Die Umzugskostenbeihilfe von der Gesetzlichen Rentenversicherung

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung sieht im Rahmen der „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ (LTA) auch die Gewährung einer Umzugskostenbeihilfe vor. Bei der Umzugskostenbeihilfe handelt es sich um eine Mobilitätshilfe.

Die Umzugskostenbeihilfe kommt in Betracht, wenn ein Umzug aufgrund einer Arbeitsaufnahme oder zur Erhaltung des Arbeitsplatzes notwendig wird und zugleich am Wohnort keine Berufstätigkeit ausgeübt werden kann. Im Rahmen der Umzugskostenbeihilfe werden die Transportkosten für den Hausrat übernommen. Außerdem können die Reisekosten des Versicherten und seiner Familie übernommen werden.

Die Rechtsgrundlage für die Umzugskostenbeihilfe ergibt sich aus § 16 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). In dieser Rechtsvorschrift ist geregelt, dass die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 54 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) erbringen. § 49 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX beschreibt einen Anspruch auf Leistungen, die Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes umfassen.

Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – früher: berufliche Rehabilitation bzw. berufsfördernde Leistungen – können dann gewährt werden, wenn die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden. Das heißt, dass ein Versicherter sowohl versicherungsrechtliche als auch persönliche Voraussetzungen erfüllen muss, damit die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben – wozu die Umzugskostenbeihilfe zählt – erfolgen kann. Für die Gewährung der Umzugskostenbeihilfe müssen zudem die speziellen Voraussetzungen für diese Leistung erfüllt werden.

Damit die Gesetzliche Rentenversicherung als zuständiger Leistungsträger für die Gewährung der Umzugskostenbeihilfe in Frage kommt, dürfen keine Ausschlussgründe für die Leistungsgewährung vorliegen.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe sind in § 11 Abs. 1 SGB VI beschrieben. Danach sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dann erfüllt, wenn der Versicherte entweder bei Antragstellung:

  • die Wartezeit (hierbei handelt es sich um eine Mindest-Versicherungszeit) von 15 Jahren erfüllt hat,
  • eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht,
  • eine große Witwen-/Witwerrente nur wegen einer Erwerbsminderung bezieht oder
  • ohne die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Versicherten eine Erwerbsminderungsrente zu zahlen wäre.

Auf die 15jährige Wartezeit werden Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten entsprechend § 51 Abs. 1 und 4 SGB VI angerechnet. Dies sind Beitragszeiten, zu denen sowohl Zeiten mit Pflichtbeiträgen und Zeiten mit freiwilligen Beiträgen zählen. Zudem werden noch Ersatzzeiten angerechnet. Auch Zeiten, welche aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich, aus einem Rentensplittung oder aus einer geringfügigen Beschäftigung (sogenannter Minijob) resultieren, werden auf die Wartezeit von 15 Jahren bzw. 180 Kalendermonaten angerechnet.

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind nach § 11 Abs. 1 SGB VI auch dann erfüllt, wenn der Versicherte, der Teilhabeleistungen begehrt, bei Antragstellung eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht. Zu den Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählen die Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung. Darüber hinaus zählen hierzu die Renten für Bergleute im Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung.

Nach § 11 Abs. 3 SGB VI werden die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen auch von überlebenden Ehegatten erfüllt, die Anspruch auf die große Witwen-/Witwerrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben.

Persönliche Voraussetzungen

Für die Gewährung der Umzugskostenbeihilfe müssen die persönlichen Voraussetzungen, welche in § 10 SGB V geregelt sind, erfüllt werden. Nach dieser Rechtsvorschrift werden die persönlichen Voraussetzungen dann erfüllt, wenn

  • die Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und zugleich
  • eine Erfolgsaussicht vorliegt.

Die Erfolgsaussicht liegt dann vor, wenn

  • bei einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Umzugskostenbeihilfe abgewendet werden kann,
  • bei bereits geminderter Erwerbsfähigkeit durch die Umzugskostenbeihilfe diese wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann oder
  • bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit durch die Umzugskostenbeihilfe entweder der bisherige Arbeitsplatz erhalten werden kann oder ein anderer in Aussicht stehender Arbeitsplatz erlangt werden kann, wenn die Erhaltung des bisherigen Arbeitsplatzes nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers nicht möglich ist.

Spezielle Anspruchsvoraussetzungen für die Umzugskostenbeihilfe

Die Umzugskostenbeihilfe kann gewährt werden, wenn der Umzug innerhalb von zwei Jahren nach Aufnahme der Beschäftigung erfolgt. Zugleich muss die Beschäftigung an einem Ort ausgeübt werden, welcher außerhalb des nach § 140 Abs. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) zumutbaren Tagespendelbereichs liegt.

§ 140 Abs. 4 SGB III macht den zumutbaren Tagespendelbereich von der täglichen Arbeitszeit abhängig. Danach ist nicht mehr zumutbar, wenn die Pendelzeiten:

  • bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden täglich mehr als zweieinhalb Stunden und
  • bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden und weniger täglich mehr als zwei Stunden

betragen.

Sofern in einer Region unter vergleichbaren Beschäftigten längere Pendelzeiten üblich sind, bilden diese den Maßstab.

