 2006 erhob die Klägerin Klage bei dem Sozialgericht Fulda, mit der sie zuletzt noch die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 26. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 begehrte. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie ihr bisheriges Vorbringen.

Mit Urteil vom 10. August 2010 hob das Sozialgericht antragsgemäß den Bescheid vom 26. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 auf, soweit darin der Bescheid vom 26. Oktober 1995 mit Wirkung ab 1. August 1995 aufgehoben und eine Rückforderung in Höhe von 13.119,01 EUR für überzahlte Witwenrente in der Zeit vom 1. August 1995 bis 30. September 2005 geltend gemacht wird. In den Entscheidungsgründen hieß es, dass die Beklagte den angefochtenen Bescheid zu Recht auf § 45 SGB X gestützt habe. Allerdings habe die Klägerin auf den Bestand des Rentenbescheides vom 26. Oktober 1995 vertrauen dürfen, weil sie weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gegen Mitteilungspflichten verstoßen habe. Die von der Beklagten erteilten Hinweise seien missverständlich formuliert. Bei oberflächlicher Lesart könne durchaus davon ausgegangen werden, dass bei rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungen jegliche Änderungsmitteilungen unterbleiben könnten. Grob fahrlässige Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Rentenbescheides könne der Klägerin ebenfalls nicht vorgeworfen werden, weil schon keine Pflicht bestanden hätte, diesen Bescheid auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen und dessen Fehlerhaftigkeit der Klägerin auch nicht ins Auge habe springen müssen. Erweise sich die Rücknahme des Rentenbescheides somit als rechtswidrig, sei die Beklagte auch nicht befugt gewesen, die Erstattung der überzahlten Leistungen gemäß § 50 Abs. 1 SGB X zu fordern.

Gegen das ihr am 27. August 2010 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. September 2010 Berufung zu dem Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt.

Mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 hob die Beklagte den Rentenbescheid vom 26. Oktober 1995 nunmehr hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab 1. August 1996 nach § 48 SGB X auf und verlangte von der Klägerin die Erstattung der entstandenen Überzahlung in Höhe von 13.319,01 EUR nach § 50 SGB X. Die rückwirkende Aufhebung sei mit Blick auf § 314 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI) in der bis zum 31. Juli 2004 geltenden Fassung zulässig.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, eine Überprüfung des angefochtenen Bescheides habe ergeben, dass für die Aufhebung des Rentenbescheides nicht § 45 SGB X, sondern § 48 SGB X einschlägig sei, weil sich die Verhältnisse erst am 1. August 1996 wesentlich geändert hätten. Der dies berücksichtigende Aufhebungsbescheid vom 4. Oktober 2010 sei Gegenstand des anhängigen Verfahrens geworden. Da die Klägerin Einkommen erzielt habe, das zur Minderung des Rentenanspruchs führe, sei der Rentenbescheid vom 26. Oktober 1995 vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X). Dass der angefochtene Bescheid zunächst auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt worden sei, sei unbeachtlich.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. August 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen
sowie die weitere Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2010 abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und den Bescheid vom 4. Oktober 2010 aufzuheben.

Sie erwidert, dass auch der im laufenden Verfahren ergangene Aufhebungsbescheid vom 4. Oktober 2010 die von der Beklagten geltend gemachten Ansprüche nicht rechtfertige. Der Rentenbescheid vom 26. Oktober 1995 sei von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Aufhebungsentscheidung der Beklagten vom 4. Oktober 2010 könne daher die ursprünglich fehlerhafte Rücknahmeentscheidung nicht mehr heilen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze und auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist noch die (teilweise) Aufhebung der Entscheidung über die Höhe der im Zeitraum vom 1. August 1996 bis 30. September 2005 gewährten Witwenrente und die Erstattung überzahlter Rentenleistungen in Höhe von 13.119,01 EUR. Hinsichtlich eines Betrages von 200 EUR ist das Erstattungsverlangen der Beklagten in der Sache bindend geworden (§ 77 SGG), weil das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid vom 26. Oktober 2005 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid insoweit nicht aufgehoben hat und die Klägerin hiergegen keine (Anschluss-) Berufung eingelegt hat. Da die Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung jedoch erklärt hat, bei einem eventuellen Obsiegen der Klägerin auf die Vollstreckung dieses Betrages zu verzichten, erwachsen dieser hieraus letztlich keine Nachteile.

In dem noch streitgegenständlichen Umfang ist die Berufung der Beklagten zulässig (§§ 143, 144, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), aber sachlich unbegründet, während die Klage der Klägerin gegen den Bescheid vom 4. Oktober 2010 Erfolg hat.

Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 10. August 2010 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 (§ 95 SGG) ist rechtswidrig ergangen und beschwert die Klägerin daher im Sinne von § 54 Abs. 2 SGG, soweit darin der ursprüngliche Rentenbescheid vom 26. Oktober 1995 mit Wirkung ab dem 1. August 1996 zurückgenommen und die für den Zeitraum vom 1. August 1996 bis 30. September 2005 entstandene Überzahlung, welche die Beklagte mit 13.319,01 EUR beziffert hat, zurückgefordert wird. Gleiches gilt für den Bescheid der Beklagten vom 4. Oktober 2010, der deshalb im Wege der Anfechtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 SGG aufzuheben ist.

Der Aufhebungsbescheid vom 4. Oktober 2010 ist gemäß §§ 153 Abs. 1 i. V. m. 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG in der hier einschlägigen Fassung des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I, S. 444) wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Ersetzen bedeutet dabei, dass der neue Verwaltungsakt an die Stelle des bisher angefochtenen tritt, während bei der Abänderung der frühere Bescheid nicht vollständig, sondern nur teilweise ersetzt wird. Die Unterscheidung zwischen Ersetzen und Abändern im Sinne des § 96 SGG liegt also nur im Umfang des Eingriffs in die Regelung des Erstbescheides (vgl. Behrend, in: Hennig u.a., SGG, 21. Aktualisierung 2011, § 96 Rn. 27 m.w.N.). Ausgehend hiervon hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 4. Oktober 2010 ihren Bescheid vom 26. Oktober 2005 abgeändert, weil sich ihre Aufhebungsentscheidung nunmehr lediglich noch auf den Zeitraum ab dem 1. August 1996 - anstatt vormals ab dem 1. August 1995 - bezieht. Insoweit hat sie mit diesem neuen Bescheid nicht vollständig, sondern nur teilweise in den Regelungsgehalt ihres früheren Bescheides eingegriffen und diesen folglich abgeändert im Sinne des § 96 SGG. Demgegenüber ist mit dem Bescheid vom 4. Oktober 2010 keine vollumfängliche Aufhebung des Bescheides vom 26. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 erfolgt. Eine ausdrückliche Regelung dahingehend enthält dieser Bescheid ebenso wenig wie sonst Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind. Eine vollumfängliche Aufhebung der ursprünglichen Regelung war vor allem auch mit Blick auf die prozessuale Situation weder angezeigt noch zwingend geboten und wurde von der Beklagten offenkundig auch nicht beabsichtigt. Das bestätigen sowohl ihre Einlassungen im Berufungsverfahren als auch ihr ausdrücklich formuliertes Berufungsbegehren. Hätte sie nämlich durch den Bescheid vom 4. Oktober 2010 ihren Bescheid vom 26. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 gänzlich aufgehoben, müsste dieser als vollumfänglich erledigt im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X angesehen werden mit der Folge, dass dann das erstinstanzliche Urteil gegenstandslos geworden wäre (§ 202 SGG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbs. Zivilprozessordnung (ZPO)). Dann aber hätte es keiner Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Wege der Berufung mehr bedurft, die aber die Beklagte auch nach Erlass des Bescheides vom 4. Oktober 2010 weiterhin ausdrücklich beantragt hat.

Aufgrund der Abänderung, die der Bescheid vom 4. Oktober 2010 hinsichtlich des ursprünglich streitbefangenen Bescheides vom 26. Oktober 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2006 bewirkt hat, ist im hiesigen Berufungsverfahren allein noch der Aufhebungszeitraum vom 1. August 1996 bis 30. September 2005 streitgegenständlich. Hierüber - sowie über die unverändert streitige Erstattungsforderung der Beklagten in Höhe von 13.119,01 EUR - hat der Senat im Wege der Berufung eine Entscheidung zu treffen.

Über den ebenfalls streitgegenständlichen Bescheid vom 4. Oktober 2010 entscheidet der Senat hingegen aufgrund der entsprechenden, spätestens in der mündlichen Verhandlung erhobenen Klage (vgl. BSG, Urteil vom 30. Januar 1963, 2 RU 35/60 = BSGE 18, 231), weil die Berufung eine erstinstanzliche Entscheidung voraussetzt und es keine Berufung unmittelbar gegen Verwaltungsakte gibt. Die Berufung findet nur gegen Urteile (§ 125 SGG) oder - ihnen gleichgestellte - Gerichtsbescheide (§ 105 SGG) des Sozialgerichts statt.

Unter welchen gesetzlichen Voraussetzungen ein nach Maßgabe von § 77 SGG in der Sache bindend gewordener Verwaltungsakt aufgehoben werden kann, ist in §§ 44 ff. SGB X geregelt.

