Zusätzliche Entgeltpunkte aus Zahlungen nach § 187a SGB VI

Versicherte, die eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen, müssen Rentenabschläge in Kauf nehmen. Je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente werden 0,3 Prozent an Rentenabschlägen bei der Rentenberechnung in Abzug gebracht.

Durch die Rechtsvorschrift des § 187a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhalten Versicherte die Möglichkeit, zusätzliche Beiträge an die Rentenversicherung zu entrichten, um die Rentenabschläge auszugleichen. Näheres hierzu s. unter: Beitragszahlung bei vorzeitiger Inanspruchnahme Altersrente

Die Zahlung der zusätzlichen Beiträge ist bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich. Hierfür muss der Versicherte zwingend dem Rentenversicherungsträger gegenüber erklären, dass die Absicht besteht, eine Altersrente vorzeitig zu beanspruchen. Hierbei kann es sich um die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und um die Altersrente für Frauen (die Altersrente für Frauen hat aktuell für die Neu-Rentner keine Bedeutung mehr) handeln.

Die Versicherten können die errechneten zusätzlichen Beiträge, welche bei einem vollen Ausgleich der Rentenabschläge anfallen, entweder vollständig oder auch nur teilweise entrichten.

Entrichtet ein Versicherter die errechneten zusätzlichen Beiträge zum Ausgleich der Rentenabschläge, werden bei der Berechnung der Rente zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt bzw. gutgeschrieben. Sollten die errechneten und erforderlichen Beiträge für den Ausgleich des vollständigen Rentenabschlags jedoch nur teilweise entrichtet werden, ergibt sich bei der Rentenberechnung ein Zuschlag an Entgeltpunkten, welcher nicht die vollen Rentenabschläge ausgleicht.

Berechnungsweg

In der Rentenberechnung wird bei einer geleisteten Ausgleichszahlung für die Rentenabschläge der Rentenabschlag dennoch berücksichtigt. Das heißt, es werden zunächst die Entgeltpunkte für die Beitragszeiten, die beitragsgeminderten und die beitragsfreien Zeiten ermittelt. Ggf. erfolgt noch die Gutschrift von weiteren Entgeltpunkten, welche sich beispielsweise aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich ergeben oder aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung errechnet werden.

Von der Summe an Entgeltpunkten wird dann der Rentenabschlag aufgrund der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente in Abzug gebracht.

Im nächsten Schritt erfolgt dann wieder ein Zuschlag an Entgeltpunkten, der sich aus der bzw. den Ausgleichszahlungen errechnet. Wurde die Ausgleichszahlung in voller Höhe geleistet, wird der Zuschlag an Entgeltpunkten – zumindest annähernd – dem Rentenabschlag entsprechen. Im Regelfall weichen die beiden Entgeltpunktzahlen geringfügig voneinander ab, z. B., weil das für die Berechnung der Ausgleichszahlung vom Arbeitgeber voraussichtlich bescheinigte Arbeitsentgelt vom tatsächlichen Arbeitsentgelt bis zum Rentenbeginn abweicht.

Beispiel:

Ein Versicherter beabsichtigt, die Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen. Die Rente wird drei Jahre bzw. 36 Monate vor dem regulären Beginn beansprucht, weshalb insgesamt Rentenabschläge von (36 Monate x 0,3 Prozent) 10,8 Prozent in Kauf genommen werden müssen.

Der Rentenversicherungsträger errechnet zur Zeit der Ausgleichszahlung 5,7277 Entgeltpunkte, welche aufgrund der vorzeiten Renteninanspruchnahme entstehen. Zum Ausgleich dieser Rentenabschläge wurde ein Betrag von 42.667,50 Euro errechnet.

Berechnungsweg:

Bei der Rentenberechnung wurden insgesamt 53,2283 Entgeltpunkte errechnet. Hiervon werden 10,8 Prozent in Abzug gebracht. Dies erfolgt, indem die 53,2283 Entgeltpunkte mit dem Zugangsfaktor 0,892 multipliziert werden.

Damit wird die Rente des Versicherten grundsätzlich aus (53,22283 Entgeltpunkten x 0,892) 47,4796 Entgeltpunkten geleistet.

Da der Versicherte eine Ausgleichszahlung für den Rentenabschlag von 5,7277 Entgeltpunkte geleistet hat, werden diese Entgeltpunkte zusätzlich gutgeschrieben.

Die Rente des Versicherten wird damit aus (47,4796 Entgeltpunkten + 5,7277 Entgeltpunkten) 53,2073 Entgeltpunkten berechnet und geleistet.

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