Die Möglichkeit zur Beitragszahlung nach § 187a SGB VI

§ 187a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ermöglicht Versicherten der Gesetzlichen Rentenversicherung Beiträge zu zahlen, um Rentenabschläge auszugleichen, die bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen. Voraussetzung für die Zahlung der Beiträge ist, dass durch den Versicherten erklärt wird, eine Altersrente vorzeitig zu beanspruchen.

Allgemeines

Wird eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen, führt dies zu einer Rentenminderung. Die Rentenminderung wird gesetzlich umgesetzt, indem je Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme ein Rentenabschlag von 0,3 Prozent zum Tragen kommt, welcher dann auch auf Dauer erhalten bleibt. Das bedeutet, dass der Rentenabschlag – z. B. bei Erreichen der regulären Altersgrenze – nicht mehr aufgehoben wird. Rechnerisch erfolgt der Rentenabschlag, indem der Zugangsfaktor 1,0 um 0,003 je Monat der vorzeitigen Renteninanspruchnahme reduziert wird.

Folgende Altersrenten können vorzeitig in Anspruch genommen werden:

  • Altersrente für langjährig Versicherte
  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen
  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit
  • Altersrente für Frauen

Bei der Regelaltersrente und der Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine vorzeitige Inanspruchnahme nicht möglich. Da bei diesen beiden Altersrente keine Rentenabschläge entstehen, welche durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden könnten, ist hier eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI nicht möglich.

Die Rechtsvorschrift des § 187a SGB VI wurde im Jahr 1996 im Rahmen des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand eingeführt. Da die Versicherten die Möglichkeit der Beitragszahlung wenig in Anspruch genommen haben, hat der Gesetzgeber mit dem Flexirentengesetz (Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand) ab dem 01.07.2017 eine Verbesserung umgesetzt.

Die Möglichkeit, Beiträge zum Ausgleich von Rentenabschlägen zu leisten, erfolgt rein auf freiwilliger Basis. Die Versicherten haben die Möglichkeit, die Rentenminderung aufgrund der vorzeitigen Renteninanspruchnahme entweder vollständig oder auch nur teilweise mit den freiwilligen Beitragszahlungen auszugleichen.

Wird von einer Beitragszahlung nach § 187a SGB VI Gebrauch gemacht, werden diese keinem bestimmten Zeitraum zugeordnet. Das bedeutet, dass die Beiträge keine Auswirkungen auf die Erfüllung der Wartezeit haben und auch bei den sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht berücksichtigt werden.

Die Voraussetzungen für die Beitragszahlung

Damit ein Versicherter eine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI leisten kann, muss gegenüber dem zuständigen Rentenversicherungsträger erklärt werden, dass eine vorzeitige Inanspruchnahme einer (durch Rentenabschläge geminderten) Altersrente erfolgt. Von dieser Erklärung ist dann auszugehen, wenn ein Antrag auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente gestellt wird und gleichzeitig angegeben wird, zu welchem Zeitpunkt die Altersrente mit Rentenabschlägen beginnen soll. Der Antrag kann entweder formlos oder im Rahmen eines Rentenantrags, mit dem die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente begehrt wird, gestellt werden.

Mit der Beitragszahlung nach § 187a SGB VI kann ausschließlich die Rentenminderung aufgrund einer vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente ausgeglichen werden. Der reduzierte Zugangsfaktor, also die Rentenabschläge, aufgrund einer Erwerbsminderungsrente können durch eine Beitragszahlung nicht ausgeglichen werden.

Rentenauskunft ist erforderlich

Die Beitragszahlung nach § 187a SGB VI ist erst dann möglich, wenn der Versicherte eine Rentenauskunft nach § 109 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 5 Nr. 4 SGB VI erhalten hat. Diese Rentenauskunft wurde bislang nach dem vollendeten 55. Lebensjahr ausgestellt, weshalb auch erst ab diesem Lebensalter die Beitragszahlungen zum Ausgleich der Rentenabschläge geleistet werden konnten. Dass die Beitragszahlung erst ab dem vollendeten 55. Lebensjahr möglich war, konnte auf den Verweis auf die Rentenauskunft nach § 109 SGB VI geschlossen werden.

Durch die Änderungen aufgrund des Flexirentengesetzes können Versicherte ab Juli 2017 bereits ab dem vollendeten 50. Lebensjahr auf Anforderung eine Rentenauskunft erhalten. Mit der letzten Renteninformation vor dem vollendeten 50. Lebensjahr wird ein entsprechender Hinweis gegeben, dass eine Rentenauskunft nun bereits vor dem vollendeten 55. Lebensjahr erteilt werden kann und diese auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält. Durch diese gesetzliche Änderung können nun bereits ab dem vollendeten 50. Lebensjahr die Beitragszahlungen nach § 187a SGB VI geleistet werden. Zudem enthält nun auch der neu eingeführte § 187a Abs. 1a SGB VI den konkreten Hinweis, dass das berechtigte Interesse zum Rückkauf der Rentenabschläge bereits ab dem 50. Lebensjahr besteht und damit schon zeitiger mit den Beitragszahlungen begonnen werden kann.