Vorliegend stützt sich die Aufhebungsentscheidung der Beklagten auf § 45 SGB X und nicht, wie zuletzt von ihr angenommen, auf § 48 SGB X. Denn bei dem ursprünglichen Rentenbescheid vom 26. Oktober 1995 handelt es sich um einen anfänglich rechtswidrigen Verwaltungsakt im Sinne des § 45 SGB X. Demgegenüber ist eine erst nachträglich, zum 1. August 1996 eingetretene Änderung in den Verhältnissen zu verneinen und somit ein Fall des § 48 SGB X nicht gegeben.

Es kommt insoweit nicht darauf an, dass der Klägerin für die Zeit ab 1. August 1995 eine Witwenrente zugesprochen worden ist und sie erst ab dem 26. September 1995 ("nachträglich") ihre Erwerbstätigkeit bei der Firma XY. MM. GmbH wieder aufgenommen hat. Denn abzustellen ist auf die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt des Erlasses des Witwenrentenbescheides vom 26. Oktober 1995.

Rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X ist ein Bescheid, wenn bei seinem Erlass entweder das Recht unrichtig angewandt oder aber von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist. Für die Frage, ob der Bescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig war, kommt es darauf an, ob im Zeitpunkt seiner Erteilung eine andere Entscheidung als die getroffene hätte ergehen müssen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der "anfänglichen Rechtswidrigkeit" im Sinne des § 45 SGB X ist dabei der Zeitpunkt der Überprüfung. Das bedeutet, dass bei der Frage nach einer anfänglichen oder aber später eingetretenen Rechtswidrigkeit nicht auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zur Zeit des Erlasses des ursprünglichen Bescheides abzustellen ist, sondern auf die zur Zeit der Überprüfung dieses Bescheides gegebenen Sachverhalte und bestehenden Rechtsauffassungen. Daher sind auch neue Erkenntnisse zu berücksichtigen (vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 71. Erg.-Lfg. 2011, § 45 SGB X Rn. 24).

War der ursprüngliche Bescheid dagegen rechtmäßig und ist er erst später infolge einer Änderung der Verhältnisse in Widerspruch zur Rechtsordnung geraten, richtet sich seine Aufhebbarkeit nach § 48 SGB X.

Bezogen auf den hier gegebenen Fall des Erzielens "rentenschädlicher" Einkünfte bedeutet dies, dass ein Fall des § 48 SGB X gegeben ist, sofern erst nach Erlass des ursprünglichen Rentenbescheides Einkünfte erzielt werden, die auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen sind (z.B. Nachzahlung, rückwirkende Lohnerhöhung). Das ergibt sich aus der Fiktion des § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X, wonach als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums gilt. Dies gilt auch dann, wenn die Anrechnung des Einkommens oder des Vermögens bis auf den Rentenbeginn oder einen sonstigen Neuberechnungsbeginn zurückwirkt. Demgegenüber ist ein Fall des § 45 SGB X gegeben, sofern bereits bei Erlass des Bescheides anzurechnende Einkünfte erzielt wurden, der Sozialleistungsträger hiervon allerdings erst nach Erlass des Bescheides Kenntnis erlangt. Denn bei Kenntnis der wahren Umstände hätte in diesem Fall bereits zum Zeitpunkt der Erteilung des ursprünglichen Bescheides eine andere Entscheidung als die getroffene ergehen müssen.

Im Falle der Klägerin ergibt sich die Rechtswidrigkeit aus der Vorschrift des § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, wonach das Einkommen (§§ 18a bis 18e Sozialgesetzbuch, Viertes Buch (SGB IV)) von Berechtigten, das mit einer Witwenrente oder Witwerrente zusammentrifft, grundsätzlich hierauf angerechnet wird. Die näheren Anrechnungsmodalitäten sind dabei in § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI und § 97 Abs. 2 SGB VI geregelt, die bis zum 31. Juli 2004 durch § 314 Abs. 3 SGB VI (a.F.) ergänzt wurden. Nach § 314 Abs. 3 Satz 1 SGB VI a.F. waren auf eine Witwenrente bis zum Ablauf von zwölf Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten die Vorschriften über die Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes nicht anzuwenden, sofern der Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1995 gestorben und die Ehe vor dem 1. Januar 1986 geschlossen worden war. Anschließend waren sie mit der Maßgabe anzuwenden, dass für jeweils zwölf Kalendermonate das nach Abzug der Minderungsbeträge verbleibende Einkommen zunächst in Höhe von zehn vom Hundert, dann in Höhe von 20 vom Hundert, dann in Höhe von 30 vom Hundert und erst nach Ablauf des 48. auf den Sterbemonat folgenden Kalendermonats in Höhe von 40 vom Hundert anzurechnen war (§ 314 Abs. 3 Satz 2 SGB VI a.F.).

