Höhere Hinzuverdienstgrenze auch im Kalenderjahr 2022

Im dritten Jahr in Folge wurde die Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner ausnahmsweise extrem angehoben. Im Kalenderjahr 2022 können Altersfrührentner bis zu 46.060,00 Euro zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass es zu einer Rentenkürzung kommt. Die reguläre Hinzuverdienstgrenze von jährlich 6.300,00 Euro wurde damit erneut ausgesetzt.

Rechtliche Regelung

Nehmen Versicherte eine Altersrente in Anspruch und haben die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht, muss eine Hinzuverdienstgrenze beachtet werden. Diese Hinzuverdienstgrenze liegt bundesweit bei jährlich 6.300,00 Euro. Wird neben der Rente ein Hinzuverdienst erzielt, welcher den jährlichen Betrag von 6.300,00 Euro überschreitet, kommt es zu einer Anrechnung des Hinzuverdienstes auf die Altersrente mit der Folge, dass diese gekürzt wird.

Aufgrund der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber bereits im Jahr 2020 die Hinzuverdienstgrenze deutlich angehoben, damit vor allem medizinisches und pflegerisches Fachpersonal nicht aufgrund einer drohenden Rentenkürzung von einer Weiterarbeit bzw. Wiederaufnahme einer Beschäftigung Abstand nimmt. Diese Sonderregelung wurde zunächst auf das Jahr 2021 übertragen. Im Rahmen der Änderungen des Infektionsschutzgesetzes hat der Bundestag und Bundesrat am 18.11./19.11.2021 nun die weitere Verlängerung bezüglich der angehobenen Hinzuverdienstgrenzen beschlossen.

Im Kalenderjahr 2022 gilt damit eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 46.060,00 Euro.

Auch der Hinzuverdienstdeckel wird im Jahr 2022 ausgesetzt. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wird erreicht, dass ein Altersfrührentner kein Einkommen – Rente und Hinzuverdienst zusammengerechnet – erzielen darf, welches den höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn überschreitet. Sollte dies der Fall sein, würde eine weitere Rentenkürzung erfolgen.

Die Hinzuverdienstgrenze von 46.060,00 Euro entspricht dem 14fachen der geltenden monatlichen Bezugsgröße für das Jahr 2022 (14 x 3.290,00 Euro).

Die Hinzuverdienstgrenze muss lediglich von Altersfrührentnern beachtet werden. Altersfrührentner sind Rentner, die eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen. Dies sind beispielsweise Versicherte, die die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze – unabhängig von der konkreten Altersrente, welche bezogen wird – muss keine Hinzuverdienstgrenze mehr beachtet werden. Ab diesem Zeitpunkt kommt es, unabhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes, zu keiner Rentenkürzung mehr.

Die Regelaltersgrenze wird derzeit schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Welche Regelaltersgrenze für welchen Geburtsjahrgang gilt, kann unter Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden.

Rechtsvorschrift § 302 Abs. 8 SGB VI

Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze wird rechtlich mit der gesetzlichen Vorschrift des § 302 Abs. 8 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) umgesetzt. Diese Rechtsvorschrift lautet wie folgt:

§ 34 SGB VI findet in der Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 mit den Maßgaben Anwendung, dass

  1. der Betrag von 6.300 Euro durch den Betrag von 46.060 Euro ersetzt wird und
  2. der Hinzuverdienstdeckel keine Anwendung findet.

Keine Änderung der Hinzuverdienstgrenze für Erwerbsminderungsrentner

Auch für Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung liegt die Hinzuverdienstgrenze bei jährlich 6.300,00 Euro. Diese Hinzuverdienstgrenze wird nicht analog der Hinzuverdienstgrenze für Altersfrührentner angehoben. Das heißt, dass die coronabedingte Sonderregelung nicht auf die vollen Erwerbsminderungsrentner übertragen wurde.

Überschreitet der Hinzuverdienst eines Beziehers einer Rente wegen voller Erwerbsminderung im Jahr 2022 die Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro, kommt es zu einer Rentenkürzung.

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