Photovoltaik-Einnahmen können zur Rentenkürzung führen

Die alternative Energiegewinnung nimmt einen immer höheren Stellenwert ein. Die Nutzung der Sonnenenergie erfuhr deshalb in den letzten Jahren einen extremen Aufschwung. Allein die Anzahl der Kilowattstunden Strom zeigt, welche steigende Bedeutung die Stromgewinnung mit Photovoltaikanlagen hat. Laut BSW-Solar wurden im Jahr 2000 64 Millionen Kilowattstunden Strom mit Photovoltaikanlagen produziert. Im Jahr 2010 wurden bereits 11.683 Millionen Kilowattstunden Strom mit den Photovoltaik-Anlagen gewonnen. Viele Bürger nutzen diesen Boom bzw. die steigende Bedeutung der Stromgewinnung mittels Sonnenenergie dazu, eine Photovoltaikanlage zu installieren und hieraus auch Einnahmen zu erzielen.

Erzielen Rentenbezieher mit Photovoltaikanlagen Einnahmen, kann dies zu Rentenkürzungen oder sogar zum Entfall der Rentenzahlung führen. Dies ist deshalb der Fall, da die Inhaber von Photovoltaikanlagen steuerrechtlich als Unternehmer angesehen werden. Die erzielten Gewinne müssen bei bestimmten Renten berücksichtigt werden. Daher sollten sich die Betroffenen mit den Auswirkungen von Einnahmen aufgrund Photovoltaikanlagen mit den rentenrechtlichen Auswirkungen auseinandersetzen. Welche Renten von einer Kürzung betroffen sein können, ist im folgenden Beitrag zusammengefasst.

Grundsätzliches zu den Einnahmen

Bei den Einnahmen aus Photovoltaikanlagen handelt es sich grundsätzlich steuerrechtlich um Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Allerdings kann es sich auch um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln.

Um welche Einnahmen es sich steuerrechtlich im Einzelfall konkret handelt, beurteilen die Finanzämter oder die Steuerberater. Diesbezüglich treffen die Rentenversicherungsträger keine eigene Entscheidung, sondern schließen sich den Feststellungen des Finanzamtes an, sollte es um die Beurteilung der Auswirkungen auf den gesetzlichen Rentenanspruch gehen.

Rentenauswirkung

Bei verschiedenen Renten ist Anspruchsvoraussetzung, dass der Versicherte mit seinen Einnahmen/Einkünften eine gesetzlich definierte Hinzuverdienstgrenze nicht überschreitet. Sollte dies dennoch der Fall sein, kommt es zu einer Rentenkürzung. Konkret sind waren die Altersrenten für die Zeit vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze (bis zum 31.12.2022), die Renten wegen Erwerbsminderung und die Renten wegen Todes betroffen.

Altersrenten

Da die Hinzuverdienstgrenzen bei den Altersrenten ab dem 01.01.2023 vollständig aufgehoben wurden, führen Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage zu keiner Rentenkürzung mehr. Dies gilt sowohl für Altersrentner vor als auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Ab Erreichen der Regelaltersgrenze mussten bereits nach dem Recht bis 31.12.2022 keine Hinzuverdienstgrenzen mehr beachtet werden. Das bedeutet, dass ein Hinzuverdienst zur Rente – egal in welcher Höhe – zu keiner Rentenminderung mehr führen kontte.

Bei den sogenannten Altersfrührenten mussten bis zum Jahr 2022 jedoch Hinzuverdienstgrenzen zu beachten. Bei den Altersfrührenten handelt es sich um Altersrenten, welche bereits vor Vollendung der Regelaltersgrenze geleistet werden. Dies ist zum Beispiel die Altersrente für langjährig Versicherte oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Die Regelaltersgrenze lag bis zum Jahr 2012 beim vollendeten 65. Lebensjahr und wird seit Januar 2012 schrittweise auf das vollendete 67. Lebensjahr angehoben. Näheres kann unter: Regelaltersrente | Anhebung Regelaltersgrenze nachgelesen werden. Für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1964 und später liegt die Regelaltersgrenze dann einheitlich beim vollendeten 67. Lebensjahr.

Von der Anhebung der Regelaltersgrenze sind Versicherte nicht betroffen, welche unter bestimmte Vertrauensschutzregelungen fallen. Dies sind insbesondere vor dem 01.01.1955 geborene Versicherte, die vor dem 01.01.2007 Altersteilzeitarbeit nach dem Altersteilzeitgesetz vereinbart haben.

Regelung bis zum 31.12.2022

Wurde vor Erreichen der Regelaltersgrenze ein Hinzuverdienst erzielt, musste geprüft werden, ob die Rente zu kürzen ist. Generell galt, dass es zu keiner Rentenkürzung kam, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,00 Euro nicht überschritten wird. Diese Hinzuverdienstgrenze lag bis Juni 2017 noch bei 450,00 Euro monatlich und wurde im Rahmen des Flexirentengesetzes für die Zeit ab 01.07.2017 geändert.

Sofern die Einnahmen über 6.300,00 Euro kalenderjährlich lagen, kam es zu einer Rentenkürzung. Der Betrag, der die Grenze von 6.300 Euro im Kalenderjahr überschritten hatte, wurde zu 40 Prozent auf die Altersrente angerechnet. Die Rente wird damit entsprechend gekürzt. In den Kalenderjahren 2020 bis 2022 galt aufgrund einer Sonderregelung (welche aufgrund der Corona-Pandemie geschaffen wurde) eine deutlich erhöhte Hinzuverdienstgrenze (im Kalenderjahr 2020: 44.590 Euro und in den Kalenderjahren 2021 und 2022: 46.060 Euro).

Gegebenenfalls kam es zu einer weiteren Kürzung aufgrund des sogenannten „Hinzuverdienstdeckels“. Mit dem Hinzuverdienstdeckel wurde erreicht, dass der Rentenbezieher mit der (aufgrund des Hinzuverdienstes gekürzten) Rente und dem Hinzuverdienst kein Einkommen hatte, das über dem höchsten Verdienst der letzten 15 Jahre liegt. Wird mit der (gekürzten) Rente und dem Hinzuverdienst der Hinzuverdienstdeckel überschritten, kam es zu einer weiteren Rentenkürzung.

Bei den Altersrenten wurden als Einkommen das Arbeitsentgelt (aus einer Beschäftigung), das Arbeitseinkommen (Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb oder einer selbstständigen Arbeit und Einkünfte aus Landwirtschaft und Fortwirtschaft) und vergleichbares Einkommen berücksichtigt. Beim vergleichbaren Einkommen handelt es sich beispielsweise um Entschädigungen für Abgeordnete oder Bezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis.

Bei einer Photovoltaikanlage übt der Inhaber im Regelfall keine selbstständige Tätigkeit aus. Da die Einnahmen aus Photovoltaikanlagen jedoch steuerrechtlich als Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit ausgewiesen werden, werden diese auch als Hinzuverdienst bei der Rente berücksichtigt.

Renten wegen Erwerbsminderung

Bei den Erwerbsminderungsrenten wird zwischen der Rente wegen voller Erwerbsminderung, wegen teilweiser Erwerbsminderung und wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit unterschieden. Diese Renten werden in erster Linie aufgrund des Gesundheitszustandes des Versicherten geleistet. Wird bei diesen Renten ein Einkommen erzielt, wird dieses bei der Rente angerechnet. Die Folge kann sein, dass die Rente dann gekürzt wird. Auch hier gelten seit dem 01.07.2017 vollständig neue Hinzuverdienstregelungen. Zum 01.01.2023 kam es zu einer Neuregelung mit einer einhergehenden deutlichen Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen.

Ab dem Jahr 2023 gilt bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung eine Hinzuverdienstgrenze von 17.823,75 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze wurde dynamisch gestaltet, sodass sich diese nun jährlich erhöht.

Bei den Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze das Produkt aus dem 9,72fachen der monatlichen Bezugsgröße und den höchsten entgeltpunkten der letzten 15 Jahre vor Rentenbeginn. Mindestens kommt allerdings eine Mindest-Hinzuverdienstgrenze zum Ansatz, welche im Jahr 2023 bei 35.647,50 Euro liegt.

Sofern es zu einer Überschreitung der maßgebenden Hinzuverdienstgrenze kommt, wird der übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Regelung bis zum 31.12.2022

Bei den vollen Erwerbsminderungsrenten betrug der rentenunschädliche kalenderjährliche Hinzuverdienst 6.300,00 Euro. Wurde dieser kalenderjährliche Hinzuverdienst überschritten, wurden 40 Prozent des übersteigenden Betrages auf die Erwerbsminderungsrente angerechnet.

Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente bzw. der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit wurden bereits nach dem Recht bis 31.12.2022 die Hinzuverdienstgrenze individuell errechnet. Dies erfolgte, indem die höchsten erzielten Entgeltpunkte der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mit der monatlichen Bezugsgröße und dem Faktor 0,81 multipliziert werden. Als Entgeltpunkte kamen immer mindestens 0,5 Entgeltpunkte zum Ansatz, weshalb es hier eine sogenannte Mindest-Hinzuverdienstgrenze gab. Diese beträgt im Kalenderjahr 2022 (39.480,00 Euro x 0,5 Entgeltpunkte x 0,81) 15.989,40 Euro.

Bei den Erwerbsminderungsrenten wird als Einkommen grundsätzlich das gleiche Einkommen wie bei den Altersrenten angerechnet. Allerdings werden darüber hinaus auch bestimmte Sozialleistungen berücksichtigt bzw. angerechnet. Als Beispiele sind das Krankengeld, das Arbeitslosengeld, das Übergangsgeld und das Verletztengeld zu nennen.

