Entgeltpunkte für Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe

Zum 01.01.2005 wurde mit dem „Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt“ vom 24.12.2003 das Arbeitslosengeld II eingeführt. Durch die Einführung dieser Leistung wurde auch geregelt, wie sich ein Leistungsbezug rentenrechtlich auswirkt und wie dieser bei der Berechnung einer gesetzlichen Rente berücksichtigt wird.

In der Praxis wird das Arbeitslosengeld II oftmals mit „Alg II“ abgekürzt bzw. wird oftmals auch als „Hartz IV“ bezeichnet.

Seit dem 01.01.2005 kam es bereits zu zwei wesentlichen Änderungen (erste Änderung zum 01.01.2007, zweite Änderung zum 01.01.2011), was die rentenrechtliche Berücksichtigung bzw. Bewertung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II betrifft.

Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2006

Der Bezug von Arbeitslosengeld II war in der Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.12.2006 eine Pflichtbeitragszeit. Die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung bestand nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI in der in dieser Zeit geltenden Fassung.

Aufgrund des Leistungsbezugs wurden Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung aus einer Bemessungsgrundlage von monatlich 400,00 Euro entrichtet. Die Beitragstragung erfolgte nach § 170 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI (in der in dieser Zeit geltenden Fassung) durch den Bund.

Hinweis: Wurde im Anschluss von Arbeitslosengeld II ein Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld oder Versorgungskrankengeld bezogen, wurden auch hieraus Rentenversicherungsbeiträge aus einer Bemessungsgrundlage von 400,00 Euro geleistet. Dies deshalb, weil diese Leistungen in Höhe des Arbeitslosengeldes II zu leisten waren.

Zusammenfassung Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2006

  • Rentenrechtliche Zeit: Pflichtbeitragszeit
  • Höhe der Beitragszahlung: Die Beiträge wurden aus einer Bemessungsgrundlage von 400,00 Euro/Monat entrichtet.

Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010

In der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 war ein Versicherter, der Arbeitslosengeld II bezogen hat, weiterhin nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI (in der in dieser Zeit geltenden Fassung) rentenversicherungspflichtig.

Die Beitragsabführung erfolgte in der Zeit vom 01.01.2007 bis 31.12.2010 „nur“ noch aus einer Bemessungsgrundlage von monatlich 205,00 Euro.

Zusammenfassung Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2010

  • Rentenrechtliche Zeit: Pflichtbeitragszeit
  • Höhe der Beitragszahlung: Die Bemessungsgrundlage beträgt 205,00 Euro/Monat, aus der die Beiträge entrichtet wurden.

Die bis 31.12.2010 bestehende Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3a SGB VI für Bezieher von Arbeitslosengeld II wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2011 durch Artikel 19 des „Haushaltsbegleitgesetzes 2011" (HBeglG 2011) aufgehoben.

Zeit ab 01.01.2011

Zum 01.01.2011 kam es zu einer Änderung. Ab diesem Tag unterliegen Bezieher von Arbeitslosengeld II nicht mehr der Rentenversicherungspflicht mit der Folge, dass aufgrund eines Bezugs von Arbeitslosengeld II auch keine Pflichtbeiträge mehr zur Rentenversicherung entrichtet werden. Folglich ist eine Alg II-Bezugszeit auch keine Pflichtbeitragszeit mehr.

Die Zeit des Bezugs gilt seit dem 01.01.2011 als Anrechnungszeiten nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI. Die Zeit wird jedoch rentenrechtlich nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt, wenn das Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gewährt wird oder wenn nur Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II bezogen werden. Leistungen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II sind Leistungen, die nicht vom Regelbedarf nach § 20 SGB II erfasst werden (Erstausstattung der Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten, Erstausstattung für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt, Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten).

Bei der Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI handelt es sich um eine unbewertete Anrechnungszeit (vgl. § 74 Satz 4 Nr. 1a SGB VI). Das heißt, dass für diese rentenrechtliche Zeit bei der Berechnung der Rente keine Entgeltpunkte errechnet bzw. gutgeschrieben werden.

Wartezeit

Die Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI, welche aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II ab dem 01.01.2011 berücksichtigt wird, wird auf die Wartezeit (Mindest-Vorversicherungszeit) bei der „Altersrente für langjährig Versicherte“ (hierfür ist eine Wartezeit von 35 Jahren bzw. 420 Monaten erforderlich) angerechnet.

Eine Voraussetzung für die „Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit“ ist, dass in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen. Der Zeitraum von zehn Jahren verlängert sich um u. a. Anrechnungszeiten (vgl. § 237 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI). Das bedeutet, dass die Anrechnungszeiten, welche ab 01.01.2011 aufgrund eines Arbeitslosengeld-II-Bezugs berücksichtigt werden, den Zehn-Jahres-Zeitraum verlängern.

Bei den Erwerbsminderungsrenten muss als versicherungsrechtliche Voraussetzung u. a. erfüllt werden, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorliegen. Dieser erforderliche Fünf-Jahres-Zeitraum bei den Erwerbsminderungsrenten wird durch die Anrechnungszeit aufgrund eines Arbeitslosengeld-II-Bezugs ebenfalls verlängert (§ 43 Abs. 4 SGB VI).

Zusammenfassung Zeitraum seit 01.01.2011

  • Rentenrechtliche Zeit: Anrechnungszeit
  • Höhe der Beitragszahlung: keine
  • Rentenrechtliche Bewertung: Die Anrechnungszeit wird nicht bewertet.

Weitere Artikel zum Thema:

Rentenversicherung

Rentenversicherung

Gesetzliche Rentenversicherung

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Gesetzliche Krankenversicherung

Pflegeversicherung

Pflegeversicherung

Gesetzliche Pflegeversicherung

Unfallversicherung

Unfallversicherung

Gesetzliche Unfallversicherung