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Sozialgericht Gießen 05.04.2007, S 21 KR 81/06

  • Aktenzeichen: S 21 KR 81/06
  • Spruchkörper: 21. Kammer
  • Gericht: Sozialgericht Gießen
  • Entscheidungstyp: Urteil
  • Entscheidungsdatum: 05.04.2007

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Übernahme bzw. Erstattung von Reisekosten zur Teilnahme am Behindertensport.

Der Kläger ist seit 01.10.2003 freiwillig versichertes Mitglied bei der Beklagten. Ein Grad der Behinderung von 80 sowie die Merkzeichen "G" und "aG" sind festgestellt. Er beantragte am 19.07.2005 einen Fahrtkostenzuschuss für die Fahrten zum Behindertensport und legte hierzu eine Bescheinigung des R-Vereins L. e. V. über die Teilnahme am Behindertensport im Jahr 2004 (72mal) vor sowie eine Bescheinigung des Hausarztes Dr. P: vom 01.09.2005, wonach Fahrten mit dem PKW erforderlich seien.

Hierzu gab der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) am 07.09.2005 eine Stellungnahme ab, wonach Fahrten nicht bezuschusst werden könnten, entweder könne der Kläger am Sport teilnehmen und dann auch öffentliche Verkehrsmittel benutzen oder es müsse auf den Reha-Sport verzichtet werden. Mit Bescheid vom 15.09.2005 lehnte die Beklagte die Fahrtkostenbezuschussung ab.

Hiergegen erhob der Kläger am 05.10.2005 Widerspruch und führte aus, ein Anspruch auf die Erstattung ergebe sich aus §§ 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 i. V. m. § 53 SGB IX. Das SGB V sei hinsichtlich der Teilhabe am ärztlich verordneten Behindertensport nicht einschlägig. Mit Schreiben vom 10.10.2005 hörte die Beklagte den Kläger an. Dieser legte eine Bescheinigung des Hausarztes Dr. P. vom 14.10.2005 vor, wonach der Reha-Sport bei der Grunderkrankung des Klägers konsequent und permanent erforderlich sei, anderenfalls drohe eine gesundheitliche Verschlechterung.

Mit Bescheid vom 22.11.2005 lehnte die Beklagte die Übernahme von Fahrtkosten erneut ab. Hiergegen erhob der Kläger am 21.12.2005 Widerspruch und führte aus, dass nach § 44 SGB IX ein Anspruch auf Rehabilitationssport bestehe, die Fahrtkosten dafür seinen eine Nebenleistung zu dem Anspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V seien nicht erfüllt, da eine ärztliche Verordnung einer Krankenfahrt nicht vorgelegen habe. Die Voraussetzungen nach § 53 SGB IX seien ebenfalls nicht gegeben, da Reisekosten als ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation übernommen würden, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Leistung der medizinischen Rehabilitation entstünden, hierzu zählten nicht die ergänzenden Leistungen nach § 44 SGB IX wie der Rehabilitationssport.

Hiergegen hat der Kläger am 20.03.2006 Klage zum erkennenden Gericht erhoben.

Der Kläger trägt vor, die Entscheidung der Beklagten sei rechtswidrig. Sein Anspruch ergebe sich aus § 44 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 i. V. m. § 53 SGB IX. Der Reha-Sport sei ärztlich verordnet und dringend erforderlich. Der Reisekostenanspruch bestehe gemäß § 53 SGB IX als Nebenleistung, auf die § 44 Abs. 1 Nr. 5 SGB IX verweise.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm die Kosten für die Fahrten zur Teilnahme am Behindertensport ab Antragstellung zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im 4. Kapitel nach den §§ 26 ff. SGB IX würden durch die im 6. Kapitel in § 44 SGB IX genannten weiteren Leistungen ergänzt. Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 3 SGB IX würden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ergänzt durch ärztlich verordnete Rehabilitationssport, dessen Kosten auch von der Beklagten getragen würden. Reisekosten seien in § 44 Abs. 1 Ziffer 5 SGB IX separat vom Rehabilitationssport als ergänzende Leistungen zur medizinischen Rehabilitation genannt. Dies bedeute, dass der Gesetzgeber im 4. Kapitel in § 26 ff. SGB IX die Hauptleistungen zur medizinischen Rehabilitation benannt und in einem davon getrennten weiteren Kapitel, dem 6. Kapitel, in § 44 SGB IX Nebenleistungen verfügt habe, die lediglich die Hauptleistung aus § 26 SGB IX ergänzen sollten. Dabei zeige die Systematik des Gesetzes schon, dass der Gesetzgeber gerade nicht verfügt habe, dass die ergänzenden Leistungen sich untereinander ebenfalls ergänzen sollten. Damit werde in § 44 SGB IX die Kostenübernahme des Rehabilitationssportes als ergänzende Leistung nicht durch die Kostenübernahme von Reisekosten ergänzt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Beklagtenakte, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

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