Berechnung der Entgeltpunkte in der GRV für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten
Bei der Berechnung einer gesetzlichen Rente sind die persönlichen Entgeltpunkte der wesentlichste Faktor. Die persönlichen Entgeltpunkte werden vor allem durch Beitragszeiten aufgebaut. Es werden jedoch nicht ausschließlich aufgrund von gezahlten Beiträgen – also nicht nur für Beitragszeiten – sondern unter anderem auch für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten Entgeltpunkte ermittelt.
Wie die gesetzliche Rente konkret berechnet wird und welche Faktoren neben den Entgeltpunkten eine bedeutende Rolle spielen, kann unter Formel zur Berechnung der gesetzlichen Renten nachgelesen werden.
Die Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ist eng mit der Höhe der Beitragszahlungen verbunden.
Folgend ist beschrieben, wie die Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten und beitragsgeminderte Zeiten berechnet werden. Hierunter fallen Anrechnungszeiten, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Berücksichtigungszeiten.
Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für die Ermittlung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten ist § 71 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Danach erhalten beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten den Durchschnitt an Entgeltpunkten, welcher sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt (Gesamtleistungsbewertung). Die Gesamtleistungsbewertung wiederum ergibt sich aus dem höheren Durchschnitt aus der Grundbewertung oder aus der Vergleichsbewertung.
Die Rechtsgrundlage für die Grundbewertung ist § 72 SGB VI. Die Grundbewertung ergibt sich aus allen Entgeltpunkten, welche sich aus den Beitrags- und Berücksichtigungszeiten berechnen.
Die Rechtsgrundlage für die Vergleichsbewertung ist § 73 SGB VI. Die Vergleichsbewertung ergibt sich ausschließlich aus vollwertigen Beitrags- und Berücksichtigungszeiten.
Es müssen damit zwei Berechnungen durchgeführt werden, wobei die Berechnung, bei der die höhere Entgeltpunktzahl erreicht wird, für die Bewertung der beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten maßgebend ist.
Schließlich muss noch die begrenzte Gesamtleistungsbewertung berücksichtigt werden. Die Rechtsgrundlage für die begrenzte Gesamtleistungsberechnung ist § 74 SGB VI. Diese bedeutet, dass der errechnete Wert der Gesamtleistungsbewertung für bestimmte rentenrechtliche Zeiten begrenzt wird.
Die Berechnung der Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten erfolgt mit den folgenden Berechnungsschritten:
- Gesamtleistung nach der Grundbewertung
- Berechnung der Gesamt-Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten.
- Bestimmung des belegungsfähigen Gesamtzeitraums.
- Ermittlung der nicht belegungsfähigen Kalendermonate
- Berechnung des Gesamtleistungswertes nach der Grundbewertung
- Gesamtleistung nach der Vergleichsbewertung
- Begrenzte Gesamtleistungsbewertung für bestimmte rentenrechtliche Zeiten
Die Grundbewertung
Bei der Grundbewertung werden die Entgeltpunkte für Beitragszeiten einschließlich der beitragsgeminderten Zeiten und der Berücksichtigungszeiten durch die Anzahl der belegungsfähigen Monate im Gesamtzeitraum dividiert. Damit wird zuerst auf die Entgeltpunkte zurückgegriffen, welche für Beitragszeiten ermittelt wurden.
Ausbildungszeiten
Anschließend muss noch die Besonderheit von Zeiten einer beruflichen Ausbildung beachtet werden. Nach § 71 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI erhalten diese Zeiten mindestens einen Wert von 0,0833 Entgeltpunkte je Monat. Diese Zeiten werden auch nicht als beitragsgeminderte Zeiten behandelt. Dabei gelten nach § 71 Abs. 3 Satz 2 SGB VI die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten beruflicher Ausbildung. Das heißt, dass im Rahmen der Ermittlung des Gesamtleistungswertes das bis 31.12.2004 geltende Recht fortgeführt wird; damit werden fiktive Berufsausbildungszeiten für die Bewertung der beitragsfreien/beitragsgeminderten Zeiten weiterhin aufgewertet.
Einbezug von Berücksichtigungszeiten
Dadurch, dass Berücksichtigungszeiten in die Bewertung der beitragsfreien Zeiten einbezogen werden, wird ein Ausgleich geschaffen, da während der Kindererziehung oder ehrenamtlichen – also nicht erwerbsmäßigen – Pflege eins Pflegebedürftigen in den meisten Fällen keine Beitragsleistung erfolgt ist.