Die Umzugskostenbeihilfe kann bereits schon dann gewährt werden, wenn der Versicherte/Rehabilitand sich in einer Weiterbildungsmaßnahme oder ähnlichen Maßnahme befindet und die bisherige Wohnung aufgegeben werden musste oder auf eine behindertengerechte Wohnung angewiesen ist. Losgelöst von einer Weiterbildungsmaßnahme kann auch dann die Umzugskostenbeihilfe übernommen werden, wenn nur durch den Umzug eine Eingliederung erreicht werden kann, weil beispielsweise die bisherige Wohnung nicht barrierefrei ist.

Leistungsinhalt

Im Rahmen der Umzugskostenbeihilfe werden die Kosten für das Befördern des Umzugsgutes übernommen, welche mit § 6 Abs. 3 Satz 1 des „Gesetzes über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten“ (kurz: Bundesumzugskostengesetz bzw. BUKG) vorgesehen sind. Danach (§ 6 Abs. 3 Satz 1 BUKG) werden für folgende Umzugsgüter die Kosten übernommen:

  • Wohnungseinrichtung,
  • im angemessenen Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes im Eigentum, Besitz oder Gebrauch des Berechtigten oder anderer Personen befinden.

Als „andere Personen“ gelten Personen, die mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft leben, wobei hier der Ehegatte, der Lebenspartner, die ledigen Kinder, die Stief- und Pflegekinder Berücksichtigung finden. Ebenfalls gehören zu den „anderen Personen“ die nicht ledigen Kinder und Verwandte bis zum vierten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegeeltern, wenn der Versicherte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

Für den Hausrat werden Kosten für den zweckmäßigsten Transport übernommen. Ein Betrag von 5.000,00 Euro wird hierbei als Richtwert angesetzt. Sollten höhere Kosten entstehen, prüft der Rentenversicherungsträger, ob ggf. weitere Kostenvoranschläge eingeholt werden müssen; vgl. Punkt R 3.2.1 „Leistungen im Sinne von § 44 SGB III“ der „Gemeinsamen rechtlichen Anweisungen zu den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Verordnungsermächtigung“ der Deutschen Rentenversicherung).

Im Rahmen der Umzugskostenbeihilfe können ferner folgende Kosten übernommen werden:

  • Fahrkosten für eine einmalige Fahrt zum neuen Wohnort. Hierbei werden die Fahrkosten nach § 73 Abs. 4 SGB IX ermittelt.
  • Reisekosten von Familienangehörigen, wenn diese zur Fortsetzung der häuslichen Gemeinschaft dem Arbeitsort folgen.

Ausgeschlossene Leistungen

Folgende Leistungen bzw. Kosten können im Rahmen der Umzugskostenbeihilfe nicht berücksichtigt werden, da diese dem privaten Lebensbereich zugeordnet werden:

  • Wohnraumbeschaffungskosten, z. B. Maklergebühren, Renovierungskosten, Kautionen
  • Anschluss für Radio- und Fernsehgerät
  • Telefonanschluss
  • Anschluss für Spül- und Waschmaschine

Ausschluss der Leistungsgewährung durch die GRV

Die Leistungen zur Teilhabe und damit auch die Umzugskostenbeihilfe kann von der Gesetzlichen Rentenversicherung bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nur dann gewährt werden, wenn keine Ausschlussgründe vorliegen. Die Ausschlussgründe sind in § 12 SGB VI geregelt.

In folgenden Fällen ist die Gesetzliche Rentenversicherung als Leistungsträgerin für die Umzugskostenbeihilfe ausgeschlossen:

  • Die Umzugskostenbeihilfe wird wegen eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit, einer Schädigung im Sinne des sozialen Entschädigungsrechts oder wegen eines Einsatzunfalls, der Ansprüche nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz begründet, gleichartige Leistungen eines anderen Rehabilitationsträgers oder Leistungen zur Eingliederung nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz erforderlich.
  • Der Versicherte, der die Umzugskostenbeihilfe begehrt, bezieht bereits eine Altersrente von wenigstens zwei Dritteln der Vollrente oder hat eine solche beantragt.
  • Der Versicherte ist als Bezieher einer Versorgung wegen Erreichens einer Altersgrenze versicherungsfrei.
  • Der Versicherte übt eine Beschäftigung aus, aus der nach beamtenrechtlichen oder entsprechenden Vorschriften Anwartschaft auf Versorgung gewährleistet ist.
  • Der Versicherte bezieht eine Leistung, die regelmäßig bis zum Beginn einer Rente wegen Alters gezahlt wird.
  • Der Versicherte befindet sich in Untersuchungshaft oder im Vollzug einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel zur Besserung und Sicherung oder ist einstweilig nach § 126a Abs. 1 der Strafprozessordnung untergebracht. Dieser Ausschluss dies gilt jedoch nicht für Versicherte im erleichterten Strafvollzug.

Fazit

Eine Umzugskostenbeihilfe kann von der Gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden, wenn diese für die Aufnahme einer Beschäftigung erforderlich wird und der Beschäftigungsort außerhalb des täglich zumutbaren Tagespendelbereichs liegt. Bei der Umzugskostenbeihilfe handelt es sich um eine Mobilitätshilfe, wenn der Wohnungswechsel beruflich bedingt ist.

Bildnachweis: © Max Rode

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