Das Übergangsgeld von der Gesetzlichen Rentenversicherung

Das Übergangsgeld ist eine Entgeltersatzleistung, welche die Gesetzliche Rentenversicherung leisten muss, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Da es sich beim Übergangsgeld um eine laufende Entgeltersatzleistung handelt, erfüllt dieses die Funktion der Unterhaltssicherung und ist zugleich eine ergänzende Leistung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX.

Die Rechtsgrundlage für das Übergangsgeld sind die §§ 20 und 21 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Seitens der Gesetzlichen Rentenversicherung wird das Übergangsgeld im Zusammenhang mit einer Leistung zur Prävention, einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe, deren Kosten von der Rentenversicherung übernommen werden, gezahlt.

Weitere Rechtsvorschriften, mit denen die Höhe und die Berechnung des Übergangsgeldes bestimmt werden, sind im Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) enthalten. Hier wird in § 45 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX ausgeführt, dass der Träger der Rentenversicherung nach Maßgabe des SGB IX und der §§ 20 und 21 SGB VI im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Übergangsgeld leistet.

Leistungsvoraussetzungen für das Übergangsgeld

Seitens der Gesetzlichen Rentenversicherung wird Übergangsgeld dann gewährt, wenn hierfür sämtliche Leistungsvoraussetzungen erfüllt werden.

Eine wesentliche Voraussetzung ist, dass der gesetzliche Rentenversicherungsträger die Kosten für eine der folgenden Leistungen übernimmt:

  • Leistungen zur Prävention
  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Nachsorge
  • Sonstige Leistungen zur Teilhabe

Der Anspruch auf Übergangsgeld bei Leistungen zur Prävention und bei Leistungen zur Nachsorge wurde erst mit dem Flexirentengesetz ab 14.12.2016 in § 20 Abs. 1 SGB VI aufgenommen!

Nachsorgeleistungen finden zwar grundsätzlich berufsbegleitend – meist in den Abendstunden – statt. Damit fällt kein Arbeitsentgelt aus, welches durch das Übergangsgeld aufgefangen werden müsste. Allerdings gab es in der Praxis Fallkonstellationen, dass aufgrund der Nachsorge teilweise das Arbeitsentgelt ausgefallen ist (z. B. bei einer Schichtarbeit) und daher dieser teilweise Ausfall nun über das Übergangsgeld ausgeglichen werden kann.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation wird ein Anspruch auf Übergangsgeld begründet, wenn diese entweder stationär oder ganztägig in ambulanter Form erbracht werden. Der zeitliche Umfang ist dabei irrelevant.

Werden Nachsorgeleistungen erbracht, die im Anschluss an eine Rehabilitationsleistung in Anspruch genommen werden, wird dadurch kein Anspruch auf Übergangsgeld nach § 20 SGB VI ausgelöst. Als Nachsorgeleistungen kommen beispielsweise die „Intensivierte Reha-Nachsorge“ (IRENA) oder ambulante Nachsorgeleistungen bei Abhängigkeitserkrankungen in Betracht.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Werden Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der Rentenversicherung übernommen, wird damit auch ein Anspruch auf Übergangsgeld begründet. Der Anspruch besteht auch, wenn ein Betriebspraktikum als Bestandteil der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben absolviert wird.

Nach der Gesetzesbegründung zu § 33 Abs. 5 SGB IX besteht jedoch kein Anspruch auf Übergangsgeld, wenn ein Praktikum im Anschluss an eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht wird, mit dem nur die staatliche Erlaubnis oder die staatliche Anerkennung zur Ausübung des Berufs erlangt wird.

Kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, wenn die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beispielsweise als Leistungen an den Arbeitgeber, als Vermittlungshilfen, als Kraftfahrzeughilfen inklusive des Führerscheinerwerbs und in Form von Hilfen zur Erlangung oder Erhaltung eines Arbeitsplatzes (inklusive der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung) erbracht werden.