Für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung werden je Kalendermonat die Entgeltpunkte gutgeschrieben, die diese als Kindererziehung erhalten würden. Das bedeutet, dass diese Zeiten auch je Monat mit 0,0833 Entgeltpunkten bewertet werden. Treffen Kinderberücksichtigungszeiten mit sonstigen Beitragszeiten zusammen, erfolgt eine additive Bewertung dieser Zeiten. Allerdings müssen hier die maximal erreichbaren Entgeltpunkte entsprechend Anlage 2b zum SGB VI (jährliche Höchstwerte an Entgeltpunkten) beachtet werden. Wurden bereits nach § 70 Abs. 3a SGB VI zusätzliche Entgeltpunkte ermittelt und gutgeschrieben, werden diese bei den Entgeltpunkten für Kinderberücksichtigungszeiten wieder abgezogen.
Sollten Zeiten der beruflichen Ausbildung auch gleichzeitig als Kinderberücksichtigungszeiten bewertet werden, erfolgt keine nochmalige Aufwertung um monatlich 0,0833 Entgeltpunkte.
Regelung wurde durch Bundessozialgericht bestätigt
Dass es zu einer Begrenzung der Entgeltpunkte entsprechend Anlage 2b zum SGB VI kommt, wurde durch das Bundessozialgericht mit Urteilen vom 16.10.2019 (Az.: B 13 R 14/18 R und B 13 R 18/18 R) bestätigt. Die Richter des höchsten Sozialgerichts Deutschlands sahen keine Verfassungswidrigkeit in dieser gesetzlichen Regelung.
Geklagt hatten zwei Frauen, die während der Kindererziehung noch gearbeitet haben und die Entgeltpunkte aus der Beschäftigung mit den Entgeltpunkten aufgrund der Kindererziehung die maximal möglichen Entgeltpunkte überschritten haben. Die Kürzung auf die maximal möglichen Entgeltpunkte führte zu einem geringeren Rentenanspruch von bis zu 40,00 Euro monatlich.
Mit den genannten Urteilen führte das Bundessozialgericht aus, dass die Regelung des § 70 Abs. 2 Satz 2 SGB VI weder gegen Artikel 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) noch gegen Artikel 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip verstößt. Unter anderem wurde ausgeführt, dass die Renten aus den Kindererziehungszeiten steuerfinanziert sind und mit den Beitragszahlungen in keinem Zusammenhang stehen.
Berücksichtigungszeiten wegen Pflege – hier kommen nur die Zeiten von Januar 1992 bis März 1995 in Betracht, da ab April 1995 die Rentenversicherungspflicht für ehrenamtliche Pflegepersonen eingeführt wurde – erhalten 0,0625 Entgeltpunkte je Kalendermonat. Sollten diese Kalendermonate als Beitragszeit bereits einen höheren Entgeltpunkt erhalten, ist nach § 263 Abs. 1 SGB VI dieser Wert maßgebend.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum nach § 72 Abs. 2 SGB VI beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach Vollendung des 17. Lebensjahres. Sollten Monate mit rentenrechtlichen Zeiten bereits vor dem vollendeten 17. Lebensjahr liegen, verlängert sich der belegungsfähige Gesamtzeitraum um die Anzahl dieser Kalendermonate.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum endet bei:
- Altersrenten, bei Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht und bei Erziehungsrenten mit dem Kalendermonat vor dem Rentenbeginn,
- Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Kalendermonat des Rentenbeginns und bei
- Hinterbliebenenrenten mit dem Tod des Versicherten.
Von der ermittelten Anzahl an Kalendermonaten werden Monate in Abzug gebracht, in denen eine Beitragszahlung nicht zu erwarten war. Es handelt sich hierbei um
- sämtliche beitragsfreie Zeiten, soweit diesen Monaten nicht als Berücksichtigungszeiten Entgeltpunkte zugeordnet wurden und um
- Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, soweit diese Kalendermonate nicht als Beitragszeit oder Berücksichtigungszeit Entgeltpunkte erhalten haben.