Die Möglichkeit, nun bereits früher Beitragszahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen leisten zu können, hat der Gesetzgeber deshalb umgesetzt, da es sich um relativ hohe Zahlungen handelt. Aufgrund des doch relativ kurzen Zeitkorridors, in denen die Ausgleichszahlungen geleistet werden konnten, hatten die Versicherten sehr wenig Gebrauch von der Möglichkeit einer Beitragszahlung gemacht. Dadurch, dass nun die Beitragszahlung fünf Jahre vorher – also ab dem vollendeten 50. Lebensjahr – einsetzten kann, können die jährlichen Beitragszahlungen reduziert werden, womit diese Möglichkeit zur Reduzierung der Rentenabschläge attraktiver wird.

Eine Beitragszahlung ist nicht möglich, wenn z. B. aufgrund von Vertrauensschutzregelungen eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge geleistet wird. Ebenfalls ist keine Beitragszahlung möglich, wenn der Versicherte offensichtlich die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nicht erfüllen kann.

Die Beitragszahlungen sind grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich. Allerdings wird in § 187a Abs. 1 Satz 3 SGB VI geregelt, dass eine Ausgleichszahlung ab dem Zeitpunkt nicht mehr zulässig ist, ab dem eine Rente wegen Alters, für die die Auskunft erteilt worden ist, nicht beansprucht wird oder ab dem eine Rente wegen Alters ohne Rentenminderung beansprucht werden kann. Damit wird klargestellt, dass eine Ausgleichszahlung nicht in allen Fällen generell bis zur Regelaltersgrenze erfolgen kann. Die Ausgleichszahlung soll dann nicht mehr möglich sein, wenn das beabsichtigte Ziel der Zahlung – hier der Rückkauf von Rentenabschlägen – nicht mehr im Vordergrund steht.

Keine Rückerstattung der Beiträge

Nach § 187a Abs. 3 SGB VI ist eine Rückerstattung von geleisteten Beiträgen nicht mehr möglich. Das bedeutet, dass bei

  • einem Widerruf der abgegebenen Erklärung über die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente,
  • keiner vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente und
  • wenn sich herausstellt, dass bei der Berechnung der erforderlichen Beitragszahlung von zu hohen geminderten persönlichen Entgeltpunkten ausgegangen wurde

die Beiträge nicht mehr zurückgezahlt werden dürfen. Die Beitragsentrichtung war allerdings in diesen Fällen nicht nutzlos. Sie werden nach § 66 Abs. 1 Nr. 5 SGB VI im vollen Umfang als Zuschlag an Entgeltpunkten bei der Rentenberechnung berücksichtigt.

Der Betrag nach § 187a SGB VI muss nicht zwingend in Form einer Einmalzahlung geleistet werden. Es sind auch Teilzahlungen möglich. Das bedeutet, dass der errechnete Betrag über mehrere Jahre aufgeteilt werden kann, wobei jährlich zwei Zahlungen möglich sind.

Höhe der Ausgleichszahlung

Die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich der Rentenabschläge wird in § 187a Abs. 2 SGB VI beschrieben.

Zunächst muss festgestellt werden, um wie viele persönliche Entgeltpunkte sich die vorzeitig in Anspruch genommene Altersrente vermindert, wenn diese zu dem vom Versicherten genannten Rentenbeginn beantragt wird. Anhand dieser errechneten Entgeltpunkte wird im Anschluss der Beitragsaufwand errechnet, der für den Ausgleich der Minderung erforderlich wird. Das Ergebnis wird dem Versicherten dann im Rahmen einer maschinellen Auskunft mitgeteilt.

Berechnung geminderte persönliche Entgeltpunkte

Für die Ermittlung der geminderten persönlichen Entgeltpunkte werden alle Entgeltpunkte berücksichtigt, welche sich bei der Anwartschaftsberechnung auf eine Rente unter Berücksichtigung des Rentenbeginns ergeben.

Für jeden Kalendermonat, der bislang für künftige rentenrechtliche Zeiten noch nicht bescheinigt wurde, wird eine Beitragszahlung unterstellt, welche der Arbeitgeber bescheinigt. In die Bescheinigung muss der Arbeitgeber das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt und die bisherige Arbeitszeit eintragen. Dies ist dann die Grundlage für das relevante Arbeitsentgelt, das bis zum beabsichtigten Rentenbeginn herangezogen wird.

