Beitragssatz zur allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung 2022

Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung wird im Jahr 2022 unverändert 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ebenfalls unverändert 24,7 Prozent betragen.

Obwohl die Beitragssätze im Vergleich zum Vorjahr 2021 unverändert sind, ergibt sich für besserverdienende Versicherte in den alten Bundesländern sogar eine geringere Beitragslast, während Versicherte in den neuen Bundesländern höhere Beiträge aufbringen müssen.

Die letztmalige Änderung des Beitragssatzes erfolgte ab Januar 2018, was bedeutet, dass der Beitragssatz zur allgemeinen und zur knappschaftlichen Rentenversicherung nun bereits das fünfte Jahr in Folge unverändert/stabil ist.

Hintergrund

Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung muss nach § 160 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzt werden. Eine Veränderung des Beitragssatzes ist nach § 158 SGB VI dann zum 01.01. eines Jahres erforderlich, wenn unter Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage einen bestimmten Satz voraussichtlich unterschreiten oder auch überschreiten würden.

Am 25.11.2021 hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf Grund des § 158 Abs. 4 SGB VI bekannt gemacht, dass der Beitragssatz für das Jahr 2022 in der allgemeinen Rentenversicherung weiterhin 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent beträgt.

Die Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wurde am 30.11.2021 im Bundesgesetzblatt (Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80) veröffentlicht.

Beitragsberechnung maximal aus Beitragsbemessungsgrenze

Die Beiträge zur Rentenversicherung werden aus einer Bemessungsgrundlage berechnet, welche maximal bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt wird. Die Beitragsbemessungsgrenze wurde in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) zum 01.01.2022 (von 7.100 Euro) auf 7.050 Euro gesenkt. Dies hat zur Folge, dass sich die Beiträge von Versicherten, deren Beiträge im Jahr 2021 aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet wurden, im Jahr 2022 reduzieren.

Während sich die Beitragsbemessungsgrenze im Westen reduziert hat, hat sich diese in den neuen Bundesländern (Rechtskreis Ost) zum 01.01.2022 (von 6.700 Euro) auf 6.750 Euro erhöht. Damit kommt für Versicherte eine höhere Beitragslast zu, deren Einkommen oberhalb dieser Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Solidarische Beitragstragung

Die Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung werden solidarisch – jeweils zur Hälfte – von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen.

Freiwillig Rentenversicherte müssen die Beiträge alleine aufbringen.

Freiwillig Versicherte können die Beiträge zwischen dem Mindestbeitrag und dem Höchstbeitrag leisten. Folgender monatlicher Mindest- und Höchstbeitrag ist im Jahr 2022 maßgebend:

  • Mindestbeitrag: (450,00 Euro x 18,6 Prozent): 83,70 Euro
  • Höchstbeitrag: (7.050,00 Euro x 18,6 Prozent): 1.311,30 Euro

Bei freiwillig Rentenversicherten wird der Beitrag stets bis zur Beitragsbemessungsgrenze (West) berechnet. Nach § 279b SGB VI gibt es keinen Höchstbeitrag, welcher sich aus der Beitragsbemessungsgrenze Ost berechnet wird.

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