Rechtsprechung | Bayerische LSG | GKV
Rechtsprechung des Bayerischen LSG in der GKV
Rechtsprechung durch das Bayerische Landessozialgericht (LSG) im Rechtsgebiet der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).
Beim Bayerischen Landessozialgericht handelt es sich um ein Gericht der Sozialgerichtsbarkeit. Das Landessozialgericht gehört zur zweiten sozialgerichtlichen Instanz. Ergeht durch ein Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) ein Urteil oder auch (ohne mündliche Verhandlung) ein Gerichtsbescheid, kann gegen dieses Urteil bzw. gegen den Gerichtsbescheid Berufung zum Landessozialgericht eingelegt werden. Voraussetzung ist, dass der Klagegegenstand einen Wert von mindestens 750 Euro erreicht. Die Berufung zum Landessozialgericht steht dem in der ersten Instanz Unterlegenen zu; dies kann sowohl der Kläger als auch der Beklagte sein.
Zu den Aufgaben des Bayerischen Landessozialgerichts gehört es unter anderem, Rechtsstreitigkeiten im Rechtsgebiet der Gesetzlichen Krankenversicherung zu beurteilen und zu entscheiden. Die Entscheidungen in den Berufungsverfahren haben jedoch nicht nur für das Bundesland Bayern eine Bedeutung, sondern finden – je nach Gegenstand des Berufungsverfahrens – auch im gesamten Bundesgebiet Beachtung.
Folgend können Urteile und Entscheidungen aufgerufen werden, die vom Bayerischen Landessozialgericht, das sich in der Landeshauptstadt München (mit einer Zweigstelle in Schweinfurt) befindet, ergangen sind. Die Rechtsstreitigkeiten können sich im Zusammenhang mit der Gesetzlichen Krankenversicherung insbesondere auf das Versicherungsrecht, das Beitragsrecht, das Leistungsrecht oder auch das Vertragsrecht beziehen.
Beim Versicherungsrecht handelt es sich beispielsweise um Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Versicherungspflicht (liegt z. B. eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit in einem konkreten Fall vor) oder um Frage, ob eine freiwillige Krankenversicherung eintreten kann. Beim Leistungsrecht können Berufungsverfahren beispielsweise den Anspruch auf eine Versorgung mit Hilfsmitteln, die Gewährung bzw. die Leistungshöhe von Krankengeld oder die Kostenübernahme neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden betreffen. Insgesamt können alle Leistungen des Leistungskatalogs der GKV Gegenstand einer Berufung sein. Im Vertragsrecht können Rechtsstreitigkeiten zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und den Leistungserbringern vor dem Landessozialgericht ausgetragen werden und Gegenstand von Berufungsverfahren sein.
Die folgenden Entscheidungen sind durch das Bayerische Landessozialgericht ergangen und betreffen die Gesetzliche Krankenversicherung.
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