Sollte eine Vorausbescheinigung nicht vorliegen, wird von durchschnittlichen monatlichen Entgeltpunkten der Beitragszeiten des Kalenderjahres ausgegangen, für das zuletzt Entgeltpunkte ermittelt werden können. Dies gilt allerdings nur, wenn im Monat der Antragstellung auf Erteilung einer Rentenauskunft eine Versicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt.

Liegt zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Versicherung in der Gesetzlichen Rentenversicherung vor, wird der Zeitraum bis zum Rentenbeginn als Lücke gewertet.

Beispiel:

Ein Versicherter kann die Altersrente für langjährig Versicherte im November 2022 abschlagsfrei in Anspruch nehmen. Er beabsichtigt allerdings diese Altersrente vorzeitig im November 2019 zu beanspruchen. Für diese drei Jahre der vorzeitigen Inanspruchnahme werden Rentenabschläge von (36 Monate x 0,3 Prozent) 10,8 Prozent in Abzug gebracht.

Als Summe der Entgeltpunkte für die vorzeitig in Anspruch genommenen Altersrente werden 48,7575 Entgeltpunkte ermittelt.

Berechnung:

Die Altersrente wird um 36 Monate vorzeitig in Anspruch genommen. Damit beträgt der Zugangsfaktor (1,0 – (36 x 0,003) =) 0,892. Die geminderten persönlichen Entgeltpunkte werden damit wie folgt errechnet:

  • 48,7575 Entgeltpunkte x 1,0 = 48,7575
  • 48,7575 Entgeltpunkte x 0,892 = 43,4917

48,7575 Entgeltpunkte abzgl. 43,4917 Entgeltpunkte = 5,2658 Entgeltpunkte. Anhand dieser 5,2658 Entgeltpunkte wird dann der Beitragsaufwand errechnet.

Berechnung Beitragsaufwand

Für jeden geminderten persönlichen Entgeltpunkt muss nach § 187a Abs. 3 SGB VI der Betrag gezahlt werden, der sich ergibt, wenn dieser zur Wiederauffüllung einer durch den Versorgungsausgleich geminderten Rentenanwartschaft für einen Entgeltpunkt zu zahlende Betrag durch den jeweiligen Zugangsfaktor dividiert wird. Damit ergibt sich folgende Formel:

Beitragsaufwand = geminderte persönliche Entgeltpunkte x Umrechnungsfaktor / Zugangsfaktor

Der Umrechnungsfaktor ist der Faktor, der für die Umrechnung von Entgeltpunkten in Beiträgen zur Durchführung des Versorgungsausgleichs maßgebend ist.

Arbeitgeber leistet Ausgleichszahlungen

Oftmals übernehmen die Arbeitgeber, z. B. nach einer Regelung im Tarifvertrag, für die Arbeitnehmer die Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI.

Steuerrechtliche Behandlung

Die Ausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber sind zur Hälfte, also zu 50 Prozent, nach § 3 Nr. 28 EStG (Einkommensteuergesetz) steuerfrei. Begründet wird dies damit, dass auch Pflichtbeiträge des Arbeitgebers in Höhe des halben Gesamtbeitrags steuerfrei sind.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung

Dass die Ausgleichzahlungen zur Hälfte steuerfrei sind, führt nach § 3 Nr. 28 EStG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV (Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt) auch zur hälftigen Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben auch für die andere Hälfte der Ausgleichszahlungen ebenfalls die Beitragsfreiheit gesehen, da diese von der Finanzverwaltung als Teil der Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EstG behandelt wird. Folglich waren die Ausgleichszahlungen nach § 187a SGB VI bereits in der Vergangenheit vollständig beitragsfrei in der Sozialversicherung.

Mit Besprechungsergebnis vom 21.11.2018 hat der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit zu den Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs das Thema der Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung erneut aufgegriffen.

Damit Ausgleichszahlungen seitens des Arbeitgebers geleistet werden, ist eine Vereinbarung über die vorzeitige Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht zwingend erforderlich. Der Beschäftigte muss gegenüber dem Rentenversicherungsträger erklären, dass er eine vorgezogene Altersrente beanspruchen und daher Beitragszahlungen zum Ausgleich der Rentenabschläge zahlen möchte. Diese Erklärung ist dafür ausreichend, dass die Ausgleichszahlungen durch den Arbeitgeber als Entschädigung im Sinne des § 24 Nr. 1 EstG (Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten aufgrund des Verlustes des Arbeitsplatzes) angesehen werden. Die Besprechungsteilnehmer kamen daher am 21.11.2018 zu dem Ergebnis, dass die Ausgleichszahlungen weiterhin vollständig beitragsfrei in der Sozialversicherung sind.

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