Abgabe und Fälligkeitstermine für das Jahr 2020
Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 28f Abs. 3 SGB IV) müssen die Arbeitgeber zwei Arbeitstage vor Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge der Einzugsstelle einen Beitragsnachweis durch Datenübertragung übermitteln. Die Fälligkeit der Beiträge bestimmt damit die Abgabe- bzw. Übermittlungstermine der Beitragsnachweis-Datensätze.
Die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ergibt sich aus § 23 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach dieser Rechtsvorschrift sind die Sozialversicherungsbeiträge immer am drittletzten Arbeitstag des Monats in dem die Beschäftigung/Tätigkeit ausgeübt wird, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, fällig. Das heißt, dass am drittletzten Arbeitstag des Monats die fälligen Beiträge bei der Einzugsstelle eingegangen sein müssen.
Die folgende Tabelle zeigt die Termine für das Kalenderjahr 2020, bis wann die Beitragsnachweisdatensätze der Einzugsstelle zu übermitteln sind. Die Übermittlung muss an diesem Tag um 00:00 Uhr – also spätestens am Vortag bis 24:00 Uhr – erfolgt sein. Ebenfalls sind in der Tabelle die Termine enthalten, bis zu welchem Tag spätestens die Entrichtung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt sein muss; maßgebend ist immer der Hauptsitz der Einzugsstelle (Krankenkasse).
Eingang Beitragsnachweis | Zahlungseingang |
27. Januar 2020 | 29. Januar 2020 |
24. Februar 2020 | 26. Februar 2020 |
25. März 2020 | 27. März 2020 |
24. April 2020 | 28. April 2020 |
25. Mai 2020 | 27. Mai 2020 |
24. Juni 2020 | 26. Juni 2020 |
27. Juli 2020 | 29. Juli 2020 |
25. August 2020 | 27. August 2020 |
24. September 2020 | 28. September 2020 |
26. Oktober 2020 | 28. Oktober 2020 |
24. November 2020 | 26. November 2020 |
22. Dezember 2020 * | 28. Dezember 2020 * |
* Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten bundesweit nicht als bankübliche Arbeitstage.
Dauer-Beitragsnachweis muss geändert werden
Arbeitgeber können sogenannte Dauer-Beitragsnachweise abgeben. Dies ist dann möglich, wenn die monatlichen Sozialversicherungsbeiträge über einen längeren Zeitraum in gleichbleibender Höhe zu entrichten sind. Hierdurch wird für die betroffenen Arbeitgeber der Verwaltungsaufwand reduziert. Vor allem für Arbeitgeber, die nur wenige Arbeitnehmer beschäftigen und die Lohn- und Gehaltszahlung monatlich unverändert ist, machen von der Möglichkeit des Dauer-Beitragsnachweises Gebrauch.
Auch wenn die Beitragssätze zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum Jahreswechsel 2019/2020 unverändert sind, können sich Änderungen in der Höhe der Beitragsabführung ergeben. Unter anderem kann sich die Beitragshöhe aufgrund der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen ändern. Ebenso kann sich eine veränderte Beitragsabführung ergeben, sofern die zuständige Krankenkasse zum Jahreswechsel ihren Zusatzbeitrag anpasst.
Sollte es zu einer Änderung der monatlichen Beitragshöhe kommen, muss der Dauer-Beitragsnachweis entsprechend angepasst werden.
Abgabe- und Fälligkeitstermine zum Download
Die Abgabe- und Fälligkeitstermine 2020 stehen auch zum Download zur Verfügung:
Bildnachweis: © Igor Negovelov