Die Formel für die Berechnung des Gesamtleistungswertes nach der Grundbewertung lautet wie folgt:
Gesamtleistungswert nach Grundberechnung = Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten / Anzahl der belegungsfähigen Monate
Beispiel:
- Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten: 38,0000
- Entgeltpunkte
- Belegungsfähiger Gesamtzeitraum: 542 Kalendermonate
- Beitragsfreie Zeiten: 60 Kalendermonate
Berechnung:
Belegungsfähiger Gesamtzeitraum sind (542 Kalendermonate abzgl. 60 Kalendermonate) 482 Kalendermonate.
38,0000 Entgeltpunkte / 482 Kalendermonate = 0,0788 Entgeltpunkte
Der Versicherte erhält damit pro Monat beitragsfreier Zeit 0,0788 Entgeltpunkte gutgeschrieben.
Vergleichsbewertung
Durch die Vergleichsbewertung wird erreicht, dass beitragsgeminderte Zeiten – dies sind Kalendermonate, welche gleichzeitig eine Beitragszeit und eine beitragsfreie Zeit sind – mindestens den Wert erhalten, den sie als beitragsfreie Zeit erhalten würden. Daher ist neben der Grundbewertung eine weitere Berechnung – die Vergleichsbewertung – vorzunehmen, bei der nur die Zeiten mit ausschließlich vollwertigen Beiträgen herangezogen werden.
Die für die Vergleichsbewertung maßgebenden Entgeltpunkte werden berechnet, indem die der Grundbewertung zugrunde liegende Summe an Entgeltpunkten um die Entgeltpunkte für:
- beitragsgeminderte Zeiten,
- Berücksichtigungszeiten, die gleichzeitig beitragsfreie Zeiten sind und für
- Beitrags- und Berücksichtigungszeiten während des Bezuges einer Rente aus eigener Versicherung
vermindert werden.
Der belegungsfähige Gesamtzeitraum wird analog um die Anzahl an Kalendermonaten mit den o. g. Zeiten reduziert.
Die Formel für die Berechnung des Gesamtleistungswertes nach der Vergleichsbewertung lautet wie folgt:
Gesamtleistungswert nach Vergleichsberechnung = (Entgeltpunkte aus Grundbewertung abzgl. Entgeltpunkte für o. g. Zeiten) / (Kalendermonate aus Grundbewertung abzgl. Kalendermonate für o. g. Zeiten)
Der höhere Wert aus der Grundbewertung und der Vergleichsbewertung ist für die Bewertung der Monate mit beitragsfreien Zeiten ausschlaggebend.
Besonderheiten bei beitragsgeminderten Zeiten
Sollten Kalendermonate mit beitragsgeminderten Zeiten einen geringeren Wert erhalten als sich aus der Grund- bzw. Vergleichsbewertung ergibt, erhalten diese einen Zuschlag, sodass mindestens der maßgebende Wert der beitragsfreien Zeiten oder der Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung erreicht wird. Dies ergibt sich aus § 71 Abs. 2 SGB VI.
Bei der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten erfolgt damit eine Bewertung wie bei den beitragsfreien Zeiten. Im Anschluss daran wird der Wert, den diese Zeiten als Beitragszeit erhalten haben, in Abzug gebracht. Sollte danach noch ein positiver Wert vorhanden sein, stellt dieser einen Zuschlag an Entgeltpunkten dar. Zu beachten ist jedoch, dass der Zuschlag nicht für jeden Monat gesondert berechnet wird. Die Zeiten mit der vollen Bewertung, mit der Bewertung in Höhe von 80 Prozent und der Bewertung in Höhe von 70 Prozent (s. unten) werden in sogenannte Zeitengruppen zusammengefasst. Dementsprechend werden die Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten zu gleichen Teilen den jeweiligen Kalendermonaten zugeordnet.
Im Zusammenhang mit dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten ist zu beachten, dass Zeiten einer beruflichen Ausbildung seit dem 01.01.2009 nur noch dann einen Zuschlag an Entgeltpunkten erhalten, wenn eine Berufsausbildung tatsächlich stattgefunden hat. Für Zeiten der fiktiven beruflichen Ausbildung – wie dies bei der Gesamtleistungsbewertung der Fall ist – wird kein Zuschlag gutgeschrieben.
