Beitragssatz

Krankenversicherungsbeiträge werden ab 01.01.2019 wieder paritätisch finanziert

Der Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung wird ab dem 01.01.2019 unverändert bei 14,6 Prozent liegt. Hinzu kommt noch der (kassenindividuelle) Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse entsprechend ihres Finanzbedarfs von den Versicherten erhebt.

Zu einer gravierenden Änderung kommt es ab Januar 2019 bei der Finanzierung des Zusatzbeitrages. Die Finanzierung des Zusatzbeitrages erfolgt ab dem 01.01.2019 wieder paritätisch, also hälftig von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern bzw. den Rentenversicherungsträgern und den Rentnern. Damit ergeben sich für die Beschäftigten und Rentnern deutliche finanzielle Entlastungen.

Hintergrund

Der allgemeine Beitragssatz, welcher für alle Krankenkassen vom Gesetzgeber einheitlich mit 14,6 Prozent festgesetzt wurde, wird paritätisch finanziert. Der Zusatzbeitrag musste bislang alleine von den Versicherten aufgebracht werden. Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz (Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung) wird diese alleinige Finanzierung zum 31.12.2018 aufgehoben und ab dem 01.01.2019 auch für den Zusatzbeitrag die Beitragsparität wieder eingeführt.

Der Entwurf des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes (kurz: GKV-VEG) wurde am 06.06.2018 vom Bundeskabinett beschlossen. Am 18.10.2018 hat der Deutsche Bundestag das GKV-VEG beschlossen. Eine Zustimmung durch den Bundesrat ist nicht erforderlich; dennoch hat sich dieser am 23.11.2018 mit dem Gesetz befasst.

Im Jahr 2018 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 1,0 Prozent, im Jahr 2019 bei 0,9 Prozent. Durch die Änderung bei der Finanzierung ergeben sich für die Versicherten damit Entlastungen in Höhe von (durchschnittlich) 0,5 Prozent, während sich für die Arbeitgeber und Rentenversicherungen Belastungen in Höhe von (durchschnittlich) 0,5 Prozent ergeben. Die Ent- bzw. Belastungen können entsprechend höher oder niedriger sein, sofern eine Krankenkasse einen anderen als den durchschnittlichen Zusatzbeitrag erhebt.

Durch die paritätische Finanzierung des Zusatzbeitrages kommt auf die allgemeine Rentenversicherung in den Jahren 2019 und 2020 eine Mehrbelastung von jeweils 1,4 Milliarden Euro und in den Jahren 2021 und 2022 eine Mehrbelastung von jeweils 1,5 Milliarden Euro zu.

Beiträge aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen

Krankenversicherungspflichtige müssen die Beiträge, welche aus Versorgungsbezügen (dies sind mit der Rente vergleichbare Einnahmen), gesetzlichen Renten aus dem Ausland und aus Arbeitseinkommen zu leisten sind, nach § 250 SGB V alleine tragen. Hieran ändert sich auch im Kalenderjahr 2019 durch die Änderungen im Rahmen des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes nichts.

Hinweis: Auf Versorgungsbezüge müssen von versicherungspflichtigen Rentnern nur dann Krankenversicherungsbeiträge entrichtet werden, wenn diese ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße übersteigen (vgl. § 226 Abs. 2 SGB V). Dies ist im Kalenderjahr 2019 ein Betrag von 155,75 Euro. Betragen die Versorgungsbezüge (bei Bezug von mehreren Versorgungsbezügen ist die Summe maßgebend) maximal 155,75 Euro, sind hierauf keine Krankenversicherungsbeiträge zu leisten.

Zusatzbeiträge und Finanzreserven der Krankenkassen

Auch bei der Erhebung bzw. Festsetzung der Zusatzbeiträge ergeben sich für die Krankenkassen durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz Änderungen. Die Krankenkassen dürfen ihren Zusatzbeitrag nicht mehr anheben, wenn diese über Finanzreserven von mehr als einer Monatsausgabe verfügen. Die Finanzreserven wiederum dürfen den Umfang einer Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Sollte dies dennoch der Fall sein, müssen diese zu hohen Finanzreserven ab dem Jahr 2020 über einen Zeitraum von drei Jahren abgeschmolzen werden.

Weitere Änderungen

Eine weitere Änderung, welche das GKV-Versichertenentlastungsgesetz mit sich bringt, ist die Halbierung des Mindestbeitrags, den Kleinselbstständige zur Krankenversicherung entrichten müssen. Der Mindestbeitrag wird ab dem 01.01.2019 auf 171 Euro gesenkt und damit zum bisherigen Beitrag halbiert. Mit dieser Änderung möchte der Gesetzgeber erreichen, dass Kleinselbstständige mit den Krankenversicherungsbeiträgen finanziell nicht überfordert werden. Aufgrund der Ansetzung von Mindest-Einkommen (welches teilweise deutlich über dem tatsächlichen Einkommen liegt) bei der Beitragsbemessung leisten die Kleinselbstständigen zum Teil einen Krankenversicherungsbeitrag, welcher effektiv über 20 Prozent des tatsächlichen Einkommens liegt.

Die Verbesserung wird umgesetzt, indem die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage halbiert wird. Für hauptberuflich Selbstständige liegt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage im Jahr 2018 beim 30fachen des 40. Teils der monatlichen Bezugsgröße; dies entspricht im Jahr 2018 einen Betrag von 2.283,75 Euro. Diese Mindestbemessungsgrundlage wird ab dem 01.01.2019 auf das 30fache des 90. Teils der monatlichen Bezugsgröße festgesetzt, was im Jahr 2019 einer Mindestbeitragsbemessungsgrundlage von 1.038,33 Euro entspricht.

Eine finanzielle Erleichterung bringt das GKV-VEG auch für freiwillig Krankenversicherten während des Bezugs von Krankengeld und Mutterschaftsgeld. Diese Versicherten müssen während des Bezugs der genannten Entgeltersatzleistungen nur mehr die Beiträge auf die tatsächlich bestehenden beitragspflichtigen Einnahmen entrichten. Die Pflicht zur Beitragszahlung in Höhe von Mindestbeiträge gibt es nicht mehr.

Die Krankenkassen sichern ihre betriebsinternen Altersrückstellungen zum Teil mit Aktien ab. Der Anteil an Aktien bei den Altersrückstellungen wird von zehn auf 20 Prozent erhöht. Damit wird den Krankenkassen in der aktuell anhaltenden Niedrigzinsphase die Chance eingeräumt, höhere Renditen zu erzielen. Durch die Erhöhung des Aktienanteils auf 20 Prozent bleiben dennoch die Risiken im Hinblick auf das Gesamtanlagevolumen begrenzt.

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