Beitragssatz Gesetzliche Rentenversicherung bleibt stabil bei 18,6 Prozent

Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung beträgt auch im Kalenderjahr 2020, wie schon in den Vorjahren, 18,6 Prozent. Damit ergeben sich für die Versicherten keine finanziellen Mehrbelastungen. Einzige Ausnahme sind Besserverdiener, für die aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze ab Januar 2020 eine höhere Beitragslast entsteht.

Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt im Kalenderjahr 2020 – ebenfalls unverändert – 24,7 Prozent.

Gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage für die Beitragssatzfestsetzung in der Gesetzlichen Rentenversicherung ist § 158 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).

Nach § 160 SGB VI muss die Bundesregierung durch Rechtsverordnung und mit Zustimmung des Bundesrates die Beitragssätze in der Gesetzlichen Rentenversicherung festsetzen. Gleiches gilt für die Beitragsbemessungsgrenzen.

Vom Bundeskabinett sind die Sozialversicherungswerte für das Jahr 2020 am 09.10.2019 beschlossen worden. Nachdem der Bundesrat zustimmt, wird die Verordnung zum 01.01.2020 in Kraft treten.

Besserverdiener mit höherer Beitragslast

Da der Beitragssatz im Vergleich zum Jahr 2019 auch im Kalenderjahr 2020 bei 18,6 Prozent liegt, kommt auf die Versicherten grundsätzlich keine höhere Beitragslast zu.

Den Beitragssatz von 18,6 Prozent tragen bei versicherungspflichtig Beschäftigten die Beschäftigten mit ihren Arbeitgebern solidarisch, also je zu Hälfte (je 9,3 Prozent). Selbstständige müssen die Beiträge zur Rentenversicherung allein aufbringen.

Für Besserverdiener ergibt sich allerdings eine höhere Beitragslast, da die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung zum 01.01.2020 angehoben wird. Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Entgeltgrenze, aus der maximal Rentenversicherungsbeiträge berechnet werden.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Rentenversicherung steigt in den:

  • alten Bundesländern von 6.700,00 Euro auf 6.900,00 Euro monatlich und in
  • neuen Bundesländern von 6.150,00 Euro auf Euro 6.450,00 monatlich.

Für Versicherte, die in den alten Bundesländern 6.900,00 und mehr monatlich verdienen entsteht damit eine höhere Beitragslast von ([6.900,00 Euro – 6.700,00 Euro] x 18,6 Prozent =) 37,20 Euro.

Für Versicherte, die in den neuen Bundesländern 6.450,00 und mehr monatlich verdienen entsteht eine höhere Beitragslast von ([6.450,00 Euro – 6.150,00 Euro] x 18,6 Prozent =) 55,80 Euro.

Ausblick

Aufgrund der aktuellen finanziellen Situation der Gesetzlichen Rentenversicherung ist weiterhin mit einem stabilen Beitragssatz über das Jahr 2020 hinaus zu rechnen. Geht es nach den Aussagen der Bundesvorstandsvorsitzenden Annelie Bunterbach vom 27.06.2019, ist erst nach dem Jahr 2023 eine Beitragssatzerhöhung erforderlich.

Dass der Beitragssatz der Rentenversicherung die Grenze von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet, wurde bereits im Jahr 2019 gesetzlich fixiert. Das „Gesetz über Leistungsverbesserung und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) sieht diese „Haltelinie“ von 20 Prozent für den Rentenversicherungsbeitrag vor.

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