Die Beklagte ist in Anbetracht dieser gesetzlichen Regelungen zutreffend davon ausgegangen, dass die Klägerin von Rechts wegen in der hier streitigen Zeit vom 1. August 1996 bis 30. September 2005 jedenfalls der Höhe nach keinen Anspruch auf eine ohne Berücksichtigung der Einkünfte aus der seit dem 26. September 1995 ausgeübten Beschäftigung bei der Firma XY. MM. GmbH berechnete Witwenrente in der ihr tatsächlich gezahlten Höhe haben konnte und dass ihr ungeachtet des anzurechnenden Einkommens ergangener Rentenbescheid vom 26. Oktober 1995 deshalb hinsichtlich der Rentenhöhe rechtswidrig war.

Hierbei handelt es sich um einen Fall anfänglicher Rechtswidrigkeit im Sinne von § 45 SGB X, denn in Anbetracht der gesetzlichen Bestimmungen über die Anrechnung eigener Einkünfte hätte die Beklagte in Kenntnis der seitens der Klägerin ab dem 26. September 1995 ausgeübten Beschäftigung und der hieraus erzielten Einkünfte am 26. Oktober 1995 jedenfalls keinen Witwenrentenbescheid mit Dauerwirkung (mehr) erlassen dürfen, durch welchen auch nach Ablauf des anrechnungsfreien so genannten "Sterbejahres" (§ 314 Abs. 3 SGB VI a.F.) ein vorbehaltloser Rentenzahlungsanspruch begründet wird. Mit ihrem Rentenbescheid vom 26. Oktober 1995 hat die Beklagte jedoch eine Regelung für die laufende Witwenrente auch für die Zeit nach dem 31. Juli 1996 getroffen, die sich aber bereits im Zeitpunkt des Bescheiderlasses und damit als von Anfang rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X erweist. Ausgehend von den für die Beurteilung der "anfänglichen Rechtswidrigkeit" maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten zur Zeit der Überprüfung des Rentenbescheides vom 26. Oktober 1995 lag nämlich ein Anrechnungsfall im Sinne von § 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI vor. Aufgrund der Rückausnahme-Regelung des § 314 Abs. 3 SGB VI a.F. war zwar im ersten Jahr nach dem Tode des Versicherten - also 1. August 1995 bis zum 31. Juli 1996 - noch keine Anrechnung von eigenen Einkünften der Klägerin vorzunehmen. Ab dem 1. August 1996 jedoch ergab sich aufgrund ihrer eigenen Einkünfte ein (teilweises) Ruhen des Rentenanspruchs, so dass insoweit im Zeitpunkt der Erteilung des ursprünglichen Rentenbescheides vom 26. Oktober 1995 eine andere Entscheidung als die von der Beklagten getroffene hätte ergehen müssen. Letzteres ist zwischen den Beteiligten im Übrigen in der Sache auch ebenso unstreitig wie die Frage, welche - monatliche - Rentenhöhe sich bei Berücksichtigung der von der Klägerin erzielten Einkünfte ab dem 1. August 1996 ergeben hätte. Das insoweit von der Beklagten angestellte Rechenwerk ist in seinen Einzelheiten zwischen den Beteiligten nicht umstritten, so dass sich diesbezüglich weitere Darstellungen erübrigen.

Ausgehend von den an die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung zu stellenden Anforderungen war der Bescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1995 also hinsichtlich des dadurch begründeten zeitlich unbefristeten Anspruchs auf anrechnungsfreie Zahlung einer Witwenrente - mit Ausnahme des so genannten "Sterbejahres" (§ 314 Abs. 3 SGB VI a.F.) und damit zum weit überwiegenden Teil - von Anfang an rechtswidrig.

Nach Erlass des Rentenbescheides vom 26. Oktober 1995 ist - anders als in den Fällen des § 48 SGB X - weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht eine wesentliche Änderung eingetreten. Denn zum einen ist die Klägerin - wie bereits seit dem 26. September 1995 - weiterhin ihrer Beschäftigung bei der Firma XY. MM. GmbH nachgegangen und hat hieraus Einkünfte erzielt. Zum anderen galten hinsichtlich der Anrechnung dieser Einkünfte auf ihre Witwenrente dieselben gesetzlichen Bestimmungen wie bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenbewilligung. Der bloße Ablauf des so genannten "Sterbejahres" (§ 314 Abs.3 SGB VI a.F.) zum 1. August 1996 stellt dabei keine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen dar, weil § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X diesbezüglich allein normbezogene Veränderung meint (vgl. BSG, Urteil vom 4. Juli 1989, 9 RVs 3/88 = SozR 1300 § 48 Nr. 57), also Änderungen hinsichtlich der Gesetzeslage, die für den Erlass des Verwaltungsaktes und dessen Fortbestand bedeutsam waren oder sind.

Allein der Umstand, dass die Beklagte ihren hier angefochtenen Bescheid zuletzt auf § 48 SGB X und damit auf eine unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt hat, führt allerdings nicht ohne Weiteres zur Aufhebung dieses Bescheides. Denn die mit dem angefochtenen Verwaltungsakt getroffene Regelung (§ 31 SGB X) unterliegt der gerichtlichen Kontrolle am Maßstab des objektiven Rechts. Deshalb ist die regelmäßig im Entscheidungssatz zum Ausdruck gekommene Regelung gerichtlich unter jedem in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkt zu überprüfen (vgl. BSG, Urteil vom 21. Oktober 1999, B 11/10 AL 8/98 R = BSGE 85, 83). Das schließt grundsätzlich die Berücksichtigung auch solcher Rechtsgründe ein, welche die Verwaltungsbehörde zur Begründung des angefochtenen Bescheids nicht angeführt hat (vgl. BSG, Urteil vom 25. April 2002, B 11 AL 69/01 R, juris Rn. 16 m.w.N).

Die Voraussetzungen für eine Rücknahme des bindend gewordenen Rentenbescheides der Beklagten vom 26. Oktober 1995 mit Wirkung zum 1. August 1996 gemäß § 45 SGB X sind nicht erfüllt. Einer solchen Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit scheitert an der Regelung des § 45 Abs. 4 SGB X.

Nach § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X wird der Verwaltungsakt nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und des Absatzes 3 Satz 2 mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen, soweit

  1. er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
  2. der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
  3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

§ 45 Abs. 3 Satz 2 SGB X betrifft den Fall, dass Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 580 ZPO gegeben sind. Das ist aber hier offensichtlich zu verneinen, so dass sich weitergehende Erörterungen diesbezüglich erübrigen.

Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 3 SGB X sind ebenfalls nicht erfüllt.

Da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Klägerin den Rentenbescheid der Beklagten vom 26. Oktober 1995 durch arglistige Täuschung, Drohung oder gar Bestechung erwirkt haben könnte, ist § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 SGB X nicht einschlägig.

§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X gelangt ebenfalls nicht zur Anwendung. Denn der Klägerin kann nicht vorgeworfen werden, in Bezug auf die (Wieder-) Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit bei der Firma XY. MM. GmbH am 26. September 1995 vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht zu haben, so dass zumindest der subjektive Tatbestand dieser Vorschrift nicht erfüllt ist.

Anhaltspunkte für ein vorsätzliches Verhalten sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig kann der Klägerin allerdings vorgeworfen werden, grob fahrlässig gehandelt zu haben.

Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Halbs. SGB X). Hiernach wird also eine Sorgfaltspflichtverletzung ungewöhnlich hohen Ausmaßes vorausgesetzt, das heißt eine besonders grobe und auch subjektiv schlechthin unentschuldbare Pflichtverletzung. Das ist dann anzunehmen, wenn der Begünstigte bereits einfache, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss (vgl. BSG, Urteil vom 8. Februar 2001, B 11 AL 21/00 R = SozR 3-1300 § 45 Nr. 45; BSG, Urteil vom 11. Juni 1987, 7 RAr 105/85 = BSGE 62, 32; BSG, Urteil vom 31. August 1976, 7 RAr 112/74 = SozR 4100 § 152 Nr. 3). Bei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X ist dieser Vorwurf auf die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angabe zu beziehen (vgl. Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 45 Rn. 52), wobei bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit nicht von einem objektiven, sondern von einem subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstab auszugehen ist (vgl. BSG vom 9. Februar 2006, B 7a AL 58/05 R, juris Rn. 16 m.w.N.). Das Maß der Fahrlässigkeit richtet sich dabei insbesondere nach der persönlichen Urteils- und Kritikfähigkeit sowie dem Einsichtsvermögen des Beteiligten (vgl. BSG, Urteil vom 20. September 1977, 8/12 RKg 8/76 = BSGE 44, 264; BSG, Urteil vom 13. Dezember 1972, 7 RKg 9/69 = BSGE 35, 108).