Nachsorgeleistungen

Nachsorgeleistungen bzw. die Rehabilitationsnachsorge hat das Ziel, den Erfolg einer stationären oder ganztägigen ambulanten Leistung zu festigen. Hierfür gibt es spezielle Nachsorgeprogramme, welche von den Rentenversicherungsträgern entwickelt wurden.

Unmittelbarkeit und Einkünfte

Als weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Übergangsgeld beschreibt § 20 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI, dass ein Anspruch auf Übergangsgeld nur dann besteht, wenn unmittelbar vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder – wenn keine Arbeitsunfähigkeit besteht – unmittelbar vor Beginn der Leistung entweder:

  • Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und im Bemessungszeitraum auch Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden oder
  • die Entgeltersatzleistung Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Kurzarbeitergeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld I, Arbeitslosengeld II oder Mutterschaftsgeld bezogen wurde. Auch beim Bezug dieser Entgeltersatzleistungen ist für den Anspruch auf Übergangsgeld Voraussetzung, dass aus dem der Sozialleistung zu Grunde liegenden Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden. Im Falle des Bezugs von Arbeitslosengeld II gilt dies für das zuvor bezogene Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen.

Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist diese „Unmittelbarkeit“ nicht erforderlich, da diese Leistungen nicht in § 20 Abs. 3 SGB VI aufgeführt werden.

Sollte ein Anspruch auf Übergangsgeld und Mutterschaftsgeld bestehen, ruht nach § 45 Abs. 2 SGB IX das Übergangsgeld in voller Höhe. Dies bedeutet, dass die Zahlung von Mutterschaftsgeld vorrangig ist.

Ohne Bedeutung ist für den Anspruch auf Übergangsgeld, ob die zuvor bezogene Entgeltersatzleistung (s. oben, zweiter Spiegelstrich) zur Versicherungs- oder Beitragspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung geführt hat.

„Unmittelbarkeit“ liegt vor, wenn zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem grundsätzlichen Anspruchsbeginn auf Übergangsgeld keine zeitliche Lücke liegt. Sollte der letzte Tag vor Beginn der Leistung/Arbeitsunfähigkeit auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, ist der letzte davor liegende Tag entscheidend.

Sofern zwischen dem Ende der Beschäftigung und dem Beginn der Leistung nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel vom Versicherten ausgeschöpft wurden, damit eine nahtlose finanzielle Absicherung gegeben ist, besteht kein Anspruch auf Übergangsgeld. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Versicherte nach dem Ende der Beschäftigung sich nicht arbeitslos gemeldet und kein Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II beantragt hat.

Beispiel 1:

  • Versicherungspflichtige Beschäftigung bis 30.06.
  • Im Anschluss an die Beschäftigung erfolgte keine Arbeitslosmeldung.
  • Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation am 09.07.

Folge:

Der Anspruch auf Übergangsgeld muss verneint werden, da es an der Unmittelbarkeit fehlt.

Beispiel 2:

  • Versicherungspflichtige Beschäftigung bis 30.06.
  • Arbeitslosmeldung am 07.07.
  • Arbeitsunfähigkeit ab 10.07.
  • Bezug Arbeitslosengeld vom 07.07. bis 20.08.
  • Krankengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes: 21.08. bis 03.09.
  • Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation: 04.09.

Folge:

Es ist auf die zuletzt entscheidenden Verhältnisse vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit abzustellen, da die Arbeitsunfähigkeit bis zum Beginn der Rehabilitation andauerte. Daher ist bei der Beurteilung der Unmittelbarkeit auf den letzten Tag vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit abzustellen. Dies ist in diesem Beispiel der 09.07. An diesem Tag wurde Arbeitslosengeld bezogen, das aus einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt errechnet wurde. Damit besteht ein Anspruch auf Übergangsgeld.

