Hinzuverdienstgrenze § 96a SGB V im Jahr 2010

Renten wegen Erwerbsminderung werden nach § 96a SGB VI unter anderem nur dann gewährt, wenn die geltenden Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden. Die Hinzuverdienstgrenzen ändern sich ab dem 01.01.2010 aufgrund der Anpassung der Bezugsgröße wieder. Folgende Hinzuverdienstgrenzen gelten daher im Jahr 2010 für Rentner, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit beziehen (und der erstmalige Rentenbeginn ab dem 01.01.2001 liegt).

Rente wegen voller Erwerbsminderung

Wie auch bei den Altersfrührentnern, liegt die rentenunschädliche Hinzuverdienstgrenze bei den Renten wegen voller Erwerbsminderung bei monatlich 400,00 Euro. Diese (rentenunschädliche) Hinzuverdienstgrenze wurde mit der Minijobgrenze bereits im Jahr 2008 vereinheitlicht.

Bei einer Rente in Höhe von ¼ der Vollrente beträgt die Hinzuverdienstgrenze das 0,28-fache, bei einer halben Rente das 0,23-fache und bei einer Rente in Höhe von ¾ der Vollrente das 0,17-fache der monatlichen Bezugsgröße, multipliziert mit den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre.

Als Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre werden mindestens 1,5 Entgeltpunkte herangezogen, auch wenn die tatsächlichen Entgeltpunkte weniger betragen. Aus diesem Grund ergeben sich sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenzen, die im Jahr 2010 wie folgt betragen:

  • bei 1/4 der Vollrente: 1.073,10 Euro (West); 951,98 Euro (Ost)
  • bei 1/2 der Vollrente: 881,48 Euro (West); 781,98 Euro (Ost)
  • bei 3/4 der Vollrente: 651,53 Euro (West); 577,99 Euro (Ost).

Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung

Die Hinzuverdienstgrenze bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung und bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit betragen bei einem Bezug der vollen Rente das 0,23-fache, bei einem Bezug der halben Rente das 0,28-fache, jeweils multipliziert mit der monatlichen Bezugsgröße und den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre. Auch hier gilt, dass bei den Entgeltpunkten der letzten drei Kalenderjahre mindestens 1,5 Entgeltpunkte berücksichtigt werden. Damit errechnen sich folgende Mindest-Hinzuverdienstgrenzen:

  • bei einer halben Rente: 1.073,10 Euro (West); 951,98 Euro (Ost)
  • bei einer Vollrente: 881,48 Euro (West); 781,98 Euro (Ost).

Bitte beachten Sie, dass die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (bei Berufsunfähigkeit) in Höhe der Hälfte der Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgezahlt wird. Eine halbe Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entspricht beispielsweise daher einer Viertel Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Renten wegen Erwerbsminderung

Das Rentenrecht wegen Erwerbsminderung ist äußerst komplex und durch zahlreiche Rechtsprechungen (z. B. Bundessozialgericht) geprägt. Daher ist hier empfehlenswert, für eine fachkundige Beratung, einen registrierten Rentenberater zu kontaktieren. Registrierte Rentenberater sind Experten auf dem Gebiet der Gesetzlichen Rentenversicherung und beraten ihre Mandanten unabhängig von den Sozialversicherungsträgern.

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