Renten wegen Todes

Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Rentenversicherung kennt auch Renten, welche wegen Todes geleistet werden. Zu diesen Renten zählen die Witwen- und Witwerrenten, die Waisenrenten und die Erziehungsrenten. Anders als bei den Alters- und Erwerbsminderungsrenten gibt es bei den Renten wegen Todes keine Hinzuverdienstgrenzen. Stattdessen erfolgt eine Einkommensanrechnung, wobei hier ein Freibetrag beachtet wird.

Bei der Art des zu berücksichtigenden Einkommens wird zwischen den Renten wegen Todes unterschieden, welche nach altem Recht oder nach neuem Recht geleistet werden. Das alte Recht ist anzuwenden, wenn die Ehe bis einschließlich 2001 geschlossen wurde und mindestens ein Ehepartner vor dem 02.01.1962 geboren wurde. Das neue Recht ist folglich dann anzuwenden, wenn die Ehe ab dem 01.01.2002 geschlossen oder beide Ehepartner nach dem 01.01.1962 geboren wurden.

Als Einkommen sind bei allen Renten wegen Todes das Erwerbseinkommen und das Erwerbsersatzeinkommen anzurechnen. Als Erwerbseinkommen wird das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Arbeit) und ein vergleichbares Einkommen, wie beispielsweise Abfindungen, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld berücksichtigt. Erwerbsersatzeinkommen sind beispielsweise Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld, Übergangsgeld oder eine Rente.

Bei den Renten, welche nach neuem Recht geleistet werden, sind darüber hinaus noch das Elterngeld und das Vermögenseinkommen zu berücksichtigen. Vermögenseinkommen sind Einnahmen aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung und privaten Veräußerungsgeschäften.

Das Einkommen, welches neben einer Rente wegen Todes erzielt wird, wird zunächst in ein pauschaliertes Netto-Einkommen umgerechnet. Je nach Einkommensart, wird ein prozentualer Pauschalabzug vorgenommen. Dieser Pauschalabzug beträgt beispielsweise beim Arbeitsentgelt 40 Prozent, beim Arbeitseinkommen von Selbstständigen 39,8 Prozent und bei Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 25,0 Prozent. Handelt es sich also um Einnahmen aus Photovoltaikanlagen, welche im Steuerbescheid unter „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ ausgewiesen sind, wird ein Pauschalabzug von 39,8 Prozent vorgenommen; es werden also lediglich 60,2 Prozent berücksichtigt.

Das pauschalierte Netto-Einkommen wird einem Freibetrag gegenübergestellt, welcher gesetzlich definiert ist. Der Pauschalbetrag beträgt in der Zeit von Juli 2018 bis Juni 2019 bei den Witwen-, Witwer- und Erziehungsrenten 845,59 Euro (in den neuen Bundesländern: 810,22 Euro). Für jedes waisenrentenberechtigte Kind erhöht sich der Freibetrag um 179,37 Euro (in den neuen Bundesländern: 171,86 Euro).

Bei den Waisenrenten (Halbwaisenrenten, Vollwaisenrenten) kommt es seit dem 01.07.2015 zu keiner Einkommensanrechnung mehr.

Der Betrag des pauschalierten Netto-Einkommens, der den geltenden Freibetrag überschreitet, wird wiederum zu 40 Prozent auf die Rente wegen Todes angerechnet. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass in den ersten drei Kalendermonaten nach dem Tode des Versicherten – dem sogenannten Sterbevierteljahr – keine Einkommensanrechnung erfolgt.

Nachweispflicht

Dem zuständigen Rentenversicherungsträger müssen geeignete Nachweise vorgelegt werden, damit dieser entscheiden kann, ob ein Hinzuverdienst anzurechnen ist bzw. ob dieser Hinzuverdienst zu einer Rentenkürzung oder gar zu einer vollständigen Einstellung der Rentenzahlung führt.

Werden Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage erzielt, ist im Regelfall der letzte Einkommensteuerbescheid als Nachweis heranzuziehen. In dem Steuerbescheid werden die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage im Regelfall als „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ ausgewiesen; die Einnahmen können aber auch als „Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft“ oder als „Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ ausgewiesen werden.

Sollte noch kein Steuerbescheid über die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage vorliegen, können die voraussichtlichen Einnahmen auch durch einen Steuerberater bescheinigt werden; es kann aber auch die abgegebene Einkommensteuererklärung als Nachweis herangezogen werden. Eine Überprüfung der Rentenzahlung erfolgt, sobald der Einkommensteuerbescheid für das jeweilige Kalenderjahr vorliegt. Sollte sich danach eine Rentenüberzahlung ergeben, sind die überzahlten Rentenleistungen zurückzuzahlen. Bei einer zu Unrecht vorgenommenen Rentenkürzung erhält der Rentner eine Nachzahlung.

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