Dauer des Anspruchs auf Übergangsgeld

Das Übergangsgeld wird für die Dauer der Leistung gezahlt, welche der Rentenversicherungsträger übernimmt. Dies gilt auch, wenn während der Leistung eine Beurlaubung erfolgt.

Der Anspruch auf Übergangsgeld besteht nach § 51 Abs. 1 SGB IX auch für die Übergangszeit zwischen verschiedenen Leistungen, für die der Rentenversicherungsträger zuständig ist. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation abgeschlossen ist und anschließend eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich wird. Sollte zwischen diesen beiden Leistungen eine Übergangszeit entstehen und der Versicherte hat – trotz Arbeitsunfähigkeit – keinen Anspruch auf Krankengeld mehr und zugleich ist eine zumutbare Beschäftigung nicht vermittelbar, besteht in der Übergangszeit ein Anspruch auf Übergangsgeld. In diesem Fall spricht man meist vom sogenannten „Zwischen-Übergangsgeld“. Der Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn für die entstehende Übergangszeit dem Versicherten keine Schuld tritt; dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn nicht ausreichend Ausbildungsplätze vorhanden sind.

Bei einer Leistungsunterbrechung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben allein aus gesundheitlichen Gründen, wird nach § 51 Abs. 3 SGB IX das Übergangsgeld weitergezahlt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Leistung voraussichtlich wieder in Anspruch genommen werden kann. Die Fortzahlung des Übergangsgeldes erfolgt dann bis zum Ende der Maßnahme bzw. längstens für die Dauer von sechs Wochen. Sollte es aus gesundheitlichen Gründen zu mehreren Unterbrechungen kommen, besteht für jede Unterbrechung ein Anspruch auf Weiterzahlung für die Dauer von sechs Wochen.

Erfolgt nach einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine stufenweise Wiedereingliederung, wird auch für diese Zeit das Übergangsgeld weitergewährt. Hierzu muss jedoch weiterhin Arbeitsunfähigkeit bestehen, die stufenweise Wiedereingliederung durch die Rehabilitationseinrichtung empfohlen und eingeleitet werden, eine Zustimmung für die Wiedereingliederung sowohl vom Versicherten als auch Arbeitgeber vorliegen und die Wiedereingliederung im direkten Anschluss an die Leistung zur medizinischen Rehabilitation erfolgen. Das Übergangsgeld wird dann nach § 51 Abs. 5 SGB IX bis zum Abschluss der teilweisen Wiedereingliederung geleistet.

Höhe und Berechnung des Übergangsgeldes

Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist zu unterscheiden, ob der anspruchsberechtigte Versicherte ein

  • rentenversicherungspflichtiger Arbeitnehmer,
  • rentenversicherungspflichtiger Selbstständiger oder freiwillig Versicherter mit Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen oder
  • ein Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II

ist.

Eine Differenzierung gibt es noch bei der Art der Leistung, die der anspruchsberechtigte Versicherte erhält (Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstige Leistungen zur Teilhabe / Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben).

Berechnung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und sonstigen Leistungen zur Teilhabe

Das Übergangsgeld beträgt nach § 46 Abs. 1 Satz 3 SGB V grundsätzlich 68 Prozent der Berechnungsgrundlage. Bei Versicherten,

  • die mindestens ein Kind im Sinne § 32 Absatz 1 und Absätze 3 bis 5 Einkommensteuergesetz (EStG) haben oder
  • deren Ehegatte/Lebenspartner, mit denen sie in häuslicher Gemeinschaft leben, eine Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann, weil sie pflegebedürftig sind oder den Versicherten pflegen und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Sozialen Pflegeversicherung haben

beträgt das Übergangsgeld 75 Prozent der Berechnungsgrundlage.

Berechnung für rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

Bei rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer wird die Berechnung entsprechend § 21 Abs. 1 SGB VI in Verbindung mit den §§ 46 und 47 SGB IX durchgeführt. Zugrunde gelegt werden 80 Prozent des regelmäßigen Arbeitsentgelts, maximal 100 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts. Maßgebend ist das Arbeitsentgelt des Bemessungszeitraums, welcher grundsätzlich mindestens vier Wochen betragen und vor Beginn der Leistung abgerechnet sein muss.

Neben dem laufenden Arbeitsentgelt werden noch die beitragspflichtigen Einmalzahlungen berücksichtigt. Hier kommt 1/360 der beitragspflichtigen Einmalzahlungen in den letzten zwölf Monaten zum Ansatz (sogenannter Hinzurechnungsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 6 SGB IX).

Die Berechnungsgrundlage beträgt 80 Prozent des Regelentgeltes, wobei es unter Umständen zu einer Begrenzung auf die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung kommt.

Aus der errechneten Berechnungsgrundlage – 80 Prozent des Regelentgeltes – wird das Übergangsgeld berechnet, das dann 67 bzw. 75 Prozent (s. oben) hieraus beträgt.

Berechnung für rentenversicherungspflichtige Selbstständige und freiwillig Versicherte

Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld wird für Versicherte, die Arbeitseinkommen erzielt haben und für freiwillig Versicherte, die Arbeitsentgelt erzielt haben, nach § 21 Abs. 2 SGB IX aus 80 Prozent des Einkommens ermittelt, das den vor Beginn der Leistungen für das letzte Kalenderjahr (Bemessungszeitraum) gezahlten Beiträgen zugrunde liegt.

Diese Rechtsvorschrift ist damit für rentenversicherungspflichtige Selbstständige (z. B. § 2, § 4 Abs. 2, § 229 SGB VI) und für freiwillig Rentenversicherte (§ 7 und § 232 SGB VI) anzuwenden.

Damit die Berechnung durchgeführt werden kann, müssen vor Beginn der Leistung rechtswirksam Beiträge für den Bemessungszeitraum gezahlt worden sein. Als Bemessungszeitraum gilt das letzte Kalenderjahr vor Beginn der Leistung – und zwar unabhängig davon, ob eventuell hier eine Arbeitsunfähigkeit bestand. Das heißt, dass kein Übergangsgeld geleistet wird, wenn zwar bis zum Beginn der Leistung zur medizinischen Rehabilitation Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet wurden, jedoch nicht im letzten Kalenderjahr als maßgebenden Bemessungszeitraum.

Rechtswirksam sind Beiträge dann entrichtet, wenn sie vor Beginn der Leistung gezahlt wurden.

Die Beiträge müssen auf beitragspflichtige Einnahmen „hochzurechnen“. Das heißt, dass die entrichteten Beiträge grundsätzlich durch die Höhe des Beitragssatzes dividiert und mit 100 multipliziert werden. 80 Prozent aus diesem Betrag sind dann die Berechnungsgrundlage, woraus das Übergangsgeld (in Höhe von 68 Prozent bzw. 75 Prozent, s. oben) berechnet wird.

Höhe Übergangsgeld von Beziehern von Arbeitslosengeld

Hat der Versicherte unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder – sofern keine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Leistungen Arbeitslosengeld I bezogen und zuvor Pflichtbeiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, wird das Übergangsgeld entsprechend § 21 Abs. 4 SGB VI in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes I geleistet. Gleiches gilt für Versicherte mit Bezug von Arbeitslosengeld II; hier wird das Übergangsgeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes II geleistet.

Muss das Übergangsgeld in Höhe des bisherigen Arbeitslosengeldes II geleistet werden, wird dieses nicht vom Rentenversicherungsträger ausgezahlt. Der Träger der Leistung des Arbeitslosengeldes II gewährt die Leistung zunächst weiter und macht die geleistete Zahlung dann beim Rentenversicherungsträger im Rahmen eines Ersatzanspruchs wieder geltend.

Berechnung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Nach § 48 SGB IX beträgt das Übergangsgeld während der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Abklärung der beruflichen Eignung/Arbeiterprobung – sofern hierfür die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – 65 Prozent des auf ein Jahr bezogenen tariflichen Arbeitsentgelts. Sofern keine tarifliche Regelung vorhanden ist, wird das Übergangsgeld in Höhe von 65 Prozent des ortsüblichen Arbeitsentgelts ermittelt, welches für den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort des Versicherten gilt.

Das Übergangsgeld wird nur dann in Höhe der genannten 65 Prozent geleistet, wenn:

  • die Berechnung nach den §§ 46 und 47 SGB IX (Berechnung des Übergangsgeld während der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation) zu einem geringeren Betrag führt,
  • kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wurde oder
  • der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der Leistungen länger als drei Jahre zurückliegt.

Das Übergangsgeld wird geleistet, wenn die Versicherten wegen der Leistungen kein oder nur ein geringeres Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen erhalten. Bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen kommt es zu einer Anrechnung auf das Übergangsgeld.

Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder zur Abklärung der beruflichen Eignung/Arbeiterprobung ist das Übergangsgeld auch dann zu berechnen – und hier besteht ein Unterschied zu den Leistungen zur medizinischen Rehabilitation – wenn der Versicherten aktuell kein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt und keine Entgeltersatzleistungen bezogen hat.

Nach den gesetzlichen Regelungen müssen also immer zwei Berechnungen durchgeführt werden, wenn der letzte Tag des Bemessungszeitraums innerhalb der 3-Jahres-Frist liegt. Hier muss einerseits eine Berechnung nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, andererseits aus dem tariflichen oder ortüblichen Entgelt durchgeführt werden. Maßgebend ist dann der höhere errechnete Betrag, wobei der Vergleich nur zu Beginn – also nur einmal – der Leistung vorgenommen wird.

Liegt der letzte Tag des Bemessungszeitraums außerhalb der 3-Jahres-Frist, wird die Berechnung nur nach dem tariflichen oder dem ortsüblichen Entgelt vorgenommen.

Dynamisierung des Übergangsgeldes

Die Entgeltersatzleistungen werden nach § 50 SGB IX immer nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des Bemessungszeitraums dynamisiert. Maßgebend ist immer der zum Dynamisierungszeitpunkt maßgebende Anpassungsfaktor, welcher seit dem 01.07. gilt.

Mit der Dynamisierung des Übergangsgeldes wird der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, speziell der Entgeltentwicklung, Rechnung getragen.

Wird das Übergangsgeld auf der Grundlage einer Leistung der Arbeitsverwaltung (Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II) geleistet, erfolgt aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage keine Dynamisierung.

Eine Übersicht über die Anpassungsfaktoren kann unter Dynamisierungssätze Entgeltersatzleistungen aufgerufen werden.

Im Rahmen der Berechnung der Dynamisierung wird die Berechnungsgrundlage mit dem maßgebenden Anpassungsfaktor multipliziert. Aus dieser angepassten/erhöhten Berechnungsgrundlage wird dann wieder der Zahlbetrag ermittelt.

Zahlungsweise des Übergangsgeldes

Das Übergangsgeld wird grundsätzlich für Kalendertage gezahlt. Ist das Übergangsgeld für einen ganzen Kalendermonat zu zahlen, wird dieser Monat mit 30 Tagen angesetzt. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das Übergangsgeld im Anschluss von Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld geleistet wird.

Sollte von der Privaten Krankenversicherung ein Krankengeld geleistet worden sein, ist dies keine Sozialleistung mit der Folge, dass die Zahlung des Übergangsgeldes in dem betreffenden Monat nicht auf 30 Tage begrenzt wird.

Wird das Übergangsgeld im Anschluss an eine Entgeltfortzahlung geleistet, wird dieses in dem betreffenden Monat für die entsprechenden tatsächlichen Kalendertage geleistet.

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