Ab 2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen vollständig abgeschafft

Altersrentner, die eine vorgezogene Altersrente – eine Rente vor Erreichen der Regelaltersgrenze – beanspruchen, mussten bislang Hinzuverdienstgrenzen beachten. Die Hinzuverdienstgrenze liegt seit Juli 2017 bei grundsätzlich 6.300,00 Euro jährlich.

Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die Hinzuverdienstgrenze bereits in den Jahren 2020 bis 2022 deutlich angehoben. So lag die Hinzuverdienstgrenze in den genannten Jahren beim 14fachen der monatlichen Bezugsgröße. Das heißt, dass der rentenunschädliche Hinzuverdienst in den Jahren 2021 und 2022 bei 46.060,00 Euro (im Jahr 2020 bei 44.590,00 Euro) lag.

Ab dem 01.01.2023 werden die Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner vollständig abgeschafft. Das heißt, dass es dann bei Bezug einer Altersrente zu keiner Rentenkürzung mehr kommen kann.

Hintergründe

Die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen für Altersfrührentner wird mit dem „Achten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (8. SGB IV-Änderungsgesetz) umgesetzt. Der Gesetzentwurf zu diesem Gesetz wurde vom Bundeskabinett am 31.08.2022 beschlossen. Am 01.12.2022 hat der Bundestag die Änderungen beschlossen.

Durch die Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen wird auch der Hinzuverdienstdeckel wieder aufgehoben. Der Hinzuverdienstdeckel war eine weitere Begrenzung des Hinzuverdienstes, mit dem erreicht wurde, dass der Hinzuverdienst inklusive der Altersrente nicht den höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn überschreitet.

Die Hinzuverdienstgrenzen werden aufgehoben, da einerseits mit der deutlichen Erhöhung der Grenzen in den Jahr 2020 bis 2022 (aufgrund der Corona-Pandemie) bereits gute Erfahrungen gemacht wurden, andererseits mit dieser Regelung dem Arbeits- und Fachkräftemange entgegengewirkt werden soll.

Bis zum 31.12.2027 soll eine Evaluation erfolgen, ob die Ziele, welche mit der Aufhebung der Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersfrührenten formuliert wurden, auch erreicht wurden.

Fazit

Durch die neue Regelung wird das bestehende Recht vereinfacht und bei den Rentenversicherungsträgern kommt es zu einem Abbau der Bürokratie. Die aufwendige Überprüfung des Hinzuverdienstes bei Altersfrührentnern entfällt komplett, sodass sich eine wesentliche Einsparung bei der Verwaltungstätigkeit ergibt.

Dadurch, dass die Hinzuverdienstgrenzen ab Januar 2023 vollständig aufgehoben werden, kann jeder Altersrentner – wie bislang erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdienen, ohne dass der Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet wird. Durch die neue Regelung ab Jahresbeginn 2023 erhalten die Versicherten eine noch größere Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand.

Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten

Auch bei den Hinzuverdienstgrenzen bei den Erwerbsminderungsrenten kommt es ab dem 01.01.2023 zu einer deutlichen Verbesserung. Näheres hierzu kann unter: Hinzuverdienstgrenzen EM-Renten 2023 nachgelesen werden.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung