Beitragssatz der GRV beträgt unverändert 18,6 Prozent

Der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung (allgemeine Rentenversicherung) beträgt im Kalenderjahr 2021 unverändert 18,6 Prozent. Damit ist der Beitragssatz bereits im vierten Jahr in Folge stabil.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz – ebenfalls unverändert zum Vorjahr – 24,7 Prozent.

Beitragssatz wird durch Rechtsverordnung festgelegt

Nach § 158 Abs. 1 SGB VI muss der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung zum 01.01. eines Jahres verändert werden, wenn am 31.12. dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage einen bestimmten Satz voraussichtlich über- bzw. unterschreiten.

Mit § 160 SGB VI wird angeordnet, dass die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragssätze in der Rentenversicherung festzusetzen hat.

Am 09.12.2020 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben, dass der Beitragssatz für das Jahr 2021 weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent beträgt. Diese Bekanntmachung wurde am 11.12.2020 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2020, Teil I Nr. 60) veröffentlicht.

Höhere Beitragslast für Besserverdiener

Trotz des gleichbleibenden Beitragssatzes von 18,6 Prozent kommt es ab dem 01.01.2021 für Besserverdiener zu einer höheren Beitragslast. Dies ist deshalb der Fall, da die Beitragsbemessungsgrenze von bisher 6.900 Euro auf 7.100 Euro (bzw. in den neuen Bundesländern von bisher 6.450 Euro auf 6.700 Euro) angehoben wird.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Höchst-Entgeltgrenze, aus der Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind. Der Teil des Arbeitsentgelts bzw. Arbeitseinkommens, welcher oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, wird nicht mehr verbeitragt.

Versicherte mit einem Entgelt von über 7.100 Euro (bzw. 6.700 Euro in den neuen Bundesländern) haben daher ab dem 01.01.2021 höhere Beiträge in Höhe von:

  • 37,20 Euro (200 Euro x 18,6 Prozent) in den alten Bundesländern bzw.
  • 46,50 Euro (200 Euro x 18,6 Prozent) in den neuen Bundesländern

an die Gesetzliche Rentenversicherung zu leisten. Diesen Mehrbetrag teilen sich versicherungspflichtige Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber, sodass jede „Partei“ Mehraufwendungen von 18,60 Euro bzw. 23,25 Euro hat.

Freiwillig in der Gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte müssen die genannten höheren Beiträge alleine aufbringen.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung