Die Trennungskostenbeihilfe als Leistung zur Teilhabe
Durch die Gesetzliche Rentenversicherung kann im Rahmen der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch eine „Trennungskostenbeihilfe“ geleistet werden. Hierbei handelt es sich um eine Mobilitätshilfe, deren Leistungserbringung bei einer auswärtigen Arbeitsaufnahme in Frage kommen kann.
Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen
Damit von der Gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (sogenannte LTA-Leistungen) erbracht werden können, müssen sowohl persönliche als auch versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Darüber hinaus dürfen keine Ausschlusstatbestände vorliegen (s. unten), nach denen der gesetzliche Rentenversicherungsträger als Leistungsträger für die Trennungskostenbeihilfe ausscheidet.
Persönliche Anspruchsvoraussetzungen
Die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und damit auch für die Trennungskostenbeihilfe werden in § 10 SGB VI beschrieben. Diese sind dann gegeben, wenn eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit infolge einer Krankheit oder körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung vorliegt.
Außerdem muss für die Leistungen zur Teilhabe eine Erfolgsaussicht bestehen, z. B. dass ein Arbeitsplatz – auch in Teilzeit – erhalten bzw. überhaupt erreicht werden kann.
Versicherungsrechtliche Anspruchsvoraussetzungen
Die versicherungsrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden in § 11 SGB VI beschrieben. Diese sind dann erfüllt, wenn
- die Wartezeit (dies ist eine Mindest-Vorversicherungszeit) von 15 Jahren erfüllt wird,
- eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezogen wird,
- eine Witwe/ein Witwer einen Anspruch auf die große Witwen- bzw. Witwerrente nur wegen einer Erwerbsminderung hat,
- ohne die Teilhabeleistungen eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu zahlen wäre oder
- die Teilhabeleistungen im unmittelbaren Anschluss an eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation erforderlich werden.
Spezielle Anspruchsvoraussetzungen für Trennungskostenbeihilfe
Damit eine Trennungskostenbeihilfe geleistet werden kann, darf sich der Arbeitsplatz nicht am gleichen Ort wie die Wohnung befinden.
Ebenso darf das tägliche Pendeln zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz dem Versicherten nicht zumutbar sein. Was die Zumutbarkeit des täglichen Pendelns zwischen der Wohnung und der (auswärtigen) Arbeitsstelle betrifft, werden die Zumutbarkeitsregelungen entsprechend § 140 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zugrunde gelegt. In dieser Rechtsvorschrift wird die Zumutbarkeit in Abhängigkeit von der täglichen Arbeitszeit geregelt. Bei einer Arbeitszeit von mehr als täglich sechs Stunden ist eine tägliche Pendelzeit bis zu zweieinhalb Stunden zumutbar; bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger ist eine tägliche Pendelzeit bis zu zwei Stunden zumutbar. In diesem Zusammenhang kann es auch regionale Besonderheiten geben, sofern für vergleichbare Beschäftigte längere Pendelzeiten üblich sind.
Für die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe darf eine angemessene Wohnung weder am Arbeitsort noch in der näheren Umgebung zur Verfügung stehen und zugleich ein Umzug – ggf. unter Berücksichtigung von familiären Aspekten – nicht möglich sein.
Die Höhe der Trennungskostenbeihilfe wird individuell festgesetzt. Hierbei gilt als Richtwert ein Betrag von monatlich 300,00 Euro.
Die Trennungskostenbeihilfe kann für das erste halbe Jahr – also sechs Monate – einer Beschäftigung geleistet werden, wobei die Leistung zu einem früheren Zeitpunkt entfallen kann, wenn der Förderzweck vorzeitig erreicht wird.
Leistungsinhalt der Trennungskostenbeihilfe
Mit der Trennungskostenbeihilfe wird der Eingliederungsprozess in das Arbeitsleben unterstützt, wenn ein Versicherter beispielsweise nach einer erfolgreich durchgeführten Bildungsmaßnahme eine auswärtige Arbeit aufnimmt.
Sinn und Zweck der Trennungskostenbeihilfe ist, dass Mehrbelastungen, welche durch eine doppelte Haushaltsführung entstehen, ausgeglichen werden und damit eine wirtschaftliche Schlechterstellung vermieden wird.
Damit die Trennungskostenbeihilfe erbracht werden kann, muss aufgrund der auswärtigen Arbeit eine getrennte Haushaltsführung erforderlich werden. Nicht gefordert ist allerdings, dass auch eine Trennung von der Familie gegeben ist. Das heißt, dass die Trennungskostenbeihilfe auch für Alleinstehende geleistet werden kann.
Die Trennungskostenbeihilfe kann auch gewährt werden, wenn ein Arbeitsverhältnis befristet aufgenommen wird bzw. ein Zeitarbeitsvertrag für eine bildungs- und leidensgerechte Beschäftigung abgeschlossen wird.
Ausschluss der Leistungsgewährung durch Gesetzliche Rentenversicherung
Werden sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe erfüllt, kann es dennoch zu einem Leistungsausschluss für den gesetzlichen Rentenversicherungsträger kommen.
In folgenden Fällen scheidet die Gesetzliche Rentenversicherung für die Gewährung einer Trennungskostenbeihilfe aus:
- Die Trennungskostenbeihilfe wird aufgrund eines Versicherungsfalls der Gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) erforderlich.
- Die Leistung wird aufgrund einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder als Leistung zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes aufgrund eines Einsatzunfalls nötig. In diesem Fall sind die Versorgungsämter die zuständigen Leistungserbringer.
- Es wird eine Altersrente in Höhe von mindestens zwei Dritteln der Vollrente bezogen oder wurde zumindest beantragt.
- Der Betroffene ist als Bezieher einer Altersversorgung versicherungsfrei.
- Es besteht aufgrund einer Beschäftigung nach beamtenrechtlichen oder beamtenrechtsähnlichen Vorschriften eine Anwartschaft auf Versorgung.
- Der Betroffene erhält eine Leistung, die bis zum Beginn der Altersrente geleistet wird.