Abgabe- und Fälligkeitstermine für das Jahr 2019
Arbeitgeber sind nach § 28f Abs. 3 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) verpflichtet, der Einzugsstelle zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Beiträge einen Beitragsnachweis durch Datenübertragung zu übermittelt. Diese Abgabe- bzw. Übermittlungstermine werden daher anhand der Fälligkeitstermine der Sozialversicherungsbeiträge berechnet.
Nach § 23 Abs. 1 SGB IV sind die Fälligkeitstermine für die Sozialversicherungsbeiträge immer am drittletzten Bankarbeitstag des Monats in dem die Beschäftigung bzw. Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt wird. Die Fälligkeitstermine gelten analog für die Umlageverfahren U1 und U2 (Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit und Mutterschaft) und für die Insolvenzgeldumlage.
In der Gesetzlichen Unfallversicherung gelten besondere Fälligkeitsregelungen.
Aus der beigefügten Tabelle sind die Termine für das Kalenderjahr 2019 ersichtlich, bis wann der Beitragsnachweis der Einzugsstelle übermittelt werden muss. Die Übermittlung muss an diesem Tag um 00:00 Uhr – also spätestens am Vortag bis 24:00 Uhr – erfolgt sein. Ebenfalls sind die Termine ersichtlich, bis wann spätestens die Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sein müssen. Relevant ist stets der Hauptsitz der Einzugsstelle, also der Krankenkasse.
Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
25. Januar 2019 | 29. Januar 2019 |
22. Februar 2019 | 26. Februar 2019 |
25. März 2019 | 27. März 2019 |
24. April 2019 | 26. April 2019 |
24. Mai 2019 | 28. Mai 2019 |
24. Juni 2019 | 26. Juni 2019 |
25. Juli 2019 | 29. Juli 2019 |
26. August 2019 | 28. August 2019 |
24. September 2019 | 26. September 2019 |
24. Oktober 2019 (a) 25. Oktober 2019 (b) | 28. Oktober 2019 (a) 29. Oktober 2019 (b) |
25. November 2019 | 27. November 2019 |
19. Dezember 2019 (c) | 23. Dezember 2019 (c) |
- Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen (Ländern, in denen der Reformationstag am 31.10.2019 ein Feiertag ist).
- alle Bundesländer, mit Ausnahme Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
- der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten bundesweit nicht als bankübliche Arbeitstage.
Sollte der Beitragsnachweis vom Arbeitgeber nicht zeitgerecht – also nicht zwei Arbeitstage vor Beitragsfälligkeit – der Einzugsstelle übermittelt werden, kann diese nach § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB IV das für die Beitragsberechnung maßgebende Arbeitsentgelt schätzen bis der Nachweis ordnungsgemäß übermittelt wird.
Änderungen Dauer-Beitragsnachweis
Sofern ein Arbeitgeber monatlich Sozialversicherungsbeiträge in gleichbleibender Höhe entrichten muss, kann ein sogenannter Dauer-Beitragsnachweis abgegeben werden. Hiervon machen insbesondere Arbeitgeber Gebrauch, die wenige Arbeitnehmer beschäftigen bzw. die Entgeltzahlungen monatlich in gleicher Höhe erfolgen. Die Dauer-Beitragsnachweise sind anzupassen, wenn es zu einer Änderung in der Beitragsabführung kommt.
Zum 01.01.2019 ergeben sich wieder zahlreiche Änderungen in den Beitragssätzen der einzelnen Sozialversicherungszweige. So wird beispielsweise der Beitragssatz zur Sozialen Pflegeversicherung auf 3,05 Prozent erhöht und der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung auf 2,5 Prozent gesenkt. Zudem kommt es zu einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen.
Änderung Dauerauftrag
Sollten Arbeitgeber bei ihrer Bank einen Dauerauftrag für die Überweisung der Sozialversicherungsbeiträge eingerichtet haben, solle nicht vergessen werden auch diesen zu ändern
Für den Fall, dass der Krankenkasse ein Abbuchungsauftrag für den Einzug der Sozialversicherungsbeiträge gegeben wurde, ist keine Anpassung vorzunehmen; in diesen Fällen berücksichtigen die Krankenkasse die neu gemeldeten Sozialversicherungsbeiträge automatisch. Sollte eine Lastschrift im Rahmen einer Einzugsermächtigung nicht eingelöst werden können und es kommt zu einer Rückbelastung des Betrages auf dem Konto der Krankenkasse, ist keine rechtzeitige Zahlung der Beiträge gegeben.
Abgabe- und Fälligkeitstermine zum Download
Beigefügt stehen die Abgabe- und Fälligkeitstermine 2019 zum Download zur Verfügung:
Bildnachweis: © Igor Negovelov