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin der Beklagten nicht grob fahrlässig die Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung bei der Firma XY. MM. GmbH zum 26. September 1995 verschwiegen. Zwar musste sie anlässlich der Rentenantragstellung unter anderem Angaben zu dem von ihr bezogenen Einkommen machen, so dass es nicht gänzlich fern lag, die Beklagte auch über diesbezügliche Änderungen in Kenntnis zu setzen. Dieses Versäumnis der Klägerin begründet jedoch in Anbetracht der vorliegenden Gesamtumstände keinesfalls einen gesteigerten Verschuldensvorwurf im Sinne grober Fahrlässigkeit. Denn es ist in diesem Zusammenhang vor allem zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin ausgefüllten und unterzeichneten Rentenantragsformulare keinerlei Hinweise auf ihre Mitteilungspflichten enthielten, schon gar nicht auf ihre Pflicht, Änderungen mitzuteilen, die nach Rentenantragstellung, aber noch vor Erlass des Rentenbescheides eintreten. Hinzu kommt, dass die Klägerin mit dem Rentenantragsformular gezielt nur nach ihrem Einkommen im letzten Kalenderjahr vor Beginn der Rente gefragt worden war und die Beklagte - mittels gesonderter Aufforderung - ergänzend hierzu ausdrücklich nur noch Angaben hinsichtlich des Einkommens in den Zeiträumen "Januar 1994 bis März 1994 und August 1995" von ihr verlangt hatte. Dieser Aufforderung ist die Klägerin nachgekommen, indem sie die von der Beklagten als noch fehlend bezeichneten Angaben auf den ihr hierfür eigens übersandten Vordrucken gemacht hat bzw. durch ihren Arbeitgeber hat machen lassen. Die Klägerin durfte daher davon ausgehen, dass bei der Beklagten sämtliche für die Rentengewährung notwendigen Angaben vorlagen und es dabei sein Bewenden hat. Dass die Beklagte jedoch abweichend von ihrem eigenen Anforderungsschreiben nicht nur das Einkommen der Klägerin für den Monat August 1995, sondern tatsächlich für die Zeit ab dem Beginn der Rente wegen Todes, also ab August 1995, abfragen wollte, war für Klägerin nicht ohne Weiteres ersichtlich. Dies hätte sich ihr - wenn überhaupt - nur bei einer Durchsicht der beiden übergesandten Vordrucke erschließen können. Dabei kann der Klägerin jedoch nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden, weil sie diese Vordrucke der Aufforderung der Beklagten zufolge an den Arbeitgeber weitergeben sollte, damit dieser sie ausfüllen konnte. Im Übrigen hat auch der Arbeitgeber, der solche Formulare sicherlich nicht zum ersten Mal auszufüllen hatte, die Frage der Beklagten nach dem Einkommen der Klägerin allein auf den Monat August 1995 und nicht auf die Zeit ab August 1995 bezogen. Auch das bestätigt letztlich, dass der in Rentenangelegenheiten unerfahrenen Klägerin jedenfalls nicht der Vorwurf grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann.

Auch nach Erhalt des Rentenbescheides vom 26. Oktober 1995 ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin der Beklagten grob fahrlässig die Wiederaufnahme ihrer Beschäftigung bei der Firma XY. MM. GmbH verschwiegen hat. Zwar wurde sie mit diesem Bescheid erstmals darüber in Kenntnis gesetzt, dass unter anderem Erwerbseinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann sowie dahingehend belehrt, dass deshalb die gesetzliche Verpflichtung besteht, der Beklagten das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen unverzüglich mitzuteilen. Diese Belehrung ist für sich betrachtet eindeutig und unmissverständlich formuliert, weshalb sie sicherlich als Anknüpfungspunkt herangezogen werden könnte, um der Klägerin vorzuwerfen, der Beklagten ihre Arbeitsaufnahme am 26. September 1995 grob fahrlässig verschwiegen zu haben. Allerdings hat die Beklagte die Klägerin zusätzlich noch darauf hingewiesen, dass sich die Meldung von Veränderungen bei einem Einkommen aus einer in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit erübrigt. Auf den ersten Blick wird hierdurch die zuvor erteilte Belehrung über eine generell bestehende Mitteilungspflicht nicht unwesentlich eingeschränkt. Dass sich diese Einschränkung indessen nur auf die Veränderung des Einkommens einer bereits ausgeübten rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit bezieht, erschließt sich dabei keinesfalls von vornherein, sondern erst aufgrund eines Vergleichs dieses Hinweises mit der vorangestellten Belehrung, die - feinsinnig - zwischen dem Hinzutreten einerseits und der Veränderung von Erwerbseinkommen andererseits differenziert. Die Unterscheidung beider Begrifflichkeiten liegt aber für einen unvoreingenommenen Leser nicht auf Hand und ist deshalb nicht nur - wie das Sozialgericht meint - bei oberflächlicher Lesart, sondern durchaus auch bei sorgfältigem Lesen nicht unbedingt augenscheinlich, zumal im allgemeinen Sprachgebrauch das Hinzutreten von Erwerbseinkommen als stärkste Form der Veränderung angesehen werden dürfte. Daher erscheint es durchaus gerechtfertigt, den einschränkenden Hinweis der Beklagten sowohl auf das Hinzutreten als auch auf die Veränderung von Erwerbseinkommen zu beziehen, und dann auf dieser Grundlage berechtigterweise zu der Schlussfolgerung zu gelangen, dass der Beklagten auch die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland nicht mitzuteilen sei. Dann aber muss sich die Klägerin allenfalls den Vorwurf gefallen lassen, der Beklagten fahrlässig Angaben verschwiegen zu haben.