Sollten bereits Zeiten der Fachschulausbildung oder der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einen Umfang von 36 Monaten erreicht haben, können nach § 74 Satz 3 SGB VI die Zeiten der tatsächlichen Berufsausbildung nicht mehr höher bewertet werden.
Begrenzte Gesamtleistungsbewertung
Der berechnete Wert, welcher für die beitragsfreien Zeiten und in Form eines eventuellen Zuschlags für beitragsgeminderte Zeiten gutgeschrieben werden müsste, wird nicht durchgängig in voller Höhe berücksichtigt. § 74 SGB VI und § 263 Abs. 2a und Abs. 3 SGB VI definiert eine begrenzte Gesamtleistungsbewertung. Nach dieser wird unterschieden, ob beitragsfreie Zeiten den vollen, einen auf 80 Prozent oder einen auf 75 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert oder sogar gar keinen Gesamtleistungswert gutgeschrieben bekommen.
Beitragsfreie Zeiten, die den vollen Gesamtleistungswert erhalten
Bei den folgenden beitragsfreien Zeiten sieht weder § 74 SGB VI noch § 263 SGB VI eine Begrenzung des Gesamtleistungswertes vor, weshalb diese den vollen errechneten Gesamtleistungswert gutgeschrieben bekommen.
- Anrechnungszeiten wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz (§ 58 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI)
- Anrechnungszeiten wegen Bezug einer Rente (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI)
- Anrechnungszeiten wegen Bezug von Schlechtwettergeld (§ 252 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI)
- Zurechnungszeiten (§ 59 SGB VI)
- Ersatzzeiten (§ 250 SGB VI)
- Pauschale Anrechnungszeiten (§ 253 SGB VI)
Beitragsfreie Zeiten, die einen auf 80 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert erhalten
Nach § 263 Abs. 2a SGB VI werden ab dem 01.01.1998 Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit mit 80 Prozent des Gesamtleistungswertes bewertet. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings Ausnahmen, die unter „Beitragsfreie Zeiten, die keinen Gesamtleistungswert erhalten“ (s. unten) beschrieben sind.
Beitragsfreie Zeiten, die einen auf 75 Prozent begrenzten Gesamtleistungswert erhalten
Nach § 74 Satz 1 und 2 SGB VI erhalten Anrechnungszeiten wegen einer Fachschulausbildung oder einer Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme einen Wert, der auf 75 Prozent des Gesamtleistungswertes begrenzt ist. Allerdings darf sich nach dieser Berechnung kein höherer Wert als 0,0625 Entgeltpunkte pro Monat ergeben. Insgesamt werden diese Zeiten mit den Anrechnungszeiten wegen einer beruflichen Ausbildung für maximal 36 Monate bewertet. Vorrangig erfolgt die Bewertung der Zeiten der Fachschulausbildung und der Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme.
Beitragsfreie Zeiten, die keinen Gesamtleistungswert erhalten
Bestimmte rentenrechtliche Zeiten erhalten keine Bewertung. Hiervon sind folgende Zeiten betroffen:
- Zeiten einer Schulausbildung und Hochschulausbildung seit dem 01.01.2009 (§ 74 Satz 4 SGB VI)
- Anrechnungszeiten nach dem 30.06.1978, wenn ein Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder nur darlehensweise gewährt wurde oder Leistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erbracht wurden (§ 74 Satz 4 Nr. 1 SGB VI)
- Anrechnungszeiten wegen Krankheit nach dem 31.12.1983, sofern keine Beiträge hierfür gezahlt wurden (§ 74 Satz 4 Nr. 3 SGB VI)
- Zeiten des Arbeitslosengeld II-Bezugs ab dem 01.01.2011 (§ 74 Satz 4 Nr. 1a SGB VI)
- Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vom 01.07.1978 bis 31.12.2004, wenn Arbeitslosenhilfe wegen einem anzurechnenden Einkommen oder Vermögen nicht geleistet wurde (§ 263 Abs. 2a Satz 3 SGB VI)
- Anrechnungszeiten wegen einer Ausbildungssuche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI (§ 74 Satz 4 Nr. 3 SGB VI)
- Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit im Beitrittsgebiet (neue Bundesländer) vom 01.07.1978 bis 28.02.1990, wenn kein Unterstützungsbezug nach § 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI erfolgte (§ 263 Abs. 2a Satz 2 SGB VI).
Bildnachweis: © ldprod - stock.adobe.com