Abgabe- und Fälligkeitstermine für das Jahr 2018

Durch § 28f des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) werden Arbeitgeber verpflichtet, dass diese der zuständigen Einzugsstelle einen Beitragsnachweis übermitteln. Die Übermittlung muss zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit der Beiträge durch Datenübertragung erfolgen.

Damit müssen durch die Arbeitgeber innerhalb eines Kalendermonats zwei Termine beachtet werden. Der Termin zur Übermittlung des Beitragsnachweises und der Fälligkeitstermin.

Folgend sind die Termine für das Kalenderjahr 2018 aufgelistet, bis zu denen die Beitragsnachweise bzw. Beitragsnachweisdatensätze bei der zuständigen Einzugsstelle eingereicht worden sein müssen. Zudem sind die Termine aufgelistet, bis zu denen die Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten sind. Maßgebend ist immer der Hauptsitz der Einzugsstelle (Krankenkasse).

Folgende Abgabetermine für den Beitragsnachweisdatensatz und Fälligkeitstermine gelten für das Kalenderjahr 2018:

Eingang Beitragsnachweis Zahlungseingang
25. Januar 2018 29. Januar 2018
22. Februar 2018 26. Februar 2018
23. März 2018 27. März 2018
24. April 2018 26. April 2018
24. Mai 2018 (a)
25. Mai 2018 (b)
28. Mai 2018 (a)
29. Mai 2018 (b)
25. Juni 2018 27. Juni 2018
25. Juli 2018 27. Juli 2018
27. August 2018 29. August 2018
24. September 2018 26. September 2018
24. Oktober 2018 (c)
25. Oktober 2018 (d)
26. Oktober 2018 (c)
29. Oktober 2018 (d)
26. November 2018 28. November 2018
19. Dezember 2018 * 21. Dezember 2018 *

* Der 24. Dezember und der 31. Dezember gelten nicht als bankübliche Arbeitstage.
a) Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Baden-Württemberg, Bayern
b) Bremen, Hamburg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Berlin, Brandenburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Sachsen, Thüringen
c) Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
d) Hamburg, Bremen, Berlin, Schleswig-Holstein, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Saarland, Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Berlin

Termine Eingang Beitragsnachweis/Zahlungseingang

Die Termine, bis zu denen der Beitragsnachweis/Beitragsnachweisdatensatz bei der Einzugsstelle vorliegen muss, sind bundeseinheitlich.

Die Fälligkeitstermine für die Sozialversicherungsbeiträge sind immer – nach § 23 Abs. 1 SGB IV – am drittletzten Bankarbeitstag des Monats, in dem die Beschäftigung/Tätigkeit ausgeübt wird, für die das Arbeitsentgelt erzielt wird.

Der Beitragsnachweisdatensatz muss zwei Arbeitstage vor der Fälligkeit der Einzugsstelle eingereicht werden. Der späteste Zeitpunkt für die Übermittlung ist 0:00 Uhr des Fälligkeitstages.

Schätzungen sind schon 2017 entfallen

In der Vergangenheit mussten Arbeitgeber bis zum drittletzten Bankarbeitstag, also bis zum Fälligkeitstermin der Sozialversicherungsbeiträge, die voraussichtliche Beitragsschuld schätzen. Diese aufwendigen Schätzungen wurden am 05.07.2017 durch das Zweite Bürokratieentlastungsgesetz rückwirkend zum Jahresbeginn 2017 abgeschafft. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV ermöglicht es Arbeitgebern den Betrag in Höhe der Beitragsschuld des Vormonats zu zahlen. Sollte nach der tatsächlichen Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge noch ein Restbetrag verbleiben, ist dieser am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.

Änderung Dauer-Beitragsnachweise

Arbeitgeber, die monatlich gleichbleibend hohe Sozialversicherungsbeiträge entrichten, können einen Dauer-Beitragsnachweis abgeben. Gerade zum Jahreswechsel ergeben sich Änderungen, z. B. durch die Anpassung bzw. Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen. Sollte es zu einer Änderung in der Höhe der zu zahlenden Beiträge kommen, ist auch der Dauer-Beitragsnachweis entsprechend anzupassen.

Auch für den Fall, dass bei der Bank ein Dauerauftrag eingerichtet wurde, muss dieser entsprechend geändert werden. Liegt allerdings der Krankenkasse als zuständiger Einzugsstelle eine Einzugsermächtigung vor, werden die neu berechneten Sozialversicherungsbeiträge automatisch berücksichtigt.

Wichtiges in Kürze

  • Die Gesamtsozialversicherungsbeiträge sind immer am drittletzten Bankarbeitstag für den laufenden Monat fällig und der zuständigen Einzugsstelle/Krankenkasse zu übermitteln. Es handelt sich nur dann um eine pünktliche Zahlung, wenn die Einzugsstelle am Fälligkeitstag über die Beiträge verfügen kann. Es ist nicht ausreichend, dass bis zum drittletzten Bankarbeitstag nur die Zahlung veranlasst/bei der Bank in Auftrag gegeben wurde!
  • Der Beitragsnachweis muss der Einzugsstelle/Krankenkasse zwei Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin der Sozialversicherungsbeiträge vorliegen. Das heißt, dass der Beitragsnachweis bzw. Beitragsnachweisdatensatz letztendlich bis zum fünftletzten Arbeitstag des laufenden Monats zu übermitteln ist.
  • Sollten die Gesamtbeiträge für einen laufenden Monat bis zum Abgabetermin des Beitragsnachweises nicht konkret ermittelt werden können, muss keine Schätzung mehr erfolgen; diese ist ab Januar 2017 entfallen. Es kann in diesen Fällen auf die Beitragsschuld des Vormonats abgestellt werden.

Bildnachweis: © Igor Negovelov

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