Überdies hat die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides vom 26. Oktober 1995 auch nicht positiv gekannt bzw. infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt und war damit nicht bösgläubig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X.

Bösgläubigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X liegt entweder bei einem positiven "Wissen" oder dann vor, wenn der zum Wegfall führende Umstand eingetreten ist und der Betroffene die Auswirkungen auf die Leistungsberechtigung wegen grober Fahrlässigkeit nicht kannte (vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 1986, 7 RAr 55/84 = SozR 1300 § 48 Nr. 22). Ein bloßes "Wissenmüssen" genügt nicht, weshalb es nicht darauf ankommt, ob der Betroffene ernsthaft annehmen (damit rechnen) konnte, dass der Anspruch weggefallen war (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 2003, B 8 KN 6/02 R = SozR 4-2600 § 101 Nr. 1). Dabei ist auf die Abschätzung der Rechtsfolgen durch den Betroffenen nach dessen individuellem Verständigungshorizont und insoweit auf eine "Parallelwertung in der Laiensphäre" abzustellen (vgl. BSG, Urteil vom 6. Mai 2009, B 11 AL 10/08 R = SozR 4-4300 § 144 Nr. 19). Auf dieser Ebene besteht die erforderliche Kenntnis, wenn der Begünstigte weiß oder wissen muss, dass ihm die zuerkannte Leistung oder anderweitige Begünstigung so nicht zusteht (vgl. Schütze, a.a.O., Rn. 55). Daher kann einem Leistungsempfänger bei § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X immer nur dann grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, wenn ihm der Fehler bei seinen subjektiven Erkenntnismöglichkeiten aus anderen Gründen geradezu in die Augen springt. Dazu muss er aufgrund einfachster und ganz nahe liegender Überlegungen die Rechtswidrigkeit hätte erkennen können (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1987, 11a RA 30/87 = BSGE 62, 103) oder das nicht beachtet haben, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1980, 7 RAr 13/79 = SozR 4100 § 152 Nr. 10). Augenfällig im vorstehenden Sinne sind Fehler in erster Linie dann, wenn die Begünstigung dem Verfügungssatz nach ohne weitere Überlegungen als unzutreffend erkannt werden kann. Darüber hinaus ist der Begründung des Verwaltungsaktes nach ein Fehler augenfällig, wenn die Fehlerhaftigkeit dem Adressaten unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit ohne weitere Nachforschungen und mit ganz nahe liegenden Überlegungen einleuchten und auffallen muss (vgl. Schütze, a.a.O., Rn. 57). Der Adressat eines Bescheides ist dabei grundsätzlich verpflichtet, dessen Inhalt zu lesen und zur Kenntnis zu nehmen.

Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides vom 26. Oktober 1995 wegen unterbliebener Einkommensanrechnung positiv gekannt haben könnte. Ihr kann aber auch nicht vorgeworfen werden, infolge grober Fahrlässigkeit nicht von der Rechtswidrigkeit dieses Rentenbescheides gewusst zu haben.

Aus dem Verfügungssatz des Rentenbescheides vom 26. Oktober 1995 ergibt sich dessen Fehlerhaftigkeit ebenso wenig wie aus der von der Beklagten gegebenen Begründung. Jedenfalls augenfällig im vorstehenden Sinne ist die unterbliebene Berücksichtigung des von der Klägerin bezogenen Einkommens nicht. Zwar wurde die Klägerin von der Beklagten mit dem Rentenbescheid vom 26. Oktober 1995 unter anderem darauf hingewiesen, dass Erwerbseinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann und zudem Einkommen im ersten Jahr nach dem Tode des Ehegatten nicht anzurechnen ist. Beide Hinweise sind jedoch nicht geeignet, um die Klägerin als bösgläubig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ansehen zu können.

Die Formulierung, wonach Erwerbseinkommen Einfluss auf die Rentenhöhe haben kann, lässt allenfalls den Rückschluss zu, dass sich nicht jedes vom Hinterbliebenen bezogene Erwerbseinkommen zwingend auch auf die Höhe der ihm gewährten Rente auswirken muss. Aufgrund dieses Hinweises musste also die Klägerin möglicherweise mit der Rechtswidrigkeit der Rentenhöhe rechnen, was jedoch nach den bereits dargestellten Grundsätzen gerade nicht ausreicht, um eine Unkenntnis infolge grober Fahrlässigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X zu bejahen.

Gleiches gilt für den weiteren Hinweis der Beklagten, dass auf die Witwenrente der Klägerin im ersten Jahr nach dem Tode des Ehegatten ein Einkommen nicht anzurechnen ist. Zwar lässt dieser Hinweis bei isolierter Betrachtung den nicht ganz fern liegenden Umkehrschluss zu, dass ein Jahr nach dem Tode des Ehegatten dann die Anrechnung eines Erwerbseinkommens zu erfolgen hat und folglich eine Rentengewährung, die dies nicht berücksichtigt, rechtswidrig wäre. Zwingend ist dies worauf die Klägerin im Übrigen auch ausdrücklich von der Beklagten hingewiesen wurde - jedoch nicht, so dass ihr ein solcher Gedankengang nicht schon aufgrund einfachster Überlegungen abverlangt werden kann. Erschwerend kommt noch hinzu, dass ihr die Witwenrente zumindest für die ersten zwölf Kalendermonate rechtmäßig gewährt worden war (§ 314 Abs. 3 Satz 1 SGB VI a.F.) und sich somit erst für die Zeit ab dem 1. August 1996 als rechtswidrig erweist. Tatsächlich ist also die Rechtswidrigkeit erst knapp zehn Monate nach Erlass des Rentenbescheides vom 26. Oktober 1995 zum Tragen gekommen. In diesem Zusammenhang ist aber jedenfalls auch zu bedenken, dass an die Fähigkeit der Klägerin, die unrechtmäßige Rentengewährung zu erkennen, letztlich keine weiterreichenden Anforderungen gestellt werden können als an die Beklagte. Dass diese sich mit der Festlegung, ob nun die ursprüngliche Rentengewährung rechtmäßig oder rechtswidrig war, sichtlich schwer getan hat, bestätigt eindruckvoll der erst während des Berufungsverfahrens erlassene Aufhebungsbescheid vom 4. Oktober 2010, mit dem die Beklagte von ihrer zuvor knapp fünf Jahre lang vertretenen Rechtsauffassung, wonach die ursprüngliche Rentengewährung rechtswidrig gewesen sei, fälschlicherweise Abstand genommen hat.

Dass die Klägerin die Beklagte über deren Beratungsstelle in MM. am 20. Juli 2005 um Mitteilung bat, weshalb bei ihrer Hinterbliebenenrente keine Einkommensanrechnung erfolge, obwohl sie laufend beschäftigt sei und ihr Einkommen über dem Freibetrag liege, erlaubt keine andere Sicht der Dinge. Aufgrund dieser Anfrage kann zwar grundsätzlich angenommen werden, dass die Klägerin zwischenzeitlich selbst bezweifelte, ob die Witwenrente möglicherweise der Höhe nach rechtswidrig gewährt worden war. Das allein reicht jedoch nicht aus, um ihr Bösgläubigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X unterstellen zu können. Denn für die Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes im Sinne dieser Vorschrift kommt es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes an (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 1995, 10 RKg 10/89 = SozR 3-1300 § 45 Nr. 24). Daher ist es ohne Belang, falls die Klägerin nach Erlass des Rentenbescheides vom 26. September 1995 tatsächlich Kenntnis von dessen Rechtswidrigkeit erlangt haben sollte bzw. ihr insoweit nachträglich grob fahrlässige Unkenntnis vorgeworfen werden könnte. Einen verlässlichen Rückschluss, dass dieser gesteigerte Schuldvorwurf bereits bei Erlass des ursprünglichen Rentenbescheides vom 26. Oktober 1995 vorgelegen haben könnte, lässt die knapp zehn Jahre später formulierte Anfrage der Klägerin keinesfalls zu.

War die Beklagte somit nicht berechtigt, ihren Rentenbescheid vom 26. Oktober 1995 hinsichtlich der Rentenhöhe (teilweise) mit Wirkung zum 1. August 1996 zurückzunehmen, liegen auch die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 SGB X nicht vor.

Nach alledem konnte die Berufung der Beklagten keinen Erfolg haben und war ihr Bescheid vom 4. Oktober 2010 aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

 

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