Pflegebeitrag liegt im Jahr 2021 weiterhin bei 3,05 Prozent

Im Jahr 2021 wird der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung weiterhin bei 3,05 Prozent liegen. Zum Pflegebeitrag kommt für kinderlose Versicherte ab dem vollendeten 23. Lebensjahr der Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent. Der Beitragssatz von 3,05 Prozent wurde letztmals zum 01.01.2019 erhöht und ist seitdem stabil.

Für Versicherte, deren Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, ergeben sich trotz des unveränderten Beitragssatzes ab dem 01.01.2021 dennoch höhere Beiträge.

Allgemeines

Obwohl jede Krankenkasse eine eigene Pflegekasse hat, ist der Beitragssatz (Pflegebeitrag) bei allen Pflegekassen identisch. Der Pflegebeitrag wird nämlich nach den gesetzlichen Regelungen des § 55 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) durch Gesetz festgesetzt.

Letztmals wurde der Beitragssatz zum 01.01.2019 angehoben. Diese Beitragserhöhung wurde durchgeführt, um die Finanzen der Pflegeversicherung zu stabilisieren, aber auch erneute Beitragsanpassungen in den nächsten Jahren zu vermeiden. Ziel war, dass der Beitragssatz bis zum Jahr 2022 stabil gehalten werden kann.

Beitragstragung

Versicherungspflichtig Beschäftigte

Versicherungspflichtig Beschäftigte und deren Arbeitgeber tragen die Beiträge aus dem Beitragssatz von 3,05 Prozent solidarisch, also jeweils zur Hälfte. Das bedeutet, dass vom Beitragssatz sowohl Beschäftigte als auch der Arbeitgeber 1,525 Prozent tragen.

Sollte von einem Beschäftigten der Kinderlosenzuschlag geleistet werden müssen, ist dieser alleine zu tragen. In diesem Fall liegt dann der Anteil des Beschäftigten/Versicherten bei (1,525 + 0,25) 1,775 Prozent. Der Arbeitgeber beteiligt sich am Kinderlosenzuschlag nicht.

Rentner

Im Gegensatz zu den Beschäftigten müssen Rentenbezieher den Pflegeversicherungsbeitrag vollständig alleine aufbringen. Eine Beteiligung des zuständigen Rentenversicherungsträgers an den Pflegeversicherungsbeiträgen erfolgt nicht. Das heißt, dass von der Rente 3,05 Prozent bzw. bei Kinderlosen 3,30 Prozent an Pflegeversicherungsbeiträgen zu leisten sind.

Ist der Rentner in der „Krankenversicherung der Rentner“ (KVdR) versichert, zieht der Rentenversicherungsträger die Pflegeversicherungsbeiträge (neben den Krankenversicherungsbeiträgen) von der Rente ab und überweist damit nur die Netto-Rente.

Ist der Rentner hingegen freiwillig krankenversichert (oder in der privaten Kranken-/Pflegeversicherung versichert), erhält er neben der Rente nur den Anteil der Krankenversicherungsbeiträge, welche vom Rentenversicherungsbeiträger zu leisten sind, überwiesen. Da keine Beteiligung an den Pflegeversicherungsbeiträge erfolgt, wird hierfür auch kein zusätzlicher Betrag überwiesen.

Besonderheit im Bundesland Sachsen

Was die Beitragstragung an den Pflegeversicherungsbeiträgen betrifft, gibt es im Bundesland Sachsen eine Besonderheit. Arbeitnehmer müssen in diesem Bundesland mehr als 50 Prozent, also mehr als die Hälfte, übernehmen.

Da bei Einführung der Pflegeversicherung der Buß- und Bettag als gesetzlicher Feiertag nicht gestrichen wurde (um die Beitragsaufwendungen für die Arbeitgeber zu kompensieren), trägt der Arbeitgeber vom hälftigen Beitragssatz 0,5 Prozent weniger bzw. der Beschäftigte 0,5 Prozent mehr.

In Sachsen tragen damit vom Pflegeversicherungsbeitrag von 3,05 Prozent die Arbeitgeber „nur“ 1,025 Prozent, während die Beschäftigten (neben den evtl. zu zahlenden Kinderlosenzuschlag von 0,25 Prozent) mit 2,025 Prozent belastet werden.

Übergangsbereich

Eine Besonderheit, was die solidarische Beitragstragung der Sozialversicherungsbeiträge – und damit auch der Pflegeversicherungsbeiträge – anbelangt, sind die Beschäftigungen im sogenannten Übergangsbereich. Hierbei handelt es sich um Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt, welches zwischen 450,01 Euro und 1.300,00 Euro liegt.

Liegt ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitsentgelt in dem Übergangsbereich, wird zur Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge das tatsächliche Entgelt rechnerisch reduziert. Damit ergibt sich eine etwas geringere Beitragslast für den Arbeitnehmer; die Arbeitgeberbeiträge werden unverändert aus dem tatsächlichen beitragspflichten Arbeitsentgelt berechnet.

Anhebung Beitragsbemessungsgrenze führt zu höheren Beiträgen

Die Pflegeversicherungsbeiträge werden maximal aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Bei der Beitragsbemessungsgrenze handelt es sich um einen Höchstbetrag der beitragspflichtigen Einnahmen, aus dem die Beiträge berechnet werden. Beitragspflichtige Einnahmen, die diesen Betrag überschreiten, bleiben bei der Beitragsberechnung außen vor.

Zum 01.01.2021 wird die Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 Euro (im Jahr 2020) auf 4.837,50 Euro erhöht. Das heißt, dass sich für Versicherte mit einem hohen Einkommen (über der Beitragsbemessungsgrenze) trotz des gleichbleibenden Beitragssatzes höhere Beiträge errechnen. Es errechnen sich daher ab dem 01.01.2021 höhere Beiträge im Umfang von (150,00 Euro [um diesen Betrag wurde die Beitragsbemessungsgrenze erhöht] x 3,05 Prozent) 4,58 Euro monatlich. Dieser höhere Betrag wird – wie oben beschrieben – bei Beschäftigten von den Arbeitgebern mitgetragen. Bei Kinderlosen kommt aufgrund des Kinderlosenzuschlags noch eine höhere Beitragslast von (150,00 Euro x 0,25 Prozent) 0,38 Euro hinzu.

Übersicht Entwicklung Beitragssatz der Pflegeversicherung

Die Soziale Pflegeversicherung wurde im Jahr 1995 eingeführt (zuvor hatte der Leistungskatalog der Krankenversicherung einige Pflegeleistungen beinhaltet). Der folgenden Grafik kann die Entwicklung des Beitragssatzes entnommen werden:

Entwicklung Pflegebeitrag

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